O § 129 Rn. 6; ebenso BT-Drucks. 12/2443 S. 214 ). b) Wird das Insolvenzverfahren nach der Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 Abs. 1 InsO), jedoch eine Nachtragsverteilung angeordnet (§ 203 Abs. 1, 2 InsO), bleibt der Insolvenzverwalter ausnahmsweise befugt, anhängige Prozesse fortzusetzen und neue einzuleiten, mit denen die der Nachtragsverteilung vorbehaltenen Masseaktiva realisiert werden sollen. Da der Anfechtungsanspruch ein Masseaktivum darstellt, kommt auch insoweit die Anordnung einer Nachtragsverteilung in Betracht. Gegebenenfalls ist der Insolvenzverwalter legitimiert, einen Anfechtungsprozess erst nach vollzogener Schlussverteilung einzuleiten (MünchKomm-InsO/Kirchhof,
O/Kreft,
). Die Ermächtigung des Insolvenzgerichts, der Insolvenzverwalter dürfe nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens Anfechtungsansprüche gerichtlich oder außergerichtlich geltend machen, bedeutet nicht die Anordnung einer Nachtragsverteilung. Eine solche ist im Insolvenzplanverfahren nicht vorgesehen. Für den Fall, dass ein Konkursverfahren nicht durch eine Schlussverteilung mit möglicher Nachtragsverteilung (§§ 149 ff KO), sondern durch einen Zwangsvergleich (§§ 173 ff KO) beendet worden ist, hat der Bundesgerichtshof lediglich ein Recht des Insolvenzverwalters zur Fortführung eines anhängigen Anfechtungsprozesses in Betracht gezogen und dies auch nur dann, wenn der Zwangsvergleich den Anfechtungsprozess erwähnt ( BGHZ 83, 102 , 104). Diesen Rechtsgedanken hat der Gesetzgeber der Insolvenzordnung für das Insolvenzplanverfahren mit der Vorschrift des § 259 Abs. 3 InsO aufgenommen. Außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift kann nicht auf den Rechtsgedanken einer "Nachtragsverteilung" zurückgegriffen werden. c) § 259 Abs. 3 InsO verleiht dem Insolvenzverwalter nach Bestätigung des Insolvenzplans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Befugnis, einen anhängigen Anfechtungsrechtsstreit fortzuführen, wenn dies im gestaltenden Teil des Planes vorgesehen ist. Mit Hilfe dieser Regelung soll abweichend vom früheren Rechtszustand vermieden werden, dass sich der Anfechtungsprozess mit der Aufhebung des Verfahrens erledigt und der Anfechtungsgegner aus diesem Grund den gegen ihn eingeleiteten Rechtsstreit zu verschleppen sucht ( BT-Drucks. 12/2443 S. 214 ). Zwar kann die Insolvenzanfechtung als spezifisches Instrument des Insolvenzverfahrens grundsätzlich nur während der Dauer des Verfahrens von dem Insolvenzverwalter kraft seines Amtes ausgeübt werden. In Durchbrechung dieses Grundsatzes wird ausnahmsweise durch § 259 Abs. 3 InsO auf Grund einer Entscheidung der Gläubiger in dem Plan die Prozessführungsbefugnis des Verwalters für schwebende Verfahren über die Dauer des Insolvenzverfahrens hinaus aufrechterhalten (Otte in Kübler/ Prütting/Bork,
O ermöglicht dem Verwalter, noch im Zeitraum zwischen der Abstimmung über den Insolvenzplan und der Verfahrensaufhebung auf der Grundlage erst jetzt bekannt gewordener Tatsachen Anfechtungsklage zu erheben (BGH, Urt. v. 6. Oktober 2005 - IX ZR 36/02 , ZIP 2006, 39 , 40 f Rn. 11). Die auf einen noch nicht beendeten ( BT-Drucks. 12/2443 S. 214 ), "anhängigen Rechtsstreit" zugeschnittene Regelung erlaubt aber nicht, eine Anfechtungsklage erst nach Aufhebung des Verfahrens zu erheben (HK-InsO/Kreft,
O/Jaffe, 5. Aufl. § 259 Rn. 19 ff; MünchKomm-InsO/Huber,
21; Otte in Kübler/Prütting/Bork,
11). Ist das Insolvenzverfahren aufgehoben worden, schließt das Gesetz eine Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters für neue, erst anhängig zu machende Anfechtungsklagen schlechthin aus (vgl. BGHZ 175, 86 , 89 f Rn. 10). Angesichts ihres Ausnahmecharakters kann die Vorschrift auf andere als schwebende Verfahren nicht analog angewendet werden (FK-InsO/Jaffe InsO 5. Aufl. § 259 Rn. 21; Uhlenbruck/Lüer,
O auf den von dem Kläger nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens rechtshängig gemachten Anfechtungsprozess bereits im Ansatz nicht zur Anwendung. Neben dem unabdingbaren Merkmal eines anhängigen Rechtsstreits (vgl. BGHZ 175, 86 , 90 Rn. 10) fehlt es auch an dem von § 259 Abs. 3 InsO vorausgesetzten Vorbehalt im Insolvenzplan (vgl. BGH, Urt. v. 6. Oktober 2005,
S. 40 ff). Das Landgericht hat im Tatbestand des angefochtenen Urteils ausdrücklich ausgeführt, dass der Plan zu den Befugnissen des Insolvenzverwalters keine Regelung enthält. Diese tatbestandliche Feststellung (§ 314 ZPO) ist mangels eines von dem Kläger gestellten Tatbestandberichtigungsantrags für das Revisionsverfahren bindend (BGH, Urt. v. 5. Februar 2009 - IX ZR 78/07 , WM 2009, 662 , 663 Rn. 13). Soweit der Kläger geltend macht, der Erlös aus Anfechtungsprozessen sei bereits in die Insolvenzquote eingeflossen, wird damit nicht vorgetragen, dass die Notwendigkeit, weitere Anfechtungsprozesse zu führen, in dem Insolvenzplan offen gelegt wurde. 2. Die Prozessführungsbefugnis des Klägers kann nicht aus dem - nach dem Klägervorbringen einer ständigen Praxis entsprechenden - Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 28. September 2007 hergeleitet werden.
VfG 8. Aufl. Rn. 55). Diese Grundsätze sind auf den hier zu beurteilenden Fall einer Anordnung des Insolvenzgerichts zu übertragen. Hatte das Insolvenzgericht nach der rechtskräftigen Bestätigung des Insolvenzplans gemäß § 258 Abs. 1 InsO das Insolvenzverfahren aufzuheben, so wird die Gültigkeit dieser Anordnung durch die Erteilung einer nichtigen Ermächtigung, vonder bei ordnungsgemäßem Vorgehen aus Rechtsgründen abzusehen war, nicht beeinträchtigt. Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanz: LG Erfurt, Entscheidung vom 30.09.2008 - 3 O 1801/07 - Permalink: https://openjur.de/u/70571.html ( https://oj.is/70571 ) Volltext Druckansicht Zitate 22 Zitiert 28 Faksimile Referenzen 3 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
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