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BGH, Beschluss vom 03.12.2009 - IX ZB 139/07

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 27. Juni 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, au

§ 295Rn. 5; Münch

Komm-InsO/Ehricke,

  1. Aufl. § 295 Rn. 45, HmbKomm-InsO/Streck,
  2. Aufl., § 295 Rn. 9). Dies kann auch im Hinblick auf die Betreuung minderjähriger Kinder in Betracht kommen (Uhlenbruck/ Vallender, InsO
  3. Aufl. § 295 Rn. 27; HmbKomm-InsO/Streck,

). Die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 295 (§ 244 RegE) InsO nennt als Beispiel ausdrücklich die Betreuung von Kleinkindern durch die Mutter ( BT-Drucks. 12/2443 S. 192 ). Hieran anknüpfend wird daher im Schrifttum zu Recht die Ansicht vertreten, dass die Frage, ob und in welchem Umfang ein Schuldner neben einer von ihm übernommenen Kinderbetreuung erwerbstätig sein muss, in erster Linie nach den spezielleren familienrechtlichen Verpflichtungen zu bestimmen ist. Als Grundlage der Beurteilung sind die zu § 1570 BGB entwickelten familienrechtlichen Maßstäbe heranzuziehen (FK-InsO/Ahrens,

§ 295Rn. 35; Graf-Schlicker/Kexel, Ins

O § 295 Rn. 8; MünchKomm-InsO/Ehricke,

§ 295Rn.

46; G. Pape in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung § 17 Rn. 134). Nach der für den hier in Rede stehenden Zeitraum maßgeblichen Rechtsprechung besteht bei der Betreuung eines Kindes bis zum achten Lebensjahr grundsätzlich keine Erwerbsobliegenheit (vgl. BGH, Urt. v.

  1. Juli 1992 - XII ZR 57/91 , NJW 1992, 3164 , 3165 f; v.
  2. November 1994 - XII ZR 226/93 , NJW 1995, 1148 , 1149). Im Einzelfall kann dies nach den konkreten Umständen auch für die Betreuung eines Kindes bis zum elften Lebensjahr zutreffen (vgl. BGH, Urt. v.
  3. Dezember 1988 - IVb ZR 18/88 , NJW 1989, 1083 , 1084). Bei einem Kind, das zwischen acht und elf Jahren alt ist, kommt es bei der Frage, ob der Schuldner zumindest eine Teilzeit-Erwerbstätigkeit ausüben muss, wiederum auf die Umstände des Einzelfalls an (vgl. BGH, Urt. v.
  4. April 1997 - XII ZR 293/95 , FamRZ 1997, 873 , 874 ff). bb) Das Landgericht wird daher zu prüfen haben, ob dem Schuldner aufgrund der Umstände des Einzelfalles zumutbar war, neben der Betreuung des Kindes auch eine Erwerbstätigkeit, aufzunehmen. Ferner ist zu prüfen, worauf die Rechtsbeschwerdebegründung zutreffend verweist, ob der Schuldner nach der von ihm geltend gemachten Arbeitslosigkeit der Mutter des Kindes überhaupt noch Aufgaben der Kinderbetreuung übernehmen musste. Sollte aus einer zumutbaren Tätigkeit kein pfändbares Einkommen erzielbar gewesen sein, fehlt es allerdings an der für § 295 Abs. 1 InsO maßgeblichen konkreten Beeinträchtigung der Gläubiger (FK-InsO/Ahrens,

§ 295Rn. 35). Nach § 296 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 Ins

O rechtfertigt ein Verstoß gegen eine der in § 295 InsO aufgeführten Obliegenheiten die Versagung der Restschuldbefreiung nur, wenn dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt wird. Deren Schlechterstellung muss konkret messbar sein; eine bloße Gefährdung der Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger reicht nicht aus (vgl. BGH, Beschl. v.

  1. April 2006 - IX ZB 50/05 , NZI 2006, 413 ; v.
  2. Februar 2007 - IX ZB 88/06 , WM 2007, 661 , 662 Rn. 5). III. Die Beschwerdeentscheidung ist somit aufzuheben. Die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Wuppertal, Entscheidung vom 03.04.2007 - 145 IN 730/03 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 27.06.2007 - 6 T 336/07 - Permalink: https://openjur.de/u/70580.html ( https://oj.is/70580 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 13 Zitiert 4 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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