Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom
(141); 58, [202]). Dieser Grundsatz ist beeinträchtigt, wenn Personen, die zu einer bestimmten Strafe verurteilt wurden, von der Ausübung des aktiven und Wahrnehmung des passiven Wahlrechts ausgeschlossen sind. Deshalb liegt ein Eingriff in den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl vor, wenn einem Gewählten nach der Wahl sein Mandat aberkannt und ihm dadurch die Möglichkeit genommen wird, sein Wahlamt bis zum Ende der Wahlperiode auszuüben.
- b)Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl, der sich als Gebot formaler Wahlgleichheit ergibt (vgl. BVerfGE 51, 222 [234f.]), sichert die vom Demokratieprinzip vorausgesetzte Egalität der Bürger (vgl. BVerfGE 41, 399 [413]; 51, 222 [234]; 85, 148 [157 f.]; 99, 1 [13]) und ist eine der wesentlichen Grundlagen der Staatsordnung (vgl. BVerfGE 6, 84 [91]; 11, 351 [360]). Er gebietet, dass alle Wahlberechtigten das aktive und passive Wahlrecht möglichst in formal gleicher Weise ausüben können und ist im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen (vgl. BVerfGE 51, 222 [234]; 78, 350 [357f.]; 82, 322 [337]; 85, 264 [315]). Aus dem Grundsatz der Wahlgleichheit folgt, dass die Stimme eines jeden Wahlberechtigten grundsätzlich den gleichen Zählwert und die gleiche rechtliche Erfolgschance haben muss. Alle Wähler sollen mit der Stimme, die sie abgeben, den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis haben. Wendet man diese Grundsätze auf das rheinland-pfälzische Kommunalwahlrecht an, ist zu berücksichtigen, dass der Gemeinderat nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt wird, wenn zwei oder mehr gültige Wahlvorschläge eingereicht wurden. Bei diesem Wahlsystem ist die Stimmabgabe gemäß § 32 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz - KWG - nicht auf eine bloße Kennzeichnung einer Liste beschränkt (sog. reine Listenwahl). Der Wähler kann stattdessen insgesamt so viele Stimmen vergeben, wie Ratsmitglieder zu wählen sind. Dabei ist es möglich, auf einzelne Bewerber bis zu drei Stimmen zu verteilen (Kumulieren) und hierbei Bewerber aus verschiedenen Wahlvorschlägen zu berücksichtigen (Panaschieren). Diese Ausgestaltung der Verhältniswahl im rheinland-pfälzischen Kommunalwahlrecht, nach der auch der Stadtrat der Beklagten im Jahre 2009 gewählt wurde, enthält somit Elemente der direkten Persönlichkeitswahl. Verfassungsrechtlicher Maßstab für die Wahlrechtsgleichheit bei einer solchen sog. personalisierten Verhältniswahl ist nicht nur der Erfolgswert der Stimme mit Blick auf die Zuteilung der Sitze nach dem Verhältnis der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmenzahlen (vgl. BVerfGE 1, 208 [246f.]; 16, 130 [139]; BVerfGE 95, 335 [353f]). Vielmehr kommt hinzu, dass die auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen für die Zugehörigkeit zur Gemeindevertretung den gleichen Zählwert haben müssen (vgl. BVerfGE 95, 335 [353]). Er ist gewährleistet, wenn die Zuteilung der auf einen Wahlvorschlag entfallenden Sitze gemäß § 41 Abs. 3 Satz 1 KWG in der Reihenfolge der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmenzahlen erfolgt. Der so zu verstehende Zählwert der Stimmen, welche auf die nach dem Recht der personalisierten Verhältniswahl in den Gemeinderat gewählten Ratsmitglieder entfallen sind, wird durch den Ausschluss aus dem Gemeinderat beseitigt. Als weiterer Eingriff in den Zähl- und Erfolgswert der auf die Liste des ausgeschlossenen Ratsmitgliedes und auf ihn persönlich entfallenden Stimmen kann sich daraus ergeben, dass gemäß § 31 Abs. 3 Satz 3 GemO die Ersatzperson ihr Amt erst antritt, wenn der Ausschluss unanfechtbar geworden ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Gemeinderat - wie im vorliegenden Fall der Stadtrat der Beklagten - die sofortige Vollziehung des Ausschlusses anordnet. Denn dies führt dazu, dass der Sitz des ausgeschlossenen Ratsmitgliedes zeitweise unbesetzt bleibt.
- c)Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl verlangt, dass die Mitglieder einer Volksvertretung direkt - ohne Einschaltung von Wahlpersonen - gewählt werden. Er schließt jedes Wahlverfahren aus, bei dem zwischen Wähler und Wahlbewerber nach der Wahlhandlung eine Instanz eingeschaltet ist, die den Abgeordneten nach ihrem Ermessen auswählt. Für die Vergabe eines Abgeordnetensitzes muss der Wähler das letzte und damit entscheidende Wort haben. Ihm darf daher nicht die Möglichkeit genommen werden, die Mitglieder der Volksvertretung durch die Stimmabgabe selbst zu bestimmen (vgl. BVerfGE 3, 45 [49f.]; 7, 63 [68f.]; 21, 355 f.; 47, 253 [279ff.]; 95, 335 [350]). Um den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl zu gewährleisten, ist es also zumindest erforderlich, dass von Beginn der Stimmabgabe an das Wahlergebnis nur noch von einer einzigen Willensentscheidung, nämlich derjenigen der Wähler selbst abhängt, abgesehen allein von Nichtannahme, späterem Rücktritt oder ähnlichen Handlungen der Gewählten selbst (vgl. BVerfGE 3, 45 [50]). Damit wird der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl auch durch Willensentscheidungen Dritter berührt, welche sich nach der Wahl, d.h. im Laufe der Wahlperiode auf die Zusammensetzung des Rates auswirken (vgl. HessStGH, NJW 1977, 2065 zur Unzulässigkeit eines ruhenden Mandates). Um eine solche Entscheidung handelt es sich auch bei dem Ausschluss eines Mitgliedes durch den Gemeinderat i. S. d. § 31 Abs. 1 GemO. Denn hierdurch bestimmt der Rat und nicht der Wähler die Zusammensetzung der Gemeindevertretung. Demnach stellt der Ausschluss eines Ratsmitgliedes aus dem Gemeinderat auch einen Eingriff in den Wahlgrundsatz der Unmittelbarkeit dar (a. A. Barrot, LKRZ 2012, 320 [321]).
- d)Der Grundsatz der geheimen Wahl wird durch den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Gemeinderat gemäß § 31 Abs. 1 GemO nicht berührt. Dies gilt auch für den Grundsatz der Freiheit der Wahl. Er sichert eine Ausübung des Wahlrechts ohne Zwang oder sonstige unzulässige Beeinflussung von außen (vgl. BVerfGE 7, 63 [69]; 47, 253 [282]). In diesem Sinne betrifft der Ausschluss aus dem Gemeinderat die Wahlfreiheit nicht. 3. Der von § 31 Abs.1 GemO ermöglichte Eingriff in die Grundsätze der Allgemeinheit, Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Dies ist der Fall, wenn sachliche Gründe vorliegen, welche von der Verfassung legitimiert und von mindestens gleichem Gewicht wie die Wahlgrundsätze sind (a). Hiervon ausgehend dient § 31 Abs. 1 GemO dem Schutz des Ansehens der Gemeindevertretung, sofern dadurch die verfassungsrechtlich gewährleistete Funktionsfähigkeit der kommunalen Selbstverwaltung betroffen ist (b). Dieser Zweck ist bei verfassungskonformer Auslegung des § 31 Abs. 1 GemO von gleichem Gewicht wie die verfassungsrechtlich garantierten Wahlgrundsätze (c). Auch aus sonstigen Gründen bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Zulässigkeit des Eingriffs in die Wahlgrundsätze (d).
- a)Die Wahlgrundsätze der Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 50 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 76 Abs. 1 LV sind grundsätzlich vorbehaltlos gewährleistet. Deshalb kann eine Einschränkung nur durch die Verfassung selbst oder zu Gunsten anderer verfassungsrechtlich geschützter Rechtspositionen auch durch einfaches Gesetz erfolgen. Eine ausdrückliche Einschränkung des Grundsatzes der Allgemeinheit der Wahl enthalten Art. 38 Abs. 2 GG und Art. 50 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 76 Abs. 2 LV hinsichtlich des Mindestalters für die Ausübung des aktiven und die Wahrnehmung des passiven Wahlrechts. Soweit Art. 50 Abs. 1 Satz 1 i. V.m. Art. 76 Abs. 2 LV die "Teilnahmeberechtigung" an Wahlen von Personen ausschließt, welche vom Stimmrecht ausgeschlossen sind, nimmt die Landesverfassung zwar Bezug auf einfachrechtliche Bestimmungen, ohne jedoch insoweit verfassungsrechtliche Maßstäbe ausdrücklich vorzugeben. Darüber hinaus ermächtigt Art. 76 Abs. 3 LV den Gesetzgeber, die "Teilnahmeberechtigung" von einer bestimmten Dauer des Aufenthaltes im Lande und, wenn der Staatsbürger mehrere Wohnungen innehat, auch davon abhängig zu machen, dass seine Hauptwohnung im Lande liegt. Weitere ausdrückliche Einschränkungen der Allgemeinheit der Wahl enthalten weder das Grundgesetz noch die Landesverfassung. Aus dem Fehlen sonstiger die Allgemeinheit der Wahl einschränkender Verfassungsbestimmungen folgt aber nicht, dass es sich hierbei um abschließende Regelungen handelt und deshalb einfachrechtliche Wahlrechtsbestimmungen ausgeschlossen sind. Vielmehr sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Durchbrechungen des Grundsatzes der Allgemeinheit der Wahl nicht nur durch ausdrückliche verfassungsrechtliche Regelungen, sondern auch durch einfache Gesetze zulässig. Denn die Allgemeinheit der Wahl unterliegt keinem absoluten Differenzierungsverbot. Allerdings ergibt sich aus dem formalen Charakter des Grundsatzes der Allgemeinheit der Wahl, dass dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der aktiven und passiven Wahlberechtigung nur ein eng bemessener Spielraum für Beschränkungen verbleibt. Bei der Prüfung, ob ein Eingriff gerechtfertigt ist, ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. zur Gleichheit der Wahl BVerfGE 120, 82 [106]; BVerfGE 129, 300 [320f]). Differenzierungen hinsichtlich der aktiven oder passiven Wahlberechtigung bedürfen zu ihrer Rechtfertigung stets eines durch die Verfassung legitimierten besonderen sachlichen Grund (vgl. BVerfGE 28, 220 [225]; 36, 139 [141]; 42, 312 [340f.]), welcher von mindestens gleichem Gewicht wie die Allgemeinheit der Wahl ist (vgl. BVerfGE 42, 312 [340f.]; BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 1997 - 2 BvR 1088/97 -, NVwZ 1997, S. 1207 ; ebenso zur Gleichheit der Wahl BVerfGE 95, 408 [418]; 120, 82 [107]; BVerfGE 129, 300 [320]; BVerfGE 130, 212 [227f]). Auch mit Blick auf Einschränkungen des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass dem Gesetzgeber für Differenzierungen des Erfolgswerts der Wählerstimmen nur ein eng bemessener Spielraum verbleibt (vgl. BVerfGE, 82, 322 [338]). Differenzierungen sind nur unter Voraussetzungen gerechtfertigt, die das Bundesverfassungsgericht seit seiner Entscheidung im Jahre 1952 ( BVerfGE 1, 208 [248f.]) in der Formel eines "zwingenden Grundes" zusammenfasst. Danach verlangt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allerdings nicht, dass sich die Differenzierungen von Verfassungs wegen als zwangsläufig oder notwendig darstellen, wie dies etwa in Fällen der Kollision der Wahlrechtsgleichheit mit den übrigen Wahlgrundsätzen oder anderen Grundrechten der Fall sein kann (vgl. BVerfGE 14, 121 [133, 136f.]; 59, 119 [125]). Es werden auch Gründe zugelassen, die durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sind, das der Wahlrechtsgleichheit die Waage halten kann (vgl. BVerfGE 71, 81 [96]). Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Verfassung diese Zwecke zu verwirklichen gebietet (vgl. BVerfGE 4, 31 [41]; 51, 222 [237f., 249]). In diesem Zusammenhang rechtfertigt das Bundesverfassungsgericht Differenzierungen auch durch "zureichende", "aus der Natur des Sachbereichs der Wahl der Volksvertretung sich ergebende Gründe" (vgl. BVerfGE 1, 208 [248]; 6, 84 [92]). Hierzu zählt insbesondere die Verwirklichung der mit der Parlamentswahl verfolgten Ziele (vgl. BVerfGE 13, 243 [247]; 51, 222 [236]), nämlich die Sicherung des Charakters der Wahl als einen Integrationsvorgang bei der politischen Willensbildung des Volkes (vgl. BVerfGE 6, 84 [92f.]; 71, 81 [97]) und die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung (vgl. BVerfGE 4, 31 [40]; 51, 222 [236]; 82, 322 [338]). Differenzierende Regelungen müssen zur Verfolgung ihrer Zwecke geeignet und erforderlich sein (vgl. BVerfGE 6, 84 [94]; 51, 222 [238]; 71, 81 [96]). Ihr erlaubtes Ausmaß richtet sich daher auch danach, mit welcher Intensität in das - gleiche - Wahlrecht eingegriffen wird (vgl. BVerfGE 71, 81 [96]). Ebenso können gefestigte Rechtsüberzeugung und Rechtspraxis Beachtung finden (vgl. BVerfGE 1, 208 [249]; 82, 322 [338]; 93, 373 [376f.]). Der Gesetzgeber muss sich bei seiner Einschätzung und Bewertung nicht an abstrakt konstruierten Fallgestaltungen, sondern an der politischen Wirklichkeit orientieren (vgl. BVerfGE 1, 208 [259]; 7, 63 [75]; 82, 322 [344]). Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl ist ebenfalls nur zugunsten anderer verfassungsrechtlich geschützter Rechtsgüter Einschränkungen zugänglich (vgl. Trute in v. Münch/Kunig, GGK I, 6. Aufl. 2012, Art. 38 Rn. 34). Auch insoweit sind die gleichen Maßstäbe anzuwenden, die für Eingriffe in die Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl gelten. Fasst man die dargestellten Maßstäbe für die verfassungsmäßige Zulässigkeit von Einschränkungen der Wahlgrundsätze der Allgemeinheit, Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl zusammen, muss der Eingriff durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein, welche von der Verfassung legitimiert und von mindestens gleichem Gewicht wie die Wahlgrundsätze sind. Diese Anforderungen gelten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insbesondere für die Regelungen des Wahlverfahrens. Sie sind aber auch auf den Ausschluss aus dem Gemeinderat nach § 31 Abs. 1 GemO zu übertragen, durch den nach verfassungsgemäß durchgeführter Wahl das ordnungsgemäß festgestellte Wahlergebnis nachträglich durch einen Eingriff in die Zusammensetzung des Gemeinderates korrigiert werden kann.
- b)Von den dargestellten verfassungsrechtlichen Maßstäben ausgehend handelt es sich bei dem Zweck des § 31 Abs. 1 GemO, nämlich durch den Ausschluss von "Ratsmitgliedern, die sich durch ihr Verhalten als unwürdig erwiesen haben, die Achtung vor der Gemeindevertretung und ihr Ansehen zu stärken", um einen von der Verfassung legitimierten Grund. Zwar ist dieses Ziel weder durch das Grundgesetz noch durch die Landesverfassung ausdrücklich erwähnt. Insbesondere durch die Verfassungsbestimmungen, wonach Wahlen zu Volksvertretungen allgemein, gleich, unmittelbar, geheim und frei sein müssen, werden keine ausdrücklichen Anforderungen an die persönlichen Eigenschaften der gewählten Ratsmitglieder gestellt, welche sich auf das Ansehen des Gemeinderates auswirken können. Jedoch umfassen die verfassungsrechtlichen Regelungen über das kommunale Wahlrecht ihrem Sinn und Zweck nach auch die Stärkung der Achtung vor der Gemeindevertretung und ihres Ansehens. Diese Gesichtspunkte sind nicht isoliert geschützt und auch kein Selbstzweck, sondern von dem verfassungsrechtlich legitimierten Ziel umfasst, durch die Wahlen der Gemeindevertretung die Funktionsfähigkeit der kommunalen Selbstverwaltung zu sichern (vgl. BVerfGE 6, 104 [118]; 11, 266 [277], 13,243 [247]). Darüber hinaus sind die Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts zum Parlamentsrecht auch auf die kommunalen Vertretungsorgane zu übertragen. Danach dienen die Wahlgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 GG der Schaffung und Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Parlamente. Diese hängt auch von der Akzeptanz der parlamentarischen Entscheidungen und damit von der Repräsentationsfähigkeit sowie Integrität und Vertrauenswürdigkeit der Parlamente ab. Deshalb sind Integrität und politische Vertrauenswürdigkeit der Volksvertretungen als verfassungsrechtliche Rechtsgüter anerkannt, welche geeignet sind, Eingriffe in die verfassungsrechtlich gewährleisteten Wahlgrundsätze zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 77, 1 [44]; 80, 188 [219, 222]; 84, 304 [321]; 94, 351 [367]: 99, 19 [32]).
- c)Die im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit des Gemeinderates als verfassungsimmanente Gründe für den Eingriff in die Allgemeinheit, Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl geschützte Achtung sowie das Ansehen der Gemeindevertretung sind bei verfassungskonformer Auslegung des § 31 Abs. 1 Satz 1 GemO mindestens von gleichem Gewicht wie die genannten Wahlgrundsätze. Bei den Wahlgrundsätzen handelt es sich um verfassungsrechtliche Vorgaben von hohem Gewicht. Denn das aktive und passive Wahlrecht sind die wichtigsten von der Verfassung gewährleisteten Rechte der Bürger auf demokratische Teilhabe und damit elementare Bestandteile des Demokratieprinzips (vgl. BVerfGE 123, 267 [340f]). Wegen dieser hohen Bedeutung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Wahlgrundsätze kann nicht jede Straftat eines einzelnen Ratsmitgliedes, welche zu einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten und zu einem Ansehensverlust des Gemeinderates führt, den Ausschluss des betroffenen Mitgliedes rechtfertigen. Eine solche Auslegung des § 31 Abs. 1 Satz 1 GemO wäre verfassungswidrig. Jedoch ist die Vorschrift einer einschränkenden verfassungskonformen Auslegung zulässig, die immer dann geboten ist, wenn unter Berücksichtigung von Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Gesamtzusammenhang und Zweck mehrere Deutungen möglich sind, von denen zumindest eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt (vgl. BVerfGE 2, 266 [282]; 68, 337 [344]; 88, 203 [331], 112, 164 [182f]). Denn § 31 Abs. 1 Satz 1 GemO verlangt für den Ausschluss aus dem Gemeinderat zusätzlich zu der bloßen Verurteilung, dass das Ratsmitglied durch die von ihm begangene Straftat "die Unbescholtenheit als Ratsmitglied verwirkt hat". Außerdem räumt die Vorschrift dem Rat für seine Entscheidung über den Ausschluss Ermessen ein, wodurch er die Umstände des Einzelfalls und damit insbesondere auch das Ausmaß des Ansehensverlustes des Rates berücksichtigen kann und muss. Nach der somit gebotenen verfassungskonformen Auslegung des § 31 Abs. 1 Satz 1 GemO muss die Straftat, welche dem Ausschluss aus dem Gemeinderat zugrunde liegt, von beträchtlichem Gewicht sein und sich zudem in besonderem Maß negativ auf das Ansehen des Gemeinderates auswirken. Erst dann ist die Akzeptanz seiner Entscheidungen, seine Repräsentationsfähigkeit und demnach seine Funktionsfähigkeit in einem solchen Maße beeinträchtigt, dass der mit dem Ausschluss aus dem Gemeinderat verbundene Eingriff in die Grundsätze der Allgemeinheit, Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Solche schwerwiegenden Straftaten können - bereits unterhalb der Schwelle des § 45 StGB - zunächst im Rahmen der Ratstätigkeit begangen werden. Zu denken ist dabei zum Beispiel an den "Stimmenkauf" im Sinne des § 108 e StGB. Des Weiteren können die Voraussetzungen für den Ausschluss aus dem Rat wegen der Verwirkung der Unbescholtenheit auch bei erheblichen Straftaten vorliegen, welche außerhalb der eigentlichen Ratstätigkeit begangen wurden. Dies kann eine Gewalttat von beträchtlichem Gewicht sein, die - wie im Fall des Klägers - im Rahmen der politischen Auseinandersetzung im Vorfeld einer Kommunalwahl begangen wurde und deshalb in einem hinreichend engen sachlichen Zusammenhang zur Ratszugehörigkeit steht. Denn durch den Griff zur Gewalt im politischen Meinungsstreit missachtet ein Bewerber um ein Ratsmandat die grundlegenden Anforderungen an die politische Auseinandersetzung im demokratischen Rechtsstaat auf eklatante Weise. Schließlich ist es möglich, dass eine Straftat von erheblichem Gewicht, die in keinerlei Zusammenhang mit der Ratstätigkeit steht, aber die charakterliche Eignung des Ratsmitgliedes für die Repräsentanz der Wähler ausschließt, die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 GemO erfüllt. Straftaten im beschriebenen Sinn schädigen - auch wenn sie zunächst nur das Ansehen des straffällig gewordenen Ratsmitgliedes beinträchtigen - auch das Ansehen der Gemeindevertretung als Ganzes. Denn das Ansehen des Gemeinderates ist eng verknüpft mit dem seiner Mitglieder. Deshalb schlägt der durch die Straftat eingetretene erhebliche Ansehensverlust des Einzelnen bei seiner weiteren Zugehörigkeit zum Rat in beachtlichem Umfang auf das Ansehen des Rates als Organ durch. Dadurch ist die Akzeptanz der Entscheidungen des Rates, seine Fähigkeit die Bürger zu repräsentieren und folglich seine Funktionsfähigkeit in einem Maße beschränkt, dass der im Ausschluss aus dem Gemeinderat liegenden Eingriff in die Grundsätze der Allgemeinheit, Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl gerechtfertigt ist (a. A. Barrot, LKRZ 2012, 320 [322]; kritisch bis ablehnend zum Ausschluss vom Wahlrecht infolge Richterspruchs: Trute in v. Münch/Kunig, GGK I, 6. Aufl. 2012, Art. 38 Rn. 24; Morlok in Dreier GG Kommentar, 2. Aufl. 2006, Art. 38 Rn. 72; Meyer Handbuch des Staatsrechts III, 2005, § 46 Rn. 4;). Die zur Rechtfertigung des § 31 Abs. 1 GemO herangezogene Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Gemeindevertretung kann nicht mit Erfolg dadurch in Frage gestellt werden, dass der Bundesgesetzgeber erst unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 und 4 StGB einen den Verlust öffentlicher Ämter rechtfertigenden Ansehensverlust von Straftätern annimmt und in den Kommunalverfassungen der anderen Bundesländer vergleichbare Regelungen über den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Gemeinderat fehlen. Denn bei Beachtung des dem rheinland-pfälzischen Gesetzgeber bei der Regelung des Kommunalverfassungsrechts zustehenden Gestaltungsspielraums ist allein die vom ihm vorgenommene Einschätzung der Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit einer Gemeindevertretung maßgeblich, sofern sie - wie im Einzelnen dargelegt - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Des Weiteren bewegt sich der Landesgesetzgeber innerhalb seines Gestaltungsspielraums, indem er von der Möglichkeit des Ausschlusses von Abgeordneten aus dem Landtag wegen der Verwirkung der auch insoweit wünschenswerten Unbescholtenheit abgesehen hat. Dabei durfte er die Mitglieder des Gemeinderats, der gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 GemO ein Verwaltungsorgan ist, anderen Regelungen unterwerfen als die Angehörigen eines Parlaments im staatsrechtlichen Sinne, welches zugleich Verfassungsorgan ist.
- d)Auch aus sonstigen Gründen bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Zulässigkeit des Eingriffs in die Grundsätze der Allgemeinheit, Gleichheiten und Unmittelbarkeit der Wahl. Der Gesetzgeber konnte den Ausschluss aus dem Gemeinderat auf die Fälle beschränken, in denen die Rechtskraft der Verurteilung erst nach der Wahl eintritt. Damit lässt er es zwar zu, dass vor der Wahl rechtskräftig verurteilte Straftäter in den Gemeinderat gewählt werden und ihr Mandat auch ausüben können, obwohl beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 GemO auch in diesem Fall eine Beeinträchtigung des Ansehens und damit der Funktionsfähigkeit des Gemeinderates eintritt. Jedoch durfte der Gesetzgeber diese Folge in Kauf nehmen, weil im Falle der vor der Wahl eingetretenen Rechtskraft der Verurteilung der Wähler diesen Umstand bei seiner Wahlentscheidung berücksichtigen konnte. Insofern hat der Wähler selbst durch die Wahl eines vorbestraften Ratsmitgliedes den Ansehensverlustes des Rates herbeigeführt. War demgegenüber die Verurteilung vor der Wahl noch nicht rechtskräftig geworden, war noch offen, ob der Wahlbewerber tatsächlich eine Straftat begangen hat. Stellt sich nach der Wahl durch Eintritt der Rechtskraft heraus, dass dies der Fall war, kann der Wähler seine Entscheidung nicht mehr ändern. Deshalb ist es vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt und somit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dem Gemeinderat die Möglichkeit einzuräumen, die vom Wähler vor Rechtskraft der Verurteilung getroffene Wahlentscheidung nach deren Eintritt unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 GemO durch den Ausschluss des vorbestraften Ratsmitgliedes zu korrigieren. § 31 Abs. 1 GemO ist auch nicht in Verbindung mit § 31 Abs. 3 Satz 2 GemO verfassungsrechtlich zu beanstanden. Danach tritt die Ersatzperson ihr Amt erst an, wenn der Ausschluss unanfechtbar geworden ist. Der darin im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Ausschlusses liegende Eingriff insbesondere in die Gleichheit der Wahl ist sachlich gerechtfertigt, weil das ausgeschlossene Ratsmitglied gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorläufigen Rechtsschutz beantragen kann. In diesem Verfahren muss das Verwaltungsgericht prüfen, ob der Sofortvollzug des Ausschlusses unter Berücksichtigung der strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen gerechtfertigt ist. Sollte dies nicht der Fall sein, kann das ausgeschlossene Ratsmitglied sein Mandat bis zu einer Klärung der Rechtmäßigkeit der Ausschlussentscheidung in einem Hauptsacheverfahren weiter wahrnehmen. Hat der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hingegen keinen Erfolg, führt dies gemäß § 31 Abs. 3 Satz 2 GemO dazu, dass das Mandat des ausgeschlossenen Ratsmitglieds bis zu einer rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung nicht besetzt ist. Dies ist verfassungsrechtlich hinzunehmen, weil ein vorläufiges Mandat gegen den Wahlgrundsatz der Unmittelbarkeit verstoßen würde (vgl. HessStGH, NJW 1977, 2066) und der den Sofortvollzug allein rechtfertigende hohe Ansehensverlust des Rates und damit die Beeinträchtigung seiner Funktionsfähigkeit von mindestens dem gleichen Gewicht wie die Allgemeinheit, Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl wäre. Auch im Übrigen ist § 31 Abs. 1 GemO verhältnismäßig. Der Ausschluss aus dem Gemeinderat ist geeignet, das durch das betreffende Mitglied geschädigte Ansehen des Rates und damit seine Funktionsfähigkeit wiederherzustellen. Ein milderes Mittel zur Erreichung des gleichen Zwecks ist nicht ersichtlich. Des Weiteren ist der Ausschluss im engeren Sinn verhältnismäßig. Denn bei der gebotenen verfassungskonformer Auslegung des § 31 Abs. 1 GemO muss der Ansehensverlust des Rates so erheblich sein, dass der Ausschluss aus dem Gemeinderat auch angemessen ist. V. Entgegen der Auffassung des Klägers greift der Ausschluss aus dem Gemeinderat nicht in den Schutzbereich des Art. 20 Abs. 2 GG ein. Danach geht alle Staatsgewalt vom Volke aus (Satz 1). Sie wird vom Volk in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt (Satz 2). Diese Verfassungsbestimmung beinhaltet den tragenden Grundsatz des demokratischen Prinzips, wonach alle staatliche Gewalt auf die Legitimation durch den Volkswillen zurückführbar sein muss (vgl. Schnapp in v. Münch/Kunig, GGK I, 6. Aufl. 2012, Art. 20 Rn. 23). Dies ist der Fall, wenn staatliche Entscheidungen eine - zumindest mittelbare - ununterbrochene demokratische Legitimationskette aufweisen (vgl. BVerfGE 83, 60 [72f]). Sie besteht bei der Entscheidung des Gemeinderates über den Ausschluss eines Ratsmitgliedes, weil der Rat durch die verfassungsmäßig erfolgte Kommunalwahl ausreichend legitimiert ist. VI. Auch die verfahrensmäßige Ausgestaltung des Ausschlusses aus dem Gemeinderat ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dass § 31 Abs. 1 GemO keine qualifizierte Mehrheit für den Ausschluss verlangt, sondern die einfache Mehrheit genügen lässt, ist von Verfassungs wegen hinnehmbar, weil der Ausschluss nicht voraussetzungslos erfolgen kann, sondern davon abhängt, dass das betroffene Ratsmitglied wegen einer Straftat, durch welche es seine Unbescholtenheit als Ratsmitglied verwirkt hat, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten rechtskräftig verurteilt wurde. Hinzu kommt, dass der Ausschluss gerichtlich überprüfbar ist. Angesichts dieser rechtlichen Bindung der Ausschlussentscheidung sowie ihrer gerichtlichen Überprüfbarkeit kann auch das Argument nicht verfangen, dem Ausschluss aus dem Gemeinderat liege keine richterliche Entscheidung zugrunde, sondern er werde vom politischen Gegnern beschlossen. Des Weiteren ergeben sich aus den Regelungen über die Abwahl hauptamtlicher Bürgermeister und Beigeordneter in § 55 GemO keine Bedenken im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit des § 31 Abs. 1 GemO. Die Abwahl hauptamtlicher Bürgermeister und Beigeordneter ist mit dem Ausschluss eines ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedes, welches zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt wurde und durch die Straftat die für ein Ratsmitglied erforderliche Unbescholtenheit verwirkt hat, nicht vergleichbar. So sieht das Gesetz für die Abwahl hauptamtlicher Bürgermeister und Beigeordneter keine besonderen Voraussetzungen vor. Außerdem betrifft die Abwahl die berufliche Existenz des hauptamtlichen Bürgermeisters und Beigeordneten. Deshalb ist es von der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers umfasst, die beiden Fälle insbesondere auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht unterschiedlich zu regeln. B. Der Ausschluss des Klägers aus dem Stadtrat der Beklagten ist sowohl formell (I.) als auch materiell (II.) rechtmäßig. I. Der Stadtrat musste über den Ausschluss des Klägers nicht in öffentliche Sitzung entscheiden (1.). Der Beschluss über den Ausschluss steht mit § 22 GemO in Einklang (2.). Über den Ausschluss und die Anordnung seine sofortige Vollziehung konnte gleichzeitig abgestimmt werden (3.). Schließlich hat der Stadtrat die Frist des § 31 Abs. 1 Satz 2 GemO beachtet (4.). 1. Der Ausschluss des Klägers aus dem Stadtrat ist zu Recht in nicht öffentlicher Sitzung erfolgt. Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5 der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Trier vom 1. März 2011 - GO - ist die Öffentlichkeit bei der Beratung und Entscheidung über den Ausschluss aus dem Rat (§ 31 GemO) ausgeschlossen. Diese Geschäftsordnungsbestimmung findet ihre Rechtsgrundlage in § 35 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. GemO. Danach kann die Geschäftsordnung allgemein bestimmen, dass auch andere, d. h. nicht in Satz 1 vorgesehene, Angelegenheiten aus besonderen Gründen in nicht öffentlicher Sitzung behandelt werden. Solche besonderen Gründe liegen bei der Beratung und Beschlussfassung über den Ausschluss aus dem Gemeinderat vor. An die Gründe, welche den Ausschluss der Öffentlichkeit bei Gemeinderatssitzungen rechtfertigen, sind hohe Anforderungen zu stellen. Denn Ratssitzungen haben gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO grundsätzlich öffentlich stattzufinden. Dieser Grundsatz ermöglicht es dem Bürger, aber auch der die Öffentlichkeit repräsentierenden Presse, die Tätigkeit des Gemeinderates unmittelbar zu beobachten und sie einer öffentlichen sowie demokratischen Kontrolle und Teilhabe der Bürger zu unterwerfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 1995 - 4 B 33/95 -, NVwZ 1995, 897 , OVG RP, AS 25, 168 [173]). Soweit das Gesetz Ausnahmegründe für einen Ausschluss der Öffentlichkeit zulässt, müssen diese von gleich hohem Gewicht sein wie der Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit. Dies ist u. a. dann der Fall, wenn die Beratung der betreffenden Angelegenheit mit der Erörterung persönlicher und privater Verhältnisse verbunden ist und deshalb schutzwürdige Belange Einzelner betroffen sind. Neben dem Schutz privater Belange dient der Ausschluss der Öffentlichkeit auch der Sicherung einer objektiven und unbeeinflussbaren Amtsausübung der Ratsmitglieder in Fällen, in denen persönliche Umstände von maßgeblicher Bedeutung sind (vgl. OVG RP, AS 21, 23 [27]). Dabei kann der generelle Ausschluss der Öffentlichkeit in der Geschäftsordnung hinsichtlich solcher Angelegenheiten festgelegt werden, die im Allgemeinen und nicht nur im Einzelfall persönliche sowie private Verhältnisse betreffen. So liegen die Dinge bei der Entscheidung des Rates über einen Ausschluss aus dem Gemeinderat. Denn sie erfordert gemäß § 31 Abs. 1 GemO die Bewertung einer strafrechtlichen Verurteilung sowie der Auswirkungen der begangenen Straftat auf die Unbescholtenheit als Ratsmitgliedes. Hierbei handelt es sich in starkem Maße um persönliche Umstände des betroffenen Ratsmitgliedes. Dies gilt besonders für die Beurteilung der Verwirkung der Unbescholtenheit, weil insoweit die charakterliche Eignung des Ratsmitgliedes für die Wahrnehmung des Mandates von entscheidender Bedeutung ist. Selbst wenn die Öffentlichkeit von der Beratung und Beschlussfassung über den Ausschluss aus dem Gemeinderat nicht bereits generell durch die Geschäftsordnung hätte ausgeschlossen werden dürfen, hätte die Angelegenheit im vorliegenden Fall auch gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. GemO in nicht öffentlicher Sitzung behandelt werden müssen. Denn wegen der zu erörternden Fragen nach der Verwirkung der Unbescholtenheit des Klägers durch die von ihm begangene Straftat war die Beratung und Entscheidung über den Ausschluss aus dem Gemeinderat in nicht öffentlicher Sitzung der Natur des Beratungsgegenstandes nach erforderlich. Liegen die Voraussetzungen für den Ausschluss der Öffentlichkeit generell oder nur im Einzelfall vor, besteht nicht nur das Recht, sondern sogar die Pflicht zur Behandlung in nicht öffentlicher Sitzung. Deshalb ist es unerheblich, dass der Kläger mit der Behandlung in öffentlicher Sitzung einverstanden gewesen wäre (vgl. OVG RP; AS 21, 23 [27]); Höhlein in Gabler, Höhlein u.a. GemO RP, Erl. 3.2 zu § 35). 2. Des Weiteren war der Kläger zu Recht gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO von der Beratung und Beschlussfassung über seinen Ausschluss aus dem Stadtrat ausgeschlossen. Die Vorschrift ist auf den Ausschluss aus dem Gemeinderat im Sinne des § 31 Abs. 1 GemO anwendbar, weil es sich bei dieser Entscheidung nicht um eine Wahl im Sinne des § 31 Abs. 3 GemO handelt. Wahlen sind alle Beschlüsse des Gemeinderates, welche die Auswahl oder Bestimmung einer oder mehrerer Personen zum Gegenstand haben (vgl. OVG RP, AS 8, 307 [308]; VV Nr. 2 zu § 40) und - wie § 40 Abs. 2 GemO, wonach bei Wahlen nur Personen gewählt werden können, die dem Gemeinderat vorgeschlagen wurden, zeigt - zur Besetzung einer freien Position führen. Kennzeichnend für eine Wahl ist darüber hinaus, dass die Entscheidung über die Stimmabgabe grundsätzlich von keinen rechtlichen Voraussetzungen abhängt. Beide Umstände liegen beim Ausschluss aus dem Gemeinderat nicht vor. Er dient nicht der Besetzung einer freien Position, sondern der Aberkennung eines Mandats, die nur dann zulässig ist, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 GemO erfüllt sind. Nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 GemO dürfen Bürger und Einwohner, die ein Ehrenamt oder eine ehrenamtliche Tätigkeit ausüben, nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihnen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Der Kläger gehörte als Gemeinderatsmitglied und damit - wie sich aus einem Umkehrschluss aus § 18 Abs. 1 2. HS. GemO ergibt - als Inhaber eines Ehrenamtes zu dem von § 22 Abs. 1 GemO betroffenen Personenkreis. Er war auch von der Entscheidung des Stadtrates über seinen Ausschluss persönlich betroffen und es bestand die Möglichkeit, dass er durch den Ausschluss aus dem Stadtrat und dem damit verbundenen Verlust des Status als Ratsmitglied einen unmittelbaren Nachteil erleidet. Über das Vorliegen von Ausschließungsgründen durfte der Stadtrat gemäß § 23 Abs. 5 Satz 1 GO offen abstimmen, da insoweit eine geheime Abstimmung in § 23 Abs. 5 Satz 2 GO nicht vorgesehen ist und der Rat eine solche Abstimmung auch nicht nach § 23 Abs. 5 Satz 3 GO beschlossen hatte. Die Entscheidung der Beklagten über den Ausschluss des Klägers aus dem Stadtrat ist nicht deshalb gemäß § 22 Abs. 6 Satz 1 GemO unwirksam, weil der Stadtrat den Kläger zuvor mündlich angehört hat. Zwar dürfen diejenigen Ratsmitglieder, bei denen Ausschließungsgründe im Sinne des § 22 Abs. 1 GemO vorliegen, nicht nur an der entsprechenden Entscheidung, sondern auch an der vorangegangenen Beratung nicht mitwirken. Unter Beratung in diesem Sinne ist aber nur der aktive Austausch von Meinungen und Argumenten zum Entscheidungsgegenstand zu verstehen (vgl. Schaaf in Gabler, Höhlein u.a. GemO RP, Erl. 5.4 zu § 22). Hiervon zu unterscheiden ist die bloße Anhörung eines Ratsmitgliedes nach § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz im Vorfeld der Beratung über einen gegen ihn als Adressaten möglicherweise ergehenden belastenden Verwaltungsakt. Eine solche Anhörung fällt nach Sinn und Zweck nicht unter das Mitwirkungsverbot des § 22 Abs. 1 GemO, auch wenn sie formal nach dem Aufruf des entsprechenden Tagesordnungspunktes erfolgt ist. Die Bezeichnung des Fortgangs der Sitzung als "weitere Beratung" in der Niederschrift über die Sitzung des Stadtrates vom 22. September 2011 ist rechtlich ohne Bedeutung. 3. Es ist weiterhin nicht zu beanstanden, dass über den Ausschluss des Klägers aus dem Gemeinderat und über die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses gleichzeitig abgestimmt wurde. Weder die Gemeindeordnung noch die Geschäftsordnung des Stadtrates der Beklagten oder sonstige Rechtsvorschrift stehen dieser Verfahrensweise entgegen. 4. Schließlich hat die Beklagte auch die Frist des § 31 Abs. 1 Satz. 2 GemO eingehalten. Danach kann der Gemeinderat den Beschluss über den Ausschluss eines Ratsmitgliedes nur innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verurteilung - gemeint ist deren Rechtskraft - Kenntnis erhalten hat, fassen. Die Beklagte hatte von der am 4. August 2011 eingetretenen Rechtskraft des gegen den Kläger ergangenen landgerichtlichen Urteils am 25. August 2011 erfahren. Dementsprechend ist der Ausschluss des Klägers aus dem Stadtrat am 22. September 2011 rechtzeitig beschlossen worden. II. Schließlich sind auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 GemO für den Ausschluss des Klägers aus dem Stadtrat erfüllt. Der Kläger ist rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei, nämlich von sieben Monaten, verurteilt worden. Die Rechtskraft des entsprechenden Strafurteils ist nach seiner Wahl in den Stadtrat eingetreten. Da das Abstellen auf die Rechtskraft des Strafurteils - wie dargelegt - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, kommt es für die Entscheidung des Senats nicht darauf an, dass bereits vor der Kommunalwahl in den Medien ausführlich über die der Verurteilung zugrunde liegenden Vorwürfe gegen den Kläger berichtet wurde. Außerdem hat der Kläger durch die von ihm am 18. Mai 2009 begangene Straftat die für ein Ratsmitglied erforderliche Unbescholtenheit verwirkt. Bei der Prüfung, ob dieses Tatbestandsmerkmales vorliegt, ist der Senat verpflichtet, das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Trier vom 22. Dezember 2010 zugrunde zu legen. Denn § 31 Abs. 1 Satz 1 GemO knüpft für die dort vorgesehene Rechtsfolge an diese Entscheidung an. Damit ordnet das Gesetz mit Blick auf die Beurteilung der Unbescholtenheit des Klägers als Ratsmitglied sowohl für die Existenz des rechtskräftigen Urteils als auch für die vom Landgericht festgestellten Tatsachen eine Feststellungswirkung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, Rn. 6 zu § 121) an. Gründe, welche dieser Feststellungswirkung entgegenstehen (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Rn. 17 zu § 121), liegen nicht vor. Insbesondere das Vorbringen des Klägers zu der vom Landgericht vorgenommenen Beweiswürdigung zeigt keine Fehler auf, welche die Unwirksamkeit des landgerichtlichen Urteils, z. B. wegen krasser Widersprüchlichkeit oder Unverständlichkeit, zur Folge haben könnten. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof die Revision des Klägers gemäß § 349 Abs. 2 Strafprozessordnung als offensichtlich unbegründet verworfen (vgl. Beschluss vom 3. August 2011 - 2 StR 207/11 -). Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht die vom Kläger eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 9. Februar 2012 - 2 BvR 2471/11 -). Vom Vorstehenden ausgehend hat sich der Kläger durch die am 18. Mai 2009 mittäterschaftlich begangene gefährliche Körperverletzung, bei der er nach den Feststellungen des Landgerichts der "Hauptinitiator des gesamten Geschehens" war, einer im Sinne des § 31 Abs. 1 GemO schwerwiegenden Straftat schuldig gemacht. Durch diese Straftat hat er die für ein Ratsmitglied erforderliche Unbescholtenheit verwirkt. Von einem Ratsmitglied als Repräsentant der Wähler ist noch mehr als von jedem anderen Bürger zu erwarten, dass er das Gewaltmonopol des Staates sowie die Zuständigkeiten der Strafverfolgungsbehörden achtet und deshalb gerade auch die politische Auseinandersetzung ohne Gewaltanwendung führt. Dieser Verpflichtung hat der Kläger zuwider gehandelt, indem er als Mittäter zusammen mit anderen Personen einen politischen Gegner nicht unerheblich körperlich verletzt hat. Damit hat er grundlegende Anforderungen an die politische Auseinandersetzung im demokratischen Rechtsstaat auf eklatante Weise missachtet. Die Straftat steht auch im erforderlichen Zusammenhang mit der Ratstätigkeit des Klägers, obwohl er im Zeitpunkt der Straftat noch nicht Ratsmitglied war. Hat der Kläger demnach wegen der Schwere der Straftat und ihres engen Zusammenhangs mit der politischen Auseinandersetzung im Vorfeld der Kommunalwahl am 7. Juni 2009 die für ein Ratsmitglied erforderliche Unbescholtenheit verwirkt, so ist zugleich das Ansehen des Stadtrates in besonders starkem Maße beschädigt. Denn die Zugehörigkeit eines Mitgliedes zum Stadtrat, das wegen einer im Rahmen der politischen Auseinandersetzung begangenen schweren Körperverletzung zu sieben Monaten Haft verurteilten wurde, führt, auch wenn die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde, bei der überwiegenden Mehrheit der Wähler zu einem erheblichen Verlust des Vertrauens in die Integrität des gesamten Stadtrats. Die damit verbundene Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Gemeindevertretung als Entscheidungs- und Repräsentationsorgan der Bürgerschaft wiegt so schwer, dass sie den Ausschluss des Klägers aus dem Rat rechtfertigt. Hiervon ausgehend war die vom Kläger angegriffene Entscheidung auch ermessensgerecht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. § 708 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 20.000,00 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz). Permalink: https://openjur.de/u/705934.html ( https://oj.is/705934 ) Volltext Druckansicht Zitate 51 Zitiert 2 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c