Tenor Die Revision gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 1. Dezember 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Der Kläger, der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln, beanstandet die im Klageantrag wiedergegebene Werbung der Beklagten für Parfümerieartikel, die am 29. Juni 2006 im Kölner Stadtanzeiger erschien. Nach erfolgloser Abmahnung hat der Kläger beantragt, 1. es der Beklagten zu verbieten, wie nachstehend wiedergegeben mit der Ankündigung Beim Kauf von Produkten der abgebildeten Marken, ab einem Wert von 45,00 €, erhalten Sie eine exklusive Strandtasche als Geschenk.* und dem Zusatz * solange der Vorrat reichtzu werben, wenn weitere Erläuterungen zu dem Hinweis "solange der Vorrat reicht" nicht erfolgen: An dieser Stelle befindet sich eine Abbildung. 2. an den Kläger 176,56 € nebst 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Senat zugelassenen Sprungrevision. Gründe I. Das Landgericht hat einen Verstoß der beanstandeten Werbung gegen das Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG verneint. Hierzu hat es ausgeführt: § 4 Nr. 4 UWG verlange nicht die Angabe der Vorratsmenge. Es liege nahe, unter "Bedingungen für die Inanspruchnahme" allein solche Umstände zu verstehen, die der Verbraucher selbst gestalten müsse, um in den Genuss der ausgelobten Vorteile zu kommen. Aber auch wenn man mit dem Oberlandesgericht Köln ( GRUR-RR 2006, 57 , 58) unter "Bedingungen für die Inanspruchnahme" zukünftige Ereignisse jedweder Art verstehe, könne von der Beklagten eine nähere Angabe zur Angebotsmenge nicht verlangt werden, da sie sinnlos wäre. Denn eine Angabe der Stückzahl helfe dem Verbraucher nicht bei seiner Entscheidung, ob es sich lohne, etwa am Abend des ersten Tages der Werbeaktion das Ladenlokal aufzusuchen oder nicht. II. Die Revision bleibt ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Vorschrift des § 4 Nr. 4 UWG zu Recht nicht auf den Streitfall angewendet. 1. Der Unterlassungsantrag ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu unbestimmt. Es ist nicht erforderlich, den Zusatz "Solange der Vorrat reicht" näher zu erläutern. Die Klage wendet sich nur gegen den Zusatz "Solange der Vorrat reicht" ohne jegliche weitere Erläuterungen. Der Gegenstand der Klage ist damit konkret bestimmt. Es ist allein Sache der Beklagten, im Falle ihrer Verurteilung ausreichende Erläuterungen zu finden. 2. Auf den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch sind die Bestimmungen des am 30. Dezember 2008 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2949) anzuwenden, mit dem die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken umgesetzt worden ist. Der im Streitfall auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch besteht allerdings nur, wenn die beanstandete Verhaltensweise auch schon zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig war (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 96/02 , GRUR 2005, 442 = WRP 2005, 474 - Direkt ab Werk; Urt. v. 28.6.2007 - I ZR 153/04 , GRUR 2008, 186 Tz. 17 = WRP 2008, 220 - Telefonaktion). Demgegenüber ist für den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten allein die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung maßgeblich (vgl. BGH, Urt. v. 19.4.2007 - I ZR 57/05 , GRUR 2007, 981 Tz. 15 = WRP 2007, 1337 - 150% Zinsbonus). Die im vorliegenden Fall maßgebliche Vorschrift des § 4 Nr. 4 UWG hat durch die Umsetzung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken keine Änderung erfahren. Es ist deshalb nicht erforderlich, zwischen der vor und nach dem 30. Dezember 2008 geltenden Rechtslage zu unterscheiden. 3. Die in § 4 Nr. 4 UWG vorgesehene Pflicht, über die Bedingungen der Inanspruchnahme von Verkaufsförderungsmaßnahmen zu informieren, steht mit der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken in Einklang (vgl. BGH, Urt. v. 11.3.2009 - I ZR 194/06 , GRUR 2009, 1064 Tz. 14 ff. = WRP 2009, 1229 - Geldzurück-Garantie II). 4. Die beanstandete Werbung der Beklagten ist zwar eine Verkaufsförderungsmaßnahme i.S. des § 4 Nr. 4 UWG in Form einer Zugabe. Die Beklagte ist jedoch nicht verpflichtet, über die Angabe "solange der Vorrat reicht" hinaus weitere Erläuterungen zu den beworbenen Zugaben zu geben.
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