Daten in Computerdatenbanken; Vervielfältigung
Dokumenten; Systematisierung
Daten in Computerdatenbanken; Textverarbeitung; Zusammenstellung
Daten in Datenbanken; Aktualisieren
Computer-Software; Computer, Vermietung
Computer-Software; Weitergabe, Sammeln, Speichern
Software, Wartung; Computerberatungsdienste; Vermietung der Zugriffszeit zu Datenbanken, Betrieb
Datenbanken u.a. Analysieren, Aktualisieren und Weitergabe; Datenverarbeitung, Erstellen
Programmen; Design
Computer-Software; Leasing
Computerzugriffszeiten zur Datenverarbeitung; Erstellen
Programmen; Vermietung
Computer-Software, Datenverarbeitungsgeräten; Wartung
Computer-Software; Nachrichtenüberbringung durch Interneteingetragen. Gegen die Eintragung hat die Widersprechende aus ihrer am 13. November 1997 für bestimmte EDV-Dienstleistungen (siehe unten Tz. 7) international registrierten Marke Nr. 685 856 An dieser Stelle befindet sich eine Wort-/Bildmarke. Widerspruch erhoben. Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat auf den Widerspruch zunächst die Löschung der angegriffenen Marke beschlossen. Auf die Erinnerung des Markeninhabers hat die Markenstelle die Löschung der Marke auf einen Teil der eingetragenen Dienstleistungen beschränkt. Dagegen hat der Markeninhaber Beschwerde eingelegt und beantragt, ihm Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens zu bewilligen. Das Bundespatentgericht hat den Antrag auf Bewilligung
Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren als unzulässig verworfen (BPatG, Beschl. v. 12.1.2007 - 25 W (pat) 254/03 , juris). Die Beschwerde des Markeninhabers hat das Bundespatentgericht hinsichtlich sämtlicher vorstehend aufgeführter Dienstleistungen zurückgewiesen (BPatG, Beschl. v. 4.1.2008 - 25 W (pat) 254/03 , juris). Gegen diesen Beschluss richtet sich die (nicht zugelassene) Rechtsbeschwerde des Markeninhabers. II. Das Bundespatentgericht hat zur Begründung des Beschlusses, mit dem es die Teil-Löschung der angegriffenen Marke durch das Deutsche Patent- und Markenamt zum Teil bestätigt hat, ausgeführt: Die Widersprechende habe die rechtserhaltende Benutzung ihrer Widerspruchsmarke durch Vorlage
Unterlagen hinsichtlich folgender Dienstleistungen glaubhaft gemacht: Services in connection with the installation of pointofsale terminals in shops; computer maintenance services; training activities in the field of computing management of computer servers and valueadded data transmission networks; programming for data processing machines. Diese Dienstleistungen seien der Beurteilung der Verwechslungsgefahr der kollidierenden Marken i.S.
G zugrunde zu legen. Danach sei
einer Verwechslungsgefahr zwischen der Widerspruchsmarke und der angegriffenen Marke für die vorstehend unter I angeführten Dienstleistungen auszugehen. III. Die Rechtsbeschwerde des Markeninhabers hat Erfolg. 1. Die Statthaftigkeit der form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde folgt daraus, dass ein im Gesetz aufgeführter, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnender Verfahrensmangel gerügt wird.
fünf Jahren vor der Entscheidung nach §§ 26 , 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG aufgrund der mit den Schriftsätzen der Widersprechenden vom
über 80 Mio. € erzielt hat und
dem Dienstleistungspaket "Infrastructure Solutions" mit einem Umsatzanteil
30 Mio. € im Jahr 2006 ein Teil unter Verwendung der Widerspruchsmarke mit den in Rede stehenden Dienstleistungen erzielt worden ist. Es hat dahinstehen lassen, ob die Verwendung der Widerspruchsmarke in abweichender Form, und zwar mit dem Zusatz "Origin", den kennzeichnenden Charakter gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 MarkenG verändert. Eine Änderung des kennzeichnenden Charakters im Sinne dieser Vorschrift hat das Bundespatentgericht jedenfalls für die Benutzung der Widerspruchsmarke mit den Zusätzen "Workplace Solutions" und "Infrastructure Solutions" verneint. b) Mit Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, aus den vom Bundespatentgericht in Bezug genommenen Unterlagen ergebe sich keine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke, was der Markeninhaber, wenn er anwaltlich vertreten gewesen wäre, im Einzelnen geltend gemacht hätte. aa) Die rechtserhaltende Benutzung einer Marke i.S.
G erfordert, dass die Marke in üblicher und sinnvoller Weise für die Ware oder Dienstleistung verwendet wird, für die sie eingetragen ist (BGH, Urt. v. 21.7.2005 - I ZR 293/02 , GRUR 2005, 1047 , 1049 = WRP 2005, 1527 - OTTO). Bei einer Dienstleistungsmarke erfordert die Beurteilung der Frage, ob sie rechtserhaltend benutzt worden ist, eine besondere Betrachtung, weil bei ihr anders als bei einer Warenmarke eine körperliche Verbindung zwischen der Marke und dem Produkt nicht möglich ist. Als Benutzungshandlungen i.S. des § 26 MarkenG kommen bei ihr daher grundsätzlich nur die Anbringung der Marke am Geschäftslokal sowie eine Benutzung auf Gegenständen in Betracht, die bei der Erbringung der Dienstleistung zum Einsatz gelangen, wie insbesondere auf der Berufskleidung, auf Geschäftsbriefen und -papieren, Prospekten, Preislisten, Rechnungen, Ankündigungen und Werbedrucksachen. Voraussetzung ist dabei, dass der Verkehr die konkrete Benutzung des Zeichens zumindest auch als Herkunftshinweis versteht; er muss erkennen können, dass mit der Verwendung der Bezeichnung nicht nur der Geschäftsbetrieb benannt, sondern auch eine Leistung bezeichnet wird, die aus ihm stammt. Des Weiteren muss sich die Benutzung auf eine bestimmte Dienstleistung beziehen. Dies setzt voraus, dass der Verkehr ersehen kann, auf welche konkrete Dienstleistung sich der Kennzeichengebrauch bezieht (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2007 - I ZR 162/04 , GRUR 2008, 616 Tz. 13 = WRP 2008, 802 - AKZENTA). Wird die Marke in einer
der Eintragung abweichenden Form benutzt, liegt eine rechtserhaltende Benutzung nach § 26 Abs. 3 MarkenG nur vor, wenn die Abweichung den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändert. Das ist dann der Fall, wenn der Verkehr das abweichend benutzte Zeichen gerade bei Wahrnehmung der Unterschiede dem Gesamteindruck nach noch mit der eingetragenen Marke gleichsetzt, d.h. in der benutzten Form noch dieselbe Marke sieht (BGH, Beschl. v. 20.1.2005 - I ZB 31/03 , GRUR 2005, 515 = WRP 2005, 620 - FERROSIL; Urt. v. 5.11.2008 - I ZR 39/06 , GRUR 2009, 766 Tz. 50 = WRP 2009, 831 - Stofffähnchen). bb) Zur Begründung der rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke hat das Bundespatentgericht ausschließlich auf deren Verwendung im Jahre 2006 abgestellt und die rechtserhaltende Benutzung aus den mit den Schriftsätzen vom 26. Oktober 2006 und 12. Oktober 2007 vorgelegten Unterlagen hergeleitet. Im Rechtsbeschwerdeverfahren sind daher auch nur diese Feststellungen zur Beurteilung der rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke heranzuziehen. Anders als
der Rechtsbeschwerdeerwiderung geltend gemacht, sind die mit dem Schriftsatz vom
G unverändert bleibt. Das Bundespatentgericht hat zwar angenommen, dass Zusätze zu der Widerspruchsmarke wie "Workplace Solutions" und "Infrastructure Solutions" ihren kennzeichnenden Charakter unverändert lassen. Werden auch ohne ausdrückliche Feststellungen des Bundespatentgerichts zu den Zusätzen, die den kennzeichnenden Charakter der Widerspruchsmarke unverändert lassen, die weiteren Bestandteile "Enterprise Architecture", "Applications Management" und "Solutions" gerechnet, verbleiben gleichwohl nur wenige Verwendungsbeispiele. Diese erlauben keinen sicheren Rückschluss auf eine rechtserhaltende Benutzung im Jahr
Wahrscheinlichkeit entnehmen, dass die Widerspruchsmarke ohne Abwandlungen benutzt worden ist. Denn zur Verwendungsform verweist der Mitarbeiter S. in seiner eidesstattlichen Versicherung auf eine beigefügte Broschüre, in der die Verwendungsformen "Atos Origin", "Atos Workplace Solutions", "Atos Enterprise Architecture", "Atos Applications Management" und "Atos Infrastructure Solutions" jeweils mit und ohne Fischsymbol angeführt sind. dd) Der Umstand, dass die Angriffe gegen eine rechtserhaltende Benutzung vom Markeninhaber nicht bereits in der Beschwerdeinstanz, sondern erst im Rechtsbeschwerdeverfahren vorgebracht worden sind, beruht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Markeninhabers. Das Bundespatentgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren die Bestimmungen der Prozesskostenhilfe nicht entsprechend anwendbar sind (vgl. BGH GRUR 2009, 88 Tz. 9 ff. - ATOZ I). Es hat dem Markeninhaber daher rechtsfehlerhaft Verfahrenskostenhilfe verweigert. Wäre der Markeninhaber bereits im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten gewesen, ist nicht auszuschließen, dass er die im Rechtsbeschwerdeverfahren vorgebrachten Einwendungen gegen eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke bereits im Beschwerdeverfahren vorgebracht und das Bundespatentgericht eine für ihn günstigere Entscheidung getroffen hätte. Danach beruht der angefochtene Beschluss auf einer Versagung des rechtlichen Gehörs (vgl. BGH, Beschl. v. 30.1.1997 - I ZB 3/95 , GRUR 1997, 637 , 638 = WRP 1997, 762 - Top Selection) durch Ablehnung der gebotenen Bewilligung
Verfahrenskostenhilfe. c) Die Rechtsbeschwerde hat sich auch gegen die Annahme des Bundespatentgerichts gewandt, es liege eine Verwechslungsgefahr i.S.
G zwischen den kollidierenden Marken vor und hat auch insoweit eine Verletzung des Anspruchs des Markeninhabers auf rechtliches Gehör gerügt. Ob auch diese Rüge berechtigt ist, braucht nicht entschieden zu werden, weil der Beschluss bereits aus den Gründen zu III 2 b aufzuheben ist. Bornkamm Büscher Schaffert Bergmann Kirchhoff Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 4.1.2008 - 25 W (pat) 254/03 - Permalink: http://openjur.de/u/70714.html Kommentare
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