lvenzverfahren über das Vermögen des Ehemannes der Beklagten (fortan Schuldner). Der Schuldner, der als Vorstand mehrerer Unternehmen tätig war, hatte bei der G. Versicherung (nachfolgend Versicherung) eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Hieraus standen ihm im Versicherungsfall jährlich 60.000 €, zahlbar in monatlichen Teilbeträgen von jeweils 5.000 € zu. Mit schriftlicher Erklärung vom
lvenzverwalter die Anfechtung der Abtretung an die Beklagte nach § 134
. Mit der Klage begehrt er die Auskehrung der von der Versicherung an die Beklagte gezahlten Beträge und Rückgewähr der auf sie übertragenen Berufsunfähigkeitsversicherung an die Masse. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht sie abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anfechtungsanspruch weiter. Gründe Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat gemeint, die Übertragung der Versicherungsnehmerstellung auf die Beklagte stelle mangels Gläubigerbenachteiligung keine anfechtbare Rechtshandlung dar. Die Rente aus der Berufsunfähigkeitsversicherung unterliege nicht dem
lvenzbeschlag. Als arbeitsentgeltähnliches Einkommen im Sinne des § 850 Abs. 3 lit. b ZPO sei sie nach § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO pfändungsgeschützt und könne nicht zur
lvenzmasse gezogen werden. Der Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen stehe grundsätzlich auch Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern wegen ihrer laufenden Dienst- und Versorgungsbezüge zu. Nach zutreffender, überwiegend vertretener Auffassung fielen Berufsunfähigkeitsrenten unter die Pfändungsschutzbestimmung des § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO, weil sie die materiellen Lebensbedingungen des Versicherten, die durch die Gesundheitsbeeinträchtigung gefährdet seien, sichern sollten. Es komme nicht darauf an, dass die Rente aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung gezahlt werde. II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. § 850b Abs. 1 ZPO ist auch im
lvenzverfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass bedingt pfändbare Bezüge des Schuldners in die
lvenzmasse fallen, soweit dies nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge der Billigkeit entspricht. In diesem Umfang ist die unentgeltliche Übertragung dieser Bezüge auch anfechtbar. 1. Die Revision ist der Auffassung, die §§ 850 ff ZPO seien im Rahmen des
lvenzverfahrens nur anwendbar, soweit in § 36 Abs. 1 Satz 2
(in der hier anwendbaren Fassung des Gesetzes zur Änderung der
lvenzordnung und anderer Gesetze vom 26.10.2001, BGBl. I S. 2710) auf sie verwiesen werde. Regelungen, auf die nicht Bezug genommen werde, wie etwa der hier anzuwendende § 850b Abs. 1 ZPO, hätten im
lvenzverfahren keine Wirkung. Dies folge aus der ausdrücklichen Verweisung auf § 850a ZPO in § 36 Abs. 1 Satz 2
. Obwohl § 850a ZPO die Unpfändbarkeit bestimmter Gegenstände regele und damit die Übernahme in die
lvenzordnung eigentlich schon aus § 36 Abs. 1 Satz 1
abzuleiten wäre, habe der Gesetzgeber ausdrücklich auf die Vorschrift verwiesen. Hieraus sei zu entnehmen, dass solche Regelungen über die Unpfändbarkeit in den §§ 850 ff ZPO, auf die in § 36 Abs. 1 Satz 2
nicht ausdrücklich Bezug genommen werde, im
lvenzverfahren auch nicht anwendbar seien. Die Berufsunfähigkeitsrente sei deshalb ungeachtet ihrer Unpfändbarkeit gemäß § 850b Abs. 1 ZPO in die
lvenzmasse gefallen. Wirke sich die Unpfändbarkeit nach § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO im
lvenzverfahren nicht aus, sei die für eine Anfechtung nach § 134
gemäß § 129 Abs. 1
erforderliche Gläubigerbenachteiligung gegeben. 2. Die Auffassung der Revision trifft nur
weit zu, als bedingt pfändbare Bezüge im Sinne des § 850b ZPO in die
lvenzmasse fallen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Im Übrigen dürfen entsprechende Zahlungen nicht von der Masse vereinnahmt werden. a) Ansprüche aus einer privaten Berufsunfähigkeitsrente sind nach § 850b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO nur bedingt pfändbar (vgl. BGHZ 70, 206 , 207 ff; OLG Jena OLGR 2001, 51 ; OLG Karlsruhe InVo 2002, 238 ; OLG München VersR 1997, 1520 ; OLG Oldenburg NJW-RR 1994, 479 ; OLG Saarbrücken VersR 1995, 1227 , 1228; Hülsmann MDR 1994, 537; ders. VersR 1996, 308; Hk-ZPO/Kemper,
lvenzmasse ist (der Beschluss vom 15. November 2007 - IX ZB 34/06 , ZInsO 2008, 40 ff betraf demgegenüber eine nicht unter Pfändungsschutz stehende Rente). Ob auch Ansprüche aus einer privaten Berufsunfähigkeitsrente aufgrund ihrer grundsätzlichen Unpfändbarkeit nach § 36 Abs. 1 Satz 1
nicht zur Masse gezogen werden dürfen, oder ob sie gemäß § 35 Abs. 1
in die
lvenzmasse fallen, hat der Bundesgerichtshof bislang nicht entschieden. b) Nach ganz herrschender Meinung fallen nur bedingt pfändbare Ansprüche nicht in die
lvenzmasse (OLG Hamm ZInsO 2006, 878 , 881; LG Köln NZI 2004, 36 , 37 [für den Anspruch des Schuldners gegen seine private Krankenversicherung auf Erstattung der Heilbehandlungskosten]; LG Mönchengladbach ZInsO 2009, 1074 , 1075; ZInsO 2009, 1076 , 1077; LG Hildesheim ZInsO 2009, 1961 , 1963 f; Braun/Bäuerle,
3. Aufl. § 36 Rn. 3; FK-
/Schumacher, 5. Aufl. § 36 Rn. 20; Graf-Schlicker/Kexel,
18; HK-
/Eickmann, 5. Aufl. § 36 Rn. 7; HmbKomm-
/Lüdtke, 3. Aufl. § 36 Rn. 14 f; Holzer in Kübler/Prütting/Bork,
77; Jaeger/Henckel,
Komm-
/Lwowski/Peters, 2. Aufl. § 35 Rn. 435; MünchKomm-
/Peters, aaO § 36 Rn. 43; Nerlich/Römermann/Andres,
O Rn. 33; Uhlenbruck,
12. Aufl. § 36 Rn. 28; Kohte, in: Kölner Schrift zur
lvenzordnung, 2. Aufl. S. 785 Rn. 14, S. 802 Rn. 74; zur Konkursordnung LG Hamburg VersR 1957, 366; Heilmann, KTS 1966, 79, 80; Jaeger/Henckel, KO § 1 Rn. 75). Dies soll auch für Ansprüche aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung gelten. Zur Begründung wird ausgeführt, in die
lvenzmasse falle nur, was für alle Gläubiger pfändbar sei. Die erweiterte Pfändbarkeit nach § 850b Abs. 2 ZPO führe nicht zur Einbeziehung in die
lvenzmasse, weil die Pfändbarkeitsentscheidung nur zugunsten des Antragstellers wirke. Die dort vorgesehene Abwägung zwischen den Interessen des Schuldners und denen eines Gläubigers sei im
lvenzverfahren nicht möglich. Der Versuch, die Interessenabwägung in das
lvenzverfahren zu verlagern und dort eine Billigkeit der Pfändung für alle Gläubiger herbeizuführen, widerspreche dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers. Dieser habe § 850b ZPO bewusst nicht in die Verweisung in § 36 Abs. 1 Satz 2
aufgenommen. § 850b Abs. 2 ZPO stelle eine Ausnahmeregelung dar, die bei größeren Bezügen des Schuldners und einer besonderen Notlage eines einzelnen Gläubigers einen Ausgleich nach Billigkeit ermöglichen solle (LG Hildesheim aaO). c) Entgegen dieser teilweise noch auf die Rechtslage nach der Konkursordnung zurückgehenden Auffassung hält es der Senat nicht für gerechtfertigt, im
lvenzverfahren nur § 850b Abs. 1 ZPO, nicht aber § 850b Abs. 2 und 3 ZPO anzuwenden. Auch wenn § 850b ZPO in § 36 Abs. 1 Satz 2
nicht ausdrücklich erwähnt wird, ist die Vorschrift trotzdem im
lvenzverfahren insgesamt entsprechend anzuwenden. Die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners hat nicht zu einer vollständigen Befriedigung der
lvenzgläubiger geführt und wird voraussichtlich auch nicht dazu führen. Dies folgt schon aus der Eröffnung des
lvenzverfahrens. Eine Billigkeitsprüfung, bei der alle in Betracht kommenden Umstände zu würdigen sind, kann es auch im
lvenzverfahren geben. Sie obliegt dem
lvenzgericht, wenn der
lvenzverwalter beantragt, bedingt pfändbare Bezüge des Schuldners für vollstreckbar zu erklären, um sie wie Arbeitseinkommen zur Masse zu ziehen. Streiten
lvenzverwalter und Schuldner um die Massezugehörigkeit von Einkünften, die unter § 850b Abs. 1
fallen oder ist die Frage der Pfändbarkeit - wie vorliegend - im Rahmen eines Anfechtungsprozesses zu beantworten, kann die Entscheidung auch vom Prozessgericht getroffen werden (vgl. für die Billigkeitsprüfung nach § 850c Abs. 4 ZPO BGH, Versäumnisurt. v. 19. Mai 2005 - IX ZR 37/06 , ZInsO 2009, 1395 , 1396 f Rn. 16, 18). aa) Der Wortlaut des § 36
ist nicht aussagekräftig. Insbesondere das Argument, § 850b ZPO sei im
lvenzverfahren nicht anzuwenden, weil in § 36 Abs. 1 Satz 2
nicht auf die Vorschrift verwiesen werde, ist nicht tragfähig. Es wird schon durch den Umstand widerlegt, dass auch die herrschende Meinung § 850b Abs. 1 ZPO trotz fehlender Erwähnung im
lvenzverfahren anwenden will. Dass es eines Hinweises auf § 850b Abs. 1 ZPO nicht bedurft habe, weil diese Vorschrift schon nach der Grundregel des § 36 Abs. 1 Satz 1
in der
lvenz zu beachten sei, ist nicht stichhaltig, weil es dann auch keines ausdrücklichen Verweises auf § 850a ZPO in § 36 Abs. 1 Satz 2
bedurft hätte. bb) Aus der Begründung des Gesetzes zur Änderung der
lvenzordnung und anderer Gesetze vom 26.10.2001 (BGBl. I S. 2710) ergibt sich nicht, dass der Gesetzgeber die Anwendung des § 850b
im
lvenzverfahren ausschließen wollte (vgl. BT-Drucks. 14/6468 S. 17). Ausdrücklich ist dort zu § 850b ZPO nichts zu finden. Sinn und Zweck der Änderung des § 36 Abs. 1
war es, Lösungen für Situationen bereitzustellen, in denen neben den pauschalierten Pfändungsfreigrenzen Regelungen erforderlich sind, die besonderen von der Norm abweichenden Fallkonstellationen Rechnung tragen. Der Gesetzgeber wollte unter dem Blickwinkel des im
lvenzverfahren herrschenden Prinzips der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung zwischen den Vorschriften unterscheiden, die die Pfändbarkeit für alle Gruppen erweitern oder beschränken (§§ 850c , 850e Nr. 2, 2 a, § 850f Abs. 1 ZPO), und denen, die die Pfändbarkeit für bestimmte Gläubiger und Gläubigergruppen modifizieren (§ 850d , § 850f Abs. 2 ZPO). Eine Einschränkung der unverändert gebliebenen Grundregel des § 36 Abs. 1 Satz 1
war nicht Gegenstand der am 1. Dezember 2001 in Kraft getretenen Gesetzesänderung (vgl. die Begründung des Rechtsausschusses zu § 36
aaO). Eine entsprechende Anwendung der §§ 850 ff ZPO sollte dann gerechtfertigt sein, "wenn der Zweck der jeweiligen zwangsvollstreckungsrechtlichen Regelung mit dem Ziel der Gesamtvollstreckung in Einklang steht". cc) Sinn und Zweck des § 850b ZPO gebieten es, die Vorschrift insgesamt im
lvenzverfahren entsprechend anzuwenden. Die Regelung dient der Existenzsicherung des Schuldners. Die grundsätzliche Unpfändbarkeit, die nur im Einzelfall und unter bestimmten Voraussetzungen nach § 850b Abs. 2 ZPO ganz oder teilweise aufgehoben werden kann, soll dafür sorgen, dass dem Schuldner das Existenzminimum verbleibt ( BGHZ 70, 206 , 211; MünchKomm-ZPO, aaO § 850b Rn. 1; Zöller/Stöber, aaO § 850b ZPO Rn. 1). Dieser Zweck schließt es - entgegen der Auffassung der Revision - aus, dass Gegenstände des § 850b Abs. 1 ZPO im
lvenzverfahren uneingeschränkt in die Masse fallen. Dies wäre mit dem an Art. 1 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 GG) ausgerichteten Vollstreckungsrecht nicht zu vereinbaren. Dem Schuldner ist zumindest so viel zu belassen, wie er zur Absicherung seines Existenzminimums benötigt (vgl. BGH, Urt. v.
lvenzverfahren. Der (drohende) Ausfall der Gläubiger bei ihrer Befriedigung ist dort handgreiflich. Ein überragendes Interesse des Schuldners, das es ausschließt, das Interesse der Gesamtheit der Gläubiger an ihrer Befriedigung zu berücksichtigen, besteht nicht. Vielmehr würde es einen Wertungswiderspruch bedeuten, wenn der Schuldner in der Individualvollstreckung bedingt pfändbare Bezüge wie Arbeitseinkommen abführen müsste, weil dies der Billigkeit entspricht, in der Gesamtvollstreckung diese jedoch einschränkungslos behalten könnte. Das
lvenzverfahren würde sich für den Schuldner günstiger darstellen, als die Einzelvollstreckung. Außerhalb des Verfahrens wäre den Gläubigern der Zugriff auf bedingt pfändbare Bezüge des Schuldners verwehrt, weil sie dem Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1
unterliegen. Dies würde nach § 294 Abs. 1
auch noch für die gesamte Wohlverhaltensphase gelten. Diese Bevorteilung des Schuldners im
lvenzverfahren wäre grob unbillig. Die Gläubigerinteressen, denen § 850b ZPO zumindest auch gerecht werden will, kämen überhaupt nicht zum Tragen. Der Grundsatz der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger würde verletzt. dd) Zwar ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Schuldners und den Einzelinteressen der Gläubiger, wie sie § 850b Abs. 2
für die Individualzwangsvollstreckung vorsieht, im
lvenzverfahren nicht möglich (BGH, Beschl. v. 7. Mai 2009 - IX ZB 211/08 , ZInsO 2009, 1071 , 1072, NZI 2009, 443 , 444 Rn. 11 mit
weit zustimmender Anmerkung Ahrens, NZI 2009, 423, 424). Abgewogen werden können aber die Interessen des Schuldners gegen das Gesamtinteresse der Gläubiger. Auch wenn die Art des beizutreibenden Anspruchs hier keine Bedeutung hat, weil es um eine Gesamtvollstreckung geht, sind Billigkeitsentscheidungen möglich (vgl. zu den maßgeblichen Abwägungskriterien BGH, Beschl. v.
ausdrücklich verwiesen ist, belegt im Übrigen auch, dass eine Bestimmung der Pfändbarkeit nach billigem Ermessen dem
lvenzverfahren durchaus nicht fremd ist. Die Regelung des § 850c Abs. 4 ZPO, nach der ein Unterhaltsberechtigter bei der Bestimmung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens des Schuldners auf Antrag ganz oder teilweise außer Betracht bleiben kann, wenn er über eigene Einkünfte verfügt, gilt auch im
lvenzverfahren (vgl. BGH, Beschl. v.
lvenzverfahrens gezahlten Beträge, soweit das Berufungsgericht diese für pfändbar erklärt.
weit unterliegen die Zahlungen der Anfechtung nach § 134
. III. Das angefochtene Urteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Aufgrund des von den Parteien zu ergänzenden Vortrags wird das Berufungsgericht zu entscheiden haben, in welchem Umfang die Pfändung der vom Schuldner an die Beklagte ab- getretenen Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung der Billigkeit entspricht. Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Tübingen, Entscheidung vom 24.01.2008 - 7 O 19/07 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.09.2008 - 3 U 38/08 - Permalink: http://openjur.de/u/70715.html Kommentare
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