G erfasst auch und gerade den Fall,
die Schulleitung die Möglichkeit der angemessenen Förderung eines Bewerbers deswegen nicht bejahen kann, weil die Höchstzahl der für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zur Verfügung stehenden Schulplätze nicht ausreicht, um alle Bewerber aufzunehmen.Bei der gesetzlichen Vorgabe, einen Ausschuss einzurichten, der (u.a.) die Erziehungsberechtigten hört, geht es ersichtlich um die Einbeziehung von sonderpädagogischem Sachverstand sowie darum,
den individuellen Gegebenheiten des einzelnen förderbedürftigen Kindes Rechnung getragen werden soll. Dies steht im Kontext von Art. 24 der UN-Behindertenkonvention. Die in § 39 Nr. 3 SchulG erteilte Verordnungsermächtigung betreffend "Bildung, Zusammensetzung, Aufgaben und Empfehlungskriterien von Ausschüssen" gilt nur im Rahmen der Vorgaben des § 37 Abs. 3 SchulG. Die Neuregelung in § 33 Abs. 3 und § 34 der Sonderpädagogikverordnung, die für den Fall der Übernachfrage eine Entscheidung der Senatsverwaltung ohne Einbeziehung eines Aufnahmeausschusses, Anhörung der Erziehungsberechtigten und Einvernehmen mit dem bezirklichen Schulamt vorsieht, ist gesetzeswidrig und deshalb unwirksam (Abweichung vom Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom
J... den Vortrag verweigert und den Raum verlässt. In diesen Situationen ist es wichtig, ihr den Druck zu nehmen und ihr neue Möglichkeiten zu eröffnen….Sie benötigt zusätzliche Förderung, die sich sowohl auf sprachlich-kommunikativer Ebene als auch auf sozialer Ebene zeigen sollte…. Entsprechend den Erfahrungen aus den Grundschuljahren und dem Wunsch der Eltern sollte J... weiterhin integrativ beschult werden. Am günstigsten scheint eine Schulform, die individuelles Lernen und Präsentieren zulässt und fördert.“ Nach dem Ende des Schulhalbjahres 2013/14 meldete die Klägerin zu
in der Schule eine temporäre Lerngruppe für Kinder mit diesem Förderbedarf installiert worden sei. Darüber hinaus wurde ein weiterer Platz an ein Kind mit körperlich-motorischem Förderbedarf vergeben „wegen der Wohnortnähe“. Die Klägerin blieb auch hier unberücksichtigt. Mit Bescheid vom 24. März 2014 teilte die Außenstelle Charlottenburg-Wilmersdorf der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft der Klägerfamilie mit,
die Klägerin zu
die Regelung auch und gerade für diese Fallkonstellation eingreife. Es sei nichts dafür ersichtlich,
der Gesetzgeber hier von der Notwendigkeit einer Anhörung der Betroffenen und der Beratung der Angelegenheit durch den Aufnahmeausschuss abweichende Regelungen habe zulassen wollen. Insofern verstoße § 33 Abs. 3 der Sonderpädagogikverordnung in der durch Art. III der Verordnung zur Änderung von Vorschriften der Grundschulverordnung, der Sekundarstufe I-Verordnung sowie der Sonderpädagogikverordnung vom
eine Schule mit reformpädagogischem Konzept, 13 Klassenstufen und sonderpädagogischer Förderung für die Klägerin zu
bei der Wahl der weiterführenden Schule auf ihre Bedürfnisse und bisherigen Lernerfahrungen Rücksicht genommen werde. Stattdessen sei sie einer Schule ohne gymnasiale Oberstufe zugewiesen, auf der sie das für sie angemessene Bildungsziel Abitur in den nächsten Jahren gar nicht vor Augen hätte. Hätten sie - die Klägerinnen - die Gelegenheit gehabt, ihre Beweggründe für die Wahl der H...-Schule vor dem Aufnahmeausschuss vorzutragen, hätte dieser - so meinen sie - mit einiger Wahrscheinlichkeit für eine Aufnahme der Klägerin zu 1. an der gewünschten Schule entschieden. Jedenfalls könne ein solches Ergebnis vor dem dargestellten Hintergrund nicht ausgeschlossen werden und im vorliegenden Verfahren sei zur Vermeidung eines Rechtsnachteils von einer positiven Entscheidung auszugehen. Im Übrigen sei die Ablehnung auch bei unterstellter Wirksamkeit des § 33 Abs. 3 der Sonderpädagogikverordnung rechtswidrig. Nach allgemeinen Grundsätzen sei die Durchführung eines Losverfahrens nur als ein letztes Mittel zulässig, wenn keine sonstigen Auswahlkriterien mehr in Betracht kämen. Entsprechendes bestimme Abs. 3 Satz 3 der genannten Regelung. Vorliegend habe das Auswahlkriterium der Entfernung zwischen Wohnort und Schule, ausdrücklich in Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 der Vorschrift genannt, herangezogen werden müssen. Nach dem Kriterium der Wohnortnähe hätte der Klägerin nach Berücksichtigung der drei „Geschwisterkinder“ die Rangstelle 11 zuerkannt werden müssen, so
sie sich unter den ersten 16 Bewerbern befunden hätte und aufzunehmen gewesen wäre. Die Klägerinnen beantragen sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom
der Gesetzgeber auch den Fall der Übernachfrage, in dem es regelmäßig nicht um einen Einzelfall, sondern zum Teil um eine ganz erhebliche Anzahl von Schülern und Schülerinnen gehe, als Fall der „organisatorischen Gründe“ im Sinne von § 37 Abs. 3 SchulG verstanden wissen wolle. Selbst wenn im vorliegenden Fall ein Aufnahmeausschuss gebildet und die Klägerin zu
bei der Auswahlentscheidung das Kriterium der Entfernung zwischen Wohnort und Schule hätte herangezogen werden müssen. Vielmehr entscheide die Schulaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ohne dabei an die nur beispielhaft in der Verordnung aufgelisteten Kriterien gebunden zu sein. Das Informationsschreiben der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 30. August 2013 zum Aufnahmeverfahren für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in die Jahrgangsstufe 7 konkretisiere das Kriterium der Entfernung zwischen Wohnort und Schule dahingehend,
es nur bei in ihrer Mobilität eingeschränkten Jugendlichen ein wichtiges Aufnahmekriterium darstelle. Zu diesem Personenkreis gehöre die Klägerin zu
die Klägerin zu
3 der Sonderpädagogikverordnung vom
die Bewerberzahl die Platzkapazität der einzelnen Schule nicht überschreitet. Dagegen spricht schon die für Kapazitätsengpässe allgemeiner Art getroffene Regelung von § 54 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 3, zweiter Halbs. SchulG, die explizit § 37 Abs. 3 SchulG unberührt lässt.
bei einer Aufnahme bereits die gesetzlich vorgegebenen Kapazitäten - hier um mehr als das Doppelte - überschritten würden. Auch die Gesetzesbegründung zu § 37 Abs. 3 SchulG legt nahe,
der Gesetzgeber mit der Beteiligung eines Auswahlausschusses lediglich sichern wollte,
im jeweiligen Einzelfall für eine angemessene Förderung die personellen, sächlichen, organisatorischen und pädagogischen Möglichkeiten zur Verfügung stehen (vgl. Abgeordnetenhaus, Drs. 15/1842 S. 35). Alles andere wäre im Übrigen unter anderem im Hinblick auf die zu führende Korrespondenz für den aus drei Personen bestehenden Ausschuss (§ 34 Abs. 2 SopädVO) wenig praktikabel.“ (juris, Rdnr. 14). Dagegen ist jedoch Folgendes anzuführen: Zunächst ist die zitierte Gesetzesbegründung für eine Entwurfsfassung von § 37 SchulG formuliert, die nicht Gesetz geworden ist. Ursprünglich sollte § 37 Abs. 3 Satz 1 lauten: „Die Schulleiterin oder der Schulleiter der Allgemeinen Schule darf eine angemeldete Schülerin oder einen angemeldeten Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nur aufnehmen, wenn für eine angemessene Förderung die personellen, sächlichen, organisatorischen und pädagogischen Möglichkeiten vorhanden sind.“ (vgl. Abgeordnetenhaus Drs. 15/1842, S. 36). Im Zuge der Ausschussberatungen wurde die Vorschrift, die für den Einzelfall die Voraussetzungen der Aufnahme regeln sollte, zu einer Bestimmung über die Kriterien einer ausnahmsweisen Abweisung von Bewerbern verändert, indem das Wort „aufnehmen“ durch das Wort „abweisen“ ersetzt wurde, die Wörter „und pädagogischen“ gestrichen wurden und nach dem Wort „Möglichkeiten“ das Wort „nicht“ eingefügt wurde (vgl. Abgeordnetenhaus Drs. 15/2424, S. 4). Damit wurde laut Inhaltsprotokoll der Sitzung des Ausschusses für Jugend, Familie, Schule und Sport vom 4. Dezember 2003, dem Begehren von mehreren Fraktionen Rechnung getragen. Soweit es in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg heißt, eine Ausschussbeteiligung wäre im Hinblick auf den Umstand unpraktikabel,
der Ausschuss nur aus drei Personen besteht, ist daran zu erinnern,
es sich bei § 34 Abs. 2 der Sonderpädagogikverordnung allein um eine - dem Schulgesetz vom
der Verordnungsgeber klare Worte verwendet. Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts führt dort zum Thema „Gesetzesvorbehalt“ bezogen auf den Verfasser einer Verordnung aus: „… damit hat er den Wortlaut von § 1 Abs. 3 GebBeitrG nahezu wörtlich wiedergegeben. Damit ist der Bezug zu § 3 Abs. 1 GebBeitrG hinreichend klargestellt und für niemanden zweifelhaft,
hier eine Benutzungsgebühr im Sinne des GebBeitrG erhoben wird“. Es kommt hingegen darauf an, ob die Worte des Gesetzgebers für sich genommen den Verordnungstext zulassen, und nicht darauf, ob der Verordnungsgeber einen eindeutigen Verweis auf den Gesetzestext herstellt.
Nr. 16 des Zuständigkeitskatalogs zum Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz (AZG) mit Wirkung vom
es zu dem Zeitpunkt, zu dem die hier streitgegenständliche Regelung in § 33 Abs. 3 der Sonderpädagogikverordnung getroffen wurde, am 4. April 2012, an einer hierfür geeigneten Ermächtigungsgrundlage fehlte und die nachträgliche Heilung einer nichtigen Regelung nicht in Betracht kommt. Zum Anderen käme auch eine Auslegung dieser gesetzlichen Zuständigkeitsregelung des AZG dahingehend,
G den in § 33 Abs. 3 der Sonderpädagogikverordnung angesprochenen Fall der Übernachfrage nicht erfasse, mit Rücksicht auf den rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz nicht in Betracht. Mit Ausnahme von wenigen Eingeweihten wird niemandem bekannt sein,
mit dieser Neuregelung dem im Rahmen von in den vorangegangenen Jahren bei der Kammer anhängigen Eilverfahren erhobenen Vorwurf begegnet werden sollte, die Senatsverwaltung sei im Rahmen des AZG ausschließlich für Fälle des § 37 Abs. 3 SchulG zuständig, halte sich aber nicht an das dort vorgesehene Verfahren. Die Absicht, die Verordnungsermächtigungen des Schulgesetzes mit dieser Regelung im Zuständigkeitskatalog zu erweitern, lässt sich schon nicht den Materialien zum Gesetz vom
sich § 37 Abs. 3 SchulG auf eine Zuständigkeitsregelung zugunsten der Senatsverwaltung reduziert und diese ein von den Vorgaben in § 37 Abs. 3 Satz 3 und 4 SchulG losgelöstes Regelwerk für ihre Auswahlentscheidung verordnen und zugrundelegen kann, versteht sich deshalb keineswegs im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Vorschrift von selbst. b) Eine Interpretation der (vom Wortlaut her insoweit offenen) Regelung des § 37 Abs. 3 SchulG dahingehend,
auch organisatorische Probleme erfasst werden, die sich bei der Aufnahme sämtlicher Bewerber ergeben würden, ist auch zur Vermeidung einer Regelungslücke sowie mit Rücksicht auf die Zielsetzung von § 37 Abs. 3 SchulG geboten. § 37 Abs. 3 SchulG stellt die einzige Rechtsgrundlage dar, die das Schulgesetz für eine Ablehnungsentscheidung wegen Übernachfrage gegenüber einem Kind mit Förderbedarf zur Verfügung stellt. Ein Rückgriff auf § 54 Abs. 2 Satz 1 SchulG scheidet aus. Denn wenn man davon ausginge,
G den Fall einer Übernachfrage nicht erfasst und diese Situation einer expliziten Regelung bedarf, könnte konsequenterweise auch § 54 Abs. 2 Satz 1 SchulG seinem Wortlaut gemäß nur bei Fehlen jeglicher Platzkapazität (sowie bei zu niedrigen Anmeldezahlen) und nicht bei einer Bewerberkonkurrenz heranzogen werden (und auch dann unterläge, weil wegen § 54 Abs. 3 Satz 3, zweiter Halbs. SchulG § 37 Abs. 3 SchulG unberührt bleibt, zumindest die Zuweisung zu einer nicht gewünschten Schule dem Verfahren nach § 37 Abs. 3 SchulG). § 37 Abs. 3 SchulG ergänzt § 4 Abs. 3 Satz 3 und § 36 Abs. 2 Satz 3 SchulG, wonach die Förderung von Schülern und Schülerinnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf vorrangig im gemeinsamen Unterricht erfolgen soll, sowie § 36 Abs.4 SchulG, der den Erziehungsberechtigten ein Recht zur Auswahl zwischen allgemeiner Schule und Förderzentrum einräumt. Die Bestimmungen stehen im Kontext der UN-Behindertenkonvention (vgl. hierzu Gesetz vom 21. Dezember 2008, BGBl. II, S. 1419 , s. insbes. Art. 24; Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 20. November 2012 - VG 3 L 899.12 , S. 4 f.) und des sog. Behindertengrundrechts gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 15. November 2010 - VG 3 K 251.10 ). Bei der Vorgabe, einen Ausschuss einzurichten, der (u. a.) die Erziehungsberechtigten hört, geht es ersichtlich um die Einbeziehung von sonderpädagogischem Sachverstand sowie darum,
den individuellen Gegebenheiten des einzelnen förderbedürftigen Kindes Rechnung getragen werden soll. Die Sinnhaftigkeit dieser Verfahrensweise entfällt nicht dadurch,
mehrere Bewerber in Konkurrenz zueinander treten. Die in § 37 Abs. 3 SchulG vorgesehene Gründlichkeit der Auswahlentscheidung wurde hier durch ein rein formal willkürfreies Verteilungsverfahren ersetzt, das den grundrechtlich geschützten Interessen der Behinderten nicht gerecht werden kann. Gerade an dem im vorliegenden Fall praktizierten Vergabeverfahren, der Verlosung sämtlicher Plätze ohne Betrachtung der individuellen Besonderheiten, wird dies deutlich: Bei der Entscheidungsfindung lagen weder die sonderpädagogischen Förderbögen noch die Unterlagen der Schulanmeldung vor, es waren nur die Personalien und Anschriften der Bewerber, die von ihnen besuchten Grundschulen und die Bescheide über den sonderpädagogischen Förderbedarf bekannt. Welchen Schweregrad und Charakter die jeweiligen Beeinträchtigungen aufweisen, blieb dadurch ebenso unbeachtet wie die Motive der Erziehungsberechtigten für die Wahl der Schule und die jeweiligen Auswirkungen einer negativen Entscheidung. c) Eine Ermächtigung des Verordnungsgebers, für Kapazitätsüberschreitungen ein Auswahlverfahren abweichend von § 37 Abs. 3 SchulG zu bestimmen, kann sich auch nicht daraus herleiten lassen,
das Schulgesetz an anderer Stelle weitere Verordnungsermächtigungen für die Senatsverwaltung enthält: § 54 Abs. 2 Satz 1 SchulG sieht zwar eine Ablehnung wegen Erschöpfung der Aufnahmekapazität vor. Gemäß § 54 Abs. 3 Satz 3, zweiter Halbs. SchulG bleibt jedoch § 37 Abs. 3 SchulG explizit für den Fall einer solchen Ablehnung gemäß Absatz 2 Satz 1 unberührt, so
die in § 54 Abs. 6 SchulG enthaltene Verordnungsermächtigung, die sich auf „das Nähere über… die Aufnahme und die Zuweisung“ bezieht, für eine Abweichung, wie sie die §§ 33, 34 der Sonderpädagogikverordnung vorsehen, nicht herangezogen werden kann. Die Verordnungsermächtigung in § 56 Abs. 9 SchulG betrifft ersichtlich die nähere Ausgestaltung der voranstehenden Vorgaben, die gerade für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf durch die Spezialregelung in § 37 Abs. 3 SchulG verdrängt werden. Im Übrigen hatte der Verordnungsgeber auch regelmäßig jeweils § 39 SchulG als Rechtsgrundlage angegeben (vgl. das verfassungsrechtliche Zitiergebot des Art. 64 Abs. 1 Satz 3 VvB) - allein in der hier streitigen Änderungsverordnung, die zugleich Vorschriften der Grundschulverordnung und der Sekundarstufe-I-Verordnung betraf, sind neben § 39 noch zehn weitere Bestimmungen des Schulgesetzes zitiert. Insgesamt hat sich aber an der Eingangsfloskel der Sonderpädagogikverordnung, nach der diese aufgrund des § 14 Abs. 5 und des § 39 SchulG verordnet ist, nichts geändert. d) Demgemäß verbleibt es bei der Annahme,
die Regeln der Sonderpädagogik-verordnung sich insgesamt allein auf § 39 SchulG stützen lassen und sich im Rahmen der Vorgabe des § 37 SchulG halten müssen. Unpassend ist im vorliegenden Zusammenhang damit allein die Zusammensetzung des Ausschusses nach § 34 Abs. 2 der Sonderpädagogikverordnung. Diese Bestimmung mag man allein auf Fälle anwenden, bei denen nur ein einzelner Bewerber zur Debatte steht. Es bleibt die Vorgabe in § 37 Abs. 3 SchulG,
ein Ausschuss - in welcher Zusammensetzung auch immer - zusammentreten muss, der die Erziehungsberechtigten und die betreffende Schule anhört. Solange der Verordnungsgeber die Zusammensetzung des Ausschusses für Fälle einer Bewerberkonkurrenz nicht geregelt hat, ist der Ausschuss ad hoc aufgrund der Gesetzesvorgabe zusammenzustellen. 2. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies,
ein Aufnahmeausschuss hätte gebildet werden müssen, der die Unterlagen sämtlicher Bewerber mit sonderpädagogischem Förderbedarf gesichtet und deren Erziehungsberechtigte angehört hätte. Ferner hätte das Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde, wie von § 37 Abs. 3 Satz 4 SchulG vorgesehen, hergestellt werden müssen.
die Verlosung hier in Gegenwart eines Vertreters des Schulamtes stattfand, genügt schon deshalb nicht, weil weder dieser noch die Schulrätin von der Notwendigkeit eines Einvernehmens ausgingen und dem Hinnehmen der Auswahlentscheidungen damit kein Erklärungswert beizumessen ist. II. Eine Heilung dieser Verfahrensfehler ließe sich nur in der Weise denken,
ein Aufnahmeausschuss gebildet würde, der die Unterlagen der Klägerin zu
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.