← Deutschland

KG, Urteil vom 27.06.2014 - 5 U 162/12

1. Es besteht grundsätzlich keine wettbewerbsrechtliche Verpflichtung des Unternehmers, im Falle eines wegen Unzumutbarkeit des Rückbaus (eines individuell konfigurierten Notebooks) ausgeschlossenen W

§ 8Abs.

1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG) noch aus § 4 Nr. 11 UWG (

§ 312b , § 312 d Abs.

1 Satz 1, § 355 , § 360 BGB a.F.) oder § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG oder § 3 UWG oder § 4 Nr. 2 UWG oder § 2 Abs. 2 Nr. 1 UKlaG (

§ 312b , § 312 d Abs.

1 Satz 1, § 355 , § 360 BGB a.F.). 1. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche aufgrund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen enthält.

  1. a)Angaben sind Aussagen (oder Äußerungen) eines Unternehmens, die sich auf Tatsachen beziehen und daher inhaltlich nachprüfbar sind (vergleiche etwa Bornkamm, aaO, § 5 Rn. 2.37). Auch Werturteile können irreführende Angaben enthalten, wenn sie – aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs – erkennbar auf Tatsachen beruhen, sich also Richtigkeit oder Unrichtigkeit objektiv nachprüfen lässt (Bornkamm, aaO) oder wenn sie einen nachprüfbaren Tatsachenkern enthalten (Bornkamm, aaO, § 5 Rn. 2.40). Eine Irreführung über Verbraucherrechte kommt etwa in Betracht, wenn ein Unternehmer Kunden, die von einem Anfechtungs-, Widerrufs-, Rücktritts- oder Kündigungsrecht Gebrauch machen wollen, planmäßig und wider besseres Wissen erklärt, ein solches Recht stehen ihnen nicht zu (BGH, GRUR 1977, 498 , 500 – Aussteuersortimente; BGH, GRUR 1986, 816 , 818 – Widerrufsbelehrung bei Teilzahlungskauf; Bornkamm, aaO, § 5 Rn. 7.140). Anders liegt es dagegen, wenn die Beurteilung zweifelhaft ist und nur im Einzelfall gegenüber einem Kunden eine unzutreffende Rechtsansicht vertreten wird (vergleiche etwa Bornkamm, aaO). Als irreführende Angaben über die Rechtslage kommen nur solche nachprüfbaren Behauptungen in Betracht, die sich bei einer Überprüfung als eindeutig richtig oder falsch erweisen können, über die man also eigentlich nicht streiten kann. Im Übrigen kann es einem Unternehmer nicht verwehrt werden, im Rahmen der Rechtsdurchsetzung oder -verteidigung eine bestimmte Rechtsansicht zu vertreten (vergleiche etwa Bornkamm, aaO, § 5 Rn. 2.13). Diesen rechtlichen Ausgangspunkt teilen auch der Kläger und das Landgericht.
  2. b)Vorliegend war Anlass des Streites der Beklagten mit dem Kunden K... dessen Vorwurf, die Beklagte habe nicht hinreichend beim Bestellvorgang deutlich gemacht, sie werde das ursprüngliche ausgetauschte Laufwerk einbehalten und nicht mit dem Rechnungsbetrag verrechnen (vergleiche Anlage K4, E-Mail des Kunden vom 24.11.2011). Die Beklagte ist dem unter Hinweis auf ihre AGB und ihre Preisgestaltung entgegengetreten. Dabei hat sie auf den "verbindl. Kaufvertrag" und die von ihr nach Kundenwunsch vorgenommenen Umbauarbeiten verwiesen (Anlage K4, E-Mail der Beklagten vom 16.11. 2011). Nirgends gebe es "betr. verbindlicher widerrufsfreier Kaufvertrag einen Dissenz …". Es heißt dann in der E-Mail der Beklagten vom 16.11.2011:"Kunden, die erst extrem aufwändig konfigurieren und verbindlich kaufen, dann aber plötzlich nachkarten und auf einmal den Preis massiv ändern wollen, und Fragen NACH dem klaren verb. Kauf stellen, haben wir extrem selten! Ebenso Rechtlich: Diese ist wie jede aufwändige Maßanfertigung ohne Widerrufsrecht, da niemand einige Stunden hin- und dann rückbaut (Kosten einige hundert €!), und da so extrem spezielle Ware niemand mehr so abnimmt außer eben dem speziellen Kunden, und da Dienstleistungen nicht rückbaubar sind!". In ihrer E-Mail vom 21.11.2011 spricht die Beklagte erneut den "klaren Vertrag" und ihre Preisgestaltung (auch hinsichtlich ausgewechselter Teile) an. Sie betont in ihrer E-Mail vom 13.12.2011:"Es gab immer einen klaren Vertrag, kein Widerrufsrecht wegen extremer besproch. und bestellter Umbauten, und die Ein- und Ausbau-Prozederes sind etwa durch unsere AGB und unsere Darlegungen dazu ohnehin abs. klar!".
  3. c)Die Beklagte hat damit in der hier streitgegenständlichen Korrespondenz mit dem Kunden K... (gemäß den Anlagen K4 und K5) nicht schlechthin und für jeden Fall einer Konfiguration nach Kundenwunsch das Widerrufsrecht eines Kunden verneint. Sie hat hinsichtlich des Ausschlusses eines Widerrufsrechts gegenüber dem Kunden K... auch Bezug genommen auf die im konkreten Fall von diesem Kunden gewünschten (und diesem Kunden bekannten) Umbauarbeiten und deren großen Umfang. Damit hat sie auch zugeschnitten auf den individuellen Fall eine bestimmte Rechtsansicht vertreten. Aus dem Vorgang K... kann daher schon nicht auf ein systematisches und planmäßiges Vorgehen der Beklagten geschlossen werden. Hinsichtlich ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (in denen sie für individuelle Konfigurationen das Widerrufsrecht verneint hatte) hat die Beklagte zwischenzeitlich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Im Übrigen behauptet selbst der Kläger nicht mit konkretem Vortrag, die Beklagte habe sich auch gegenüber anderen Kunden so verhalten wie gegenüber dem Kunden K... .
  4. d)Darüber hinaus hatte die Beklagte gegenüber dem Kunden K... hinsichtlich eines für diesen ausgeschlossenen Widerrufsrechts keine unhaltbare Rechtsposition vertreten.
  5. aa)Unstreitig hatte die Beklagte auf Wunsch dieses Kunden einige Umbauarbeiten vorgenommen. In einem Wettbewerbsprozess trägt grundsätzlich der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer Irreführung (vorliegend also zu den tatsächlichen Voraussetzungen einer unhaltbaren Rechtsauffassung), während den Beklagten in einem solchen Rechtsstreit allenfalls eine sekundäre Last zu einem substantiierten Bestreiten trifft.
  6. bb)Das Basisgerät im Falle des Zeugen K... hatte unstreitig einen Wert von 1.648 €. Nach dem bestrittenen Vortrag der Beklagten kostete die Umrüstung rund 900 €. Davon entfiel nach ihrem Vortrag auf die Dienstleistung der Umrüstung ein Anteil in Höhe von 476,80 €. Der Rückbauaufwand sei ebenfalls in dieser Höhe angefallen. Der Kläger geht von einem maximalen Rückbauaufwand von 2 Stunden aus. Nach diesem Vortrag sind hier also mindestens 2 x 25 € = 50 € (Schriftsatz der Beklagten vom 10.10.2012, Seite 3, Blatt 53 der Akten unstreitig 25 € brutto), nach dem weitergehenden Vortrag der Beklagten (Berufungsbegründung Seite 6, Blatt 105 der Akten unbestritten: Stundensatz 65 €) sogar insgesamt mindestens 2 x 65 € = 130 € an Kosten eines Rückbaus angefallen. Die Rechtsverteidigung (bzw. Rechtsverfolgung, da es der Beklagten vorprozessual in ihrer Korrespondenz mit dem Zeugen K... um die Erfüllung des Kaufvertrages ging) der Beklagten war im Hinblick auf das weit gefasste Zumutbarkeitskriterium in der vorgenannten Entscheidung des BGH (zu individuell konfigurierten Notebooks) schon nicht unvertretbar, jedenfalls aber nicht eindeutig falsch. Darüber hinaus steht auch nicht eindeutig fest, dass es hinsichtlich der Zumutbarkeit nur auf die Höhe der Rückbaukosten ankommt. Der BGH hat in seiner Entscheidung die Kosten des ersten Umbaus nicht ausdrücklich erwähnt. Möglicherweise ist er davon ausgegangen, derartige Produktionskosten unterlägen schlicht dem Risiko eines Widerrufs (wie auch jede standardisierte Produktion, vergleiche BGH, aaO, juris Rn. 15). Allerdings bleibt damit die Frage offen, warum Produktionskosten aufgrund spezieller Wünsche für die Frage der Zumutbarkeit im Falle eines Widerrufs unberücksichtigt bleiben sollen, wenn sie im Falle eines Rückbaus wirtschaftlich entwertet werden. Ob etwa erhebliche Missbrauchsgefahren drohten, weil Unternehmen nur noch die Lieferung von Bestandteilen anbieten könnten (insoweit mit einer Widerrufsrecht), um dann eine Spezifikation durch den Kunden für einen Zusammenbau durch das Unternehmen herauszufordern und somit das Widerrufsrecht auszuschließen (vergleiche BGH, aaO, juris Rn. 15), erscheint eher fern liegend. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die vorgenannte Entscheidung des BGH den Wortlaut der Fernabsatzrichtlinie und der diesbezüglichen deutschen Regelungen nicht unerheblich einschränkt. Eine Entscheidung des EuGH liegt insoweit nicht vor. Es kann noch nicht einmal von einer ständigen oder auch nur bestätigten höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH ausgegangen werden. 2. Angesichts der speziellen Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 UWG kommt den übrigen genannten Anspruchsgrundlagen vorliegend kein weitergehender Gehalt zu. III. Zu Recht hat das Landgericht hinsichtlich des anerkannten Klageteils (fehlende Widerrufsbelehrung, da in den AGB versteckt) der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits zugewiesen. 1. Eine Anwendung des § 93 ZPO scheidet wegen der vergeblichen Abmahnung und des in der Klageerwiderung noch unterbliebenen Anerkenntnisses aus. Dies stellt die Beklagte nicht in Abrede. 2. Ein Rechtsmissbrauch gemäß § 8 Abs. 4 UWG kann auch im Hinblick auf das Parallelverfahren zu den beanstandeten AGB-Regelungen nicht bejaht werden. Es kann dem Kläger insoweit eine die Kosten erhöhende Verfahrensaufspaltung nicht vorgeworfen werden. Da die AGB-Regelungen allein in einem Verfahren nach dem UKlaG geltend gemacht worden sind, vorliegend aber in erster Linie wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden, durfte der Kläger schon wegen der insoweit spezialisierten und zu einem Teil unterschiedlichen Kammern und Senate der Gerichte von einer Zusammenfassung in einem Rechtsstreit absehen. Darüber hinaus war die Sach- und Rechtslage hinsichtlich der AGB-Regelungen deutlich einfacher gelagert als die vorliegende wettbewerbsrechtliche Problematik. C. Die Nebenentscheidungen zu den Kosten und zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 92 Abs. 2, § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung beruht tragend auf den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalles. Permalink: https://openjur.de/u/707350.html ( https://oj.is/707350 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 11 Zitiert 3 Referenzen 1 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.