Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Gründe Die Antragstellerin sieht sich durch eine Äußerung der Antragsgegnerin im Vorfeld der Landtagswahl in Thüringen am 14. September 2014 in ihrem Recht auf Chancengleichheit im Wettbewerb der politischen Parteien verletzt. I. 1. Am 25. Juni 2014 erschien in der Thüringischen Landeszeitung (TLZ) ein Interview, das die Antragsgegnerin anlässlich der Verleihung des Thüringer Demokratiepreises dieser Zeitung gegeben hatte. In dem Interview ging es unter anderem um den Kampf der Bundesregierung gegen den Rechtsextremismus und ein dafür vorgesehenes Demokratieprogramm des Bundes, das von der Antragsgegnerin verantwortet wird. Die Antragsgegnerin wurde auch zur Antragstellerin und deren möglichen Einzug in den Thüringer Landtag bei der Landtagswahl am 14. September 2014 befragt. Die Antragsgegnerin äußerte sich unter anderem wie folgt: "Das Gefährliche an der NPD ist, dass sie versucht, ihr Molotow-Cocktail-Image abzulegen. Sie kommt nicht mehr mit Springerstiefeln und Glatzen daher, sondern im feinen Nadelstreifenanzug. Sie tut so, also ob sie sich sozial engagiert. Aber dahinter versteckt sich die Ideologie von Hitler - und jedes Parlament muss sich beraten, wie es damit umgeht. Meine Erfahrung aus dem Landtag in Mecklenburg-Pommern ist: der Antrag wird abgelehnt und ein Demokrat spricht für alle demokratischen Fraktionen, um dabei deutlich zu machen, dass der Antrag nur vermeintlich soziales Engagement ist und dahinter etwas anderes steckt. Das hat sich in Schwerin bewährt - und kann ein Beispiel sein. Aber ich werde im Thüringer Wahlkampf mithelfen, alles dafür zu tun, dass es erst gar nicht so weit kommt bei der Wahl im September. Ziel Nummer 1 muss sein, dass die NPD nicht in den Landtag kommt." 2. Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung will die Antragstellerin erreichen, dass die Antragsgegnerin es unterlässt, zulasten der Antragstellerin in den Landtagswahlkampf in Thüringen einzuwirken und insbesondere wörtlich oder sinngemäß zu behaupten: "Aber ich werde im Thüringer Wahlkampf mithelfen, alles dafür zu tun, dass es erst gar nicht so weit kommt bei der Wahl im September. Ziel Nummer 1 muss sein, dass die NPD nicht in den Landtag kommt." Die Antragsgegnerin verletze durch diese Äußerung die Antragstellerin in ihrem Recht auf Chancengleichheit gemäß Art. 21 Abs. 1 GG. Es dränge sich der konkrete Verdacht auf, dass die Antragsgegnerin unter Missbrauch ihres Amtes Wahlkampf für die Thüringer SPD betreiben und sich auf Kosten der Antragstellerin beim Wähler profilieren wolle. Damit verstoße die Antragsgegnerin gegen ihre Pflicht zu parteipolitischer Neutralität. 3. Die Antragsgegnerin hält das Recht der Antragstellerin auf Chancengleichheit nicht für beeinträchtigt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum allgemeinen Wohl dringend geboten ist. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreitverfahren bedeutet einen Eingriff des Bundesverfassungsgerichts in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ist deshalb grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 108, 34 <41> m.w.N.). 2. Soweit die Antragstellerin geltend macht, es dränge sich aufgrund der angegriffenen Äußerung der konkrete Verdacht auf, dass die Antragsgegnerin unter Missbrauch ihres Amtes Wahlkampf betreiben wolle, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Antrag in der Hauptsache insoweit unzulässig ist. Der Organstreit dient nicht dem Zweck, in der Zukunft liegende nicht unmittelbar bevorstehende potentielle Rechtsverletzungen unabhängig vom Vorliegen einer konkreten Maßnahme oder Unterlassung im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG zu verhindern. Die bloße Möglichkeit, dass eine sich im Wahlkampf engagierende Amtsträgerin die Grenzen zulässiger Öffentlichkeitsarbeit überschreitet, genügt insoweit nicht. 3. Im Übrigen ist nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand nicht erkennbar, dass der Antragstellerin durch die angegriffene Äußerung der Antragsgegnerin ein Nachteil von solchem Gewicht zugefügt wird, dass er nach dem anzulegenden strengen Maßstab den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen würde.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.