die Strafbarkeit des Beschwerdeführers nicht schon deshalb entfalle, weil er mit der eigenhändigen Veröffentlichung faktisch seine Einwilligung zu dieser erteilt habe. Dies wäre nur der Fall, wenn die Norm ausschließlich den Schutz des von der Veröffentlichung Betroffenen bezwecken würde. Die in § 353d Nr. 3 StGB ausgesprochene Sanktion schütze jedoch auch die Unbefangenheit weiterer Verfahrensbeteiligter, insbesondere die der Laienrichter und der Zeugen. Nichts anderes ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 353d Nr. 3 StGB ( BVerfGE 71, 206 ff.). Diese konkrete Normenkontrolle habe nur die Vereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz bei Veröffentlichungen zum Gegenstand gehabt, die gegen oder ohne den Willen des Betroffenen erfolgt sind. 4. a) Mit seiner Revision rügte der Beschwerdeführer unter anderem,
die Anwendung von § 353d Nr. 3 StGB auf seinen Fall gegen verschiedene Grundrechte verstoße. Auch habe sich das Landgericht über § 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG hinweggesetzt, da sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Dezember 1985 herauslesen lasse,
GB verfassungswidrig sei, wenn die Veröffentlichung mit dem Willen des Betroffenen erfolge. b) Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Celle verwarf das Oberlandesgericht Celle die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO durch Beschluss vom 16. November 2011 einstimmig als unbegründet. Zur ergänzenden Begründung führte das Oberlandesgericht aus,
die Feststellungen des Berufungsurteils den Schuldspruch jedenfalls insoweit trügen, als der Beschwerdeführer Teile der Anklageschrift veröffentlicht habe. Der Umstand,
die Veröffentlichung durch ihn selbst erfolgt sei, stehe auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Verurteilung nicht entgegen, da § 353d Nr. 3 StGB auch die Unbefangenheit der Verfahrensbeteiligten schütze. II. Mit seiner fristgerecht eingelegten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer sinngemäß eine Verletzung von Art. 103 Abs. 2 GG durch die Entscheidungen der Strafgerichte sowie Verletzungen der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) unmittelbar durch die Entscheidungen und mittelbar durch § 353d Nr. 3 StGB in der Fassung vom 13. November 1998 (BGBl I S. 3322). 1. a) Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Dezember 1985 könne herausgelesen werden,
die Strafnorm nicht mit dem Grundgesetz in Einklang stehe, sofern die Veröffentlichung mit dem Willen des Betroffenen erfolge. Entsprechend sei § 353d Nr. 3 StGB verfassungskonform auszulegen. Jede Verurteilung, der ein Sachverhalt zu Grunde liege, in dem der Betroffene selbst die Veröffentlichung vorgenommen habe, verstoße gegen Art. 103 Abs. 2 GG.
der Grund für die Strafverfolgung lediglich darin liege,
die Staatsanwaltschaft nicht im Internet öffentlich vorgeführt werden wolle.
eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Für die Rechtsprechung folgt aus diesem Erfordernis ein Verbot strafbegründender oder strafverschärfender Analogie (vgl. BVerfGK 4, 261 <265>; 9, 169 <170>; 14, 12 <15>). Dabei ist Analogie nicht im engeren technischen Sinne zu verstehen; ausgeschlossen ist vielmehr jede Rechtsanwendung, die über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht (vgl. BVerfGE 71, 108 <115>). Da gemäß § 31 Abs. 2 BVerfGG bestimmte Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in Gesetzeskraft erwachsen, liegt demnach auch ein Verstoß gegen das Analogieverbot vor, wenn ein Gericht eine strafrechtliche Verurteilung ausspricht, die auf der Anwendung einer Norm des materiellen Strafrechts beruht, welche zuvor durch das Bundesverfassungsgericht als nichtig oder mit dem Grundgesetz als unvereinbar erklärt worden ist. bb) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich jedoch aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Dezember 1985 ( BVerfGE 71, 206 ff.) keine der Gesetzeskraft gemäß § 31 Abs. 2 BVerfGG unterfallende Feststellung,
GB mit dem Grundgesetz unvereinbar oder nichtig ist, sofern die Veröffentlichung mit dem Willen des Betroffenen erfolgt. Gesetzeskraft besitzt lediglich die im Tenor enthaltene Feststellung der Gültigkeit oder Ungültigkeit eines Gesetzes; die Gründe der Entscheidung können demgegenüber nur zur Auslegung des Tenors herangezogen werden (vgl. Lenz/Hansel, BVerfGG, 1. Aufl. 2013, § 31 Rn. 42). Gemessen hieran entfaltet ausschließlich die im Tenor der Entscheidung vom 3. Dezember 1985 enthaltene Feststellung,
GB "mit dem Grundgesetz vereinbar [ist], soweit die in dieser Bestimmung unter Strafe gestellte wörtliche öffentliche Mitteilung der Anklageschrift oder anderer amtlicher Schriftstücke ohne oder gegen den Willen des von der Berichterstattung Betroffenen erfolgt ist", Gesetzeskraft. Eine ausdrückliche Feststellung,
die Norm in jedem anderen Anwendungsfall - namentlich bei Sachverhalten, in denen die Veröffentlichung mit dem Willen des Betroffenen erfolgt - unvereinbar mit der Verfassung sei, wird nicht getroffen. Diese Feststellung kann auch nicht im Wege des Umkehrschlusses abgeleitet werden. Aus den Gründen der verfassungsgerichtlichen Entscheidung geht - worauf schon das Landgericht zutreffend hingewiesen hat - klar hervor,
das Bundesverfassungsgericht bereits seinen Prüfungsumfang auf die im Tenor ausgesprochene Feststellung beschränkt hat, da nur diese im Sinne des Art. 100 Abs. 1 GG entscheidungserheblich war (vgl. BVerfGE 71, 206 <213>). Über andere Sachverhaltskonstellationen - einschließlich der vorliegenden - sollte demnach gerade keine Feststellung getroffen werden.
sie von unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgingen oder mit der Verfassung in Widerspruch stehen (vgl. BVerfGE 13, 97 <113>). Gesetze werden daher nur einer beschränkten Kontrolle unterzogen und lediglich darauf geprüft, ob das eingesetzte Mittel "objektiv" oder "schlechthin" ungeeignet ist (vgl. BVerfGE 30, 250 <263 f.>, m.w.N.). Dies gilt auch für materielle Strafgesetze (vgl. BVerfGE 47, 109 <117>; 50, 142 <163>; 71, 206 <215 f.>). Die Geeignetheit wäre demnach im vorliegenden Fall nur zu verneinen, wenn § 353d Nr. 3 StGB und die mit dieser Vorschrift verbundene Grundrechtseinschränkung zum Schutz der Rechtsgüter, dem sie dienen, schlechthin ungeeignet wären.
Beteiligte an Verfahren, die straf- oder disziplinarrechtlicher Aufklärung und Ahndung dienen, insbesondere Laienrichter und Zeugen, durch die vorzeitige Veröffentlichung amtlicher Schriftstücke in ihrer Unbefangenheit beeinträchtigt werden (vgl. BTDrucks 7/550, S. 282 f.; Graf, in: MüKo StGB,
sich ein durch das Verfahren Betroffener durch die verfrühte Veröffentlichung amtlicher Schriftstücke derjenigen Rechte begibt, soweit sie seinem Schutz dienen und damit zu seiner Disposition stehen können. Bedeutung und Tragweite des materiellen Schuldprinzips und der Neutralität des Gerichts für das rechtsstaatliche Strafverfahren rechtfertigen bereits isoliert betrachtet die Strafbarkeit seines Handelns (vgl. Fischer, StGB,
ein Angeklagter ihn entlastende amtliche Mitteilungen vor dem Verfahren im Wortlaut veröffentlicht. Ohne die strafrechtliche Sanktionierung dieses Handelns bestünde die Gefahr,
Angeklagte und Nebenkläger durch gezielte und möglicherweise entstellte Informationen, die aber den Eindruck amtlicher Authentizität erwecken, wechselseitig versuchen, die Stimmung der Öffentlichkeit und die Einstellung des Gerichts zum Sachverhalt vor Beginn der Hauptverhandlung gezielt in ihrem Interesse - oder auch zu Lasten etwa eines Mitangeklagten - zu beeinflussen.
Laienrichter, welche vorgelagerten Veröffentlichungen bereits vor Prozessbeginn den Inhalt der Akten im Wortlaut haben entnehmen können, ihr Urteil nicht mehr allein auf der Grundlage der Hauptverhandlung bilden, wie die Prozessordnung es im Interesse eines rechtsstaatlichen Verfahrens voraussetzt. Ebenso kann die Zuverlässigkeit von Zeugenaussagen unter vorzeitiger Unterrichtung leiden. Diese Gefahr besteht in besonderem Maße, wenn der öffentlichen Mitteilung das Gewicht amtlicher Authentizität zukommt (vgl. BVerfGE 71, 206 <216 ff.>). Erfüllt ein Strafgesetz jedoch trotz bestehender - den Grundrechten geschuldeter - Einschränkungen im Übrigen weitgehend seinen Zweck, kann seine generelle Geeignetheit nicht verneint werden (vgl. BVerfGE 47, 109 <118 f.>; 71, 206 <217 f.>). Die Geeignetheit wird konzeptionell auch nicht dadurch in Frage gestellt,
GB nur für amtliche Dokumente gilt, die den Strafprozess oder vergleichbare Verfahren betreffen. Zwar sehen auch andere Prozessordnungen die Beteiligung von Laienrichtern (vgl. etwa § 16 , § 35 Abs. 2, § 41 Abs. 2 ArbGG, § 5 Abs. 3 Satz 1, § 9 Abs. 3 Satz 1 VwGO, § 3 , § 12 Abs. 1 Satz 1, § 33 Abs. 1 Satz 1, § 40 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 Satz 1 SGG) und das Beweismittel des Zeugenbeweises vor. Allerdings sind gerade Straf- und Disziplinarverfahren in der Regel mit besonders tiefgreifenden Grundrechtseingriffen verbunden, so
der Erforschung der materiellen Wahrheit eine überragende Bedeutung zukommt. Gerade der Strafprozess ist in der Praxis zudem in besonderem Maße auf den Zeugenbeweis angewiesen, so
bei diesen Verfahren die Gefahr besonders groß ist,
durch die nicht autorisierte Veröffentlichung amtlicher Dokumente die Zeugenaussagen in ihrer konkreten Ausgestaltung oder das Erinnerungsvermögen des Zeugen beeinträchtigt werden (vgl. Graf, in: MüKo StGB, 1. Aufl. 2006, § 353d Rn. 5). Schließlich sichert § 353d Nr. 3 StGB flankierend das nur dem Strafprozess eigene Unmittelbarkeitsprinzip (vgl. § 261 StPO) ab, indem es verhindert,
das Gericht - insbesondere die Laienrichter - seine Entscheidung auf Umstände stützt, die außerhalb der Hauptverhandlung, welche gerade der Erforschung der materiellen Wahrheit dient, bekannt geworden sind.
die durch die Strafvorschrift verbotene Mitteilung bereits begrifflich kein Element des persönlichen Meinens und Dafürhaltens, sondern nur Tatsachenbehauptungen enthält, hinsichtlich derer ein gerechtfertigter Eingriff unter geringeren Voraussetzungen möglich ist. Auch ist in die Abwägung einzustellen,
der Eingriff zeitlich bis zur Erörterung des Schriftstücks in mündlicher Verhandlung beschränkt ist und nur bestimmte, besonders gefahrträchtige Formen von Veröffentlichungen verbietet, es dem Betroffenen mithin möglich bleibt, seine Meinung durch Formen der indirekten Wiedergabe - wenn auch ohne den Anschein amtlicher Authentizität - zu verbreiten. Demgegenüber ist § 353d Nr. 3 StGB grundsätzlich geeignet, den Schutz der Rechtspositionen von Mitangeklagten und Nebenklägern, konkret deren allgemeines Persönlichkeitsrecht, und - im Falle der Mitangeklagten - die Unschuldsvermutung, zu stärken. Der ebenfalls bewirkte Schutz der Neutralität des Gerichts und der Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit als Grundlage des den Strafprozess bestimmenden Schuldprinzips (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) dient ebenfalls der Wahrung von Rechtsgütern mit Verfassungsrang. Allein der Umstand,
der bewirkte Schutz lückenhaft ist und Umgehungsmöglichkeiten bestehen, rechtfertigt keine abweichende Bewertung. Diese Lückenhaftigkeit stellt sich als Konsequenz einer möglichst weitreichenden Schonung von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG einerseits und - worauf das Bundesverfassungsgericht schon 1985 hingewiesen hat (vgl. BVerfGE 71, 206 <217>) - dem Bestimmtheitserfordernis materieller Strafnormen (Art. 103 Abs. 2 GG) andererseits dar. Schließlich ist zu berücksichtigen,
GB für alle Verfahrensbeteiligten des Strafprozesses, einschließlich der Staatsanwaltschaft und Nebenklage, gilt. Auch diese sind gehindert, etwa die Anklageschrift vorzeitig zu veröffentlichen und hierdurch auf die öffentliche Meinung oder das Gericht einzuwirken (vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl. 2013, § 353d Rn. 6a). Daher ist auch aus Gründen der Waffengleichheit, die ihrerseits dem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) entspringt, kein einseitiges Recht zur Veröffentlichung durch einen Angeklagten geboten. Im Gegenteil widerspräche eine derartige Berechtigung diesem Grundgedanken und könnte zu einer Verzerrung der Berichterstattung führen. Die durch den Beschwerdeführer vertretene Auslegung würde daher die Gefahr einer weitgehenden Vorverlagerung der Meinungsbildung tragen und die Wahrheitsfindung als zentrales Element des Strafprozesses zu Gunsten einer außerprozessualen öffentlichen oder medialen Diskussion zurückdrängen.
GB verfassungsrechtliche Rechtspositionen tangiert und sich mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Dezember 1985 auseinandergesetzt, sind jedoch zutreffend zu dem Ergebnis gelangt,
diese Entscheidung einer Strafbarkeit des Beschwerdeführers nicht entgegensteht. So bestand im Falle des Beschwerdeführers auch nicht lediglich eine theoretische Gefahr der Beeinflussung von Laienrichtern und Zeugen. Die Anklage war zur Großen Strafkammer erfolgt, die in derartigen Verfahren in der Besetzung mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen entscheidet (vgl. § 76 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 4 GVG). Als Beweismittel waren unter anderem 15 Zeugen vorgesehen. Auch die Behauptung des Beschwerdeführers, die ursprüngliche Anklage der Staatsanwaltschaft Bückeburg habe seine wirtschaftliche Existenz vernichtet, so
die Veröffentlichung des (Nicht-)Eröffnungsbeschlusses faktisch eine Notstandshandlung dargestellt habe, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Eine Agenturmeldung über das Gerichtsverfahren ist praktisch unbeachtet geblieben. Aus dem einzigen Medienbericht ist erkennbar,
selbst dieser nicht auf einer Pressemitteilung oder sonstigen Information durch die Staatsanwaltschaft, sondern allein auf einem Schreiben des Beschwerdeführers selbst "an die Weltpresse" beruhte. Auch geht aus der Begründung der Verfassungsbeschwerde hervor,
er schon im Juni 2008 zahlungsunfähig war. Eine Erklärung dafür, wie die Agenturmeldung vom April 2009 diese Zahlungsunfähigkeit kausal hätte verursachen können, bleibt der Beschwerdeführer schuldig. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Permalink: http://openjur.de/u/707490.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.