VO führen würde, die auch im Blick auf den Ausbauzustand des Radwegs nicht hinnehmbar ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.4.2012 - 3 B 62.11 -, NJW 2012, 3048 . Soweit es um die Auswahl der Mittel geht, mit denen die konkrete Gefahr bekämpft oder gemildert werden soll, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2010 - 3 C 32.09 -, DAR 2011, 39 . Die Radwegbenutzungspflicht ist (jedenfalls) zur Minimierung der Gefahren geeignet. Denn die Mitbenutzung der Fahrbahn durch Radfahrer würde zu einer
VO führen, die auch im Blick auf den Ausbauzustand des Radwegs nicht hinnehmbar ist. Dabei hat die Straßenverkehrsbehörde eine Einschätzungsprärogative. Ihr ist es aufgrund ihres Sachverstands und ihres Erfahrungswissens vorbehalten, festzulegen, welche von mehreren in Betracht zu ziehenden Maßnahmen den bestmöglichen Erfolg verspricht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2010 - 3 C 32.09 -, DAR 2011, 39 . Nach diesem Maßstab sind ersichtlich sachfremde und damit unvertretbare Maßnahmen weder vom Kläger mit der wegen der Einschätzungsprärogative der Beklagten erforderlichen Substanz vorgetragen noch sonst erkennbar. Der Anordnung der Radwegebenutzungspflicht steht insbesondere nicht von vornherein entgegen, dass von der Benutzung des Radwegs ihrerseits erhebliche Gefahren ausgehen würden. Entgegen der Darstellung des Klägers hat die Beklagte die Gefährdung von auf den Radwegen fahrenden Radfahrern durch abbiegende Kraftfahrzeuge in den Blick genommen. Sie hat diese Gefährdung jedoch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise als geringer bewertet als diejenige, der Radfahrer ausgesetzt wären, wenn sie auf der Fahrbahn führen. Zum einen sollen gemäß der Empfehlung der Ziffer 3.2 Satz 4 ERA 2010 sogar Schutzstreifen - also Fahrradverkehr auf der Fahrbahn - bei hohem Schwerverkehrsanteil vermieden werden, wobei ein hoher Anteil ab einer - hier vorliegenden - Anzahl von mehr als 1000 Fahrzeugen des Schwerverkehrs am Tag angenommen wird. Zum anderen liegt keine hohe Gefährdung von auf den Radwegen fahrenden Radfahrern durch abbiegende Kraftfahrzeuge vor. Aus den zur Gerichtsakte gereichten Unfallberichten der Polizei ergibt sich vielmehr, dass bei zwei der drei bekannt gewordenen Unfälle in den Jahren 2012 und 2013, an denen Kraftfahrzeuge und Radfahrer beteiligt waren, die Radfahrer den Radweg regelwidrig, nämlich in der falschen Fahrtrichtung befuhren. Der Radweg ist ferner nicht etwa deshalb von vornherein mangels ausreichender Sicherheit ungeeignet, weil auf dem hier in Rede stehenden Abschnitt der Poll-Vingster Straße keine Radfahrerfurten an den Straßeneinmündungen vorhanden wären, wie der Kläger vorträgt. Das Gegenteil lässt sich bereits für die Ernst-Weyden-Straße der vom Kläger eingereichten Fotografie von dieser Örtlichkeit entnehmen und ist im Übrigen von der Beklagten unbestritten vorgetragen worden. Aus diesen Gründen steht ferner das vom Kläger ihm ins Feld geführte Knotenpunktkriterium nicht der Radwegbenutzungspflicht entgegen, soweit er dieses auf die Furten bzw. auf die Abbiegevorgänge beziehen sollte. Im Übrigen hat der Kläger schon nicht ansatzweise dargelegt, in wie weit welche Knotenpunkte aus welchen Gründen der Anordnung der Radwegbenutzungspflicht entgegenstehen sollen. Die Benutzung des Radwegs ist auch nicht deshalb bereits grundsätzlich unzumutbar, weil er mangels vorhandener Markierung und Sicherheitsstreifen schmaler ist als die in den ERA 2010 angegebenen Maße, wie der Kläger rügt. Denn die ERA 2010 sind unmittelbar nur auf den Neubau bzw. die wesentliche Änderung von Radwegen anwendbar, wohingegen ihre Anwendung auf bereits bestehende Radwege lediglich empfohlen wird. Hier können danach bereits deshalb Abstriche von den Forderungen der ERA 2010 gemacht werden, weil die vorhandene Breite des Radwegs im Hinblick auf seine grundsätzliche Benutzbarkeit die von der Verwaltungsvorschrift zu § 2 Abs. 4 StVO vorgesehene Mindestbreite von 1,50 m sogar (wenn auch nur um 10 cm) übersteigt. Das Fehlen eines Sicherheitstrennstreifens zwischen Radweg und auf der Fahrbahn befindlichen Parkbereichen erhöht zwar die Gefahr einer Kollision von Radfahrern mit geöffneten Autotüren. Eine solche Gefahr besteht jedoch ebenso, wenn auch wohl in geringerem Umfang, bei der Benutzung der Fahrbahn durch Radfahrer. Sie sind zwar nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung im Rahmen von Schadensersatzansprüchen zur Vermeidung eines Mitverschuldens gehalten, einen teilweise 90 cm übersteigenden Sicherheitsabstand zu geparkten Fahrzeugen einzuhalten. Dies wird jedoch in der Praxis oft nicht berücksichtigt. Das tatsächliche Verhalten ist indes wegen des präventiven Charakters des öffentlichrechtlichen Straßenverkehrsrechts von der Straßenverkehrsbehörde ebenfalls in den Blick zu nehmen und kann deshalb auch dann berücksichtigt werden, wenn die (potentielle) Nutzung verschiedener Radverkehrs-Führungsformen in Rede steht. Diese tatsächlichen Umstände sind von der Straßenverkehrsbehörde deshalb im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens zu berücksichtigen, weil sie eine Regelung nicht aufgrund erst geplanter und noch herzustellender, sondern anhand bereits vorhandener baulicher Zustände zu treffen hat. Eine Regelung am "grünen Tisch" hilft bei der Regelung der Benutzung bereits vorhandener Anlagen nicht weiter. Das nimmt der Kläger indes regelmäßig nicht ausreichend in den Blick. Der Vergleich der Gefährdung von Radfahrern einerseits auf der Fahrbahn und andererseits auf dem Radweg ergibt danach, dass Erstere von der sachverständigen Beklagten nachvollziehbar als höher bewertet wird, diese Bewertung weder vom Kläger noch durch sonst erkennbare Umstände erschüttert worden ist und Radfahrer bezüglich ihrer Sicherheit damit nicht nur nicht schlechter gestellt werden, wenn sie statt der Fahrbahn den Radweg benutzen müssen, vgl. zu diesem Aspekt: Sächs. OVG, Beschluss vom 10.7.2012 - 3 A 945/10 -, juris, sondern sogar besser. Die selben Erwägungen gelten entsprechend für die optischen Unterscheidungen der verschiedenen Teile des Geh- und Radwegs sowie für dessen Zustand, soweit er - wie hier - für die Benutzung zumutbar ist. Soweit der Zustand im Einzelfall an einigen Stellen durch Einengungen aufgrund Pflanzenwuchses oder geparkter Kraftfahrzeuge eingeschränkt ist, folgt daraus rechtlich nicht die grundsätzliche Aufhebung einer umfassenden Regelung in Form einer "Allgemein"verfügung wie im Fall verkehrsregelnder Anordnungen, wenn die Beseitigung solcher Mängel tatsächlich möglich und zumutbar und deshalb auch regelmäßig zu erwarten ist. Vielmehr sind Verkehrsteilnehmer aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht im Einzelfall gehalten, die Behörde auf Pflichtverstöße oder Mängel hinzuweisen, damit die zuständigen Behörden den ordnungsgemäßen Zustand (wieder)herstellen. Das ist zwar lästig, kann aber in einem Gemeinwesen von jedem erwartet werden. Dass auf dem hier noch in Rede stehenden Abschnitt Bäume auf den Radwegen stehen, wodurch die Mindestbreite der Radwege unterschritten wird, hat der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung, allerdings mangels Angabe der Zahl und der Standorte und angesichts des Bestreitens der Beklagten nur so unsubstantiiert vorgetragen, dass dem auch nicht von Amts wegen weiter nachzugehen war. Damit ergeben die vom Kläger gerügten Mängel des Radwegs insgesamt nicht, dass die durch die Mitbenutzung der Fahrbahn durch Radfahrer begründete qualifizierte
VO im Hinblick auf einen mangelhaften (Ausbau-)Zustand des Radwegs hinnehmbar wäre. Die Anordnung der Radwegbenutzungspflicht auf dem hier noch in Rede stehenden Teilstück der Poll-Vingster Straße ist auch erforderlich. Gleich wirksame, aber mildere Mittel sind für diese gesamte Strecke nicht erkennbar. Dabei kann offen bleiben, ob für den nördlichen Teil des hier noch in Rede stehenden Abschnitts der Poll-Vingster Straße die Radwegbenutzungspflicht deshalb aufzuheben ist, weil dort eine ähnliche Verkehrsstärke vorliegt wie im Einmündungsbereich der Gremberger Straße, der mit 438 Fahrzeugen in der Spitzenstunde zur Einordnung dieses Abschnitts in den Belastungsbereich I der ERA 2010 und damit zum Ausschluss benutzungspflichtiger Radwege nach ihrer Tabelle 8 führt, oder ob auch dort vom Belastungsbereich II auszugehen ist, weil die Verkehrsstärke in Richtung Gremberger Straße deshalb bis in der Höhe der Zufahrt zum Real-Markt höher liegt als bei 438 Kraftfahrzeugen in der Spitzenstunde, weil der Zu- und Abfluss des Verkehrs zum und vom Parkplatz dieses Markts wegen einer zweiten, unmittelbar auf die Gremberger Straße führenden Zufahrt nicht sicher anhand der an der Einmündung dieser Straße ermittelten Verkehrsstärke zu bestimmen ist. Denn die Erwägung der Beklagten, dass es wegen Vorliegens der Voraussetzungen für die Radwegbenutzungspflicht auf den übrigen Teilen des hier noch in Rede stehenden Abschnitts der Poll-Vingster Straße deshalb nicht sinnvoll sei, die Radwegbenutzungspflicht für einen kurzen Abschnitt aufzuheben und dafür entsprechende Radfahr-Ausschleusungen zu schaffen, weil die Verwaltungsvorschrift zu § 2 Abs. 4 Satz 2 Rn. 16 und 25 der StVO für die Kennzeichnung der Radwegbenutzungspflicht u.a. eine stetige Linienführung voraussetze, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Diese der Beklagten zustehende Einschätzungsprärogative hat der Kläger nicht zu erschüttern vermocht. Eine Markierung eines Radfahrstreifens bzw. eines Schutzstreifens hat die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise verworfen. Denn nach Ziffer 3.2 Satz 4 ERA 2010 sollen Schutzstreifen bei hohem Schwerverkehrsanteil vermieden werden, wobei ein hoher Anteil ab einer Anzahl von mehr als 1000 Fahrzeugen des Schwerverkehrs am Tag angenommen wird. Dieser Bereich ist hier erreicht. Außerdem ist bei der 6,50 m breiten Fahrbahn ersichtlich, dass diese nicht für zwei dem motorisierten Verkehr vorbehaltene Fahrstreifen zuzüglich der für Radfahr- oder Schutzstreifen erforderlichen Mindestbreite von 1,85 m zuzüglich 0,5-0,75 m bzw. der Mindestbreite von 1,25 m zuzüglich 0,25-0,50 m Sicherheitsraum zu Längsparkständen bzw. erst Recht nicht zuzüglich der empfohlenen Regelbreite von 2,75 m je Fahrspur bzw. insgesamt von mindestens 4,50 m bei Schutzstreifen vorliegt. Soweit der Kläger diesbezüglich bzw. im Hinblick auf eine zum Entfall der Radwegebenutzungspflicht führenden Verbreiterung der Fahrbahn durch Entfernung dort markierter Parkbereiche abstellt, kann auch dies seiner Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Die Beklagte hat detailliert und nachvollziehbar dargestellt, dass die markierten Parkbereiche rege in Anspruch genommen werden, weil sie im Einzugsbereich des Gewerbegebiets liegen. Entgegen dem Vortrag des Klägers hat die Beklagte nicht vorgetragen, dass auf dem noch in Rede stehenden Bereich der Poll-Vingster Straße überhaupt nicht auf der Fahrbahn geparkt werde. Dieser Vortrag der Beklagten bezieht sich nur auf einzelne Stellen, jedoch ausdrücklich nicht auf die markierten Parkbereiche. Auch diese verkehrlichen Interessen hat die Beklagte indes im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens zu berücksichtigen. Sie kann wegen der Gesamtheit der aufeinander abzustimmenden verkehrsregelnden Anordnungen nicht allein die Interessen einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern in den Blick nehmen, wie es der Kläger jedenfalls im Hinblick auf seine Interessen nahezu durchgehend tut. Eine vom Kläger ins Feld geführte Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Poll-Vingster Straße auf 30 km/h, also ohne Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse, stellt ebenso wenig ein milderes Mittel im Vergleich zur Radwegbenutzungspflicht dar. Das ergibt sich bereits aus ihrer gegenüber der Radwegbenutzungspflicht erheblich größeren Breitenwirkung in Bezug auf den Adressatenkreis. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2010 - 3 C 32.09 -, DAR, 39 (bezüglich eines Überholverbots). Im Übrigen müsste auch eine solche Beschränkung des fließenden Verkehrs ihrerseits den Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO genügen. Dass eine Herabsetzung auf dem hier in Rede stehenden Straßenstück zwingend erforderlich wäre, ist aber schon deshalb nicht zu erkennen, weil der Anteil der Radfahrer ohnehin gering ist, wie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat. Soweit der Kläger sich auf der Beklagten mögliche Alternativen baulicher Natur berufen sollte, kann er damit bereits grundsätzlich nicht durchdringen. Verkehrsteilnehmer haben keinen Anspruch auf die Herstellung bestimmter baulicher Zustände. Bau, Ausbau und Unterhaltung öffentlicher Straßen, zu denen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b Straßen- und Wegegesetz Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) auch die Radwege gehören, sind gemäß § 9 StrWG NRW der Straßenbaulast zugeordnet, die als öffentlichrechtliche Verpflichtung ausschließlich gegenüber der Allgemeinheit besteht und deshalb keine subjektiven Rechte Einzelner begründet. Im Übrigen verleiht § 9a Abs. 1 StrWG NRW ebenso wenig subjektive Rechte, weil diese Vorschrift allein die im Rahmen von Schadensersatzansprüchen relevante Verkehrssicherungspflicht regelt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2010 - 3 C 32.09 -, DAR 2011, 39 (zur Erweiterung vorhandener Autobahnkapazitäten); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3.4.2014 - 9 B 216/14 -, und Urteil vom 10.11.1994 - 23 A 2097/93 -, NVwZ-RR 1995, 482 . Entgegen der Meinung des Klägers muss die Beklagte als Alternative selbst dann nicht gegen die Kraftfahrzeugführer vorgehen, wenn sie davon ausgehen sollte, dass von ihnen die maßgebliche Gefahr ausgeht. Die Regelung des Straßenverkehrs durch Verkehrszeichen richtet sich nämlich nicht gegen "Störer" im polizeirechtlichen Sinn. Weder sind Kraftfahrzeugführer wegen ihrer regelmäßig höheren Fahrgeschwindigkeit noch Radfahrer per se Verursacher einer Gefahr. Es geht vielmehr darum, allgemeine Verhaltensregeln vorzugeben, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs aufrechterhalten oder Gefahrenquellen, die der Straßenverkehr eröffnet, durch Reglementierung der Fortbewegungsfreiheit einzudämmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2010 - 3 C 32.09 -, DAR 2011, 39 . Schließlich ist die Radwegbenutzungspflicht auch angemessen. Dabei sind nur qualifizierte Interessen des Klägers abwägungserheblich, also solche, die über das Interesse jedes Verkehrsteilnehmers hinausgehen, in seiner Freiheit möglichst wenig beschränkt zu werden. Ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 23.9.2010 - 3 C 32.09 -, DAR 2011, 39 m. w. N. Eine Verletzung der von Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützten Berufsfreiheit des Klägers scheidet bereits deshalb aus, weil die angegriffene Radwegbenutzungspflicht ersichtlich keine berufsregelnde Tendenz aufweist. Die von Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit ist von vornherein nur in den Schranken der allgemeinen Gesetze gewährleistet. Die eher als geringfügig anzusehende Beeinträchtigung der Fortbewegungsmöglichkeit durch einzelne Radwegbenutzungspflichten findet ihre Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO, der zur Schranke der verfassungsmäßigen Ordnung gehört, und ist im Hinblick auf den damit bezweckten Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer ohne weiteres angemessen. Eine unzulässige Privilegierung des motorisierten Verkehrs ist mit der Anordnung der Radwegbenutzungspflicht nicht verbunden, weil sie die Erhöhung der Verkehrssicherheit bezweckt und der Gefahrenabwehr dient. Soweit dadurch zugleich der Verkehrsfluss auf der Fahrbahn verbessert wird, was im Ergebnis dem motorisierten Verkehr nutzen mag, handelt es sich lediglich um eine mittelbare Folgewirkung, nicht aber um eine gezielte Privilegierung des motorisierten Verkehrs. Vgl. auch dazu: BVerwG, Urteil vom 23.9.2010 - 3 C 32.09 -, DAR 2011, 39 . Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. § 161 Abs. 3 VwGO, wonach in den Fällen des § 75 VwGO die Kosten dem Beklagten zur Last fallen, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte, greift hier nicht, weil mangels Verpflichtungsklage § 75 VwGO nicht einschlägig ist. Billigem Ermessen im Sinne des demnach einschlägigen § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO entspricht es, dem Kläger auch die Kosten hinsichtlich des durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendeten Verfahrensteils aufzuerlegen. Zwar hat er in der Sache obsiegt. Jedoch hätte er sich nach der Mitteilung der Beklagten, eine Entscheidung stehe wegen der - einen zureichenden Grund darstellenden - außergewöhnlichen Belastung aufgrund der Vielzahl von Überprüfungsanträgen der Radwegebenutzungspflicht auch auf anderen Straßen Ende Mai/Anfang Juni 2013 an, gerade vor dem Hintergrund der substantiierten Avisierung einer Bescheidung vor Erhebung der Klage bei der Beklagten nach dem Sachstand erkundigen können, ohne dass dadurch die für ihn bezüglich der Verkehrszeichen im Stadtbezirk 8 mangels Rechtsbehelfsbelehrung laufende Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO abzulaufen gedroht hätte. Der Bescheid vom 20.6.2013, der mit der zutreffenden Belehrung über die einmonatige Klagefrist versehen war, betraf allein die Radwegbenutzungspflicht im Stadtbezirk 7, bezüglich derer das Verfahren nicht durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet worden ist. 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