Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.384.675,23 EUR ab dem 01.01.2013, und b) 100.094,29 EUR nebst Zinsen
Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 97.997,33 EUR ab dem 01.01.2013 zu zahlen.
Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagten zu 1) bis 8) auf Schadensersatz wegen einer von ihm im Jahre 1997 gezeichneten Beteiligung an dem geschlossenen J I GbR (nachfolgend J-I)
Anspruch. Ursprünglich hat er die Klage des Weiteren gegen Herrn S erhoben, der am ...2012 verstorben ist. Die daraufhin gegen dessen Erben
ungeteilter Erbengemeinschaft - im Rubrum des Urteils als Beklagte zu 9) benannt - gerichtete Klage hat der Kläger mit Schriftsatz vom 18.10.2012 zurückgenommen. Der frühere Beklagte zu 9) wird im Folgenden namentlich bezeichnet. Die Beklagte zu 1) ist die deutsche Tochtergesellschaft der luxemburgischen Privatbank T5 S.C.A. Sie war bis März 2010 eine der größten deutschen Privatbanken und ist mittlerweile Tochtergesellschaft der E. Zu ihren persönlich haftenden Gesellschaftern gehörten der Beklagte zu 5) und seit 2000 der Beklagte zu 6). Der Beklagte zu 2) ist bzw. war als Bauunternehmer und Entwickler von J3 tätig. Die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) waren mit jeweils 50% an der P2 GbR beteiligt. Unter dem Dach der P2 GbR waren verschiedene Gesellschaften gebündelt, die Leistungen im Zusammenhang mit den sog. P3 erbringen. Wegen der Einzelheiten wird auch auf die vom Kläger als Anlage K 1 eingereichte "Grafische Darstellung der Beteiligungsstruktur" verwiesen. So war die P2 GbR u.a. Alleingesellschafterin der Beklagten zu 4). Geschäftsführer der Beklagten zu 4) war neben dem Beklagten zu 2) Herr S. Der Beklagte zu 2) gründete gemeinsam mit der Beklagten zu 1) und Herrn P im Jahre 1991 die Beklagte zu 3). Seit dem Jahr 1998 waren die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) jeweils zur Hälfte am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt. Geschäftsführer waren der Beklagte zu 2) und Herr S. Die Beklagte zu 7) ist Rechtsnachfolgerin der T6, der Beklagte zu 8) war seit 1989 bis zum 28.03.2007 Vorstandsvorsitzender der Rechtsvorgängerin bzw. der Beklagten zu 7). Die späteren Fondsgrundstücke und die spätere Generalmieterin: Die aus den Brüdern C3 und C5 bestehende GbR L7 war eingetragene Eigentümerin eines zunächst mit Hallen bebauten Grundstückes
I.
unmittelbarer Nähe dieses Grundstückes betrieben die Brüder C3C5 ein Kranunternehmen, das sie im Jahre 1994 aufgaben. Der seit 1988
L8 ansässige Privatsender S3, der auf der Suche nach Studiokapazitäten
und um L8 war, fand
teresse an den Gebäuden
I. Ab den 1990er Jahren bauten die Herren C3C5 die Gebäude nach und nach zu Fernsehstudios um. Sie gründeten eine Gesellschaft, an die sie die Gebäude vermieteten. Seit 1993 firmierte diese Gesellschaft als N mbH (nachfolgend nur N genannt). Beteiligt waren seit 1993 neben den Brüdern C3C5 die S2 GmbH mit 26% und eine ebenfalls zur S2-Gruppe gehörende D zu 25%. Im Jahr 1996 wurde C3 zum Mitgeschäftsführer der N ernannt. Mieter der N war zunächst S3.
sgesamt 15 Studios wurden vielfältige Formate für verschiedene deutsche Fernsehsender produziert. Ausweislich eines vom Kläger als Anlage K 7 vorgelegten Prüfberichtes wären gemäß Mietvertrag vom 09.11.1995 mit einer Laufzeit bis 2013 für die Jahre 1997 und 1998 Mieten von rund 9.629.000,00 DM zu zahlen gewesen.
wieweit die N tatsächlich erfolgreich tätig war, ist zwischen den Parteien streitig. Aus zwischen den Parteien wiederum streitigen Gründen gab es jedenfalls ab 1996 Expansionspläne im Sinne des Erwerbs weiterer Grundstücke und deren Aus- bzw. Umbau zu Filmproduktionsstätten. Die Brüder C3C5
teressierten sich für
unmittelbarer Nachbarschaft des bereits bestehenden Geländes
I gelegene Grundstücke, deren Eigentümerin eine Tochtergesellschaft des S4-Konzerns war. Eine der Parzellen war belastet mit einer Vormerkung für einen Rückauflassungsanspruch zugunsten der Stadt L8. Aus zwischen den Parteien streitigen Gründen kam ein Grundstückserwerb zunächst nicht zustande. Am 21.11.1996 schließlich wurde ein notarieller Kaufvertrag zwischen der S4-Tochtergesellschaft und der aus den Brüdern C3C5 bestehenden "GbR L7" über die
I gelegenen Grundstücke beurkundet. Streitig ist zwischen den Parteien die Frage, aus welchen Gründen und auf wessen
itiative hin ein
L4 gelegenes Gelände
die Planungen einbezogen und die Gründung eines Immobilienfonds erwogen wurde. Das
L4 befindliche, etwa 15 km von den Studios
I entfernt liegende Gelände - sog. C6 - diente bis zum
dem Vertrag eine Weiterveräußerung des Grundstückes vorgesehen war (Anlage K 84 im Parallelverfahren 2 O 570/11 ). Gründung der Fondsgesellschaft: Mit notarieller Urkunde des Notars Dr. T3
T8 vom 16.07.1997, UR-Nr. ...#/... (Anlage K 18), gründeten der Beklagte zu 2) sowie die Beklagten zu 3) und 4) die Gesellschaft "J4 I GbR" mit dem Gesellschaftszweck des Erwerbs von Grundstücksteilflächen des Geländes "C6"
einer Größe von ca. 160.000,00 qm, der Errichtung von Film- und Fernsehstudios und eines Produzentenhauses sowie die Vermietung und Verwaltung des Immobilienvermögens der Gesellschaft. Gründungsgesellschafter waren die Beklagten zu 2) bis 4); die Beklagte zu 4) wurde mit der Vertragskonzeption und Projektentwicklung beauftragt. Unter dem gleichen Datum gründeten die Beklagten zu 2) bis 4) als weitere Gesellschaften die J4 II, III, IV, V und VI, jeweils
der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Im Jahr 2000 gründeten sie den J4 VII sowie im Jahr 2002 die H VIII GbR (später C GbR). Diese Verbindung der Fonds zueinander sieht der Kläger als Beleg für einen Gesamtplan der Beklagten. Am 13.10.1997 beurkundeten die Gründungsgesellschafter des Fonds "J4 I GbR" den Gesellschaftsvertrag neu (Urkunde des Notars Dr. T3 vom 13.10.1997, UR-Nr. .../...) (Anlage K 21). Als Name des Fonds wurde nunmehr "J I GbR" bestimmt. Als Gesellschaftszweck war nunmehr neben dem Erwerb des Grundstückes
L4 (§ 2 Ziffer 1 a) der Urkunde) ferner der Erwerb von Grundbesitz
I, I2-Straße, angegeben (§ 2 Ziffer 1 b) der Urkunde). Hierbei handelte es sich um den im Eigentum der Brüder C3C5 (als GbR L7) stehenden Grundbesitz.
dem Vertrag heißt es weiter, eine rechtlich gesicherte Erwerbsposition bestehe nicht. Gesellschaftszweck sei sodann die Bebauung des unter Ziffer 1 a) genannten Grundbesitzes u.a. mit Film- und Fernsehstudios und sodann die Vermietung und Verwaltung des Immobilienvermögens.
Ziffer 4) ist geregelt, dass die Beklagte zu 4) für bereits erbrachte Konzeptionsleistungen eine Vergütung von 2.200.000,00 DM erhalte. Für die Projektentwicklungstätigkeit sollte nach § 2 Ziffer 5 ein Betrag von 26.700.000,00 DM an sie zu zahlen sein. Fällig werden sollten beide Beträge nach Beitritt aller Gesellschafter.
ist ein Finanz- und
vestitionsplan enthalten. Unter "Mittelherkunft" werden die Einlagen der Gründungsgesellschafter mit 1.041.000,00 DM sowie die Einlagen der Neugesellschafter mit 345.959.000,00 DM angegeben, so dass sich ein Gesellschaftskapital von 347.000.000,00 DM errechnet. Das Gesellschaftskapital, so die Regelung weiter, werde
voller Höhe durch Gesellschaftereinlagen erbracht; die Gesellschaft nehme keine Darlehen
Anspruch. Es folgt unter § 3 Ziffer 2) mit der Überschrift "Mittelverwendung
der
vestitionsphase" folgende Auflistung: DM - Grundstücke 157.600.000,- - Konzeption 2.200.000,- - Marketing 400.000,- - Eigenkapitalbeschaffung 23.000.000,- - Platzierungsverpflichtung 2.000.000,- - Projektentwicklung 26.700.000,- - Generalübernehmer 116.000.000,- - Geschäftsbesorgung 2.000.000,- - Steuerberatung 2.500.000,- - Geschäftsführung 700.000,- - Mietvermittlung 4.800.000,- - Kalkulierte Nebenkosten 9.100.000,- _ Gesellschaftskapital (= kalkulierter 347.000.000,- Gesamtaufwand der Gesellschaft) Weiter heißt es, Aufwendungen des Gesellschafters im Zusammenhang mit seiner Fondsbeteiligung
seinem
dividualbereich seien nicht berücksichtigt, abgesehen von Notar- und Gerichtskosten.
des Gesellschaftsvertrages sind als Gesellschafter die Beklagten zu 2) bis 4) mit Einlagen von jeweils 347.000,00 DM benannt. Als Geschäftsbesorger wird
die Beklagte zu 3), als Geschäftsführer der Beklagte zu 2) genannt; als zu zahlende Vergütung ist für letztgenannten
der
vestitionsphase eine solche von 700.000,00 DM, für die Vermietungsphase eine Vergütung von 1,75 % der Jahresnettosollmiete angegeben. Hinsichtlich der Höhe der Vergütung der Beklagten zu 2) wird verwiesen auf den Finanz- und
vestitionsplan der Gesellschaft. Die notarielle Urkunde enthielt des Weiteren einen sog. Marketingvertrag sowie einen Vertrag über die Eigenkapitalbeschaffung und Platzierungsverpflichtung zwischen der Gesellschaft und der Beklagten zu 4). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage K 21 vorgelegte Kopie der notariellen Urkunde verwiesen. Grundstückskaufverträge: Mit weiterer notarieller Urkunde des Notars Dr. T3
T8 vom 28.08.1997, UR-Nr. .../... (Anlage K 19), erwarb die Fondsgesellschaft von der T7 GmbH & Co. KG die dort im Einzelnen bezeichneten Teilflächen des Geländes "C6" zu einem Kaufpreis von 17.600.000,00 DM. Die übrigen Teilflächen veräußerte die T7 GmbH & Co. KG zu nicht näher benannten Zeitpunkten an die J4-II bis VI. Der Kaufvertrag über das Areal
I wurde mit notarieller Urkunde vom 11.02.1998 (UR-Nr. ...#/... des Notars Dr. T3) zwischen den Herren C3C5 und der Fondsgesellschaft geschlossen (Anlage A 202 des Schriftsatzes der Beklagten zu 2) bis 4) vom 31.05.2012). Er umfasste das Altgelände sowie das im Jahre 1996 erworbene Gelände, hinsichtlich dessen als Belastung
Abteilung II ausweislich des Kaufvertrages u.a. eine Rückauflassungsvormerkung für die Stadt L8 eingetragen war.
sgesamt war ein Kaufpreis von 140.000.000,00 DM vereinbart. Mietverträge/Gesellschafterstruktur der N: Als Generalmieterin und Studiobetreiberin der vorhandenen bzw. zu errichtenden Studiogelände
I und L4 war die N vorgesehen, wobei die Parteien darüber streiten, ab wann es
soweit Pläne gab und
wieweit die Fondsgesellschafter hiervon unterrichtet waren. Zwischen den Parteien ebenfalls streitig sind die genauen Umstände der Beteiligung weiterer Gesellschafter an der N.
einem Schreiben vom 10.07.1997 an die Beklagte zu 4), unterschrieben von C3, teilte die N mit, sie verpflichte sich unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen zum Abschluss eines Mietvertrages: die Miete betrage 26.000.000,00 DM zzgl. MwSt.; es folgten Flächenangaben sowie ferner der Zusatz einer Bedingung, dass für technisches Equipment ein Zuschuss von 50.000.000,00 DM gewährt werde (Anlage K 11).
einem mit "persönlich/vertraulich" überschriebenen Vermerk vom 15.09.1997 zu dem "N8", das neben der Unterschrift eines Herrn F4 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 7) die Unterschrift des Beklagten zu 8) trägt und dem Anlagen folgen, werden "Prämissen" genannt und "Bemerkungen" angefügt. Der Vermerk, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Anlage K 12), schließt mit "Empfehlungen/Forderungen". Danach sei das Projekt ausreichend und plausibel dargestellt, eine umfassende Prüfung allerdings nicht abschließend möglich. Eine "neue" N mit den Beteiligten S2, Q3, C3C5 und der Beklagten zu 7) erscheine ausgewogen. Voraussetzung für einen Beitritt und eine Übernahme der quotalen Haftung einer Mietgarantie sei, dass alle vorgenannten Beteiligten sich ebenfalls zu einer solchen Haftung bereit erklärten. Herr C3C5 seinerseits wandte sich schriftlich unter dem 17.09.1997 an den Beklagten zu 8) und Herrn F4 (Anlage K 13) und ging auf kritische Anmerkungen ein. Am 25.09.1997 fand eine außerordentliche Gesellschafterversammlung der N statt. Neben der aktuellen Situation der Gesellschaft wurde ausweislich des als Anlage K 17 vorgelegten Protokolls, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, auch über den "Projektstand L4" diskutiert. U.a. legte C3 dar, er habe gehört, die Einstandsverpflichtung für die Mietgarantie könne von 20 auf 10 Jahre reduziert werden, um das Projekt zu retten. Weiter heißt es "Wenn man L4 nicht befürwortet, so C3, wirft man 40,0 Mio. DM weg." Der für S3 anwesende Herr F2 wies auf das Problem der fehlenden verlässlichen Aussagen zur Studioauslastung hin und schlug ein Gespräch bei S2, u.a. mit Herrn Dr. U3, vor. Mit Schreiben vom 26.09.1997 wandte sich C3 an Dr. U3, den damaligen Vorsitzenden der Geschäftsführung von S2. Darin teilte er sinngemäß u.a. mit, im März 1996
die Geschäftsführung der total desolaten N eingetreten zu sein; Ende 1996 sei er mit den Herren F2 und N9 bei der Landesregierung
E2 vorstellig geworden, um dort vor einem erweiterten Gremium Unterstützung für die
itiative L4 zu beantragen. Die Expansion
I sei ein erklärter und abgestimmter Zwischenschritt
diese Richtung gewesen. Nur vor dem Hintergrund des Vorhabens L4 habe die Stadt/S4 sowie die T9 das Grundstück freigegeben.
zahlreichen Zusammenkünften sei stets - auch durch Vertreter von S2 - die Bedeutung des Projektes betont und dessen Fortgang forciert worden. Alle gesetzten Ziele seien erreicht worden, dennoch müsse er nunmehr feststellen, dass sich im Hause S2 niemand mehr für zuständig halte. Als Geschäftsführer stehe er nur unter der Prämisse zur Verfügung, dass das Projekt vollumfänglich befürwortet und S2 seine Geschäftsanteile auf 25,1% reduzieren werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf die Anlage A 204 Bezug genommen. Herr Dr. U3 erwiderte hierauf mit Schreiben vom 26.09.1997, verwies auf weitere Gespräche und teilte mit, er habe nie
Frage gestellt, sich persönlich für eine wirtschaftlich für S2 sinnmachende Lösung für L4 einzusetzen (Anlage A 205). Schließlich kam es zu einer Veränderung der Gesellschafterstruktur der N: mit Wirkung vom 01.01.1998 beteiligten sich die T2 mbH, eine 100% Tochter der Beklagten zu 7), sowie die Q AG, ein zur sog. L9-Gruppe gehörendes Unternehmen, als Gesellschafter. Die D schied als Gesellschafterin aus. Die Brüder C3C5 hielten fortan einen Gesellschaftsanteil von zusammen knapp 25%, die weiteren Gesellschafter Anteile von jeweils etwas mehr als 25%. Die Brüder C3C5 übernahmen gegenüber S2 eine Ankaufverpflichtung der Gesellschaftsanteile, die ursprünglich bis Ende 2000 befristet war, später bis Ende 2003 verlängert wurde.
einer Beiratssitzung der N vom 10.02.1998 wurde der Beklagte zu 8) zum Beiratsvorsitzenden gewählt. Die mietvertraglichen Vereinbarungen gestalteten sich - teilweise parallel zu den oben geschilderten Vorgängen, teilweise im Anschluss - zusammengefasst wie folgt: Am 16.09.1997 schloss eine N3 GmbH mit Sitz
T8, die
späteren Jahren unter derselben Geschäftsadresse wie die Beklagten zu 2) - 4) ansässig war, mit der N einen "Vorvertrag über den Abschluss eines Mietvertrages" über das Gelände
I ab. Als Mietdauer für den abzuschließenden Mietvertrag waren 20 Jahre vorgesehen, der Mietzins sollte monatlich 1.008.400,00 DM betragen. Ferner enthielt das Dokument einen "Einstandsvertrag zu diesem Vorvertrag",
dem als "Einstandsverpflichtete" S3 GmbH &. Co. KG, D, C3 und C5 und die N selbst genannt waren. Die Einstandspflichtigen erklärten gegenüber der N3 GmbH sie stünden dafür ein, dass die N dem zu benennenden Vermieter einen Mietvertrag anbieten werde und auf die Dauer von 20 Jahren ihren Pflichten nachkommen werde. Sie hafteten entsprechend ihrer Quote an der N für die übernommenen Einstandsverpflichtungen. Die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus Anlage K 25. Am 19.12.1997 vereinbarten die Beklagte zu 4) und die N einen weiteren Mietvorvertrag über das Gelände
I sowie einen Einstandsvertrag zu dem Mietvorvertrag. Die Einstandsverpflichteten waren dieselben wie
dem Vertrag vom 16.09.1997. Die Einstandsverpflichtung war unter II.B. des Vorvertrages geregelt, sollte für 10 Jahre gelten und höchstens auf 14.000.000,00 DM jährlich begrenzt sein. Der dem Mietvorvertrag beigefügte Mietvertrag zwischen der Fondsgesellschaft und der N sah eine Mietzeit von 25 Jahren und einen Mietzins von zunächst monatlich 1.008.400,00 DM vor. Der § 17 enthält die Regelung eines Mietzuschusses von 25.000.000,00 DM durch die Vermieterin, der dadurch gewährt werde, dass der Zuschuss gegen Mietzahlungen verrechnet werde (Anlage K 28). Betreffend das Areal
L4 vereinbarten die Beklagte zu 4) und die N ebenfalls am 19.12.1997 einen "Vorvertrag auf Abschluss eines Mietvertrages" sowie gleichzeitig einen Einstandsvertrag. Am 13.02.1998 - zwei Tage nach dem oben bereits dargestellten notariellen Kaufvertrag über das Areal
I zwischen den Brüdern C3C5 und der J4-I - schloss die J4 als Vermieterin mit der N als Mieterin einen Mietvertrag über das Gelände
I ab (Anlage K 26). Das Mietobjekt war beschrieben mit ca. 12.500 qm Studios, 25.700 qm Büro- und Funktionsräume, 12.500 qm Halle/Lager, 560 oberirdische Einstellplätze, 40 Einstellplätze
einer Tiefgarage. Die Mietdauer betrug 25 Jahre. Der Mietzins entsprach der
den Vorverträgen genannten Höhe von 1.008.400,00 DM monatlich. Nach § 17 des Mietvertrages war die Vermieterin zur Gewährung eines sog. Zuschuss von 25.000.000,00 DM verpflichtet, der gegen die monatlich fällig werdenden Mieten verrechnet werden sollte. Regelungen zu Einstandspflichtigen enthielt der Vertrag nicht. Den Mietvertrag über das Gelände
L4 vereinbarten die J4 als Vermieterin und die N als Mieterin am 20.08.1999 (Anlage K 31 des Parallelverfahrens 2 O 570/11 ). Zu dem vermieteten Areal gehörte eine Altbausubstanz, bestehend aus verschiedenen Gebäuden des früheren Militärflughafens. Des Weiteren war ein Neubaubereich vorgesehen, auf dem 23.860 qm Studios, 15.780 qm Halle/Lager, 26.490 qm Büro- und Nebenfläche und 1.232 Einstellplätze entstehen sollten. Als Mietbeginn war der Monatserste nach Übernahme durch die Mieterin genannt; die Übernahme war für den 31.12.1999 vorgesehen. Die Dauer des Mietverhältnisses sollte 25 Jahre betragen. Die monatliche Miete sollte sich aus qm-Preisen errechnen, da die genauen Größen noch nicht feststanden. Es war eine monatliche Miete von ca. 1.259.880,00 DM - d.h. jährlich 15.118.560,00 DM - angegeben. Nach § 19 des Vertrages war ebenfalls ein Vermieterzuschuss
Höhe von 25.000.000,00 DM vorgesehen, der gegen die monatlich fällig werdenden Mieten verrechnet werden sollte.
der Folgezeit wurden Nachträge zu den Mietverträgen vereinbart. Beteiligung des Klägers an dem Fonds und Abschluss von Darlehensverträgen: Ab Herbst 1997 begann die Beklagte zu 1),
vestoren für den J4-I anzuwerben.
dem Schreiben (Anlage K 35 im Parallelverfahren 2 O 570/11 ), das an alle weiteren
vestoren, die vor der Kammer aufgrund ihrer Beteiligung am Fonds klagen, vor der Anwerbung versandt wurde und auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, heißt es u.a.: "Wir beabsichtigen,
verkehrsgünstiger Lage
L4 Produktionsstudios für Film und Fernsehen sowie Büro- und Hallenflächen zu errichten. Ferner wird der Fonds ein Grundstück
L8-I mit bereits fertig gestellten Produktionsstudios erwerben. Die voraussichtlich dann zu vermietende Fläche der Studios beträgt ca. 34.500 qm (zzgl. ca. 29.500 qm Hallen- und Lagerfläche) sowie ca. 47.700 qm Bürofläche mit Nebenräumen. Der J4 wird außerdem ca. 1792 PKW-Stellplätze und ca. 40 Tiefgaragenplätze errichten. Der Gesamtaufwand des J4 ist auf ca. DM 380 Mio. kalkuliert ... Wie aus dem beigefügten Exposé ersichtlich, erwarten wir eine Nettorendite auf das tatsächlich eingezahlte Eigenkapital von ca.14,99 % bei
anspruchnahme eines Damnums. Dieser Fonds wird den Partnern der Bank, unserem Gesellschafterkreis und uns nahestehenden Kunden angeboten. Die vielfältigen Risiken, die mit einer
vestition
Immobilien und, wie
diesem Fall, für den
vestor als Bauherrn verbunden sind, haben wir, wie bei den bisherigen Fonds, versucht weitestgehend zu begrenzen. Wir gehen davon aus, dass auch bei diesem Projekt die Chancen und Ertragsmöglichkeiten
einem vernünftigen Verhältnis zum Risiko stehen. Herr F3, unser Partner im Immobiliengeschäft und Konzipator dieses Fonds, P4 und ich stehen Ihnen bei Rückfragen zur Verfügung. Zeichnungsschluss ... ist der 10. November 1997. Wir werden
den nächsten Tagen telefonisch mit Ihnen Verbindung aufnehmen, Ihnen einige ergänzende
formationen bezüglich des Fonds mitzuteilen ..." Der Kläger hat nicht bestritten, dieses Schreiben auch erhalten zu haben. Der Kläger, Jahrgang 1956, ist selbständiger Unternehmensberater
N10. Sein Vater leitete die H6 GmbH, die u.a. Papiergeld druckte. Nach einem Studium u.a. an der T10 war der Kläger selbst Geschäftsführer
diesem Unternehmen, bis er 1992 die Dr. P5 gründete. Die Dr. P6 befasst sich unter anderem mit der Steuerung von Bauvorhaben. Seit 2002 ist er auch
der Vermögensberatung tätig. Er wurde neben O am 17.03.2010 zum Geschäftsführer des J4 gewählt. Der Kläger war seit 1997 Kunde der Beklagten zu 1), zunächst unterhielt er hier nur ein Aktiendepot. Er kannte den früheren persönlich haftenden Gesellschafter Q4 geschäftlich. Nachdem der Kläger von dem J4 erfahren hatte, kam es am 03.11.1997 zu einem Gespräch zwischen ihm, den Beklagten zu 2), 5) und 6) sowie Herrn Dr. X, dem Leiter der N10er Niederlassung der Beklagten zu 1). Hierüber fertigte der Kläger einen Vermerk (Anlage K 32).
diesem heißt es unter anderen: "7) Mietverträge angeblich unterschriftsreif. ... 10) Definition Bauherreneigenschaft: - volles umfängliches Risiko ..." Unter der Überschrift "Fragen an Herrn F3 (den Beklagten zu 2)) heißt es: "Hat die J4 GBR definitiv einen Mietvertrag mit der Fa. N abgeschlossen?" Nach diesem Gespräch erhielt der Kläger das fünf DIN A 4 Seiten umfassende Exposé mit Stadtplänen (Anlage K 33), das von der Beklagten zu 4) erstellt worden war, sowie der Zeichnungsschein. Es nannte als Objekt "J I GbR". Beschrieben wurde die Lage des Grundstückes
L4.
der Objektbeschreibung heißt es, es sei ferner der Erwerb eines Grundstücks mit bereits fertig gestellten Studios vorgesehen. Die Projektentwicklungszeit war mit 12 Monaten, die Bauzeit mit 24 Monaten angegeben; außerdem waren die Größe der Mietflächen und ein Mietansatz von jährlich
sgesamt ca. 26.000.000,00 DM genannt. Das Gesellschaftskapital wurde mit ca. 347.000.000,00 DM beziffert. Das Exposé war Teil eines
vestorenordners, den der Kläger ebenfalls hiernach erhielt. Entsprechend einer vorangestellten
haltsübersicht beinhaltete der Ordner folgende Unterlagen, wobei hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird auf die als Anlage K 34 vorgelegten Kopien: 1. Exposé 2. Übersicht- und Stadtplan 3. Finanz- und
vestitionsplan der Gesellschaft
den Plänen wurden Mittelherkunft und Mittelverwendung - wie bereits oben dargestellt - aufgelistet. 4. Erläuterung zum Finanz- und
vestitionsplan,
den Erläuterungen finden sich u.a. Hinweise auf Gesellschafternachschüsse. So heißt es etwa unter dem Punkt "Grunderwerbssteuer", dass die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbssteuer betreffend das Grundstück L4 - einmal ausgelöst durch Erwerb des Grundstücks dann ausgelöst durch den Beitritt der Gesellschafter - der Kaufpreis für das unbebaute Grundstück sei und dass die Rechtssprechungsgrundsätze des Bundesfinanzhofes zum einheitlichen Vertragswerk keine Anwendung fänden. Es heißt hier wörtlich: "Kommt die Finanzverwaltung
soweit bestandskräftig zu einem anderen Ergebnis, so ist der über eine kalkulierte Grunderwerbssteuer hinaus anfallende Mehrbetrag durch Gesellschafternachschüsse aufzubringen". 5. Persönlicher Gesamtaufwand des Gesellschafters Hier ging die Berechnung von 91,31 % für die Einlage aus, 0,30 % für die Treuhandschaft und
sgesamt 3,4 % für die Vermittlung der Eigenkapitalvorfinanzierung, der Zwischenfinanzierung und der Endfinanzierung. Weitere 4,99 % wurden eingerechnet für kalkulierte Zinsen und Darlehenskosten. Weiter heißt es, die Finanzierung des Aufwandes sei
Höhe von ca. 30% aus Eigenmitteln,
Höhe von ca. 70% aus Fremdmitteln vorgesehen. Die Vermittlungskosten wurden als abwählbar bezeichnet, so dass der kalkulierte Aufwand geringer werden könnte. Weiter sind enthalten verschiedene Hinweise hinsichtlich des Risikos von Erhöhungen. 6. Liquiditätsberechnung
der
vestitionsphase 7. Liquiditätsberechnung
der Vermietungsphase 8. Grundstückskaufvertrag
soweit war dem
vestorenordner beigefügt der oben bereits dargestellte notarielle Kaufvertrag über das Grundstück
L4 vom 28.08.
dem
vestorenordner befanden. 10. Angebot Treuhandvertrag Es folgte der Entwurf für die Abgabe eines Angebots auf Abschluss eines Treuhandvertrages mit der Beklagten zu 4). Der Beklagte zu 2) bot als Geschäftsführer der Beklagten zu 4) den Anlegern den Abschluss eines Treuhandvertrages mit ihr an. Die Aufgaben der Treuhänderin waren wie folgt definiert: Sie sollte für den Gesellschafter den Beitritt erklären und alle erforderlichen Erklärungen abgeben, ferner einen Finanzierungsvermittlungsvertrag über die Beschaffung des
dividuellen Eigenkapitalbedarfs sowie zur Zwischenfinanzierung und schließlich zur Endfinanzierung des persönlichen Gesamtaufwands abschließen. Für die Eigenkapitalfinanzierung und die Zwischenfinanzierung waren Verträge mit der K2 GmbH
U4 vorgesehen, für die Endfinanzierung ein Vertrag mit der K mbH mit Sitz ebenfalls
U
soweit lag der Entwurf für die Abgabe der Annahmeerklärung des Gesellschafters des Angebots auf Abschluss eines Treuhandvertrages mit der Beklagten zu 4) bei.
der
vestitionsphase der J4-Gesellschaft mit der C4 GmbH nebst Entwurf der Annahmeerklärung. 14. Mietervermittlung Der
vestorenordner enthielt des Weiteren das Angebot nebst Entwurf der Annahmeerklärung auf Abschluss eines Mietervermittlungsvertrages zwischen dem J4 und der Beklagten zu 4), für die sie eine Vergütung von 4.800.000,00 DM erhalten sollte. 15.- 17. Angebote für Finanzierungsvermittlungsverträge Es folgten Angebote der K2 GmbH auf Abschluss von Verträgen für die Eigenkapitalvorfinanzierung, die Zwischenfinanzierung und die Endfinanzierung. Die Vergütung sollte jeweils 2 % der Darlehenssumme im Falle des Abschlusses betragen. Der Kläger teilte der Beklagten zu 1) sodann mit, dem J4-I mit einer Einlage von 3.470.000,00 DM beitreten zu wollen (= 1% des Gesamtvolumens des J4). Mit notarieller Urkunde des Notars Dr. L6
N10 vom 11.11.1997 ließ er die "Annahme eines Angebotes zum Abschluss eines Treuhandvertrages mit Vollmachten" mit der Beklagten zu 3) beurkunden.
Ziffer I. 3. der notariellen Urkunde heißt es u.a., er habe von den
der Angebotsurkunde enthaltenen Risiken und Hinweisen Kenntnis genommen. Auf die beispielhaft, jedoch nicht abschließend beschriebenen Risiken habe der die Annahme beurkundende Notar besonders hingewiesen. Die Gesellschaftseinlage war mit 3.470.000,00 DM, die Zeichnungssumme mit 3.800.000,00 DM angegeben. Auf die vorgelegte Kopie des Vertrages (Anlage K 35) wird verwiesen. Das Beitrittsangebot des Klägers wurde nach Vollplatzierung des J4 mit notarieller Urkunde des Notars Dr. T3 vom 24.11.1997 angenommen. Auf die als Anlage B 23 eingereichte Kopie der Urkunde nebst ihrer Anlage 1 (Beitretende Gesellschafter) sowie ihrer Anlage 2 (Einlagepflichten der beitretenden Gesellschafter) wird hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen. Danach ergibt sich, dass neben den Gründungsgesellschaftern weitere 33 Gesellschafter dem Fonds beitraten. Es beteiligten sich u.a. der Beklagte zu 5) mit 1.665.600,00 DM sowie C5 und C3 mit jeweils 31.230.000,00 DM. Vor dem hiesigen Landgericht, aber auch vor dem Landgericht L8, sind Klagen weiterer Anleger des J4-I anhängig. Zur Finanzierung des Eigenkapitalanteils nahm der Kläger am 03.12.1997 bei der Beklagten zu 1) ein Darlehen
Höhe von 1.140.000,00 DM auf, dafür wurde das Konto ...#...# eingerichtet (sog. Eigenkapitalvorfinanzierung). Dieses Darlehen wurde zurückgezahlt. Zur Finanzierung des Fremdkapitalanteils nahm er am gleichen Tag ein weiteres Darlehen
Höhe von 3.221.740,00 DM auf. Dieses wurde mittlerweile abgelöst, die Sicherheiten sind auf die Beklagte zu 7) übergegangen. Zur Absicherung der
sgesamt an die Gesellschafter gewährten Darlehen wurde eine Grundschuld
Höhe von 266.000.000,00 DM an dem Grundstück
L4 eingetragen. Ebenso wie die weiteren Gesellschafter gab der Kläger zugunsten der Beklagten zu 1) ein Schuldanerkenntnis ab und unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung
Höhe des Kreditbetrages. Entwicklung der Fondsgesellschaft/Situation der Generalmieterin: 1999 führte die Fondsgesellschaft eine Kapitalerhöhung über 100.000.000,00 DM durch. Im April 1999 teilte die Beklagte zu 3) als Geschäftsbesorger des J4 den Anlegern mit, es sei mit den Baumaßnahmen auf dem Gelände
L4 begonnen worden. Es habe sich die Möglichkeit einer Erweiterung der Bebauung ergeben, die eine Kapitalerhöhung erforderlich mache. Der Mietertrag steige hierdurch um etwa 7.400.000,00 DM jährlich. Die Beklagte zu 3) bat um kurzfristige Rücksendung des dem Schreiben beigefügten Gesellschafterbeschlusses für den Fall des Einverständnisses, das der Kläger im April 1999 schriftlich erklärte (Anlage B 24). Die seinem Anteil von 1% an der Kapitalerhöhung entsprechende Summe von 1.000.000,00 DM finanzierte er wiederum über ein Darlehen bei der Beklagten zu 1). Die wirtschaftliche Situation der Generalmieterin N gestaltete sich schwierig, auch wegen der nicht gegebenen Auslastung der vermieteten Flächen. Auf die vom Kläger mit der Klageschrift vorgelegten Protokolle der Beiratssitzungen und Gesellschafterversammlungen der N, deren Beiratsvorsitzender ab Mai 1998 der Beklagte zu 8) war, aus den Jahren 1998 bis 2000 wird wegen der Einzelheiten verwiesen (Anlagen K 37 bis K 46). Im Jahre 2000 wurde C3 als Geschäftsführer abgelöst und die Herren Dr. T4 und L10 zu Geschäftsführern bestellt; Herr Dr. T4 war bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 7) tätig gewesen; nach bestrittener Behauptung des Klägers traf dies auch auf Herrn L10 zu. Eine weitere Kapitalerhöhung führte die Gesellschaft im Jahre 2000 um 50.000.000,00 DM durch. Zur Begründung war ausgeführt, es seien u.a. mieterspezifische Sonderwünsche der N zu erfüllen. Hierdurch seien Mieterhöhungen von weiteren 3.500.000,00 DM jährlich zu erreichen. Der Kläger beteiligte sich auch an dieser Kapitalerhöhung (Anlage B 25), die er mit einem Darlehen bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 7) finanzierte. Die Mieten wurden zunächst entsprechend der vertraglichen Vereinbarung mit den Vermieterzuschüssen verrechnet. Der Mietbeginn für das Objekt L4 wurde nach einem entsprechenden Gesellschafterbeschluss - dem auch der Kläger zustimmte - auf Bitten der N auf den 01.03.2001 festgesetzt (vgl. auch Anlage B 26). Nach Auslaufen der Mietzuschüsse gelang es der N nicht, die Mieten für die Gelände rechtzeitig und vollständig zu erbringen.
sgesamt waren bis Februar 2002 Mietrückstände von mehr 5.200.000,00 DM aufgelaufen. Der Beklagte zu 2)
seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der J4gesellschaft forderte daraufhin die Gesellschafter der N auf, gemäß der übernommenen Einstandsverpflichtungen die Mieten zu zahlen (vgl.
soweit das als Anlage K 48 vorgelegte Schreiben an C5). Der Beklagte zu 8) teilte daraufhin mit Schreiben vom 04.03.2002 mit, nach einer Beiratssitzung der N vom gleichen Tag werde die rückständige Miete für das Gelände
I gegenüber dem J4 für Februar und März 2002 gezahlt; gleichzeitig kündigte er an, über den Zahlungsbeginn für die Grundmiete
L4 verhandeln zu wollen (Anlage K 49). Unter dem 06.03.2002 teilte C5, der gemeinsam mit C3 die Beteiligung an der N seit dem Jahr 2000 über eine "N11 GmbH" hielt, dem Beklagten zu 8) mit, sie lehnten eine Einstandspflicht ab, eine andere Erklärung sei auch auf der Beiratssitzung nicht abgegeben worden (Anlage K 50). Daraufhin gab die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 7), vertreten durch den Beklagten zu 8), unter dem 18.03.2002 eine Erklärung ab,
der sie bestätigte, für die als Anlage beigefügte Vereinbarung, die
sbesondere eine Verpflichtung zur Zahlung der Mieten für L4 und I für die Monate Januar und Februar 2002 beinhaltete, einzustehen (Anlage K 51). Mit Urkunde vom 27.03.2002 übertrugen die Brüder C3C5 ihre bzw. die über die "N11 GmbH" gehaltenen Gesellschaftsanteile von 24% an der N auf eine M mbH, eine Tochtergesellschaft der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 7). Der Beklagte zu 2) als Geschäftsführer der J4gesellschaft bat die Gesellschafter mit Schreiben aus November 2003 um Zustimmung zur Übernahme der Einstandsverpflichtung durch die M2 bei gleichzeitiger Entpflichtung der Brüder C3C5. Die entsprechende Zustimmung zum Gesellschafterbeschluss erteilte auch der Kläger (Gesellschafterbeschluss als Anlage B 36). Ebenfalls im Jahr 2002 wurde die Q2 GmbH Projektentwicklungsgesellschaft als Tochter der M2 gegründet, um für die Mietverpflichtungen im J4-I einzustehen. Im Jahr 2007 kam es zu einem weiteren Wechsel der Gesellschafter,
dem die T2 die von S2 und Q3 gehaltenen Anteile der N übernahm. Aus diesen Verbindungen der Gesellschaften untereinander leitet der Kläger ein kollusives Zusammenwirken der Beklagten ab. Die Mieten wurden an die Fondsgesellschaft entrichtet, wobei dies im Wesentlichen durch Zahlung der Einstandsverpflichteten und nicht durch die N selbst erfolgte.
einem Schreiben der Geschäftsführung vom 02.04.2004 wurde auf die nach Zahlungsrückständen schließlich von der N und den Sicherungsgebern gezahlte Miete verwiesen, gleichzeitig ein Minderungsbetrag vorgeschlagen, den die Gesellschafter akzeptierten (Anlage B 28). Mit Schreiben vom 14.07.2005 wies der Beklagte zu 2) erneut auf Probleme bei den Mietzahlungen hin, bekanntlich sei es immer wieder zu der Notwendigkeit gekommen, dass die Einstandsverpflichteten Zahlungen geleistet hätten. Es wurde eine Kürzung der Ausschüttungen angekündigt (Anlage B 29). Ende Februar 2008 lief die Einstandsverpflichtung der Gesellschafter der N aus. Mit Schreiben vom 28.01.2008 wandte sich der Beklagte zu 2) an die J4gesellschafter und empfahl "zur Vermeidung einer
solvenz der Mieterin" die Zustimmung zu einer Reduzierung des Mietzinses von 17.150.000,00 EUR auf 13.750.000,00 EUR für die Jahre 2008 und 2009. Die Gesellschafter erteilten überwiegend die Zustimmung. Im Vorfeld einer mit Schreiben vom 02.09.2009 angekündigten Gesellschafterversammlung am 24.09.2009, bei der einer Reduzierung der Miete für beide Objekte auf 7.000.000,00 EUR zugestimmt werden sollte, kam es zu Unstimmigkeiten, nachdem ein weiterer Gesellschafter mit Schreiben vom 14.09.2009 angekündigt hatte, die Wirksamkeit der Einberufung zur Gesellschafterversammlung anzuzweifeln und zudem aussagekräftige
formationen zur wirtschaftlichen Situation der Generalmieterin gefordert hatte. Die Geschäftsführung des J4 erwiderte mit Schreiben vom 18.09.2009, angesichts der dringenden Entscheidungsnotwendigkeit könne nur empfohlen werden, der Beschlussfassung am 24.09.2009 zuzustimmen.
der Gesellschafterversammlung vom 24.09.2009 legte der damalige Geschäftsführer der N, Herr A, dar, ohne die verlangte Mietreduzierung könne der N keine positive Fortführungsprognose gegeben werden. Entsprechend beschloss die Gesellschafterversammlung eine Mietreduzierung. Die Einzelheiten ergeben sich aus der vorgelegten Anlage K 73. Die Gesellschafter des Fonds erhielten ab dem Jahre 2000 jährliche Ausschüttungen. Auf die als Anlage A 206 vorgelegte Aufstellung wird verwiesen. Der Beklagte zu 2) als Geschäftsführer erstellte jährlich Berichte, die an die Gesellschafter versandt wurden. Auf die von der Beklagten zu 1) als Anlage B 8 vorgelegten Jahresberichte der Jahre 2000 bis 2009 wird
sofern Bezug genommen. Nach Abschluss der
vestitionsphase erstellte eine H7 mbH einen "Bericht über die Prüfung des Berichts des Geschäftsbesorgers" zum Stand 31.12.2002. Diese sog. Mittelverwendungskontrolle (vorgelegt als Anlage B 33) wurde den Gesellschaftern seitens der Geschäftsführung der J4gesellschaft ebenfalls übersandt. Einige der Mitgesellschafter des J4 kommen ihren Darlehensverpflichtungen gegenüber der Beklagten zu 7) nicht mehr regelmäßig nach.
sofern geht die Beklagte zu 7) nunmehr aus Mietabtretungen vor, so dass hierüber alle Gesellschafter für die Darlehensverpflichtungen der Mitgesellschafter herangezogen werden. Auf die Anlagen K 74 und K 75 wird verwiesen. Verlauf der Darlehensverträge des Klägers: Zur Abschlussfinanzierung des letztgenannten Darlehens gewährte die Beklagte zu 7) dem Kläger im September 2000 ein Grundschuld-Darlehen
Höhe von
sgesamt DM 4.222.222,22, das auf zwei Konten ausgezahlt wurde. Es wurde zum Teil abgelöst. Im September 2001 gewährte sie ein weiteres Grundschuld-Darlehen
Höhe von 278.613,62 DM. Das erste Darlehen wurde mit Vereinbarung vom 16./29.09.2010 prolongiert bis zum 30.12.2011, ebenso das zweite Darlehen mit Vertrag vom 7./19.12.2010 bis zum 30.09.2011. Am 31.12.2011 erhielt der Kläger einen Rechnungsabschluss für beide Darlehen. Er erhob keine Einwendungen gegen die Endabrechnungen. Zahlungen auf die weiterhin offenen Forderungen wurden bislang nicht geleistet. Aus Eigenmitteln leistete der Kläger Tilgungsleistungen auf die Darlehen
Höhe von
sgesamt 941.604,70 EUR, denen Steuervorteile
strittiger Höhe gegenüberstehen. Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünden gegen die Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz zu.
der Klageschrift hat er
rechtlichen Erwägungen Ansprüche aus § 826 BGB sowie §§ 823 Abs. 2, 830 BGB i. V. m. § 264 a StGB angeführt. Die Haftung aus unerlaubter Handlung folge daraus, dass - so die Behauptungen des Klägers - das Fondsprojekt von vorneherein an dem tatsächlichen Bedarf vorbei konzipiert und mit einem ungeeigneten Generalmieter umgesetzt worden sei. Das von den Beklagten gemeinsam entworfene Projekt "Europas größtes Studiogelände" zu errichten, sei
unverantwortbar großem Maße riskant und
Konzeption und Durchführung mangelhaft gewesen. Es sei für einen Fonds ungeeignet und zum Scheitern verurteilt gewesen. Dies hätten die Beklagten gewusst und hiervor, getrieben von eigennützigen Motiven, die Augen verschlossen. Stattdessen hätten sie ein politisches Konstrukt ohne betriebswirtschaftlichen Sinn durchsetzen wollen. Zudem hätten die Beklagten massiv (vor)vertragliche Aufklärungs- und Hinweispflichten verletzt. Deshalb bestünden, so der Kläger
der Replik, auch Ansprüche aus vertraglicher Schadensersatzhaftung gegen die Beklagten zu 1) bis 4) und 7), für die die Beklagten zu 5) und 6) als frühere persönlich haftender Gesellschafter einzustehen haben. Hierauf ist er
der Replik und im Schriftsatz vom 11.12.2013 weiter eingegangen. Er meint, die Beklagte zu 1) hafte nach den Grundsätzen der culpa
contrahendo wegen Beratungsverschuldens eines mit dem Kläger geschlossenen Anlageberatungsvertrages. Er behauptet, die Beklagte zu 1) habe über die schlechte wirtschaftliche Lage der im Zeitpunkt der Einwerbung bereits feststehenden Mieterin N, die gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen, die Verbindungen zur Beklagten zu 7) und die Risiken der Kapitalanlage fehlerhaft nicht aufgeklärt. Zudem seien das rechtliche Konzept, das steuerliche Konzept sowie die Steuerersparnisse nicht zutreffend dargestellt worden. Die Prognoserechnungen seien nicht ausreichend gewesen und die Weichkosten unvollständig beschrieben worden. Die Beratung sei ferner auch nicht anlegergerecht gewesen. Er meint, die Beklagte zu 1) sei hinsichtlich der behaupteten Pflichtverletzungen wegen der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten der Darlehensverträge verantwortlich. Die Beklagten zu 2) bis 4) hafteten als Prospektverantwortliche und Gründungsgesellschafter des Fonds. Eine Haftung der Beklagten zu 7) ergebe sich ebenfalls aus der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten der geschlossenen Darlehensverträge im Jahre 2000. Der Kläger behauptet, die Beklagten hätten einen gemeinsamen Plan entwickelt, den Fonds wie später aufgelegt, zu realisieren. Deshalb sei der Erwerb des Grundstückes
I durch die Brüder C3C5 im Jahre 1996 zunächst verhindert und die N gezwungen worden, das viel größere und noch nicht bebaute Gelände
L4 anzumieten. Im Vorfeld habe der Beklagte zu 8) dafür gesorgt, dass die Tochtergesellschaft der Beklagten zu 7) das Grundstück
L4 erwarb, um es später an den Fonds zu veräußern. Er habe so seine Vision vom Medienstandort L8 verwirklichen wollen. Herr S, damals Oberstadtdirektor der Stadt L8, habe C3
einem Telefonat mitgeteilt, die Verhinderung des Grundstückserwerbs
I gehe u.a. auf seine
itiative zurück. Er werde alles
seiner Macht stehende tun, eine Erweiterung der N mit dem Mieter S3
der Nachbarkommune I zu verhindern, stattdessen solle
L4 expandiert werden.
einem weiteren Gespräch habe Herr S bereits vollständig das Konzept vorgestellt, das die spätere Gestaltung der N und des Fonds beinhaltet habe. So habe er die Beteiligung von Q3 und der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 7) an der N erwähnt, die von Herrn C3 avisierte Beteiligung des X2 hingegen als zu schwerfällig abgetan. Des Weiteren habe er den Beklagten zu 2) als möglichen
itiator eines Fonds genannt. Erst nachdem Herr C3C5 bereit gewesen sei, diese Planungen mitzutragen, habe Herr S sein Veto hinsichtlich des Erwerbs der Grundstücke
I aufgegeben. Die weitere Planung sei sichtlich am tatsächlichen Bedarf vorbei gegangen. Der Beklagte zu 2) habe von C3 eine Größenordnung hinsichtlich der zu planenden Flächen und zu erzielenden Mieten verlangt und dazu erklärt, er brauche etwas zum Rechnen, "das sei später beliebig veränderbar". Von C3 geäußerte Bedenken, überhaupt eine halbwegs seriöse Aufstellung machen zu können, habe er ignoriert. Die erstellten Planungsangaben seien offensichtlich nicht belastbar gewesen. Dennoch hätten die Beklagten auf der Grundlage dieser unklaren und widersprüchlichen Zahlen den Fonds konzipiert. Es sei somit keine marktgerechte Miete zugrunde gelegt worden, sondern eine lediglich nach den
vestitionskosten
klusive einer Anlegerrendite kalkulierte Miete. Daher habe die gesamte Fondskalkulation nicht auf einer Prognose der Beklagten beruht. Eine solche sei von ihnen nie erstellt worden. Dies sei schon daraus ersichtlich, dass die vom Beklagten zu 1) vorgelegten Dokumente für eine Prognose der Wirtschaftlichkeit des Fonds gar nicht tauglich seien. Somit habe die Beklagte zu 1) weder eine Prognose selbst erstellt noch eine solche der Beklagten zu 4) geprüft. Der vorgelegte Business Case der N (Anlage A 203) sei ebenfalls keine valide Grundlage für eine Prognose, da er auf Zahlen aus einer Boom-Phase abstelle.
diesem Zusammenhang verweist der Kläger auf ein Gutachten der L GmbH vom 15.12.1999, das im Auftrag der Staatskanzlei NRW erstellt worden ist (Anlage K 14). Aus dem Gutachten ergebe sich, dass das Marktumfeld, bundesweit und
L8, bereits seit Mitte der 1990er Jahre gegen eine Vergrößerung des Angebots von Studioflächen gesprochen habe. Die Absatzbemühungen der N seien offensichtlich nicht hinreichend
tensiv gewesen. Zudem habe ein "Kannibalisierungseffekt" zwischen L4 und I bestanden. Von vorneherein hätten die Beklagten von S3 geäußerte Bedenken ignoriert. Die Verantwortlichen von S2 hätten das Vorhaben als vollständig überdimensioniert angesehen und erkannt, dass eine Auslastung nicht zu erzielen sei.
sofern verweist er auch auf ein am 06.10.2011
der Online-Ausgabe des L11 veröffentlichtes
terview mit dem damaligen Geschäftsführer von S3, Dr. U3. Die Generalmieterin N sei erkennbar ungeeignet gewesen. Sie habe nicht die erforderliche Kompetenz gehabt, ein Unternehmen
dieser Größenordnung zu führen oder auch nur belastbar und widerspruchsfrei zu planen. Bereits
den 1990er Jahren als Mieterin des ursprünglichen Geländes
I habe sie sich zudem
einer schlechten wirtschaftlichen Situation befunden. Der Kläger behauptet weiter, der Fonds habe
weit überhöhtem Maße Kosten enthalten, von denen die Beklagten profitierten. Dies sei sachlich nicht gerechtfertigt gewesen und den Anlegern, die hierdurch massiv geschädigt worden seien, nicht mitgeteilt worden. Dies gelte
sbesondere für die Vergütung des Beklagten zu 2)
der
vestitionsphase und der Vermietungsphase sowie die an die Beklagte zu 3) geflossenen Gelder als Geschäftsbesorgerin,
sbesondere für die Generalübernehmermarge, die die Gebr. F mbH erhalten habe. Deren Höhe sei ihm - dem Kläger - aber unbekannt. Dieser Zahlung hätten keine realen Gegenleistungen gegenübergestanden, zumindest hätte er über diese Verpflichtungen
formiert werden müssen. Die Mietverträge seien zum Nachteil der Anleger ausgestaltet worden. Es habe sich bereits keine ausreichende Absicherung der Fondsanleger aus den Immobilien des Fonds ergeben. Umso mehr sei es erforderlich gewesen, dass der Fonds über einen validen Generalmietvertrag zügig sichere und verlässliche Mieteinnahmen garantiert. Stattdessen habe der Fonds durch die entsprechenden mietvertraglichen Regelungen der Generalmieterin "Subventionen"
Höhe von
sgesamt 50.000.000,00 DM gewährt. Hiervon habe die N die Zahlung einer jährlichen Gesamtmiete von 26.000.000,00 DM abhängig gemacht, wie sich aus den Schreiben vom 10.07.1997 und 15.09.1997 (Anlagen K 11 und K 12) ergebe. Dennoch seien sie im Mietvorvertrag für die Objekte
I nicht enthalten gewesen, sondern erstmals - an verdeckter Stelle -
den Mietvorverträgen von Dezember 1997. Zum Zeitpunkt des Beitritts seien die Anleger dementsprechend auf diese "Subvention" nicht hingewiesen worden, obwohl sie den Beklagten bekannt gewesen seien. Ohne den Mietzuschuss wäre die N
solvenzreif gewesen, dies hätten die Beklagten verhindern wollen. Die Absicherung über die Einstandsverpflichtung der Gesellschafter der N von nur 10 Jahren sei unzureichend gewesen, was bereits daraus folge, dass
dem Mietvorvertrag und Einstandsvertrag vom 16.09.1997 zunächst eine zwanzigjährige Einstandsverpflichtung der Mitgesellschafter der N vorgesehen gewesen sei. Um das Projekt um jeden Preis realisieren zu können, hätten die Beklagten diese Erkenntnis ignoriert und damit die Anleger getäuscht. Durch die Vermieterzuschüsse einerseits und die 10jährige Einstandsverpflichtung andererseits sei die Risikoverteilung eines Ausfalles der Generalmieterin eindeutig zu Lasten des Fonds vorgenommen worden. Trotz der den Beklagten bewussten Risiken sei ihm die Fondsbeteiligung angeboten worden, ohne ihn auf Risiken und Nachteile hinzuweisen. Die Beklagte zu 1), unterstützt durch die Beklagten zu 5) und 6), habe ihre Stellung als besonders vertrauenswürdige Privatbank ausgenutzt, um aus dem engen, persönlich bekannten Kundenkreis Anleger zu gewinnen. Es sei nicht deutlich geworden, dass es sich um eine hochriskante Anlage handle. Es sei fehlerhaft nicht auf das hohe Risiko einer
vestition
Spezialimmobilien hingewiesen worden,
sbesondere auf dem sehr begrenzten, überhitzten, mindestens schwierigen Markt der Filmproduktion. Die Risiken der Beteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei vollständig fremdfinanzierter
vestition hätten ihm - dem Kläger - erläutert werden müssen. Die Einnahmen seien fälschlicherweise als so sicher dargestellt worden, dass die Darlehen aus ihnen und den erzielten Steuerersparnissen bedient werden könnten.
sbesondere sei ihm die Anlage als sicher, als "etwas für die Rente" dargestellt worden. Das Exposé enthalte ebenfalls nicht die nach Auffassung des Klägers erforderlichen Hinweise auf die Risiken der Anlage ebenso wenig wie der
vestorenordner. Nach dem
halt des
vestorenordners hätten die Anleger vielmehr davon ausgehen können, dass der Fonds
ein kohärentes, allein unter Wirtschaftlichkeitsaspekten geplantes Gesamtprojekt mit neu eingerichteten Studios
vestieren sollte. Dass bereits Gebäude vorhanden waren und die Flächen keinen geographischen oder sonstigen Zusammenhang aufwiesen, sei nicht deutlich geworden. Die zugrunde gelegten Mieten von
sgesamt 26.000.000,00 DM seien von vorneherein unrealistisch gewesen, wie sich bereits aus den ursprünglich für das Gelände
I vorgesehenen Mieten für die Jahre 1997 und 1998 ergebe. Der Kläger behauptet weiter, er habe keine Kenntnisse über Spezialimmobilien oder die Medienbranche. Eine hinreichende Aufklärung habe zudem nicht durch die mit dem
vestorenordner übersandten Vertragsformulare und sonstigen Unterlagen stattgefunden. Der Kläger ist der Auffassung, dem stehe bereits das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegen. Zwangsläufig und für die Beklagten voraussehbar habe sich der Fonds von Beginn an katastrophal entwickelt. Hierüber sei er pflichtwidrig nicht
formiert worden. Vielmehr hätten die Beklagten die schlechte wirtschaftliche Entwicklung bewusst verschleiert und den Schaden der Anleger noch vergrößert,
dem sie ohne Risikohinweise Kapitalerhöhungen und deren Darlehensfinanzierungen veranlasst hätten. Aus den Protokollen der Beiratssitzungen der N sowie Prüfberichten, die den Beklagten,
sbesondere dem Beklagten zu 8) als faktischem Geschäftsführer der N bekannt gewesen seien, ergebe sich die wirtschaftlich schlechte Situation der Generalmieterin, sogar deren
solvenzreife. Hierüber seien die Anleger nicht unterrichtet worden, obwohl durchaus Gelegenheit bestanden hätte, die
vestitionen
das ruinöse Projekt noch zu stoppen. Ferner sei der Ausbau der Studiokapazitäten auf dem Gelände
L4 zu spät erfolgt und hierdurch die Vermietung zusätzlich erschwert worden. Der Beklagte zu 8) habe federführend dafür gesorgt, dass die N weiter lief,
dem er dafür gesorgt habe, dass die Beklagte zu 7) die Mieteinstandsverpflichtungen der N faktisch getragen habe. Er habe
soweit auch Manipulationen vorgenommen und
terne Kontrollmechanismen umgangen. Der Kläger, ebenso wie die übrigen Anleger, sei ohne jede
formation über die Probleme der Mietzinszahlungen seitens der N geblieben. Vielmehr finde sich etwa im Jahresbericht 2001 nur der "lapidare Satz", ab Februar 2002 werde die Miete von der N und den Sicherungsgebern gezahlt. Dementsprechend seien bei den Anlegern auch angesichts des Erhalts der prospektierten Ausschüttungen keine Zweifel daran aufgekommen, dass es sich bei der N um eine solide Mieterin handle. Dies habe sich erst mit Auslaufen der Mietgarantie im Februar 2008 und der sich anschließend verschlechternden wirtschaftlichen Situation geändert. Der Kläger ist der Auffassung, die schadensverursachenden Handlungen seien
der Gesamtheit aller Handlungen der Beklagten zu sehen. Er behauptet, jeder Beklagte habe seinen Teil dazu beigetragen, einen Fonds zu gründen, der
Kenntnis aller Umstände keinen
vestor hätte finden können. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 7) sei aufgrund ihrer Einbeziehung
die Fondskonzeption über die Rolle einer kreditgebenden Bank
einer Weise hinaus gegangen, die eine Verpflichtung begründet habe, die Anleger über die Risiken der Anlage aufzuklären und von einer
vestition und Finanzierung abzuraten. Die Beteiligung der Beklagten zu 7) als zwischengeschaltetes Unternehmen bei dem Grundstückserwerb, bei der Übernahme der Endfinanzierungen sowie über die Gesellschafterstellung der N belege, dass sie mit den übrigen Beklagten gemeinschaftlich gehandelt habe. Dies,
sbesondere die Endfinanzierung, sei von vornherein so geplant gewesen.
soweit verweist er auf Aussagen des Beklagten zu 8)
einer staatsanwaltschaftlichen Vernehmung vom 02.02.2006 (Anlage K 67). Unerfindlich sei, warum die Beklagten zu 7) und 8) bei dem Verkauf des Grundstückes an den Fonds einen Verlust hingenommen hätten; denn, so die Behauptung des Klägers, der Kaufpreis sei bei Verkauf an die Fondsgesellschaften um 13.000.000,00 DM niedriger gewesen als der Ankauf von der T . Den verschiedenen L4-Fonds habe ein Gesamtkonzept zugrunde gelegen: Alle Grundstücke seien einheitlich von der Beklagten zu 7) aufgekauft worden. Der Beklagte zu 2) habe auf langfristige Mietverträge bestanden, für die Dritte garantieren sollten. Diese Mieter seien aber sämtlich "aus dem System" gekommen, somit handele es sich um ein
transparentes Verfahren,
sbesondere wurden keine Marktpreise vereinbart. Dies habe der Beklagte zu 2) im laufenden Strafverfahren so zugegeben (LG Köln 116 KLs 2/12 , s. Protokoll Anlage K 162). Die Mieten seien allein nach dem Umfang der erhofften Marge kalkuliert gewesen. Um dieses Konzept durchzuführen, hätten Tochtergesellschaften der Beklagten zu 7) alle Immobilien erworben und diese dann an die Fonds verkauft. Sie seien als Zwischenmieter aufgetreten, um die nicht marktgerecht kalkulierten Mieten aufbringen zu können. Es sei von vornherein so geplant gewesen, dass die Beklagte zu 7) die Endfinanzierung übernehme, ihr sei von Anfang an die Rolle als kreditgebende Bank zugedacht gewesen. Dies belege ein Treffen am 10.10.1996 am C6 mit den Brüdern C3C5, an dem auch der Beklagte zu 8) teilgenommen habe. Zur Quersubvention habe der Beklagte zu 8) hierbei Scheingesellschafte
itiiert. Des Weiteren seien die Fonds von der Beklagten zu 7) so konzipiert worden, dass wesentliche Zahlen verschleiert wurden, vor allem der reale Marktwert der Immobilien und die reale Miethöhe. Dies gelte
sbesondere für die Generalübernehmermarge, die an die Gebr. F3 Wohnbau gezahlt worden sei. Der Beklagte zu 8) habe zu all diesen Beteiligungen eine als "große Tapete" bezeichnete umfangreiche Excel-Tabelle erstellt (Anlage K 158 Rn. 126 ff., ab S. 216 wiedergegeben), die den einheitlichen Gesamtplan belege. Diese Aufstellung habe schon für die Planung der ersten Fonds existiert und sei beständig fortgeschrieben worden. Sie belege das Gesamtkonzept der Beklagten. Dies ergebe auch der Prüfbericht, den die
nenrevision der Beklagten zu 7) im Jahre 2009 erstellt habe (Anlage K 158). Er wurde unstreitig im Nachgang der Untersuchung zu der Patronatserklärung des Beklagten zu 8) für M2 erstellt. Auch stützt sich der Kläger auf ein Gutachten der Kanzlei G H8 T11, wohl für die Beklagte zu 7) erstellt, aus 2012, (Anlage K 159) sowie einen Prüfbericht von der E3 GmbH für die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, die Beklagte zu 1) betreffend (Anlage K 160). Es bestehe eine enge Verknüpfung zum J4 VIII/S5. Dieser sei quersubventioniert worden. Die Beklagten hätten verheimlicht, dass die N die geforderte Miete nicht aufbringen könnte. Die Projektentwicklungsgesellschaft Q2, die - unstreitig - von den Beklagten 2002 als M2-Tochter konzipiert worden sei, um für die Mietverpflichtungen im J4-I einzustehen, habe
diesem Zusammenhang Zahlungen
Höhe von 19.300.000,00 EUR ohne Gegenleistungen erhalten. Die von der Q2 generierten Erlöse seien dann an die M2 weitergeflossen, um die Mieten zu zahlen. Auf diese Weise hätten die Gesellschafter des J4-VIII für die Miete der N einstehen sollen. Der J4-VIII sei sodann auf den S5 "gespiegelt" worden, um eine
solvenz des Fonds zu verhindern. Das heißt, da der Ankermieter S2 nicht
L4, sondern
den S5 seine Studios errichten wollte, sei der Fonds auf diese umgestellt worden. 2007 übernahm eine Tochter der Beklagten zu 7) die Anteile der M2 an der N, wodurch 7.100.000,00 EUR entstanden seien. Eigene Leistungen habe die Q2 nie erbracht. Kreditausfallrisiken (§ 18 KWG) und andere Risiken seien von der Beklagten zu 1) nicht geprüft worden: Zumindest sei von der Beklagten zu 7) nicht überprüft worden, ob Unterlagen gem. § 18 KWG herangezogen wurden. Ersteres hätten die Beklagten zu 5) und 6) allein zu verantworten, die die Projekte wesentlich gelenkt hätten. Der Beklagte zu 8) habe
soweit die Beklagte zu 7)
ihrer Entscheidung gelenkt. Es habe weitere
teressenkonflikte gegeben. So habe die J2 GmbH, an der die Beklagten zu 2) und 5) je zu 25% beteiligt seien, dem J4-I stets nur B-Versicherungen vermittelt, da zu deren Management persönliche Beziehungen bestanden hätten. Hierbei seien Courtagen von 14-15% entstanden, die auf den Fonds umgelegt worden seien. Die Beklagten zu 2) und 5) hätten hierdurch Gewinne gemacht. Diese Verflechtungen seien auch nicht offen gelegt worden. Der Kläger ist der Ansicht, nicht genügend über die Verflechtungen der Gesellschaften -
sbesondere zur Gebr. F3 Wohnbau und zur J5, aber auch zu den Gesellschaften der Beklagten zu 7) - aufgeklärt worden zu sein. Die Beklagten hätten - so die Behauptung des Klägers - ihre jeweiligen Ziele nach dem Prinzip "koste es, was es wolle" zu Lasten der Anleger des Fonds
sittenwidriger Weise verfolgt. Zudem sieht der Kläger den Straftatbestand eines Kapitalanlagebetruges nach § 264 a StGB verwirklicht. Ansprüche seien auch nicht verjährt. Geschäftsberichte und sonstige Schreiben habe er zwar erhalten, angesichts der Erklärungen der Beklagten zu 1), der Fonds sei rentabel, habe er jedoch keinen Verdacht geschöpft, der sie an dieser Aussage hätte zweifeln lassen. Sonstige Schreiben, etwa der Gesellschafterbeschluss aus November 2003, hätten die schlechte wirtschaftliche Lage der N verschleiert und suggeriert, dass sie zur Aufbringung der Miete grundsätzlich
der Lage sei. Aus vorgelegten E-Mails und Schreiben an andere Gesellschafter ergebe sich, dass die Beklagte zu 1) von einem zufriedenstellenden Verlauf des Fonds ausgehe. Erst durch die Einschaltung seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten im Jahre 2011 habe er Kenntnis von den Pflichtverletzungen der Beklagten erlangt. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagten hätten ihm deshalb sämtliche Schäden zu ersetzen, die er aufgrund der Beteiligung erlitten habe. Wie bereits dargestellt, hat er die gegen die Beklagten zu 9) gerichtete Klage mit Schriftsatz vom 18.10.2012 zurückgenommen und mitgeteilt, die Beklagten zu 9) würden keinen Kostenantrag stellen. Dies haben die Beklagten zu 9) mit Schriftsatz vom 24.10.2012 bestätigt. Mit der am 30.12.2011 bei Gericht eingegangenen und den Beklagten jeweils am 13., 16., 14. und 19.01.2012 zugestellten Klageschrift beantragt er, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligung an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts "J I" mit Sitz
U4
T8) freizustellen und die erste (vollstreckbare) Ausfertigung dieser notariellen Urkunde an ihn herauszugeben. 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 472.725,92 EUR nebst Zinsen
Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.384.675,23 EUR ab dem 01.01.2013, und b) 100.094,29 EUR nebst Zinsen
Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 97.997,33 EUR ab dem 01.01.2013 zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte zu 1) hält weder vertragliche Ansprüche noch Ansprüche aus unerlaubter Handlung für gegeben. Nebenpflichten aus Darlehensverträgen habe sie nicht verletzt. Ein Anlageberatungsvertrag mit dem Kläger sei nicht zustande gekommen, allenfalls ein Anlagevermittlungsvertrag, den sie ordnungsgemäß erfüllt habe. Sie bestreitet die Darstellung des Klägers, wonach dieser über die Risiken des Fonds und die Verflechtungen der Gesellschaften der P7-Gruppe nicht
formiert gewesen sei. Dies sei stets offen kommuniziert worden. Ihren
formations- und Aufklärungspflichten sei sie ordnungsgemäß nachgekommen. Dem Kläger seien die Risiken der Beteiligung als Unternehmer gewesen. Durch die übersandten Unterlagen sei er auch über das Engagement an dem J4-I, an dem er sich aus Gründen der Steuerersparnis beteiligt habe, hinreichend
formiert worden. Gerade weil es sich bei den
teressenten um wirtschaftlich erfahrene, vermögende Personen mit kaufmännischen Kenntnissen und/oder eigenen fachlichen Beratern gehandelt habe, seien ausführliche Darstellungen, wie beispielsweise
einem Prospekt bei Publikumsgesellschaften, nicht erforderlich gewesen. Das übersandte Exposé ebenso wie der
vestorenordner habe erkennbar für die
teressenten nicht sämtliche
formationen über den Fonds enthalten. Vielmehr sei es üblich gewesen, dass die von vorneherein nur einem begrenzten Kundenkreis angebotenen Fonds
den Unterlagen nur kurz skizziert worden seien.
persönlichen Gesprächen seien den
vestoren weitere
formationen erteilt und die Verflechtungen der Gesellschaften erläutert worden. Angesichts des maßgeblich verfolgten Ziels der Steuerersparnis seien bestimmte Vorgaben, etwa die Eingehung eines sog. Bauherrenwagnisses, notwendig und selbstverständlich gewesen. Eine Beteiligung der Gesellschafter der Beklagten zu 1) über die bereits dargestellte Beteiligung des Beklagten zu 5) hinaus sei wegen der großen Nachfrage unterblieben. Die Mitglieder der Familie P und andere nahestehende Personen hätten deshalb von einer Beteiligung abgesehen. An der Konzeption des Fonds selbst sei sie, die Beklagte zu 1), im Übrigen nicht beteiligt gewesen. Die Darstellung des Klägers bestreitet sie
sofern mit Nichtwissen. Anhaltspunkte, an der Tragfähigkeit des Konzeptes zu zweifeln, habe es
der damaligen Situation nicht gegeben. Angesichts des
den 1990er Jahren wachstumsstarken Medienmarktes sowie der erfolgreichen Tätigkeit der Brüder C3C5 auf diesem Gebiet sei das Projekt erfolgversprechend gewesen, zumal mit S2 und Q3 starke Privatsender
volviert gewesen seien. Die 10jährige Mietgarantie der Gesellschafter der N und damit wirtschaftlich solventer Gesellschaften sei ausreichend gewesen, um Entwicklungsrisiken zu begegnen. Das wirtschaftliche Engagement der beteiligten Sender spreche bereits gegen die klägerische Behauptung, S2 und Q3 hätten dem Projekt ablehnend gegenüber gestanden und einen Erfolg bezweifelt. Die Kalkulation der Rückführung von Darlehen sei aus damaliger Sicht nicht zu beanstanden gewesen. Wegen der von der Beklagten zu 1) dargestellten Berechnung im Einzelnen wird auf die Ausführungen
der Klageerwiderung (Bl. ...# d. A.) Bezug genommen. Die späteren finanziellen Probleme der Generalmieterin seien im Wesentlichen auf im Jahre 1997 nicht vorhersehbare wirtschaftliche Entwicklungen
der Medienbranche sowie
der Gesamtwirtschaft zurückzuführen. Sie - die Beklagte zu 1) - sei auch nach Abschluss der Beteiligungen weder an der Geschäftsführung der N noch an der des Fonds beteiligt gewesen. Für die im Jahre 1997 anzustellende Wirtschaftlichkeitsprognose seien die nachfolgenden Entwicklungen der Gesellschaften zudem unerheblich. Die Schadensberechnung des Klägers werde bestritten. Angesichts der erzielten Steuervorteile, der erhaltenen Ausschüttungen und der Werts der Beteiligung sei eine wirtschaftliche Schlechterstellung des Klägers nicht gegeben. Die Beklagte zu 1) erhebt die Einrede der Verjährung. Der Kläger sei bereits bei Eingehung der Beteiligung über die maßgeblichen Umstände
formiert gewesen, jedenfalls hätten sie sich aus den nachfolgend übersandten Jahresberichten und sonstigen Schreiben ergeben. Die Beklagten zu 2) bis 4) bestreiten die Darstellung des Klägers, die weitgehend einem - so ihre Behauptung -
haltlich unzutreffenden Rundschreiben des C3 vom 20.06.2011 an die Gesellschafter des J3 entstammten (vorgelegt als Anlage A 201),
dem er seine Rolle unzutreffend dargestellt habe. Tatsächlich seien die Brüder C3C5 aufgrund der wirtschaftlich ab Mitte der 1990er Jahre erfolgreichen N auf Expansionskurs gewesen, ebenso wie die S2-Gruppe. Sie hätten eine erhebliche Nachfrage mit wachsenden Aussichten für Studios gesehen. Die bereits bestehende Bekanntschaft sowohl aus der Baubranche wie auch aufgrund der Beteiligung der Brüder C3C5 an früheren, von dem Beklagten zu 2)
itiierten J3 (L12 und N4 GbR) habe sie mit dem Beklagten zu 2) zusammengeführt. Der Standort
L4 sei C3 bestens bekannt gewesen. Naheliegend sei es deshalb gewesen, hinsichtlich dieses Geländes das von der Stadt L8 seit langem beschlossene Konzept eines Medienstandortes aufzugreifen. Ein Gespräch mit dem damaligen Ministerpräsidenten D2 am 10.10.1996 im Wirtschaftsministerium
E2 habe auf
itiative von C3 stattgefunden.
Anwesenheit auch von Vertretern von S2, des Beklagten zu 7) und Herrn S habe C3 die Expansionsabsichten
I sowie die Vorteile einer Einbeziehung des Geländes
L4 erläutert und die Befürchtung geäußert, Aktivitäten könnten möglicherweise gänzlich an andere Standorte verlagert werden, wenn nicht
L8 eine angemessene Studiogröße zur Verfügung gestellt werde. Die Vertreter von S2 hätten signalisiert, dass nach ihrer Einschätzung der Anteil von Eigenproduktionen der Sender wieder steigen werde und eine Ausweitung von Studiokapazitäten
der Nähe der Zentrale des Senders die besten Chancen hätte. Die Schwierigkeiten der Brüder C3C5 mit dem geplanten Erwerb des Grundstückes
I seien nicht auf die Beklagten zurückzuführen, sondern auf die zugunsten der Stadt L8 bestehende Vormerkung auf Rückauflassung, deretwegen Abstimmungsbedarf mit der Stadt L8 bestanden habe. Zu keinem Zeitpunkt habe Herr S den Erwerb aus den vom Kläger behaupteten Gründen verhindern wollen. Die Gründung eines J3 habe C3 gegenüber dem Beklagten zu 2) noch für das Jahr 1996 angeregt. Der Beklagte zu 2) habe jedoch belastbare Angaben zu Flächenbedarf, Kosten und erzielbaren Mieten gefordert. Daraufhin habe die N externe Planer und Berater eingeschaltet. Von Herbst 1996 bis Sommer 1997 habe die N
tensiv an den Expansionsplänen gearbeitet und die Überlegungen schließlich
einem Papier vom 25.09.1997 ("Business Case N und Studio L8" Anlage A 203) niedergelegt. Die Gesellschafterversammlung der N vom 25.09.2007 habe zunächst deshalb nicht zu der avisierten Beschlussfassung geführt, weil die damaligen Gesellschafter der N nicht bereit gewesen seien, die Gesellschaft mit einem hohen Eigenkapital auszustatten und entsprechend der Forderung des Beklagten zu 2) neben einer 20jährigen Mietvertragsdauer eine Einstandspflicht für den gesamten Zeitraum zu übernehmen. Der gefundene Kompromiss einer 10jährigen Einstandsverpflichtung sei sinnvoll gewesen, nachdem das Projekt an dieser Frage fast gescheitert wäre. Die Beteiligten hätten an einem erfolgreichen ertragsträchtigen Markt an vorderster Front sein wollen. Dass sich der tatsächliche Bedarf an Filmproduktionsstätten im Nachhinein als geringer herausgestellt habe, sei nicht vorhersehbar gewesen. So sei der Beklagte zu 2) berechtigterweise davon ausgegangen, dass die Beteiligung sowohl der Beklagten zu 7) wie auch von Q3 und der S2 GmbH an der N erfolgt sei, weil sie von dem wirtschaftlichen Erfolg des Projektes überzeugt gewesen seien. Zudem habe die berechtigte Erwartung bestanden, dass die Sender Q3 und S2 für eine langfristige Auslastung der Studios sorgen würden. Das vom Kläger vorgelegte L-Gutachten aus dem Jahre 1999 belege ebenfalls nicht die erhobenen Vorwürfe. Bei der
vestitionsentscheidung habe es, da erst zeitlich später erstellt, keine Berücksichtigung finden können. Zudem bewerte auch das Gutachten die Aussichten für eine erfolgreiche Tätigkeit der N positiv, etwa auf den S. 13 und 34. Angesichts der Eingehung von Mietverbindlichkeiten
Höhe von maximal 260.000.000,00 DM durch die Einstandsverpflichtung sei die Behauptung des Klägers, die beteiligten Unternehmen seien sicher davon ausgegangen, das Konzept werde nicht aufgeben, nicht nachvollziehbar. Das Schreiben vom 26.09.1997 (Anlage A 204) belege, dass es die angeblichen Vorbehalte von S2, hier Herrn Dr. U3, nicht gegeben habe. Die Bewertung der vorgelegten Planungen durch die Beklagte zu 7) vom 15.09.1997 sei entgegen der Darstellung des Klägers durchweg positiv gewesen. Dies hätten berechtigterweise auch die
itiatoren des Fonds als Grundlage nehmen dürfen. Eine 20jährige Mietgarantie sei den Anlegern und damit auch dem Kläger zu keinem Zeitpunkt
Aussicht gestellt worden, was sich bereits aus den zeitlichen Abläufen ergebe. Die ursprüngliche Planung einer Mietgarantie über diesen Zeitraum sei keine für die Anlageentscheidung bedeutsame Tatsache gewesen, die hätte offengelegt werden müssen. Die Entscheidung, das Projekt auch bei einer 10jährigen Mietgarantie durchzuführen, sei vertretbar gewesen. Der Beklagte zu 2) habe die
teressenten, die auf ihn zugekommen seien, davon unterrichtet, dass der Mietvertrag mit der N noch nicht geschlossen, aber rechtlich gesichert sei, eine Laufzeit von 25 Jahren haben werde und die Mietgarantie auf 10 Jahre befristet sei. Der Beklagte zu 2) verweist
soweit auf ein Gespräch Anfang November 1997 mit einem weiteren Anleger,
dem er dies offen kommuniziert habe. Die Beklagten zu 2) bis 4) bestreiten
sofern, den Anlegern mitgeteilt zu haben, ein Mieter für das Objekt müsse noch gefunden werden. Die seit 1996 geführten Gespräche mit der N sowie die Bindung durch entsprechende Vorverträge hätten deutlich gemacht, dass ein Mieter vorhanden sei. Die Durchführung eines solchen Projektes ohne Mieter wäre im Übrigen "abenteuerlich" gewesen. Lediglich aus steuerlichen Gründen sei der Mietvertrag erst nach Schließen des Fonds und Erreichen der Baugenehmigung schriftlich vereinbart worden. Die N sei der geeignete Mieter gewesen. Die Darstellung des Klägers werde
soweit bestritten. Über die Einstandspflicht, die abgesehen von den Brüdern C3C5 sämtliche Gesellschafter weitgehend erfüllt hätten, seien Risiken hinreichend begrenzt worden. Das spätere Engagement der Beklagten zu 7) über die Firma M mbH sei erfolgt, um zu vermeiden, dass die Brüder C3C5 Rückgriff auf die N nehmen und sie so
eine existenzgefährdende Situation bringen könnten. Im Übrigen könne der Kläger angesichts der hierzu erteilten Zustimmung keine Rechte herleiten. Des Weiteren seien sie nicht für Management-Fehler der N verantwortlich zu machen. Vielmehr sei es C3 gewesen, der immer wieder Konflikte, auch mit dem Fonds, provoziert habe. Die Nachträge zum Mietvertrag L4 im Jahre 2000 hätten entstandene Konflikte lösen sollen. Es sei dann
terne Entscheidung der N gewesen, C3 als Geschäftsführer mit Wirkung zum 01.09.2000 abzulösen. Der Vermieterzuschuss sei ebenfalls wirtschaftlich zu vertreten gewesen, da mit Anfangsverlusten des Mieters zu rechnen gewesen sei. Zudem sei dieser Mietzuschuss stets offen kommuniziert worden, etwa
den Jahresberichten 2000, 2001 und 2002 sowie
dem Mittelverwendungsbericht. Erkennbar für die Gesellschafter sei er auch anhand der Ausschüttungen gewesen; obwohl das Gelände
I ab dem 01.03.1998 vermietet gewesen sei, sei - unstreitig - wegen der Verrechnung des Vermieterzuschusses mit den Ausschüttungen erst im Oktober 2000 begonnen worden sei. Nachteilige Verträge mit den Anlegern ergäben sich bezüglich zahlreicher Risiken aus den Vorgaben eines J3 als Steuersparmodell. Die Risiken seien aus dem Gesellschaftsvertrag hervorgegangen. Auch das Anschreiben des Beklagten zu 5) weise auf Risiken des Projektes hin. Über die anfallenden Kosten seien die Anleger durch die Unterlagen im
vestorenordner hinreichend
formiert worden. Die Darstellung des Klägers zu angeblichen "weichen Kosten" treffe im Übrigen nicht zu, vielmehr beinhalteten die überwiegend von ihm angeführten Kosten sog. harte Kosten. Ebenso habe der Kläger um die Beteiligung der Beklagten zu 2) bis 4) sowie weiterer Unternehmen der F3-Gruppe und der Beklagten zu 1) gewusst. Auch die ihnen im Rahmen des Projektes zufließenden Beträge seien bekannt gewesen. Sämtliche
formationen seien den im
vestorenordner enthaltenen Vertragsentwürfen und der Liste der Vertragspartner zu entnehmen gewesen. Dem Kläger seien seitens der Beklagten zu 1) umfassende
formationen angeboten worden; soweit er auf entsprechende
formationen verzichtet habe, könne er hieraus - so die Ansicht der Beklagten zu 2) bis 4) - keine Ansprüche herleiten. Offenbarungspflichtige wirtschaftliche Verflechtungen mit der Beklagten zu 7) habe es nicht gegeben. Unzutreffend sei die Behauptung des Klägers, die T7 GmbH & Co. KG habe bei dem Weiterverkauf des Grundstückes
L4 an die Fondsgesellschaften einen gegenüber dem an die Stadt L8 gezahlten Preis um 13.000.000,00 DM niedrigeren Kaufpreis erzielt. Im Übrigen halten auch die Beklagten zu 2) bis 4) Ansprüche für verjährt. Der Beklagte zu 5) tritt den Behauptungen des Klägers zu einem gemeinschaftlichen Zusammenwirken der Beklagten mit dem Ziel einer Schädigung des Klägers entgegen.
die Planung und Gründung der Fondsgesellschaft ebenso wie
die späteren Kapitalerhöhungen sei er nicht
volviert gewesen. Die Rolle der Beklagten zu 1) habe sich darauf beschränkt, den Kontakt zu möglichen
vestoren herzustellen und nach der Zeichnung die Finanzierung zu begleiten. Der Beklagte zu 2) habe das Projekt den Partnern der Beklagten zu 1) vorgestellt, denen es aus den im Einzelnen im Schriftsatz vom 31.05.2012 dargestellten Gründen schlüssig erschienen sei. Dementsprechend hätten die Geschäftspartner entschieden, sich an der Platzierung des Fonds zu beteiligen. Im Anschluss seien ausgewählte Kunden angeschrieben worden, denen - so auch dem Kläger - oftmals
Begleitung ihrer Berater
nachfolgenden Gesprächen das Projekt erläutert und Fragen beantwortet worden seien, wobei nicht er, sondern Mitarbeiter üblicherweise diese Gespräche geführt hätten. Die
dem Anwerbe-Schreiben erfolgten Angaben seien zutreffend gewesen, ebenso die Angaben des
vestorenordners.
sbesondere über die anfallenden Kosten klärten die enthaltenen Unterlagen eindeutig auf. Angesichts der Konzeption des Fonds als Bauherrenmodell mit den gewünschten Steuerspareffekten sei ein Überschuss an Werbungskosten gegenüber den Einnahmen erwünscht gewesen, so dass sich die Beschwerde des Klägers über angeblich zu hohe "weiche Kosten" "grotesk" erscheine. An das Gespräch vom 03.11.1997 habe er keine Erinnerung mehr. Die Schadensberechnung bestreitet er mit Nichtwissen, hält Ansprüche im Übrigen jedenfalls für verjährt. Der Beklagte zu 6) behauptet, an das Gespräch vom 03.11.1997 mit dem Kläger keine Erinnerung mehr zu haben. Bei dem im Vermerk des Klägers Anlage K 32 erwähnten Dr. H4 handele es sich um den Steuerberater des Klägers, mit dem dieser Rücksprache gehalten habe. Auch er erhebt die Einrede der Verjährung. Die Beklagte zu 7) ist der Ansicht, der klägerische Vortrag erschöpfe sich
pauschalen Behauptungen
s Blaue hinein und dem Aufstellen letztlich haltloser Verschwörungstheorien. Sie bestreitet eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung ihrer Rechtsvorgängerin an der Fondsgründung oder dem Fonds selbst und behauptet dazu, es habe von vorneherein lediglich die Überlegung bestanden, sich an der N zu beteiligen. Hierin habe sie die Möglichkeit gesehen, erfolgreich neue Geschäftskunden zu gewinnen und
das Geschäft der Medienbranche einzusteigen. Zudem habe sie gehofft, langfristig einen Börsengang der N begleiten zu können. Angesichts der Konzeption, das Gelände
L4 neben einem Studiogelände auch als Freizeitpark mit Entertainment-Charakter auszugestalten, habe sich die Rechtsvorgängerin von dem Projekt eine hohe Anziehungskraft unabhängig von der Auslastung der Studiokapazitäten versprochen. Der frühere Erwerb des Grundstückes
L4 durch die T7 GmbH & Co. KG sei
haltlich unabhängig von der späteren Entscheidung erfolgt, sich an der N zu beteiligen. Im Oktober 1996 sei es erstmals zur Aufnahme von Verhandlungen über eine Beteiligung gekommen, anderslautende Behauptungen des Klägers bestreitet die Beklagte zu 7) mit Nichtwissen. Das Konzept sei ausgiebig geprüft worden im Hinblick auf die avisierte Beteiligung an der N - wie die Vorlagen einer Präsentation für den Kreditausschuss vom 16.09.1997 belegten (Anlagen B 7-8 und B 7-11).
diesem Zusammenhang sei auch der Vermerk des Beklagten zu 8) vom 15.09.1997 zu sehen. Entsprechend seien die Beschlüsse
der Vorstandssitzung vom 16.09.1997 gefasst und eine Patronatserklärung ihrer Rechtsvorgängerin abgegeben worden. Die bedingte Zusage zur Eingehung einer Beteiligung sei sodann Ende September 1997 Herrn S schriftlich mitgeteilt worden. Auch die Bonität der Anleger habe man jeweils geprüft. Hintergrund der Bestellung des Beklagten zu 8) zum Beiratsvorsitzenden der N sei gewesen, dass die weiteren Gesellschafter - S2 und Q3 - Konkurrenten gewesen seien und die dritte Gesellschaftergruppe - Brüder C3C5 - den Geschäftsführer gestellt habe. Die spätere negative Entwicklung der N sei nicht vorhersehbar gewesen, Ursachen hierfür seien
einer Umorientierung der Zuschauerströme und einem Rückgang der Nachfrage bei Eigenproduktionen zu sehen. Dies ebenso wie die schlechte Entwicklung der N und des J4-I sei spätestens ab 1998
halt von Presseberichten und damit der Öffentlichkeit bekannt gewesen, wie im Einzelnen im Schriftsatz vom 31.05.2012 dargestellt wird. Um die N auf Erfolgskurs zu halten, seien verschiedene Maßnahmen ergriffen worden, die nichts mit der wirtschaftlichen Entwicklung der Fondsgesellschaft zu tun gehabt hätten. Es habe Förderungen durch das Land NRW gegeben, das L-Gutachten sei erstellt und eine weitere Firma durch die N mit der Erstellung eines Marketing- und Vertriebskonzeptes beauftragt worden. Auf die weiteren Darstellungen
der Klageerwiderung wird im Einzelnen verwiesen (Bl. ...# ff. d. A.). Unzutreffend sei die Behauptung des Klägers, bereits bei Auflegung des Fonds sei geplant gewesen, die Beteiligungen im Jahr 2000 bei der Beklagten zu 7) umzufinanzieren. Die entsprechende Anfrage einer Finanzierung sei vielmehr seitens der durch die Anleger eingeschalteten K mbH Ende 1999 erfolgt. Erst nach
ternen Prüfungen sei sie hierzu bereit gewesen. Zudem hätten sich die Anleger selbst entscheiden können, wie sie die Beteiligung finanzieren wollten, was schon daraus ersichtlich sei, dass nicht alle Anleger eine Endfinanzierung über sie gewählt hätten. Die klägerischen Ausführungen zu weiteren Fonds seien unerheblich, da sie für die Anlageentscheidung des Klägers ohne Bedeutung gewesen seien. Aus den klägerseits vorgelegten Unterlagen,
sbesondere dem IR-Bericht und dem Prüfbericht von E3, ergäben sich auch nicht die vom Kläger hieraus gezogenen Schlüsse. Außerdem seien sämtliche geltend gemachten Ansprüche
zwischen jedenfalls verjährt. Zudem seien die neuen, vom Kläger vorgelegten Mitschriften aus den Strafverfahren nicht verwertbar, da der Kläger bzw. seine Prozessbevollmächtigten diese illegal erlangt hätten. Der Beklagte zu 8) ist der Auffassung, Ansprüche seien
haltlich nicht begründet. Er bestreitet die Behauptungen des Klägers eines geplanten kollusiven Zusammenwirkens der Beklagten und behauptet dazu,
die Konzeption des Fonds zu keinem Zeitpunkt eingebunden gewesen zu sein, ebenso wenig wie
die spätere Geschäftsführung, Planung oder Betreuung sowie die Kapitalerhöhungen. Seine Beteiligung als Vorstandsvorsitzender der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 7) über deren Tochtergesellschaft als Gesellschafterin der N sowie als Beiratsvorsitzender dieser Gesellschaft sei weder rechtlich noch wirtschaftlich mit einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft gleichzusetzen. Aus damaliger Sicht habe es sich um eine im Rahmen des auszuübenden unternehmerischen Ermessensspielraumes vertretbare Entscheidung gehandelt, sich wie dargestellt an der N zu beteiligen. Der Kläger hingegen stelle eine unzulässige Betrachtung im Nachhinein an. Die von ihm entwickelten "Verschwörungstheorien" seien nicht haltbar, ihnen widersprächen bereits die vom Kläger selbst vorgelegten Unterlagen. Aus Eigeninitiative sei C3 mit der Idee des Studiobaus
L4 an ihn und an den Beklagten zu 2) herangetreten. Die behauptete Verhinderung des Grundstückskaufes
I durch Herrn S werde mit Nichtwissen bestritten. Das vom Kläger vorgelegte Protokoll der Gesellschafterversammlung der N vom 22.05.1996 (Anlage K 8) mache vielmehr deutlich, dass die Idee einer Erweiterung der N
L4 bereits zu diesem Zeitpunkt diskutiert worden sei; sie könne also keinesfalls
einem Gespräch im Sommer 1996 von Herrn S gegenüber C3 erstmals angesprochen worden sein. Die nachfolgenden Sondierungsgespräche habe er ausschließlich im Hinblick auf die spätere mittelbare Beteiligung über die N und die Funktion der Beklagten zu 7) oder ihrer Tochtergesellschaft als Immobilienvertriebsgesellschaft geführt. An der
itiierung der Finanzierung auf Vermieterseite,
sbesondere der Entscheidung, einen geschlossenen Immobilienfonds aufzulegen, sei er nicht beteiligt gewesen. Aufklärungspflichten - etwa
Bezug auf die im Übrigen bestrittene wirtschaftliche Entwicklung der N - habe es deshalb
seiner Person nicht gegeben. Die wirtschaftliche Überzeugung, sich wie dargestellt an dem Projekt zu beteiligen, habe er
nicht zu beanstandender Weise aufgrund
tensiver und fundierter Analysen gewonnen.
sbesondere beinhalteten die Stellungnahmen der Beklagten zu 7) vom 15.09.1997 lediglich eine Begutachtung der Wirtschaftlichkeit der Beteiligung an der N, keinesfalls des Fonds als solchem. Deshalb sei diese Berechnung auch nicht für die Gesellschafter des Fonds von Bedeutung gewesen. Eine überordnete Fonds-Idee, die um jeden Preis habe durchgesetzt werden sollen, habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben, allenfalls eine übergeordnete, auch von der Landespolitik getragene Vision, die Stadt L8 als Medienstandort nachhaltig zu positionieren und zu etablieren. Auch die vom Kläger als große Tapete bezeichnete Aufstellung sei erstmals 2005 angefertigt worden, eine erste Fassung habe es erst im Jahr 2000 gegeben. Sie stelle damit keinen Gesamtplan dar, sondern haben
der Rückschau die Beteiligungen mit den Beklagten zu 1) bis 4) deutlich machen sollen. Faktischer Geschäftsführer der N sei er zu keinem Zeitpunkt gewesen. Die entsprechende Behauptung des Klägers sei bereits rechtlich nicht haltbar, da sie nicht mit Tatsachen unterlegt sei, die bei einer Prüfung der von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen einer faktischen Geschäftsführung zu einem schlüssigen Vorbringen führe. Dagegen spreche bereits die - unstreitige - Geschäftsführertätigkeit des C3 bis zum 01.09.2000 und dessen - auch aus den Unterlagen ersichtlicher tatsächlicher Führungsanspruch. Die Übernahme der von den Brüdern C3C5 gehaltenen Anteile durch die M mbH habe ersichtlich für den Entschluss des Klägers zur Beteiligung im Jahre 1997 schon wegen der zeitlichen Reihenfolge keine Bedeutung haben können. Dies gelte auch für die weiteren vom Kläger behaupteten Vorgänge, die zeitlich nach dem Beitritt lägen. Die Schadensberechnung,
sbesondere die behaupteten Verläufe der Darlehensverträge, bestreitet er mit Nichtwissen. Als Vorstandsvorsitzender sei er mit dem Abschluss von Darlehensverträgen bei der Beklagten zu 7) nicht
volviert gewesen. Der Beklagte zu 8) erhebt die Einrede der Verjährung. Sämtliche Umstände seien ab 2002, spätestens ab 2004, bekannt gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Der Kläger hat
einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 10.03.2014 weiter vorgetragen. Gründe Die zulässige Klage führt
der Sache nicht zum Erfolg. Sie ist unbegründet. Die Widerklage ist hingegen zulässig und begründet. I. Die Anträge sind hinreichend bestimmt. Die Zahlungsanträge (Anträge zu 1) und 2)) sind beziffert. Die mit den Antrag zu 3) begehrte Feststellung bezieht sich auf die dort genannten konkreten Rechtsverhältnisse, hinsichtlich derer der Kläger Freistellung begehrt. Der Antrag zu 4), gerichtet auf Feststellung des Annahmeverzuges, begegnet ebenfalls keinen Bedenken. II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger kann von den Beklagten zu 1) bis 8) weder Freistellung aus den Darlehensverträgen sowie dem Schuldanerkenntnis noch Zahlung von 472.725,92 EUR nebst Zinsen verlangen. Die begehrte Feststellung, gerichtet eine Freistellungsverpflichtung von Ansprüchen der Steuerbehörden gegen den Kläger, kann nicht getroffen werden. Dementsprechend befinden sich die Beklagten zu 1) bis 8) auch nicht
Annahmeverzug, wie mit dem Klageantrag zu 4) beantragt. 1. Die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagten zu 1) bis 8) stehen dem Kläger nicht aus vertraglichen Anspruchsgrundlagen zu. a) Spezialgesetzliche Prospekthaftungsnormen sind nicht einschlägig, da zum Zeitpunkt der Zeichnung im Jahr 1997 bei geschlossenen Immobilienfonds keine Prospektpflicht bestand. Die Regelung des § 1 VerkProspG
der Fassung der Veröffentlichung vom 09.09.1998 sah eine Prospektpflicht nur für
Wertpapieren verbriefte Beteiligungen vor. Erst das Gesetz zur Verbesserung des Anlegerschutzes hat mit Wirkung zum 01.07.2005 - und damit deutlich nach Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligungen -
ProspG eine Prospektpflicht für geschlossene Immobilienfonds eingeführt.
itiatoren, Gründern und Managern einer Fondsgesellschaft die maßgeblich mitbestimmenden Hintermänner, die einen besonderen Einfluss auf die Gesellschaft haben und deshalb für den Prospektinhalt und die wesentlichen geschäftlichen Maßnahmen verantwortlich sind. Von ihnen darf der Anleger erwarten, dass sie den Prospekt mit der erforderlichen Sorgfalt geprüft und
ihm alle für die Anlageentscheidung maßgeblichen Punkte vollständig dargestellt haben (vgl. BGH, WM 2008, 725 m. w. N.). Danach käme zwar grundsätzlich eine Haftung der Beklagten zu 2) bis 4) als Gründungsgesellschafter des Fonds
Betracht, während die übrigen Beklagten bereits nicht als Prospektverantwortliche
diesem Sinne anzusehen sind. Die
anspruchnahme dieses sog. typisierten Vertrauens von Anlegern auf die Richtigkeit und Vollständigkeit von Angaben setzt allerdings voraus, dass ein Prospekt im Sinne der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Kriterien vorliegt. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Als Prospekt im Sinne der bürgerlichrechtlichen Prospekthaftung im engeren Sinne ist anzusehen eine marktbezogene schriftliche Erklärung, die tatsächlich oder zumindest nach dem von ihr vermittelten Eindruck den Anspruch erhebt, das Publikum umfassend über die Anlage zu
formieren, wobei im Rahmen einer Gesamtbetrachtung auch neben einem Emissionsprospekt versandte Dokumente
den Prospektbegriff einzubeziehen sind, sofern sich der Anbieter der Vermögensanlage die Dokumente zu eigen macht (BGH, Urteil vom 17.11.2011, III ZR 103/10 , zitiert nach Juris Rn 21; abgedruckt auch
WM 2012, 19 ff.). Damit können Prospekthaftungsansprüche auch auf ein Konglomerat von mehreren miteinander verknüpften Dokumenten gestützt werden (vgl. auch Nobbe, Prospekthaftung bei geschlossenen Fonds, WM 2013, 193, 198 m. w. N.). Unter Zugrundelegung dieser neueren Rechtsprechung ist ein Prospekt nach wie vor zu unterscheiden von einem Exposé, das einzelnen
teressierten Kapitalanlegern unterbreitet wird und das auch dann keinen Prospekt im oben dargestellten Sinn beinhaltet, wenn es für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist. Die Trennlinie zwischen einem haftungsbegründenden Prospekt und einer bloßen Werbeschrift ist an Hand der konkreten Merkmale des Einzelfalls zu ziehen. Dabei ist
sbesondere auf die Frage abzustellen, ob mit dem Schriftstück bzw. einem Konglomerat von Schriftstücken der Eindruck erweckt wird, über alle für die Beurteilung einer Kapitalanlage relevanten Umstände aufzuklären. Daneben ist von Bedeutung, ob die Werbeschrift zur Verwendung gegenüber einer größeren unbestimmten Zahl von Personen bestimmt ist, oder ob es auf die Personen im Einzelnen ankommt (so auch der BGH
der oben zitierten Entscheidung vom 17.11.2011, juris Rn 21 m. w. N.). Die an einen Prospekt zu stellenden Anforderungen sind danach nicht erfüllt. Die dem Kläger übersandten schriftlichen Unterlagen erwecken bereits nicht den Eindruck, über alle für die Beurteilung der Kapitalanlage relevanten Umstände aufzuklären. Sie enthalten erkennbar lediglich ausgewählte Dokumente und wenige Grundinformationen und erheben daher ersichtlich keinen Anspruch auf eine umfassende und abschließende Darstellung der Anlage. Dies stellt die Beklagte zu 1)
dem Schreiben vom 02.11.1997 (Anlage K 35) auch ausdrücklich klar; der Beklagte zu 5) verweist hierin auf ergänzende
formationen hin, die mitgeteilt werden sollen. Daraus ergab sich, dass es zu einer abschließenden Darstellung der relevanten Umstände weiterer
formationen und Erläuterungen bedurfte. Das lediglich fünf Seiten umfassende Exposé
formiert allenfalls skizzenhaft und stichpunktmäßig grob über das Bauvorhaben
L4. Obwohl sich bereits aus dem Namen der Fondsgesellschaft ("J I GbR") zwanglos herleiten lässt, dass es einen Bezug zu I geben muss, wird dieses Grundstück
dem Exposé an keiner Stelle erwähnt. Die Beschreibung des Bauprojektes selbst beschränkt sich auf nicht mehr als einen Satz, nämlich den "Erwerb eines Grundstücks mit bereits fertig gestellten Studios". Die nachfolgenden stichpunktartigen Angaben zur Projektentwicklungs- und Bauzeit machen hingegen deutlich, dass offensichtlich umfangreiche Maßnahmen erforderlich sind, die Gebäude zu errichten. Einschätzungen zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit fehlen vollständig. Es ist nicht einmal erläutert, wie genau die Immobilien genutzt werden sollen. Zudem enthält das Exposé keinen darstellenden oder zusammenfassenden Teil. Den Eindruck richtiger und vollständiger
formationen erweckt es auch nicht
Zusammenschau der mit dem
vestorenordner weiter übersandten Unterlagen. Er beinhaltete - wie im Einzelnen im Tatbestand dargestellt - im Wesentlichen bereits abgeschlossene Verträge sowie Vertragsentwürfe. Konkrete
formationen etwa über die Vermietungssituation,
sbesondere die vorgesehenen Mieter und Mietvertragskonditionen, sind nicht erhalten. Angesichts der angebotenen Spezialimmobilie
der avisierten Größe kann grundsätzlich kein Anlageinteressent annehmen, dass solche Immobilienprojekte
Angriff genommen werden, ohne dass die späteren Mieter bekannt sind. Es fehlen auch konkretere Angaben zu den vorhandenen bzw. zu errichtenden Gebäuden, ebenfalls zentrale
formationen für künftige Gesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds. Daher konnte der Empfänger eines solchen Exposés nebst
vestorenordner auch nicht davon ausgehen, dass er mit dieser Vertragssammlung über alle wesentlichen Punkte der Anlage aufgeklärt würde. Vielmehr war die Eigenkapitalgewinnung des Fonds - auch für die Empfänger der
vestorenordner nebst Exposé - offensichtlich darauf ausgelegt, die wesentlichen
formationen und Einschätzungen zur Anlage und zum Anlageobjekt
persönlichen Gesprächen zu vermitteln. Dies ist
aller Deutlichkeit dem Einladungsschreiben des Beklagten zu 5) zu entnehmen, das - wie dargestellt - auf nachfolgende persönliche Gespräche verweist. Der Kläger konnte bereits dem
halt der Schriftstücke nach nicht davon ausgehen, bereits umfassend schriftlich
formiert worden zu sein. Er ist es auch nicht, wie er selbst vorträgt (Bl. ...# d. A.). Einer rechtlichen Qualifizierung als Prospekt im Sinne der oben dargestellten Grundsätze steht außerdem entgegen, dass die Unterlagen für den Kläger erkennbar nicht an eine größere Anzahl von Personen gerichtet waren. Das Anwerbeschreiben richtete sich vielmehr an eine überschaubare Anzahl eigens ausgewählter Personen,
dem Schreiben mit "den Partnern der Bank, unserem Gesellschafterkreis und uns nahestehenden Kunden" fest umrissen. Es ging also darum, Einzelpersonen, die den Gesellschaftern und der Geschäftsführung der Beklagten zu 1) bereits gut bekannt waren, für ein Engagement
die Spezialimmobilien zu
teressieren. Damit war klar, dass auch die weiteren Unterlagen, d.h. Exposé und
vestorenordner, diesem ausgewählten Personenkreis zugeleitet werden. Für eine
diesem Sinne "handverlesene" Auswahl an Adressaten spricht auch die nachfolgend vergleichsweise geringe Zahl von
sgesamt 33 Mitgesellschaftern. bb) Mangels Vorliegens eines Prospektes scheiden Ansprüche des Klägers auf Schadenersatz nach den Grundsätzen der bürgerlichrechtliche Prospekthaftung im weiteren Sinne ebenfalls aus. Der bürgerlichrechtlichen Prospekthaftung im weiteren Sinn, die sich im vorliegenden Rechtsstreit nach den gemäß Art. 226 § 5 EGBGB fortgeltenden Grundsätzen der culpa
contrahendo ergeben könnte, unterliegen auch nicht prospektverpflichtete Personen, wenn sie
besonderem Maße persönliches Vertrauen des Verhandlungspartners - über das typisierte Vertrauen auf die Prospektangaben hinaus -
Anspruch genommen oder aus eigenem unmittelbaren wirtschaftlichen
teresse an dem angestrebten Geschäft verhandelt haben. Eine solche Haftung betrifft
der Regel Anlagevermittler und -berater, Treuhänder und Kreditinstitute. Anknüpfend an ein Verschulden bei Vertragsverhandlungen haftet derjenige, der Anlageinteressenten als künftiger Vertragspartner entgegentritt und damit persönliches Vertrauen
Anspruch nimmt, für Mängel des bei den Verhandlungen verwendeten Prospekts. Die künftigen Vertragspartner des Anlegers trifft die Pflicht zur sachlich richtigen und vollständigen Aufklärung über das mit dem Beitritt verbundene Risiko. Werden für diese Aufklärung Prospekte benutzt, müssen sie richtige und vollständige
formationen enthalten (BGH, NJW 2001, 360 ff. m. w. N.). Eine Haftung aus Prospekthaftung im weiteren Sinne könnte damit zwar grundsätzlich auch die Beklagte zu 1) und nach §§ 278 Abs. 2 AktG, 161 , 128 HGB die Beklagten zu 5) und 6) treffen. Anknüpfungspunkt und damit Anspruchsvoraussetzung ist jedoch
sofern ebenfalls, dass der
Anspruch Genommene zumindest unterstützend einen Prospekt benutzt hat, wobei der Prospektbegriff entsprechend den oben dargestellten Grundsätzen der bürgerlichrechtlichen Prospekthaftung im engeren Sinne zu sehen ist. Wie bereits ausgeführt, haben die Beklagten gegenüber dem Kläger danach keinen Prospekt
diesem Sinne verwendet, sondern lediglich ein erkennbar unvollständiges Exposé nebst einer Vertragsentwurfssammlung. Die maßgeblichen
formationen sollten erkennbar mündlich vermittelt werden.
haltliche Ausgestaltung von Werbematerial beeinflusst haben. Vielmehr haften sie nach § 278 BGB auch für unrichtige Angaben von ihnen eingeschalteter Personen (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.1991, II ZR 132/90 , zitiert nach juris Rn. 7 zur Haftung von Gründungsgesellschaftern der Publikums-KG für unrichtige Angaben). Pflichtverletzungen, für die die Beklagten zu 2) bis 4) als Gründungsgesellschafter
Anspruch zu nehmen sind, liegen jedoch nicht vor. Dabei ist zu beachten, dass eine Aufklärung nur nach der Prämisse erfolgen musste, dass der Kläger nur über das aufgeklärt zu werden brauchte, was er nicht aus eigener Kenntnis wusste. Dabei ist davon auszugehen, dass der Kläger mit der Funktionsweise eines Immobilienfonds und den Risiken, die mit dem
vestment
eine derart spezielle Immobilie wie die vorliegende verbunden sind, vertraut war. Er ist seit 1992 selbständig als Unternehmensberater tätig und war daher mit den Abläufen von
vestments und den rechtlichen Konstruktionen und Risiken, die diese bergen, bestens vertraut. Dies gilt
sbesondere für
vestitionen
Immobilien, da die von ihm gegründeten und geleiteten Unternehmen der Dr. P5 Group einen Schwerpunkt auch im Bereich von Bauprojekten haben. Der Kläger hat unstreitig das Exposé und den
vestorenordner vor der Fondszeichnung erhalten und konnte sich so ein eigenes Bild von dem
vestment machen. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger weitere Berater neben - wie beklagtenseits behauptet - Steuerberatern zu seiner Verfügung hatte. Denn es kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger selbst
der Lage war, die Güte einer
vestition zu prüfen und mögliche Risiken selbst zu bewerten. Dies gilt erst recht im Angesicht der Höhe der
vestition, die er mit der Fondszeichnung tätigte.
dem die Beklagte zu 1) den Fonds gleichsam als gemeinsames Projekt mit den Fondsgründern darstellt. Den Erhalt dieses Schreibens, das die Anleger sämtlicher Parallelverfahren vor der Kammer erhalten haben, hat der Kläger nicht abgestritten. Die Verbindung ergibt sich zudem aber auch aus dem Exposé, das den Briefkopf der Beklagten zu 4) trägt, dem Kläger aber von der Beklagten zu 1) überreicht wurde. Den Anlagen des
vestorenordners lassen sich die Tätigkeiten der einzelnen Gesellschaften, deren Verbindungen untereinander schon durch die namentlichen Bezeichnungen,
sbesondere der Namensnennungen P und F3, auffallen mussten, hinreichend deutlich entnehmen. Aus den Vertragsentwürfen ergab sich auch, welche Kosten an Gesellschaften,
deren Firmenname auch der Name F3 Bestandteil war, zu entrichten waren. Zudem wurde der Fonds, der von der Beklagten zu 1) gegenüber dem Kläger beworben wurde, diesem
einem Frühstück mit dem Beklagten zu 2) näher vorgestellt. Die engen Verflechtungen der Beklagten untereinander waren daher für den Kläger deutlich erkennbar. Ein Aufklärungsmangel ist auch nicht darin zu sehen, dass dem Kläger nicht mitgeteilt wurde,
wieweit die Beklagen jeweils an den Gesellschaften beteiligt sind und damit eigene wirtschaftlichte
teressen verfolgen. Denn auch diese Tatsache war für den Kläger erkennbar: Die enge Verbindung, die sich allein aufgrund der Bezeichnungen der Gesellschaften ergibt, lässt zwanglos auf eine wirtschaftliche Verbindung schließen, da nur dieser Zweck mit der Gründung der Gesellschaften verfolgt werden dürfte. Bezüglich der Beklagten zu 2), 5) und 6) ergeben sich persönliche wirtschaftliche
teressen schon daraus, dass diese
nerhalb der Gesellschaften eine bedeutsame Position eingenommen haben, im Falle der letzten beiden auch selbst als Gesellschafter haften und schon allein deshalb ein starkes Eigeninteresse am geschäftlichen Erfolg der von ihnen vertretenen Gesellschaften haben. Auch das vom Kläger behauptete Zusammenwirken der Beklagten zu 2), 5) und 7) sowie die Verflechtungen der Beklagten zu 2) und 5) mit der J5 GmbH sowie der Beteiligung der Beklagten zu 1) an der Gebr. F3 Wohnbau belegt keine Aufklärungspflichtverletzung der Parteien zum Schaden der Anleger. Eine Aufklärung über eine Verbindung der Beklagten zu 2) und 5) zu der J5 GmbH war nicht aufklärungspflichtig. Zum einen wurde ein Maklervertrag erst im Juni 1998 und damit nach Fondsgründung und Anlageentscheidung zwischen der J5 und dem Fonds geschlossen. Dass die Kosten für die Maklerprovisionen vom Fonds getragen worden sind, kann der Kläger nicht belegen, er vermutet dies lediglich (Seite ... ff. des Schriftsatzes vom 11.12.2013). Zudem trägt der Kläger schon nicht vor, dass die J5 GmbH überhöhte Provisionen erhalten oder ungünstige Verträge für die Fondsgesellschaft ausgehandelt haben soll. Allein die Tatsache, dass die Versicherungen aus dem gleichen Unternehmen stammten, begründet noch keinen aufklärungspflichtigen Mangel des Fonds, da ein solches Vorgehen
der Praxis üblich ist und oft sogar durch die Versicherungen mit Preisnachlässen honoriert wird. Dass Versicherungen für das Gebäude notwendig waren, ist eine Selbstverständlichkeit. Zudem muss der Anleger nur über wesentliche Verflechtungen aufgeklärt werden (vgl. BGH WM 2010, 1017 mit Nachweisen der älteren Rechtsprechung). Eine solche Bedeutung der Verflechtung trägt der Kläger aber nicht vor. Nach seinem eigenen Vortrag erhielten die Beklagten zu 2) und 5) jeweils 25% des Jahresüberschusses der J5, der 2006-2011 150.000,00 EUR
sgesamt betragen haben soll. Angesichts des Fondsvolumens stellt eine derartige Verflechtung keine bedeutsame aufklärungspflichtige Tatsache dar. Über die Verbindung der Gebr. F3 Wohnbau zu den Beklagten wurde der Kläger korrekt aufgeklärt. Denn diese Verbindung wird bereits im Muster des Generalübernehmervertrages, der sich als Dokument Nr. 12 im
vestorenordner befindet, offengelegt. Hieraus ergibt sich, dass die genannte Gesellschaft als Generalübernehmer für den Fonds vorgesehen ist. Aus dem Namen der Gesellschaft ergibt sich zwanglos eine Verbindung zum Beklagten zu 2) sowie zu den Beklagten zu 3) und 4), so dass für den Kläger aufgrund dieses Vertragsmusters klar war, dass der vorgesehene Generalübernehmer
Verbindung zu den Beklagten stand. Wenn der Kläger auch auf eine Verbindung der Beklagten zu 1) zu der Gesellschaft abstellt, so ergibt sich auch dieser Zusammenhang bereits aus der offen kommunizierten engen Verbindung der Beklagten zu 1) zu den Beklagten zu 2) bis 4), was sich bereits aus dem Anwerbeschreiben ergibt,
dem der Beklagte zu 2) als "unser Partner im Immobiliengeschäft" vorgestellt wird. Dies drückt sogar eine Alleinstellungsposition des Beklagten zu 2) und der von ihm gegründeten und kontrollierten Unternehmen im Bereich Immobilien bei der Beklagten zu 1) aus. Diese Überlegung gilt daher auch für die Beteiligung des Beklagten zu 6) an der Wohnbaugesellschaft als Geschäftsführer. (b) Mögliche Ansprüche aufgrund von Beratungsfehlern wären zudem verjährt. Allgemein gilt für die Verjährung Folgendes, das zunächst für alle behaupteten Aufklärungsfehler dargestellt werden soll: Auf die vom Kläger behaupteten Pflichtverletzungen findet für die Zeit ab dem 01.01.2002 die Regelverjährung des § 195 BGB
Verbindung mit Art. 229 § 6 Abs. 1, 4 EGBGB Anwendung. Für den Beginn der danach geltenden dreijährigen Verjährung kommt es gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB darauf an, ab wann der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (BGH NJW-RR 2008, 1129 , 1133). Unabhängig von der Kenntnis sieht § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB eine Höchstfrist von 10 Jahren vor. Im Falle des Vorwurfs verschiedener Beratungs- und Aufklärungsfehler sind die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB für jede einzelne Pflichtverletzung gesondert zu prüfen, da jede Pflichtverletzung verfahrensrechtlich selbständig zu behandeln ist. Eine entsprechende Kenntnis liegt im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung der Schadensersatzklage, sei es auch nur
Form einer Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich und zumutbar ist (BGH NJW 2008, 506 , 507). Grob fahrlässige Unkenntnis ist anzunehmen, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt
ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BGH, WM 2008, 382, 384). Der Anspruch wegen behaupteter Beratungsfehler entsteht grundsätzlich mit Zeichnung und Erwerb der Kapitalanlage. Weder ist es notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel
der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Auch kommt es, abgesehen von Ausnahmefällen, nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an (vgl. BGH, NJW 2008, 506 , 508 m.w.N.). Eine mögliche Verjährung folgt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht bereits daraus, dass die vertraglichen Schadensersatzansprüche erstmals ausdrücklich
der Replik vom 09.10.2012 und damit jedenfalls nach Ablauf der 10jährigen Frist des § 199 Abs. 3 BGB
den Prozess eingeführt worden sind. Die zugrunde liegenden Tatsachen waren bereits mit der Klageschrift vorgetragen und vertragliche Ansprüche jedenfalls erwähnt worden. Dementsprechend war die Kammer gehalten, den Sachverhalt auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Verletzung von vertraglichen Ansprüchen zu prüfen. Verjährung des gerade geschilderten Beratungsfehlers war jedoch auch bereits zum Zeitpunkt der Klageeinreichung und nachfolgenden Zustellung Ende 2011 eingetreten. Die Verflechtungen der einzelnen Gesellschaften untereinander waren bereits dem
vestorenordner dem Grunde nach zu entnehmen; dies gilt auch für die Beteiligung der Gebr. F3 Wohnbau. Zudem waren sie Gegenstand von Medienberichten, wie der im September 2005 im N13 veröffentlichte und vom Kläger selbst vorgelegte Artikel "E4" zeigt (Anlage K 24).
diesem Artikel werden die gesellschaftsrechtlichen Verbindungen detailliert beschrieben.
sbesondere auf die Tätigkeiten und Verbindungen der Beklagten zu 3) wird auch
dem Mittelverwendungsbericht aus dem Jahre 2002 hingewiesen (Anlage B 33), der den Fondsgesellschaftern übermittelt wurde.
diesem Bericht ist auch erklärt, welche Rolle die K2 bei der Vermittlung der Endfinanzierungen der Darlehen übernommen hat.
vestment der "Familie" gehandelt habe. (a) Es ist schon nicht nachvollziehbar, dass die Beklagten vorgetäuscht haben, auch die "Familie" - also der Kreis der persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten zu 1) und ihre Familien - werde sich
erheblichen Umfang an dem Immobilienfonds beteiligen. Aus dem Anwerbe-Anschreiben ergibt sich eine entsprechende Erklärung nicht; vielmehr wird darauf verwiesen, dass der Fonds den Partnern der Bank, dem Gesellschafterkreis und nahestehenden Kunden "angeboten" werde. Dass diese Behauptung unzutreffend gewesen ist, behauptet auch der Kläger nicht. Wie der Kammer aus den Parallelverfahren sowie der Gesellschafterliste im Anhang zur Beitrittsurkunde bekannt ist, handelt es sich bei zahlreichen weiteren späteren Gesellschaftern um langjährige Kunden der Beklagten zu 1). Das Anwerbeschreiben erweckt damit den zutreffenden Eindruck, der Fonds werde einem ausgesuchten Kreis von
teressenten angeboten, die
einer besonderen Geschäftsbeziehung zu der Beklagten zu 1) stehen. Wenn der Kläger meint, die Mitglieder der "Familie" hätten von einer Zeichnung abgesehen, weil sie die mangelnde Güte des Fonds gekannt hätten, so trägt dieser Vortrag nicht. Denn aus den Unterlagen, die die Beklagte zu 1) vorgelegt hat, ergibt sich, dass der Beklagte zu 5), der letztlich einen Anteil von 0,48 % am Fonds zeichnete, sich zunächst mit 5 % beteiligen wollte (s. Zeichnungsschein
der Anlage B 19). Auch der als Wirtschaftsprüfer für die N zuständige Herr N5, der seit 1996 Mitarbeiter der Beklagten zu 1) war, wollte sich zunächst mit 1% am Fonds beteiligen, verzichtete aber auf diesen Anteil zugunsten eines "externen"
teressenten (s. Anlage B 20). Hieraus ist ablesbar, dass auch von Seiten der "Familie" ein
teresse an der Zeichnung des Fonds bestand. Der Vortrag des Klägers, die Mitglieder der "Familie" seien zur Zeichnung des Fonds gezwungen worden, steht zu dem gerade geschilderten Vortrag schon im Widerspruch. Zudem trägt der Kläger hierzu auch keinerlei greifbare Anhaltspunkte vor, die von einer solchen Zwangssituation Beleg abliefern. Aus den von der Beklagten zu 1) vorgelegten Dokumenten ergibt sich vielmehr, dass die Zeichnung durch Herrn N5 zurückgenommen wurde, um Geschäftskunden den Vortritt vor "
ternen" Zeichnern zu lassen. Die weiter aufgestellte Behauptung des Klägers, die Beklagte zu 1) habe den Eindruck eines "Eigeninvestments" erzeugt, falls es Probleme mit dem Mieter gebe, werde die "Familie" selbst einspringen, ist nicht ansatzweise durch konkreten Tatsachenvortrag unterlegt worden. Dem
vestorenordner war klar entnehmbar, dass es sich bei der N bzw. dem auszuwählenden Mieter um eine rechtlich eigenständige Gesellschaft handelte, auf die die Beklagte zu 1) nicht Einfluss nehmen konnte. Von einem Einstehen der Beklagten zu 1) für die N ist
diesen Dokumenten nicht die Rede. Die Beklagten haben im Anschreiben lediglich den Eindruck erweckt, dass es sich um ein spezielles
vestment für ausgesuchte Anleger handeln würde, ohne aber selbst eine Haftung zu übernehmen. (b) Jedenfalls sind Ansprüche auch
soweit verjährt und daher nicht durchsetzbar. Spätestens mit Übersendung des Gesellschaftsvertrages waren dem Kläger die Gesellschafter und ihre jeweiligen Einlagen bekannt; diese
formationen ergaben sich den beigefügten Anlagen. Damit war ersichtlich, dass der Beklagte zu 5) nur einen vergleichsweise geringen Anteil gezeichnet hat und sich keine weiteren Mitglieder "der Familie" an dem Fonds beteiligt haben.
die Finanzierung belegen, sind nicht vorgelegt.
sbesondere ist dies auch dem Bericht der
ternen Revision der Beklagten zu 7) (vorgelegt als Anlage K 158) nicht zu entnehmen, hier wird von einem Engagement der Beklagten zu 7) bei der Finanzierung von Darlehen von Fonds-Gesellschaftern erst im Jahre 2000 ausgegangen. Einer solchen Vereinbarung steht zudem bereits entgegen, dass es letztlich eine Entscheidung der beteiligten Anleger und damit auch des Klägers selbst gewesen ist, ob und bei welchem
stitut eine Anschlussfinanzierung vorgenommen wird und ob er zu deren Vermittlung wiederum die K2 einschaltet. Dies ist auch daran ablesbar, dass sich letztlich nicht alle Anleger des Fonds dafür entschieden haben, die Endfinanzierung über die Beklagte zu 7) zu wählen. Der Kläger trägt selbst im Schriftsatz vom 11.12.2013 (dort S. 15) vor, dass nur 113 von 128 Gesellschaftern der L4-Fonds eine Finanzierung über die Beklagte zu 7) gewählt hätten. Daraus ist schon ablesbar, dass eine solche Finanzierung weder verpflichtend noch vorgegeben war. Zudem hätte es auch einem wie von Kläger behaupteten Gesamtplan entsprochen, alle Zeichner an die Beklagte zu 7) zu binden. Dies ist aber ersichtlich nicht geschehen. Die vorgelegten Unterlagen vermitteln vielmehr das Bild, dass die Anleger die Endfinanzierung der Vermittlung der K2 überließen und keine eigene Entscheidung trafen. Dass diese GmbH für die Finanzierung stets mit einem Partner zusammenarbeitet, der - wie aus dem
vestorenordner ersichtlich - dem Projekt selbst nicht fern steht, ist wirtschaftlich nachvollziehbar. Schon das Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrages spricht davon, dass eine Finanzierung mit Hilfe einer Vermittlungsgesellschaft möglich ist. Hier wird aber auch deutlich herausgestellt, dass es sich um ein Angebot handelt und die Anleger
soweit auch anders entscheiden können. Aus dem
ternen Revisionsbericht der Beklagten zu 7) ergibt sich zudem, dass diese
keinem direkten Kontakt zu den einzelnen Kreditnehmern stand (vgl. Anlage K 158 Rn. 303). Auch dies erklärt, dass die Beklagte zu 7) für einen Großteil der Kreditverträge nur aufgrund der Vermittlung gewählt wurde. Aus der Beteiligung der T2 GmbH an der N folgt eine entsprechende Vereinbarung der späteren Finanzierung bereits im Jahre 1997 ebenso wenig wie aus dem Umstand, dass das Grundstück
L4 im Eigentum der T GmbH & Co. KG gestanden hat, bevor es an den Fonds veräußert worden ist. Dies ergibt sich aus dem Grundstückskaufvertrag, der Bestandteil des
vestorenordners war. Hieraus ergeben sich auch keine sonstigen Verpflichtungen der Beklagten zu 2) bis 4) im Sinne einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht.
soweit wird auf die späteren Ausführungen im Rahmen des § 826 BGB verwiesen. Etwas anderes gilt auch nicht deswegen, weil eine Planung einer solchen Finanzierungsübernahme von Anfang an festgestanden hätte. Der Kläger stützt diese Behauptung auf den
ternen Revisionsbericht der Beklagten zu 7) (Anlage K 158) und
sbesondere auf die
diesen Bericht aufgenommene Tabelle, die einen Gesamtüberblick über die Beteiligungen der Beklagten zu 7) an Fonds der Beklagten zu 4) bietet (sog. "Große Tapete"). Aus diesen Unterlagen ergibt sich jedoch nicht, dass eine Zusammenarbeit des Fonds - und der weiteren P7-Fonds - mit der Beklagten zu 7)
der später realisierten Form von Anfang an geplant war. Vielmehr stammt die vorgelegte Version dieses Dokuments erst aus dem Jahre 2005 (vgl. K 158 Rn. 16) und zeigt
der Rückschau eine Zusammenstellung der erfolgten Beteiligungen der Beklagten zu 7) an Fondsprojekten. Hierzu hat die Beklagte zu 7) auch vorgetragen, dass diese Aufstellung ausweislich des IR-Berichts erst 2004
Auftrag gegeben wurde (K 158 Rn. 129). Sie belegt daher nicht, dass es von Anfang an einen Plan gegeben hätte, nach dem die Rolle der Beklagten zu 7) bereits fest gestanden hätte. Wenn der Kläger dies nun behauptet und aufgrund von Vorläuferversionen von einem Gesamtplan schon bei Fondsgründung ausgeht, trägt dies nicht. Schon aus dem IR-Bericht ergibt sich, dass dort erwähnte Vorgängerversionen erstmals am 17.05.2005
den Gremien der Beklagten zu 7) erörtert wurden; dies lässt keinen Hinweis auf ihr Alter zu. Weitere Anknüpftatsachen, aus denen sich ein Gesamtplan
Form der "Großen Tapete" bereits zur Zeit der Fondsgründung festmachen ließe, nennt der Kläger nicht. Auch aus der weiteren
volvierung von Töchtergesellschaften der Beklagten zu 7)
den Fonds kann der Kläger keine Verletzung einer Aufklärungspflicht herleiten. Die Vorgänge um die Gesellschaften M2 und Q2, die der Kläger zum Gegenstand seines Vortrages macht, haben sich sämtlich erst
den Jahren nach 2002 ereignet. Selbst der Kläger behauptet nicht, dass die Beklagten von Anfang an geplant hätten, Tochtergesellschaften der Beklagten zu 7) derart
den Fonds einzubinden. Daher können diese Vorgänge schon konstruktiv kein Verschulden bei Vertragsschluss begründen. (b) Außerdem wären etwaige Ansprüche jedenfalls verjährt. Die vermeintlich aufklärungsbedürftigen gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen mit der Beklagten zu 7) ergaben sich hinreichend deutlich aus den an den Kläger übersandten Unterlagen. Hiernach war klar, dass die Beklagte zu 7) über ihre Tochtergesellschaft an der N als Gesellschafterin beteiligt ist. Das ursprüngliche Eigentum der T7 GmbH & Co. KG an dem Grundstück
L4 ergab sich aus dem notariellen Kaufvertrag über das Grundstück, der dem
vestorenordner beigefügt war. Die Endfinanzierung über die Beklagte hat der Kläger selbst vertraglich gebilligt, so dass er von dieser seit 2000 auch Kenntnis hatte. Aufgrund seiner Kenntnisse aus dem
vestorenordner war er sodann zu diesem Zeitpunkt
der Lage, Rückschlüsse aus den ihm bekannten Beteiligungen der Beklagten zu 7) am Fonds zu schließen. Auf die Vorlage des kompletten Kreditbeschlusses zur Anschlussfinanzierung vom 31.08.2000, die der Kläger gem. § 142 Abs. 1 ZPO beantragt, kommt es daher nicht an.
formationen über den J4-I zutreffend mitgeteilt worden. Die Funktionsweise und Haftungsstrukturen der Fondsgesellschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts ergaben sich im Wesentlichen aus den übersandten Unterlagen. Die dem
vestorenordner beigefügten Gesellschaftsverträge stellen Rechte und Pflichten der Gesellschafter deutlich heraus, so wird etwa
des Gesellschaftsvertrages vom 13.10.1997 auf die bereit zu stellenden Einlagen und etwaige Nachschüsse verwiesen. Dies führt auch die zusammenfassende Darstellung "Erläuterung zum Finanz- und
vestitionsplan der Gesellschaft" ausdrücklich an. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Kläger im Rahmen der Beurkundung der Annahme des Angebots zum Abschluss eines Treuhandvertrages am 11.11.1997 ausweislich der vorgelegten Urkunde des Notars ausdrücklich erklärt hat, von den Risiken und Hinweisen, auf die sie der beurkundende Notar auszugsweise nochmals hingewiesen habe, Kenntnis genommen zu haben. Dies belegt eine positiv erfolgte Aufklärung der Anleger über die grundsätzliche Strukturierung eines Fonds auf Basis einer GbR. Der vom Kläger
diesem Zusammenhang erfolgte Hinweis auf § 11 Nr. 15 AGBG a. F. verfängt bereits deshalb nicht, da die AGB-
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.