der angegriffenen - im Ausschnitt wiedergegebenen - Aufnahme, welche A. an einem öffentlichen Strand auf Mallorca vor einer Abfalltonne zeigt. Er hält in seiner linken Hand einen Eimer, der rechte Arm ist lediglich von der Schulter bis zum Ellenbogen gezeigt. Im die Mülltonne zeigenden Bildabschnitt findet sich der Text: „Strohhut, dunkle Sonnenbrille: … am Strand von El Arenal. Vorbildlich entsorgt er seinen Abfall.“ Im Hintergrund ist im rechten Bildrand eine Frau zu sehen, die auf einer Strandliege liegt und
einem lilafarbenen Bikini bekleidet ist. Die Beine der Frau sind nicht zu sehen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den in der ersten Instanz als Anlage B 1 vorgelegten Zeitungsausschnitt verwiesen. Das Lichtbild wurde auch im Internet-Portal „…“ veröffentlicht, welches von der Beklagten zu 2 betrieben wird. Dort findet sich u.a. der Text: „Nationalspieler A. am Ballermann ausgeraubtDER … -STAR, DEN … NICHT
ZUR EM NIMMTSonne, Strand, Strauchdiebe,Gestern sahen wir … in pikanter Frauen-Begleitung am Ballermann. Jetzt wurde er Opfer einer Straftat. … wurde bei der Saisonabschluss-Reise des … auf Mallorca überfallen, Uhr und Brieftasche gestohlen. Es passierte in den frühen Morgenstunden auf der Party-Meile in El Arenal. Als der … für die EM ausgebootete Nationalspieler eine Bar verließ, überfielen ihn Diebe. Es handelte sich um eine rumänische Bande, die für ihr brutales Auftreten berüchtigt ist. Die Polizei hatte sie schon lange im Visier. Glück für …. Verdeckte Ermittler griffen ein, nahmen die Täter fest. Ein Polizist gab … die teure Armbanduhr (IWC Top Gun, Preis: ca. 8.000 Euro) zurück. Die Brieftasche ist verschwunden.“ Das dort veröffentlichte Lichtbild war vollständig wiedergegeben, so dass dort erkennbar war, dass der Fußballprofi
der rechten Hand den Mülleimerdeckel hält. Außerdem waren die Beine der Frau bis zum Knie zu sehen, wobei das rechte Knie durch den Arm einer dritten Person verdeckt wird, deren Hand die Liege der Klägerin berührt. Bebildert war der Text außerdem
den als Anlagenkonvolut K 3 vorgelegten Lichtbildern. Sämtliche Lichtbilder dort waren als Teaser über eine Bildleiste abrufbar, in der die Bilder jeweils
Bildunterschrift durch die Nutzer ausgetauscht werden konnten, wie der im Berufungsverfahren vorgelegte Screenprint Anlagenkonvolut B 1 zeigt. Eines der Lichtbilder zeigt den Fußballprofi im Gespräch
zwei Frauen (brünett und blond). Das andere Bild zeigt den Fußballprofi, wie er die brünette Frau berührt. Die Gesichter der dort abgebildeten Frauen waren gepixelt. Das angegriffene Lichtbild wurde am 09.05.2013 aus dem Internetangebot der Beklagten zu 2 im Rahmen einer automatischen Bildbereinigung entfernt. In der ersten Instanz war unstreitig, dass es sich bei der Frau um die Klägerin handelt. Eine Einwilligung der Klägerin zur Veröffentlichung des Bildes wurde nicht erteilt. Obwohl bereits in der ersten Instanz unstreitig war, dass die Beklagten das Portal „B.-online.de“ (Hervorhebung durch den Senat) nicht betreiben, hat die Klägerin in der ersten Instanz sich
ihrem Antrag Ziffer 1 gegen eine Veröffentlichung des Bildes auf diesem Portal gewandt. Die Klägerin, die nach ihrer Erläuterung in der mündlichen Verhandlung in mehreren Lokalen gearbeitet hat, hat behauptet, sie sei von mehreren Personen aus ihrem Umfeld auf die Ablichtung angesprochen worden. Dies sei auch im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit geschehen. Teilweise hätten ihr Männer sogar Geld angeboten, um sich
ihr zu treffen. Sie ist der Auffassung, die Beklagten hätten durch die Veröffentlichung des Bildes ihr Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Haftung der Beklagten zu 1 im Hinblick auf die Internetveröffentlichung ergebe sich aus Rechtsscheingesichtspunkten. Denn der Nutzer gehe davon aus, dass die Print- und die Online-Ausgabe auf den gleichen Betreiber zurückzuführen seien. Neben den geltend gemachten Ansprüchen auf Beseitigung und Unterlassung habe sie auch Anspruch auf Geldentschädigung gegen beide Beklagte, deren Größenordnung ca. 900 bis 1.000,00 EUR betrage. Die vorgerichtlich von der Beklagten zu 2 angebotene Pixelung des Bildes sei ungenügend. Die Klägerin hat beantragt:
Beschluss vom 29.11.2012 (AS I 39) hat sich das Amtsgericht Pforzheim für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an das Landgericht Karlsruhe verwiesen.
dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der Einzelheiten zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Da unstreitig sei, dass die Beklagten das Portal „B. online.de“ nicht betrieben, sei insoweit die Passivlegitimation nicht gegeben. Die Voraussetzungen für eine Rechtsscheinhaftung der Beklagten zu 1 wegen der Internetveröffentlichung sei weder dargetan noch ersichtlich. Da die Klägerin - ihre Identifizierbarkeit auf dem streitgegenständlichen Lichtbild unterstellt - lediglich als Beiwerk im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG zu qualifizieren sei und die Veröffentlichung damit ohne Einwilligung der Klägerin zulässig gewesen sei, liege eine Persönlichkeitsverletzung nicht vor. Die Bestimmung sei analog anwendbar, wenn die betreffende Person - wie hier - in zufälligem Zusammenhang
Personen der Zeitgeschichte abgebildet werde. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin
der Berufung,
der sie ihre erstinstanzlichen Anträge im Wesentlichen weiterverfolgt, wobei sie allerdings in den Anträgen Ziffer 1 und Ziffer 4 die Worte „…-online.de“ durch die Worte „….de“ ersetzt hat. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte zu 1 hafte aus Rechtscheinsgesichtspunkten für die Inhalte auf der Website. Zu Unrecht habe das Landgericht eine analoge Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG bejaht. Die Klägerin beantragt nach Hinweis des Senats zuletzt, das Urteil des Landgerichts Karlsruhe aufzuheben und 1. die Beklagte zu 1 zu verurteilen, es zu unterlassen, das Bildnis gemäß Anlage B 1, welches im Vordergrund den Fußballspieler … zeigt und auf dem rechten Bildabschnitt die Klägerin im lilafarbenen Bikini, auf einer Strandliege liegend - wie in der Print-Ausgabe der … am 10.05.2012 geschehen - zu veröffentlichen. 2. die Beklagten zu verurteilen,
Ziffer 1 geltend gemachten Anspruch auf Entfernung. Die Beklagten bestreiten, dass die Klägerin auf dem streitgegenständlichen Bild abgebildet sei. Anlässlich des Termins zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht habe der Prozessbevollmächtigte der Beklagten feststellen müssen, dass er die Klägerin auf dem Bild nicht wiedererkannt hätte. Der Antrag auf Entfernung sei zu weitgehend, weil eine Verpixelung der Klägerin ausreichend sei. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat -
den in der Berufungsinstanz geänderten Anträgen - teilweise Erfolg. Die Beklagte zu 1 ist gemäß dem in der Berufungsinstanz neu gefassten Klageantrag Ziffer 1 zu verurteilen, es zu unterlassen, das Bildnis gemäß Anlage B 1 - wie in der Print-Ausgabe der B… am 10.05.2012 geschehen - zu veröffentlichen (1.). Ebenso ist die Beklagte zu 2 auf den in der Berufungsinstanz neu gefassten Klageantrag Ziffer 2a) zu verurteilen, es zu unterlassen das Foto wie im im Berufungsverfahren vorgelegten Anlagekonvolut B 1 wiedergegeben - wie auf der Web-Site „….de“ seit dem 10.05.2012 geschehen - zu veröffentlichen (2.). Insoweit steht der Klägerin allerdings kein Anspruch auf Unterlassung gegen die Beklagte zu 1 zu (4.). Außerdem besteht der Anspruch auf Entfernung des Bildes von der Internetseite nicht mehr (3.). Ohne Erfolg wendet sich die Berufung auch gegen die Auffassung des Landgerichts, die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Entschädigung seien nicht gegeben (5.). 1. Die Beklagte zu 1 ist gemäß dem in der Berufungsinstanz neu gefassten Klageantrag Ziffer 1 zu verurteilen, es zu unterlassen, das Bildnis gemäß der in der ersten Instanz vorgelegten Anlage B 1 - wie in der Print-Ausgabe der …am 10.05.2012 geschehen - zu veröffentlichen.
1 und Abs. 2 BGB, § 22 KUG zu. Durch die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos in der Printausgabe der B… hat die Beklagte zu 1 das Recht der Klägerin am eigenen Bild (§ 22 KUG) verletzt und durch diesen Verstoß zugleich in das nach § 823 Abs. 1 BGB geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin eingegriffen (vgl. BGH, NJW 1985, 1617 , 1618).
menschen unterscheiden und für den Betrachter erkennbar machen. Hiernach ist es rechtlich unerheblich, ob die Darstellung gut oder mangelhaft ist oder ob die Ähnlichkeit eine größere oder eine geringere ist. Von Bedeutung ist allein die Erkennbarkeit des Abgebildeten ( BGHZ 26, 349 - Herrenreiter; BGH, NJW 1965, 2148 /2149 - Spielgefährtin; Senat, GRUR 1989, 823 , 824). Das Landgericht hat offengelassen, ob die Klägerin auf dem Foto identifizierbar ist (LU S. 4). Der Senat ist aufgrund des Eindrucks, den er in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, davon überzeugt, dass die Klägerin auf dem Foto identifizierbar abgebildet ist.
hin kommt eine Ausnahme vom Erfordernis der Einwilligung grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Berichterstattung ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung betrifft (BGH, GRUR 2007, 899 , Rn. 19 - Grönemeyer). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Dieser darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von allgemeinen gesellschaftlichem Interesse. Er wird
hin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt. Zum Kern der Presse- und Meinungsbildungsfreiheit gehört es, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht, und dass sich im Meinungsbildungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist, wobei unterhaltende Beiträge davon nicht ausgenommen sind (BGH, GRUR 2008, 1017 Rn. 16 - Einkaufsbummel nach Abwahl mwN.). Maßgebend ist dabei, ob ein durch ein echtes Informationsbedürfnis gerechtfertigtes Interesse der Allgemeinheit an der bildlichen Darstellung gerade des Betroffenen besteht (BGH, NJW 1965, 2148 , 2150; Senat, GRUR 1989, 823 , 824 - Unfallfoto). Auch wenn man annimmt, dass die Veröffentlichung einer Abbildung des Fußballprofis nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG im Kontext des Berichts zulässig war, ist damit noch nichts darüber ausgesagt, ob auch die von der Klägerin beanstandete identifizierbare Abbildung ihrer Person rechtmäßig ist (vgl. Senat, NJW-RR 2009, 1273 , 1274). Da die Klägerin in keinerlei Beziehung zu dem Fußballspieler stand, lässt sich das öffentliche Interesse hiermit nicht begründen. Selbst im Falle einer irgendwie gearteten Beziehung der Klägerin zu dem Fußballspieler wäre ihre Abbildung hier nicht gerechtfertigt. Die beanstandete Aufnahme zeigt den Fußballspieler und die Klägerin am Strand. Sie zeigen die Abgebildeten daher in ihrem Alltagsleben bei Tätigkeiten, die grundsätzlich dem privaten Bereich zuzurechnen sind. Ein Beitrag zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse oder eine Information über ein zeitgeschichtliches Ereignis ist den Abbildungen nicht zu entnehmen. Ein solches allgemeines Interesse oder zeitgeschichtliches Ereignis ergibt sich auch nicht aus der dem Bild beigefügten Wortberichterstattung. Die Bildinschrift, wonach der Fußballprofi „vorbildlich“ seinen Abfall entsorgt, hat keinen Bezug zu der Klägerin. Ebenso verhält es sich
dem in dem Bericht beschriebenen Raubüberfall, dem der Fußballspieler zum Opfer gefallen ist, und der
teilung: „Gestern sahen wir … -Star … in pikanter Frauenbegleitung am Ballermann“. Selbst wenn man im Hinblick auf den Bekanntheitsgrad des Fußballspielers diese Vorgänge als von allgemeinem Interesse und zeitgeschichtliche Ereignisse ansehen wollte, steht die Klägerin in keinem Zusammenhang
diesem zeitgeschichtlichen Ereignissen. Aber selbst wenn man
der Beklagten davon ausginge, dass sich der Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG auch auf unbekannte Personen bezieht, die zufällig
relativen oder absoluten Personen der Zeitgeschichte abgebildet werden, wäre - das zeitgeschichtliche Ereignis unterstellt - jedenfalls bei der erforderlichen Interessenabwägung dem Interesse der Klägerin am Recht am eigenen Bild gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit der Vorrang einzuräumen. Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 KUG nimmt nach Sinn und Zweck der Regelung und nach der Intention des Gesetzgebers in Ausnahme von dem Einwilligungserfordernis des § 22 KUG Rücksicht auf das Informationsinteresse der Allgemeinheit und der Pressefreiheit. Die Anwendung des § 23 Abs. 1 Abs. 1 KUG erfordert hiernach eine Abwägung zwischen den Rechten der Abgebildeten nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 10 Abs. 1 EMRK und Art. 5 Abs. 1 GG andererseits. Die Grundrechte der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und des Schutzes der Persönlichkeit (Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG) sind ihrerseits nicht vorbehaltlos gewährleistet. Die Pressefreiheit findet ihre Schranken nach Art. 5 Abs. 2 GG in den allgemeinen Gesetzen. Zu diesen zählen unter anderem die in §§ 22 f. KUG und auch Art. 8 EMRK. Die in §§ 22 f. KUG enthaltenen Regelungen sowie die vor Art. 10 EMRK verbürgte Äußerungsfreiheit beschränken zugleich als Bestandteile der verfassungsgemäßen Ordnung gemäß Art. 2 Abs. 1 GG den Persönlichkeitsschutz. Die Auslegung und Anwendung solcher Schrankenregelungen und ihre abwägende Zuordnung zueinander durch die Gerichte hat der interpretationsleitenden Bedeutung der von der Schrankenregelung bestimmten Grundrechtsposition Rechnung zu tragen sowie die entsprechenden Gewährleistungen der europäischen Menschenrechtskonvention zu berücksichtigen. Hierbei ist zu beachten, dass bei der Bestimmung der Reichweite des durch Art. 8 Abs. 1 EMRK dem privaten Leben des Einzelnen gewährten Schutzes der situationsbezogene Umfang der berechtigten Privatheitserwartungen des Einzelnen zu berücksichtigen ist (BGH, GRUR 2008, 1024 Rn. 16 - Shopping
Putzfrau auf Mallorca; vgl. BVerfG, GRUR 2006, 1051 - Lebenspartnerin von Bernd Tewaag); auch kann die Gewährleistung des Art. 8 Abs. 1 EMRK einen Anspruch auf Schutz durch die staatlichen Gerichte vor Veröffentlichung von Bildnissen des Einzelnen aus seinem Alltagsleben einschließen (BGH, GRUR 2008, 1024 Rn. 16 - Shopping
Putzfrau auf Mallorca; vgl. EGMR, GRUR 2004, 1051 - von Hannover/Deutschland). Über die Reichweite dieses Schutzes ist im konkreten Fall durch Berücksichtigung der von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 10 Abs. 1 EMRK gewährleisten Äußerungsfreiheit und ihrer in Art. 10 Abs. 2 EMRK geregelten Schranken im Wege der Abwägung zu entscheiden (BGH aaO.). Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen desto schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist. Das Interesse der Leser an bloßer Unterhaltung hat gegenüber dem Schutz der Privatsphäre regelmäßig ein geringeres Gewicht (BVerfG, NJW 2006, 3406 , 3407; BGH, GRUR 2007, 899 Rn. 22 - Grönemeyer). Das unterstellte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Nachricht, dass der im Vordergrund abgebildete Fußballprofi gestern noch am Strand war und dort vorbildlich seinen Abfall entsorgt hat, jetzt Opfer einer Straftat wurde, ist nicht von einem solchen Gewicht, dass dahinter der Schutz der Persönlichkeit der Klägerin zurücktreten müsste. Die Aufnahme zeigt die Klägerin im Urlaub, der selbst bei Prominenten zum regelmäßig geschützten Kernbereich der Privatsphäre gehört (vgl. BGH, GRUR 2007, 902 Rn. 13 - Abgestuftes Schutzkonzept II). Die Klägerin durfte die berechtigte Erwartung haben, nicht in den Medien abgebildet zu werden. Das kann nicht nur bei einer abgeschirmten Örtlichkeit der Fall sein (vgl. BGH, GRUR 2008, 1024 Rn. 27 - Shopping
Putzfrau auf Mallorca). Insbesondere war es für die Information der Allgemeinheit nicht erforderlich, dass die völlig außerhalb des Geschehens stehende Klägerin identifizierbar abgebildet wurde. Es war der Beklagten zu 1 als Presseunternehmen ohne Weiteres möglich, die Klägerin durch Verpixelung oder Augenbalken unkenntlich zu machen. Was dies an der Aussagekraft des Berichts im Sinne ihres Anliegens, die Urlaubsgestaltung des Fußballprofis zu illustrieren, geändert hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Dabei fällt auch ins Gewicht, dass die Klägerin durch die Art, wie sie auf dem Lichtbild gezeigt wird, den Blicken des Publikums in einer deutlich intensiveren Weise preisgegeben ist als in anderen Situationen. Sie ist – für einen Strandaufenthalt typisch und adäquat –
einem zweiteiligen Bikini bekleidet; auf dem Bild wendet sie dem Betrachter den Oberkörper zu. Dadurch wird ihre linke Brust dem Blick des Betrachters teilweise unbekleidet preisgegeben. Anders als etwa bei gewöhnlichen Aufnahmen im Straßenbild werden damit nicht nur die Gesichtszüge, sondern auch das körperliche Erscheinungsbild der Klägerin deutlich gezeigt. Durch die Veröffentlichung in der Printausgabe der B… wurde sie einem Millionenpublikum präsentiert. Damit handelt es sich bei der identifizierbaren Abbildung der Klägerin um einen deutlich intensiveren Eingriff als in den soeben genannten „Normalfällen“ (ähnlich für „Oben ohne-Aufnahme: OLG Oldenburg, NJW 1989, 400 , 401). Teile der Leserschaft könnten die Veröffentlichung auch zum Anlass für Spekulationen darüber nehmen, ob es sich bei der Klägerin um die in dem Artikel genannte „pikante Frauenbegleitung“ handelt. Nach alldem kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob Männer der Klägerin tatsächlich Geld geboten haben, um sich
ihr zu treffen.
Erfolg wendet sich die Berufung gegen die Annahme des Landgerichts, die Bildveröffentlichung sei aufgrund einer analogen Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG gerechtfertigt (LU S. 5). Danach dürfen ohne die nach § 22 KUG erforderliche Einwilligung Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden. Wie das Landgericht zu Recht erkannt hat, ist der unmittelbare Anwendungsbereich dieser Regelung nicht eröffnet. Schon der Begriff des „Bildes“ zeigt, dass es hier um Abbildungen geht, bei denen die Örtlichkeit den Gehalt des Bildes prägt. Die Personenabbildung muss derart untergeordnet sein, dass sie auch entfallen könnte, ohne den Gegenstand und Charakter des Bildes zu verändern (Senat, GRUR 1989, 823 , 824 - Unfallfoto; OLG Oldenburg, NJW 1989, 400 , 401; Fricke, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 23 KunstUrhG Rn. 27; Dreier/Specht, in: Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 23 KUG Rn. 35). Nach einer teilweise vertretenen Auffassung, der das Landgericht folgt, unterfallen allerdings Personen, die im zufälligen Zusammenhang
einem zeitgeschichtlichen Ereignis abgebildet sind - sofern sie dadurch nicht schon selbst Teil des zeitgeschichtlichen Ereignisses geworden sind - § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG in analoger Anwendung (Schöffengericht Ahrensbröck, DJZ 1920, 596; Fricke aaO. Rn. 27). Nach einer vermittelnden Ansicht findet § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG analoge Anwendung, jedoch muss gegebenenfalls durch Augenbalken oder durch Verwischung der Gesichtszüge die Person unkenntlich gemacht werden (Dreier/Specht aaO. Rn. 37). Dem kann nicht beigetreten werden (vgl. Senat, NJW-RR 2009, 1273 ). Denn damit würden Personen, die rein zufällig
einer prominenten Person abgebildet werden, ohne diese zu begleiten, schlechter gestellt als Begleitpersonen von prominenten Personen, bei denen eine alltägliche Begleitsituation nicht ohne weiteres die Veröffentlichung eines Begleiterfotos rechtfertigt (vgl. BGH, GRUR 2007, 899 , Rn. 26 - Grönemeyer; zur Entwicklung der Rspr. zu Begleitfällen vgl. Fricke, aaO. Rn. 19). Da bereits die Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zu interessengerechten Ergebnissen führt, liegt insoweit auch keine Lücke vor. 2. Die Beklagte zu 2 ist gemäß dem in der Berufungsinstanz neu gefassten Klageantrag Ziffer 2 zu verurteilen, es zu unterlassen, das Bildnis gemäß Anlage K 2 und gemäß der im Berufungsverfahren vorgelegten Anlage B 1 - wie auf der Web-Site „….de“ seit dem 10.05.2012 geschehen - zu veröffentlichen.
2 BGB, § 22 KUG. Das Persönlichkeitsrecht der Klägerin ist hier in stärkerer Weise betroffen als durch die Veröffentlichung in der Printausgabe. Bei dem in der Printausgabe abgedruckten Foto handelt es sich lediglich um einen Ausschnitt des auf der Internetseite der Beklagten zu 2 vollständig veröffentlichten Fotos. Letzteres zeigt auch die unbekleideten Beine der Klägerin. Wegen der auf der Liege der Klägerin ruhenden Hand eines Dritten geht aus ihm darüber hinaus hervor, dass sie in Begleitung ist. Da der dazu veröffentlichte Text sich nicht erheblich von dem der Printausgabe unterscheidet, kann die Abwägung zu keinem anderen Ergebnis führen als bei der Printausgabe der Beklagten zu
dem Landgericht nicht beigetreten werden. Störer ist lediglich, wer willentlich und adäquat kausal zur Persönlichkeitsverletzung beiträgt (Sprau in Palandt, BGB,
einer besonderen Hartnäckigkeit verletzt haben. Unstreitig haben die Beklagten der Klägerin angeboten, ihr Gesicht zu verpixeln, was die Klägerin abgelehnt hat (Schriftsatz vom 05.03.2013, S. 4, AS I 89).III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, 97 ZPO. Der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit liegen § 708 Nr. 10 ZPO i.V.
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, § 543 Abs. 2 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/708148.html ( https://oj.is/708148 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 33 Zitiert 3 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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