Ablauf der Probezeit erwerben Sie den Anspruch auf eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung in Anlehnung an die Regelung für Bundesbeamte. Hierüber erhalten Sie zu gegebener Zeit ein besonderes Schreiben. ..." Mit Schreiben vom 3. September 1980 teilte der Beklagte dem Kläger unter dem Betreff "Altersversorgung" mit: "Sehr geehrter Herr H,
Anstellung bei der VdTÜV haben Sie die Mitteilung erhalten, daß Sie Anspruch auf eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung in Anlehnung an die Regelung für Bundesbeamte haben. Um eine Deckung hinsichtlich der späteren Versorgungsbezüge zu erreichen, führen wir Sie bei der Alters- und Hinterbliebenen-Versorgungsstelle der TÜV (AHV) als Versorgungsanwärter. Zur Klarstellung künftiger Versorgungsansprüche teilen wir Ihnen mit, daß die Grundlage bei Berechnung späterer Versorgungsbezüge die Bundesbesoldungsgruppe (B.Bes.O.) ist,
der sich Ihr Gehalt anlehnt und zum Zeitpunkt des Leistungsfalles bemißt. Mit Ende der Wartezeit am 01.10.1976 ist ein Anspruch von 35 % erreicht. Ohne Ansatz bei der Berechnung der späteren Versorgungsbezüge bleiben eventuell gezahlte Zulagen. Die zugesagten Versorgungsleistungen umfassen: 1. ein Ruhegehalt
Vollendung des 65. Lebensjahres oder bei
gewiesener dauernder Berufsunfähigkeit,
1) bis 3) ermittelt und zur Summe aller Werteinheiten aus der gesamten Versicherungszeit in Beziehung gesetzt.
diesem Verhältnis wird die Gesamtrente aufgeteilt. VdTÜV-Angehörigen, deren betriebliches Ruhegehalt wegen fehlender Versorgungsdienstjahre nicht den Höchstsatz von 75 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge erreicht, wird ein Ausgleich in der Form gewährt, daß der Betrag von der Anrechnung gemäß 1) bis 2) ausgenommen bleibt, der zur Erreichung des Höchstsatzes von 75 % erforderlich ist, jedoch nicht mehr als 5 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge.
dem Gesetz zu Art. 131 GG, soweit sie die Bezüge überschreiten, die bei Anerkennung der früheren Versorgungsdienstzeit im Staatsdienst
Auf das Ruhegehalt können in besonderen Fällen und in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Gegebenheiten angerechnet werden Renten, Kapitalabfindungen und andere Bezüge aus
d) und e). Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974. Wir behalten uns vor, die Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn die bei der Erteilung der Pensionszusage maßgebenden Verhältnisse sich
haltig so wesentlich geändert haben, daß uns die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen auch unter objektiver Beachtung der Belange des Pensionsberechtigten nicht mehr zugemutet werden kann. ..." Auch die übrigen AT-Angestellten des Beklagten erhielten ein entsprechendes Schreiben. In den ab dem 1. Januar 1981 gültigen "Richtlinien" des Beklagten "für die Altersversorgung der Verwaltungsangestellten bei der Vereinigung der Technischen Überwachungs-Vereine e.V. (VdTÜV)" (im Folgenden: VdTÜV 81) heißt es: "Die Vereinigung der Technischen Überwachungs-Vereine e.V., Essen, - im folgenden VdTÜV genannt - gewährt jedem ihrer Verwaltungsangestellten - im folgenden Geschäftsstellenangehörige genannt - eine Altersversorgung
den Bestimmungen dieser Richtlinien. Zu den Verwaltungsangestellten im Sinne dieser Richtlinien zählen alle vollbeschäftigten Mitarbeiter der Geschäftsstelle, die nicht im Besitz einer Einzelzusage sind. ..." Am
folgend Verein genannt - gewährt jedem regelmäßig beschäftigten Mitarbeiter (weiblich oder männlich), der bei Inkrafttreten dieser Versorgungsordnung in einem Arbeitsverhältnis zum Verein steht oder danach im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses seine Tätigkeit aufnimmt, eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen
Maßgabe dieser Versorgungsordnung. ... § 10 Weihnachtsgeld Versorgungsempfänger erhalten zusätzlich ein Weihnachtsgeld. ... § 12 Höhe des Weihnachtsgeldes Die Höhe des Weihnachtsgeldes entspricht den für den Monat November gezahlten Versorgungsleistungen. ... § 21 ... Die Versorgungsordnung gilt für die Mitarbeiter des Vereins, die
Inkrafttreten dieser Versorgungsordnung in die Dienste des Vereins eintreten. Für alle übrigen bei dem Verein beschäftigten Mitarbeiter gelten die Einzelschreiben bzw. Richtlinien für die Altersversorgung der Verw.-Angestellten bei der Vereinigung der Technischen Überwachungs-Vereine (VdTÜV) weiter. Mitarbeiter, denen Versorgungsleistungen durch Einzelschreiben oder durch die ‚Richtlinien für die Altersversorgung der Verw.-Angestellten bei der Vereinigung der Technischen Überwachungs-Vereine (VdTÜV)‘ zugesagt wurden, können bis zum 31. März 1984 verbindlich und unwiderruflich schriftlich erklären, ob sie ihre Versorgungsleistungen
der neuen Versorgungsordnung erhalten oder auch weiterhin
der für sie maßgebenden bisherigen Versorgungsregelung versorgt sein wollen." Der Kläger hat von der in § 21 Nr. 4 VdTÜV 84 eingeräumten Möglichkeit, die Versorgungsleistungen
der neuen Versorgungsordnung zu erhalten, keinen Gebrauch gemacht.
dem der Kläger mit Wirkung ab dem
gezahlt worden ist, werden bei der Ermittlung der Höhe der Anwartschaft einbezogen." Der Kläger bezieht seit dem 1. November 1993 eine vorgezogene Altersrente von der Beklagten.
den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts betrug seine monatliche gesetzliche Rente in den Jahren 2006 und 2007 sowie in den Monaten Januar bis März 2008 jeweils 1.830,10 Euro, in den Monaten April bis Juni 2008 jeweils 1.839,90 Euro, in den Monaten Juli bis Dezember 2008 sowie in den Monaten Januar bis Juni 2009 jeweils 1.860,21 Euro und in den Monaten Juli bis Dezember 2009 jeweils 1.905,04 Euro. Ausweislich des Rentenbescheides des Klägers vom 29. Oktober 1993 erwarb dieser in der Zeit vom 16. November 1956 bis zum 31. Mai 1961 insgesamt 7,5103 Entgeltpunkte aufgrund von Pflichtbeiträgen, in der Zeit vom 1. Juni 1961 bis zum 30. April 1963 insgesamt 2,5550 Entgeltpunkte aufgrund von freiwillig
gezahlten Beiträgen, in der Zeit vom
der Besoldungsgruppe B 6 BBesO betrug in den Kalenderjahren 2006 und 2007 monatlich jeweils 7.206,51 Euro, der Familienzuschlag der Stufe 1 belief sich in diesen Jahren auf monatlich jeweils 105,28 Euro. Im Kalenderjahr 2008 betrug das Grundgehalt
der Besoldungsgruppe B 6 BBesO monatlich jeweils 7.481,46 Euro, der Familienzuschlag der Stufe 1 belief sich auf monatlich jeweils 108,54 Euro. In den Monaten Januar bis Juni 2009 betrug das Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6 BBesO monatlich jeweils 7.690,94 Euro, der Familienzuschlag der Stufe 1 belief sich auf monatlich jeweils 111,58 Euro. Im Zeitraum von Juli 2009 bis Dezember 2009 betrug das Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6 BBesO monatlich jeweils 7.885,00 Euro, der Familienzuschlag der Stufe 1 belief sich auf monatlich jeweils 114,38 Euro. Der Kläger erhielt von dem Beklagten in den Kalenderjahren 2006 und 2007 ein monatliches Ruhegeld iHv. 3.273,63 Euro. Zudem gewährte ihm der Beklagte im November 2006 und im November 2007 eine Sonderzahlung in Höhe des monatlichen Ruhegeldes für den Monat November, dh. iHv. jeweils 3.273,63 Euro. Im Kalenderjahr 2008 zahlte der Beklagte dem Kläger in den Monaten Januar bis März ein monatliches Ruhegeld iHv. 3.273,63 Euro, in den Monaten April bis Juni ein monatliches Ruhegeld iHv. 3.411,53 Euro und in den Monaten Juli bis Dezember ein monatliches Ruhegeld iHv. 3.393,66 Euro. Zudem erbrachte er im November 2008 eine Sonderzuwendung iHv. 3.393,66 Euro. Im Kalenderjahr 2009 bezog der Kläger von dem Beklagten in den Monaten Januar bis Juni ein monatliches Ruhegeld iHv. 3.304,40 Euro, in den Monaten Juli bis November ein monatliches Ruhegeld iHv. 3.264,95 Euro und im Monat Dezember ein Ruhegeld iHv. 3.467,73 Euro. Der Beklagte zahlte dem Kläger im Kalenderjahr 2009 zudem eine Sonderzuwendung iHv. 358,46 Euro sowie weitere 484,35 Euro. Der Beklagte zahlte seit Jahrzehnten den Betriebsrentnern - auch den AT-Angestellten mit Einzelzusage - jährlich im Monat November eine Sonderzuwendung in Höhe des jeweiligen monatlichen Ruhegeldes für den Monat November. Für die Versorgungsempfänger mit Einzelzusage wurde die Zahlung dieser Sonderzuwendung im Jahr 2009 eingestellt. Mit dem am 30. Dezember 2009 beim Arbeitsgericht beantragten Mahnbescheid vom 13. Januar 2010 (- 1 Ba 90912/09 -), der dem Kläger am 16. Januar 2010 zugestellt wurde, machte der Beklagte eine "Betriebsrentenüberzahlung vom 1.1.2006 bis 31.12.2006" iHv. insgesamt 2.270,33 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheides geltend. Der Kläger hat mit seiner Klage ua. die Zahlung rückständiger Betriebsrente für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2009 iHv. insgesamt 18.475,89 Euro brutto begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, zur Berechnung seiner laufenden Ruhegeldleistungen seien
der ihm erteilten Versorgungszusage ergänzend die Bestimmungen der VdTÜV 1981 und der VdTÜV 1984 und nicht die Vorschriften des BeamtVG heranzuziehen. Seine Einzelzusage verweise weder statisch noch dynamisch auf die Vorschriften des BeamtVG. Selbst wenn eine dynamische Verweisung auf die Vorschriften des BeamtVG vorläge, habe der Beklagte seine laufenden Ruhegeldleistungen unzutreffend berechnet, da auch in diesem Fall § 69e Abs. 3 und § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BeamtVG nicht anwendbar seien.
der Einzelzusage beziehe sich die Anlehnung an die Grundsätze der Beamtenbesoldung nicht auf "irgendwelche anderen Berechnungsfaktoren ..., die nicht ausdrücklich zur Grundlage dieser Zusage gemacht worden" seien. Zudem habe der Beklagte bei der Berechnung seiner Ruhegeldleistungen seine gesetzliche Rente im Umfang von 81,11 % angerechnet, obgleich nur eine Anrechnung im Umfang von 75,23 % gerechtfertigt sei. Der Teil der gesetzlichen Rente, der auf seinen freiwilligen Beiträgen in der Zeit vom
gezahlten Beiträgen für die Zeit vom
Maßgabe der Einzelzusage seien auch die gesetzlichen Rentenleistungen zu berücksichtigen, die auf freiwilligen Beiträgen in der Zeit vom
VG eingreife. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers der Klage teilweise stattgegeben und den Beklagten unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger 2.640,59 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
der ihm erteilten Versorgungszusage iVm. den Bestimmungen des BeamtVG Anspruch auf rückständige laufende Ruhegeldleistungen für die Monate Januar bis März 2008 und Januar bis Dezember 2009 iHv. insgesamt 2.010,65 Euro brutto. 1. Die Versorgungszusage enthält eine dynamische Bezugnahme auf die jeweils geltenden Vorschriften des BeamtVG, die entsprechend zur Anwendung kommen, soweit in der Versorgungszusage nichts Abweichendes oder Vorrangiges geregelt ist. Dies ergibt die Auslegung der Versorgungszusage
den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Auslegungsregeln. a) Bei den in der Versorgungszusage enthaltenen Bestimmungen handelt es sich
den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, die von den Parteien nicht angegriffen wurden, um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. §§ 305 ff. BGB. Diese sind
ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Ausgangspunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Parteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten. Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen obliegt auch dem Revisionsgericht (vgl. BAG 25. Juni 2013 - 3 AZR 219/11 - Rn. 19; 13. November 2012 - 3 AZR 557/10 - Rn. 20; 17. April 2012 - 3 AZR 380/10 - Rn. 21). b) Danach sind für die Versorgungsansprüche des Klägers die jeweils geltenden Vorschriften des BeamtVG entsprechend anzuwenden, soweit in der Versorgungszusage nichts Abweichendes oder Vorrangiges geregelt ist. Ein Rückgriff auf die Bestimmungen der VdTÜV 81 oder der VdTÜV 84 kommt entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht in Betracht. aa)
Nr. 6 des Anstellungsvertrages sollte der Kläger
Ablauf der Probezeit einen Anspruch auf eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung in Anlehnung an die Regelung für Bundesbeamte erwerben. Hierüber sollte er zu gegebener Zeit ein besonderes Schreiben erhalten. In dieser Vereinbarung hat der Beklagte nicht nur zum Ausdruck gebracht, dass bei ihm bereits ein Versorgungswerk bestand und dass er sich verpflichten wollte, an den Kläger Leistungen aus diesem Versorgungswerk zu erbringen, sondern auch, dass er dem Kläger die Versorgungsbedingungen im Einzelnen zu einem späteren Zeitpunkt bekannt geben würde. Dies ist durch das Schreiben des Beklagten vom
Abs. 1 Satz 3 der Einzelzusage ist Grundlage für die Berechnung der späteren Versorgungsbezüge die Bundesbesoldungsgruppe, an die sich das Gehalt des Klägers anlehnt und
der es sich zum Zeitpunkt des Leistungsfalls bemisst. Mit dem Ende der Wartezeit am 1. Oktober 1976, dh.
einer Betriebszugehörigkeit von zehn Jahren, hatte der Kläger
der Einzelzusage einen Anspruch von 35 % erreicht. Diese Bestimmungen orientieren sich an § 4 Abs. 3 und § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, wonach sich das Ruhegehalt auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet und bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit 35 vom Hundert beträgt. Der Beklagte hat dem Kläger
der Versorgungszusage zudem eine Gesamtversorgung mit einer Gesamtversorgungsobergrenze von 75 % versprochen. Diese Gesamtversorgungsobergrenze entspricht der in § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG getroffenen Festlegung, wonach das Ruhegeld bis zum Höchstsatz von 75 % steigt. cc) Für eine ergänzende Inbezugnahme der Vorschriften des BeamtVG in entsprechender Anwendung spricht auch, dass in der Versorgungszusage selbst nicht alle für die Berechnung des Ruhegeldes des Klägers erforderlichen Bestimmungen ausdrücklich geregelt sind. Im Schreiben vom 3. September 1980 heißt es nur, dass mit Ende der zehnjährigen Wartezeit ein Anspruch von 35 % erreicht ist und dass der Höchstsatz 75 % des ruhegeldfähigen Gehalts beträgt. Eine ausdrückliche Bestimmung dazu, wie das Ruhegeld
der Wartezeit bis zum Erreichen des Höchstsatzes von 75 % ansteigt, enthält die Versorgungszusage hingegen nicht. Dies soll sich erkennbar
VG richten, wonach das Ruhegeld mit jedem weiteren Dienstjahr bis zum vollendeten 25. Dienstjahr um zwei vom Hundert, von da ab um eins vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von 75 vom Hundert steigt. Mit den in der Versorgungszusage ausdrücklich festgelegten Ruhegehaltssätzen von mindestens 35 % und höchstens 75 % wurde die Regelung in § 14 Abs. 1 BeamtVG übernommen. Es ist daher folgerichtig, dass auch im Übrigen § 14 Abs. 1 BeamtVG Anwendung findet. dd) Eine andere Auslegung ist nicht deshalb geboten, weil
der Versorgungszusage im Übrigen die Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 gelten. Hierbei handelt es sich lediglich um einen deklaratorischen Hinweis auf das BetrAVG, das keine Regelungen zum Inhalt des dem Kläger erteilten Versorgungsversprechens enthält.
ständiger Rechtsprechung des Senats sind Verweisungen auf die für die betriebliche Altersversorgung beim Arbeitgeber geltenden Bestimmungen im Regelfall dynamisch. Sie verweisen, soweit keine gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen, auf die jeweils geltenden Regelungen. Das Verständnis einer solchen Bezugnahme als dynamische Verweisung ist sachgerecht und wird in der Regel den Interessen der Parteien eher gerecht als eine statische Verweisung auf einen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden Rechtszustand. Der Arbeitgeber will im Zweifel die betriebliche Altersversorgung
einheitlichen Regeln, dh. als System, erbringen. Ein solches System darf nicht erstarren. Dies ist bei der Auslegung dahin gehender Vereinbarungen zu berücksichtigen. Will der Arbeitgeber eine Versorgung unabhängig von den jeweils geltenden Versorgungsbestimmungen zusagen, muss er dies deutlich zum Ausdruck bringen (vgl. etwa BAG
den Regelungen der Versorgungszusage und den ergänzend in Bezug genommenen Bestimmungen des BeamtVG ist das laufende monatliche Ruhegeld des Klägers in dem streitgegenständlichen Zeitraum vom
VG und für die Zeit ab dem 1. Juli 2009 zudem um den Anpassungsfaktor
VG zu mindern. Beide Bestimmungen finden mangels einer in der Versorgungszusage getroffenen abweichenden oder vorrangigen Regelung aufgrund der ergänzenden dynamischen Bezugnahme auf die Vorschriften des BeamtVG Anwendung. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers enthält Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 der Versorgungszusage, wonach sich die Anlehnung an die Grundsätze der Beamtenbesoldung nicht auf gesetzliche Anrechnungszeiten oder "irgendwelche anderen Berechnungsfaktoren oder Ansprüche" bezieht, die nicht ausdrücklich zur Grundlage der Zusage gemacht wurden, keine Regelung, die der Anwendung von § 69e Abs. 3 BeamtVG oder § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BeamtVG entgegenstünde. Die in diesen Bestimmungen geregelten Anpassungsfaktoren sind keine anderen Berechnungsfaktoren iSv. Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 der Versorgungszusage. Diese Bestimmung bezieht sich erkennbar auf die Regelungen in Abs. 1 Sätze 3 bis 5 der Versorgungszusage. Danach ist Grundlage für die Berechnung späterer Versorgungsbezüge die Bundesbesoldungsgruppe, an die sich das Gehalt des Klägers anlehnt und
der es sich zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls bemisst. Zudem ist geregelt, dass mit Ende der Wartezeit am
Ablauf der Wartezeit von zehn Jahren am
G vom 13. Oktober 1979 (BGBl. I S. 1675) zur Besoldung nicht nur die Dienstbezüge, wie das Grundgehalt und der Ortszuschlag, sondern auch Zulagen. Vor diesem Hintergrund konnte Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 der Versorgungszusage nur so verstanden werden, dass bei der Ermittlung des ruhegeldfähigen Gehalts ausschließlich das Grundgehalt und der Ortszuschlag (nunmehr: Familienzuschlag) und nicht etwa Zulagen oder sonstige Bezüge Berücksichtigung finden sollten. Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 der Versorgungzusage konkretisiert daher ausschließlich die Bemessungsgrundlagen "ruhegeldfähige Zeit" und "ruhegeldfähiges Gehalt" dahin, dass es für die Bemessung der Leistung allein auf die Zeit ankommt, die der Kläger beim Beklagten verbracht hat und dass zum ruhegeldfähigen Gehalt nur das Grundgehalt und der Ortszuschlag (nunmehr: Familienzuschlag) gehören, weshalb sie eine entsprechende Anwendung der Regelungen des BeamtVG im Übrigen nicht sperrt. b) Das um die Anpassungsfaktoren geminderte jeweilige ruhegeldfähige Gehalt ist mit dem für den Kläger maßgeblichen Ruhegeldsatz zu multiplizieren. Dieser beträgt entgegen der Rechtsauffassung der Parteien und des Landesarbeitsgerichts nicht 68 %, sondern lediglich 67 %. Der maßgebliche Ruhegeldsatz bestimmt sich
VG iVm. § 14 Abs. 1 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung (im Folgenden: aF). Auch diese Vorschriften kommen mangels einer in der Versorgungszusage getroffenen vorrangigen oder abweichenden Regelung entsprechend zur Anwendung.
VG richtet sich die Berechnung des Ruhegehaltssatzes
dem bis zum
der Versorgungszusage das reguläre Ruhegehalt bezogen werden kann, hat er am
VG aF außer Ansatz.
Abs. 4 der Versorgungszusage gilt die Anrechnungsklausel seit dem
ihrem Wortlaut nur so verstanden werden, dass Versorgungsbezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur insoweit angerechnet werden dürfen, als sie nicht auf Entgeltpunkten beruhen, die vor dem
dieser Bestimmung hatte der Arbeitgeber erstmalig für Versicherte, die
1 Nr. 1 und Nr. 7 AVG versicherungsfrei oder
1 AVG von der Versicherungspflicht befreit waren, den Beitragsanteil zu entrichten, den er entrichten müsste, wenn der Versicherte versicherungspflichtig wäre. In der Zeit zuvor hatten die Versicherten sämtliche Beiträge zu einer freiwilligen Versicherung allein zu tragen. Da die in der Versorgungszusage enthaltene Bestimmung über die Anrechnung weiterer Einkünfte - mit Ausnahme der insoweit nicht bedeutsamen Nr. 2) - nur eine Anrechnung von Renten vorsieht, die auch auf Beiträgen des Arbeitgebers beruhen, sollte mit der "Geltungsklausel" - pauschalierend sowohl für die Pflichtversicherung als auch für die freiwillige Versicherung - erkennbar eine zeitliche Grenze für die Anrechnung geschaffen werden. bb) Eine Minderung der anzurechnenden Rente des Klägers aus der gesetzlichen Rentenversicherung
Abs. 3 a) Unterabs. 2 der Versorgungszusage kommt nicht in Betracht.
dieser Bestimmung wird VdTÜV-Angehörigen, deren betriebliches Ruhegehalt wegen fehlender Versorgungsdienstjahre nicht den Höchstsatz von 75 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge erreicht, zwar ein Ausgleich in der Form gewährt, dass ein Betrag bis maximal 5 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge von der Anrechnung ausgenommen bleibt. Allerdings setzt Abs. 3 a) Unterabs. 2 der Versorgungszusage voraus, dass eine Anrechnung gemäß "1) bis 2)", und damit eine Anrechnung von Renten stattgefunden hat, die auf Beitragsleistungen früherer Arbeitgeber beruhen oder die aus der Hälfte der Ausfall-, Ersatz- und Zurechnungszeiten entstanden sind. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Da die Versorgungszusage eine Anrechnung der gesetzlichen Rente insoweit ausschließt, als sie auf Entgeltpunkten beruht, die vor dem 1. Januar 1968 erworben wurden, findet eine Anrechnung der Rente des Klägers nur insoweit statt, als diese aus Beitragsleistungen der Beklagten
Abs. 3
diesen Grundsätzen ermittelte Ruhegeld darf zusammen mit sonstigen Ruhegeldbezügen die maßgebliche Gesamtversorgungsobergrenze nicht überschreiten. aa) Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten beträgt der Gesamtversorgungsobersatz nicht lediglich 73 %, sondern 75 %. Dies haben die Parteien in der Versorgungszusage ausdrücklich vereinbart.
Abs. 5 der Versorgungzusage wird betriebliches Ruhegeld insoweit gewährt, als die Gesamtversorgung (betriebliches Ruhegeld und sonstige Ruhegeldbezüge aus früheren Arbeitsverhältnissen) 75 % des ruhegeldfähigen Gehaltes nicht übersteigt. Für einen Rückgriff auf die Bestimmungen des BeamtVG in ihrer jeweiligen Fassung ist angesichts dieser eindeutigen Regelung in der Versorgungszusage kein Raum. bb) Bei der Prüfung, ob die Gesamtversorgungsobergrenze überschritten ist, ist die Rente des Klägers aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vollständig, sondern lediglich im Umfang von 87,49 % zu berücksichtigen.
d), dh. aus der berufsgenossenschaftlichen Unfallversicherung und e), dh. aus Unfällen und Schädigungen, unberücksichtigt bleiben. Diese Bestimmung ergibt nur Sinn, wenn die übrigen Bezüge
a) bis c), dh. auch die Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung, vollständig berücksichtigt werden.
AVG ua. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, soweit sie auf Pflichtbeiträgen beruhen. Dies führt dazu, dass die auf den freiwilligen Beiträgen des Klägers in der Zeit vom
AVG dürfen die aufgrund der freiwilligen Beiträge des Klägers in der Zeit vom
AVG auch die in der Zeit vom
Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht eingereichten Schriftsatz vom 31. März 2011 vorgebracht hat, die Anlehnung an die Beamtenversorgung habe dazu geführt, dass der Kläger den "Arbeitnehmerbeitragsanteil zur Sozialversicherung" ausbezahlt bekommen habe, ist dies unbeachtlich. Das Landesarbeitsgericht hat diesen Sachvortrag
Satz 1 ZPO unberücksichtigt gelassen und von einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 296a Satz 2, § 156 ZPO abgesehen. Hiergegen hat der Beklagte keine Verfahrensrüge erhoben. e) Die so ermittelte Altersrente ist wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme
Abs. 4 Satz 2 der Versorgungszusage für jeden Monat des vorzeitigen Beginns um 0,5 % ihres Betrages zu kürzen. II. Der Kläger hat auch Anspruch auf eine vom Beklagten jährlich im Monat November zu zahlende Sonderzuwendung in Höhe des jeweiligen Ruhegeldes für den Monat November. 1. Der Anspruch ergibt sich entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht aus der VdTÜV 84. Diese findet auf den Kläger keine Anwendung.
TÜV 84 gilt die VdTÜV 84 für die Mitarbeiter des Vereins, die
deren Inkrafttreten in die Dienste des Vereins eingetreten sind. Für alle übrigen bei dem Verein beschäftigten Mitarbeiter gelten hingegen die Einzelschreiben bzw. Richtlinien für die Altersversorgung der Verwaltungsangestellten bei der Vereinigung der technischen Überwachungsvereine (VdTÜV) weiter. Zwar konnten Mitarbeiter, denen - wie dem Kläger - Versorgungsleistungen durch Einzelschreiben zugesagt wurden, bis zum 31. März 1984 verbindlich und unwiderruflich schriftlich erklären, ob sie ihre Versorgungsleistungen
der neuen Versorgungsordnung erhalten oder auch weiterhin
der für sie maßgebenden bisherigen Versorgungsregelung versorgt sein wollten. Der Kläger hat jedoch von der in § 21 Nr. 4 VdTÜV 84 geregelten Möglichkeit, eine Versorgung
der neuen Versorgungsordnung zu erhalten, keinen Gebrauch gemacht. 2. Der Anspruch des Klägers auf eine jährlich im November zu zahlende Sonderzuwendung in Höhe des jeweiligen Ruhegeldes für den Monat November folgt jedoch aus betrieblicher Übung.
Ablauf einer gewissen Zeit zu einer betrieblichen Übung. Wie lange die Übung bestehen muss, damit die Arbeitnehmer berechtigt erwarten können, dass sie fortgesetzt werde, hängt davon ab, wie häufig die Leistungen oder Vergünstigungen erbracht worden sind. Im Hinblick auf laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hat der Senat eine Gewährung über einen Zeitraum von fünf bzw. acht Jahren für ausreichend erachtet (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 610/11 - Rn. 58, aaO; 19. August 2008 - 3 AZR 194/07 - Rn. 26 mwN, BAGE 127, 260 ; 30. Oktober 1984 - 3 AZR 236/82 - BAGE 47, 130 ; 23. April 1963 - 3 AZR 173/62 - BAGE 14, 174 ). cc)
ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Anspruch aus betrieblicher Übung nicht entstehen, wenn eine andere, kollektiv- oder individualrechtliche Anspruchsgrundlage für die Gewährung der Vergünstigung besteht (BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 610/11 - Rn. 62, BAGE 141, 222 ; 18. April 2007 - 4 AZR 653/05 - Rn. 43; 24. November 2004 - 10 AZR 202/04 - zu II 3 c bb
diesen Maßstäben hat der Beklagte zugunsten der Betriebsrentner, die - wie der Kläger - Inhaber einer Einzelzusage waren, eine betriebliche Übung dahin begründet, dass diese ebenso wie die Arbeitnehmer, deren Versorgung sich
den Regelungen der VdTÜV 84 bestimmt, im November eines jeden Jahres eine Sonderzuwendung in Höhe des Ruhegeldes für den Monat November erhalten.
der Versorgungszusage keinen Anspruch auf die Sonderzuwendung. Die Zusage von Versorgungsleistungen in Anlehnung an die Regelung für Bundesbeamte umfasste keine Sonderzuwendung. Zwar bestimmt der § 50 Abs. 4 BeamtVG in der zum Zeitpunkt der Konkretisierung der Versorgungszusage durch das Schreiben vom 3. September 1980 geltenden Fassung vom 24. August 1976, dass die Versorgungsberechtigten eine Sonderzuwendung
besonderer bundesgesetzlicher Regelung erhalten. Diese gesetzliche Regelung ist jedoch auch unter Berücksichtigung der Bezugnahme auf die Vorschriften des BeamtVG von vornherein nicht Inhalt des Versorgungsversprechens geworden. Der Beklagte hat dem Kläger in der Versorgungszusage nur ein Ruhegehalt
Vollendung des 65. Lebensjahres oder bei
gewiesener dauernder Berufsunfähigkeit, ein Witwengeld und ein Waisengeld zugesagt und zudem ausdrücklich bestimmt, dass "andere als die hier zugesagten laufenden Versorgungsleistungen" nicht gewährt werden. Die Sonderzuwendung ist keine mit der Versorgungszusage zugesagte laufende Versorgungsleistung. Mit laufenden Versorgungsleistungen sind erkennbar nur die monatlich geschuldeten Leistungen der Alters- und Hinterbliebenenversorgung gemeint und nicht weitere anlassbezogene Zuwendungen. Auch der Gesetzgeber hat die jährliche Sonderzuwendung im BeamtVG nicht als Teil des Ruhegehalts eingeordnet, sondern sie - wie sich aus § 2 BeamtVG in der Fassung vom 24. August 1976 ergibt - vielmehr als eigenständige anlassbezogene Leistung neben das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung gestellt.
VG in der Fassung vom
Maßgabe der (jeweiligen) Vorschriften des BeamtVG zu schulden, war dies für die Betroffenen nicht erkennbar. Mit der in Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 der Versorgungszusage getroffenen Vereinbarung, wonach andere als die dort zugesagten laufenden Versorgungsleistungen nicht gewährt werden, wurde ein Anspruch auf eine Sonderzuwendung ausdrücklich ausgeschlossen, so dass die betroffenen Arbeitnehmer nicht davon ausgehen mussten, der Beklagte glaube, ihnen eine Sonderzuwendung zu schulden. Außerdem wurde die Sonderzuwendung
VG iVm. §§ 7, 10 und 11 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung jeweils im Monat Dezember in Höhe der den Berechtigten für den Monat Dezember vor Anwendung von Ruhens- und Anwendungsvorschriften zustehenden laufenden Versorgungsbezüge gewährt. Der Beklagte hat die Sonderzuwendung demgegenüber nicht
den den AT-Angestellten mit Einzelzusage für den jeweiligen Monat Dezember zustehenden Ruhegeldleistungen berechnet und die Auszahlung nicht im Monat Dezember vorgenommen, sondern über Jahre hinweg im Monat November eine Leistung in Höhe des jeweiligen für den Monat November gezahlten laufenden Ruhegeldes erbracht. Aus diesem Verhalten konnten die Arbeitnehmer mit Einzelzusage nur schließen, der Beklagte wolle auch ihnen - ebenso wie den unter den Geltungsbereich der VdTÜV 84 fallenden Versorgungsempfängern - der VdTÜV entsprechende Leistungen freiwillig erbringen. dd) Dem Anspruch aus betrieblicher Übung steht nicht entgegen, dass der Beklagte nicht in jedem Jahr denselben Betrag als Sonderzuwendung gezahlt hat. Dies erklärt sich bereits daraus, dass die Sonderzuwendung stets in Höhe des Ruhegeldes für den jeweiligen Monat November erbracht wurde und dieses Ruhegeld selbst der Höhe
in Abhängigkeit vom jeweils maßgeblichen ruhegeldfähigen Gehalt und der jeweils bezogenen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung variierte. III. Danach ist der Beklagte verpflichtet, an den Kläger rückständige laufende Ruhegeldleistungen für die Monate Januar bis März 2008 sowie Januar bis Dezember 2009 iHv. insgesamt 2.010,65 Euro brutto sowie eine Sonderzuwendung für das Jahr 2009 iHv. 2.642,33 Euro brutto zu zahlen. Weitergehende Zahlungsansprüche stehen dem Kläger für die Zeit vom
VG um den Anpassungsfaktor 0,98375 auf 7.192,97 Euro zu mindern. Unter Berücksichtigung eines Ruhegeldsatzes von 67 % errechnet sich ein Ruhegeld iHv. 4.819,29 Euro. Hierauf war die gesetzliche Rente des Klägers iHv. 1.830,10 Euro zu 62,97 %, dh. iHv. 1.152,41 Euro anzurechnen. Das Ruhegeld
der Anrechnung betrug somit 3.666,88 Euro. Die Gesamtversorgungsobergrenze von 75 % des ruhegeldfähigen Gehalts iHv. 7.192,97 Euro belief sich auf 5.394,73 Euro. Diese wurde mit der berücksichtigungsfähigen Gesamtversorgung des Klägers iHv. 5.268,03 Euro nicht überschritten. Diese errechnet sich aus dem monatlichen Ruhegeld iHv. 3.666,88 Euro zuzüglich 87,49 % der gesetzlichen Rente iHv. 1.830,10 Euro, also 1.601,15 Euro. Abschließend war das monatliche Ruhegeld des Klägers wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente um 12 % zu kürzen, was zu einem Anspruch auf laufende Versorgungsleistungen iHv. monatlich 3.226,85 Euro führt. In dieser Höhe schuldete der Beklagte dem Kläger auch die jeweilige Sonderzuwendung für die Jahre 2006 und
zahlung laufender Ruhegeldleistungen für die Monate Januar bis März 2008 verlangen, weitere Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu. a) Der Kläger kann von dem Beklagten für die Monate Januar bis März 2008 rückständige laufende Ruhegeldleistungen iHv. monatlich 66,13 Euro brutto, mithin eine
zahlung iHv. insgesamt 198,39 Euro brutto verlangen. aa) Für die Monate Januar bis März 2008 hatte der Kläger Anspruch auf Zahlung laufender monatlicher Ruhegeldleistungen iHv. jeweils 3.339,76 Euro brutto. Das ruhegeldfähige Gehalt, das im Jahr 2008 7.590,00 Euro betrug (Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6 iHv. 7.481,46 Euro zuzüglich des Familienzuschlags der Stufe 1 iHv. 108,54 Euro), war in den Monaten Januar bis März 2008
VG jeweils um den Anpassungsfaktor 0,97292 auf 7.384,46 Euro zu mindern. Da sich der Ruhegeldsatz auf 67 % beläuft, betrug das ruhegeldfähige Gehalt in dieser Zeit monatlich 4.947,59 Euro. Dieses war um 62,97 % der in diesem Zeitraum vom Kläger bezogenen gesetzlichen Rente iHv. monatlich 1.830,10 Euro, mithin um 1.152,41 Euro auf 3.795,18 Euro zu kürzen. Eine weitere Kürzung wegen der in der Einzelzusage vereinbarten Gesamtversorgungsobergrenze von 75 % des ruhegeldfähigen Gehalts war nicht vorzunehmen, weil diese nicht überschritten wurde. Die Gesamtversorgungsobergrenze beträgt in diesem Zeitraum monatlich 5.538,35 Euro (75 % von 7.384,46 Euro). Die maßgebliche Gesamtversorgung des Klägers setzte sich in den Monaten Januar bis März 2008 zusammen aus dem monatlichen Ruhegeld iHv. 3.795,18 Euro und 87,49 % der gesetzlichen Rente iHv. 1.830,10 Euro und betrug damit 5.396,33 Euro (3.795,18 Euro + 1.601,15 Euro). Wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme war das monatliche Ruhegeld iHv. 3.795,18 Euro um 12 % auf 3.339,76 Euro zu kürzen.
VG jeweils um den Anpassungsfaktor 0,97292 auf 7.384,46 Euro zu kürzen. Da der Ruhegeldsatz 67 % beträgt, belief sich das ruhegeldfähige Gehalt in dieser Zeit auf monatlich 4.947,59 Euro. Dieses war um 62,97 % der in diesem Zeitraum vom Kläger bezogenen gesetzlichen Rente iHv. monatlich 1.860,21 Euro, dh. um 1.171,37 Euro auf 3.776,22 Euro zu kürzen. Eine weitere Kürzung wegen der in der Einzelzusage geregelten Gesamtversorgungsobergrenze von 75 % des ruhegeldfähigen Gehalts war nicht vorzunehmen, da diese nicht überschritten wurde. Die Gesamtversorgungsobergrenze belief sich in diesem Zeitraum auf monatlich 5.538,35 Euro (75 % von 7.384,45 Euro). Die maßgebliche Gesamtversorgung des Klägers setzte sich in den Monaten Juli bis Dezember 2008 zusammen aus dem monatlichen Ruhegeld iHv. 3.776,22 Euro und 87,49 % der gesetzlichen Rente iHv. 1.860,21 Euro und betrug damit 5.403,72 Euro (3.776,22 Euro + 1.627,50 Euro). Wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme war das monatliche Ruhegeld des Klägers iHv. 3.776,22 Euro um 12 % auf 3.323,07 Euro zu kürzen.
VG um den Faktor 0,9951 auf 7.701,48 Euro zu mindern. Da der Ruhegeldsatz 67 % beträgt, belief sich das ruhegeldfähige Gehalt in dieser Zeit auf monatlich 5.159,99 Euro. Hierauf war die gesetzliche Rente des Klägers iHv. monatlich 1.905,04 Euro zu 62,97 % anzurechnen, woraus sich ein Betrag von 3.960,39 Euro ergab. Eine weitere Kürzung im Hinblick auf die Gesamtversorgungsobergrenze von 75 % des ruhegeldfähigen Gehalts war nicht vorzunehmen, weil diese Grenze nicht überschritten wurde. Die Gesamtversorgungsobergrenze betrug in diesem Zeitraum monatlich 5.776,11 Euro (75 % von 7.701,48 Euro). Die maßgebliche Gesamtversorgung des Klägers setzte sich in den Monaten Juli bis November 2009 zusammen aus dem monatlichen Ruhegeld iHv. 3.960,39 Euro und 87,49 % der gesetzlichen Rente iHv. 1.905,04 Euro und betrug damit 5.627,11 Euro (3.960,39 Euro + 1.666,72 Euro). Wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme war das Ruhegeld iHv. 3.960,39 Euro um 12 % auf 3.485,14 Euro zu kürzen.
1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Herausgabe des rechtsgrundlos Erlangten erworben. Der Beklagte hat auch gegenüber dem Anspruch des Klägers auf Zahlung rückständiger Leistungen für das Jahr 2009 aufgerechnet. Er hat vorgetragen, seinen Anspruch auf Rückzahlung des im Jahr 2006 aus seiner Sicht zuviel Geleisteten iHv. 1.420,71 Euro mit der Forderung des Klägers für das Jahr 2009 zu verrechnen und damit konkludent die Aufrechnung erklärt, § 388 BGB. Die Aufrechnungserklärung braucht nicht ausdrücklich abgegeben zu werden; es genügt die klare Erkennbarkeit des Aufrechnungswillens (vgl. BGH
1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Feststellungsklage kann sich zwar auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken. Das erforderliche Feststellungsinteresse ist jedoch nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen (vgl. etwa BAG 21. April 2010 - 4 AZR 755/08 - Rn. 19 - 21 mwN). Dies wäre bei dem vom Kläger angebrachten Klageantrag zu 2. nur dann der Fall, wenn über weitere Faktoren, die die Höhe seiner Betriebsrente bestimmen, kein Streit bestünde und die Bezifferung des Rentenanspruchs
der gerichtlichen Klärung der streitigen Frage lediglich eine einfache Rechenaufgabe wäre, die von den Parteien selbst umgesetzt werden könnte. II. Hiervon ausgehend ist der Klageantrag zu
1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. II. Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Der Beklagte ist aus betrieblicher Übung verpflichtet, an den Kläger im Monat November eines jeden Jahres eine Sonderzuwendung in Höhe des jeweiligen Ruhegeldes für den Monat November zu zahlen. D. Die Widerklage ist unzulässig, soweit der Beklagte vom Kläger die Rückzahlung im Jahr 2006 zuviel gezahlter Betriebsrente iHv. 2.270,33 Euro verlangt. Im Übrigen ist die Widerklage zulässig, jedoch nur teilweise begründet. Der Kläger ist lediglich verpflichtet, an den Beklagten überzahlte monatliche Ruhegeldleistungen sowie zuviel gezahlte Sonderzuwendungen für die Jahre 2007 und 2008 iHv. insgesamt 1.333,90 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
1 Satz 1 Alt. 1 BGB vom Kläger für das Jahr 2007 die Rückzahlung von 608,14 Euro und für das Jahr 2008 die Rückzahlung von 725,76 Euro, mithin insgesamt einen Betrag iHv. 1.333,90 Euro verlangen. 2. Der Rückzahlungsanspruch des Beklagten ist nicht gemäß § 818 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. a)
3 BGB ist der Bereicherungsanspruch ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Dies ist der Fall, wenn das Erlangte ersatzlos weggefallen ist und kein Überschuss im Vermögen des Empfängers mehr besteht, der ohne den bereichernden Vorgang nicht vorhanden wäre. Da es sich bei dem Wegfall der Bereicherung um eine rechtsvernichtende Einwendung handelt, hat der Bereicherte den Wegfall der Bereicherung darzulegen. Hierzu hat er im Fall einer Gehalts- bzw. Rentenüberzahlung vorzutragen, dass sich sein Vermögensstand infolge der Gehalts- bzw. Rentenüberzahlung nicht verbessert hat. Dabei können ihm Erleichterungen zugutekommen. Bei kleineren und mittleren Arbeitseinkünften bzw. Renten und einer gleichbleibend geringen Überzahlung des laufenden Arbeitsentgelts bzw. der Rente kann der Beweis des ersten Anscheins für den Wegfall der Bereicherung sprechen. Dies kommt in Betracht, wenn erfahrungsgemäß und typischerweise die Zuvielzahlungen für den laufenden Lebensunterhalt, insbesondere für konsumtive Ausgaben verbraucht werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass es sich um eine Überzahlung in relativ geringer Höhe handelt. Je höher die Überzahlung im Verhältnis zum realen Einkommen oder den realen Einkünften ist, umso weniger kann davon ausgegangen werden, dass die zusätzlichen Mittel für den Lebensunterhalt verbraucht wurden. Zudem muss die Lebenssituation des Betroffenen, insbesondere seine wirtschaftliche Lage die Annahme nahelegen, dass die Überzahlung für die laufende Lebensführung verbraucht wurde. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn Personen mit geringen oder mittleren Einkünften über keine weiteren Einkünfte verfügen, so dass sie die Nettobezüge verwenden, um den laufenden Lebensunterhalt für sich und ggf. ihre Familie zu bestreiten (vgl. etwa BAG 26. Mai 2009 - 3 AZR 797/07 - Rn. 29; 6. Juni 2007 - 4 AZR 573/06 - Rn. 32). b) Danach kann der Kläger den Entreicherungseinwand
3 BGB nicht mit Erfolg geltend machen. Es ist weder festgestellt noch vom Kläger vorgetragen, dass sich sein Vermögensstand infolge der Ruhegeldüberzahlung nicht verbessert hat. Ihm kommen auch keine Darlegungserleichterungen zugute. Die monatlichen Überzahlungen sind zwar im Verhältnis zu den geschuldeten Beträgen geringfügig. Der Kläger befand sich jedoch in den Jahren 2007 und 2008 nicht in einer wirtschaftlichen Situation, die die Verwendung der Überzahlung für die laufende Lebensführung nahelegte. Da der Kläger im Jahr 2007 nicht nur ein monatliches Ruhegeld iHv. 3.273,63 Euro, sondern zudem eine monatliche gesetzliche Rente iHv. 1.830,10 Euro sowie eine Sonderzahlung iHv. 3.273,63 Euro erhalten hat, belief sich sein durchschnittliches Monatseinkommen auf 5.376,53 Euro und sein Jahreseinkommen auf insgesamt 64.518,39 Euro. In den Monaten April bis Juni 2008 hat der Kläger neben seiner gesetzlichen Rente iHv. monatlich 1.839,90 Euro laufende Ruhegeldleistungen vom Beklagten iHv. 3.411,53 Euro bezogen und damit insgesamt monatliche Einkünfte iHv. 5.251,43 Euro erzielt. In den Monaten Juli bis Dezember 2008 hat der Beklagte an den Kläger monatliche Ruhegeldleistungen iHv. 3.393,66 Euro gezahlt. Zusammen mit der gesetzlichen Rente iHv. monatlich 1.860,21 Euro verfügte der Kläger in dieser Zeit mithin über monatliche Gesamteinkünfte iHv. 5.253,87 Euro. Zudem hat er vom Beklagten im November 2008 eine Sonderzuwendung iHv. 3.393,66 Euro erhalten. Es kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Kläger diese Beträge einschließlich der Überzahlungen für seine laufende Lebensführung aufgebracht hat. III. Der Beklagte hat die Ansprüche auch nicht gemäß § 242 BGB verwirkt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.