Vm. § 1 Kommunalträger-Zulassungsverordnung (KomtrZV) anstelle der Bundesagentur für Arbeit als Träger bestimmter Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (optionale Aufgaben) zugelassen. Die Zulassung erfolgte zunächst auf der Grundlage der Experimentierklausel des § 6a SGB II in der bis zum 10. August 2010 geltenden Fassung (künftig: SGB II aF) und war
F iVm. § 1 Abs. 2, § 2 KomtrZV vom
dem SGB II - zT anstelle der Bundesagentur für Arbeit - errichtete der Beklagte mit Wirkung ab dem
BfG) in der jeweils geltenden Fassung" geschlossenen Arbeitsvertrags beschäftigt. Unter dem 7. September 2006 unterzeichneten die Parteien einen Arbeitsvertrag,
dem die Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis "spätestens zum 31.12.2010" als Vollbeschäftigte eingestellt war. In dem formularmäßigen Arbeitsvertrag heißt es unter 4.2.2 ua. wörtlich: "...
BfG) in der jeweils geltenden Fassung Das Arbeitsverhältnis gilt entsprechend § 2 der Verordnung zur Zulassung von kommunalen Trägern als Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende (KomtrZV) für die Dauer der dem Landkreis gewährten Option." Die Klägerin war im AfAS Bautzen im Fachbereich Eingliederung als Sachbearbeiterin - zur Erfüllung der mit der Option gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 iVm. § 4 SGB II aF übernommenen Aufgaben - beschäftigt. Eine besondere Einrichtung iSv. § 6a Abs. 6 SGB II aF bestand auch in dem vormaligen Landkreis Kamenz: Das Arbeits- und Sozialzentrum Kamenz (künftig: ASZ Kamenz). In der vormaligen Kreisfreien Stadt Hoyerswerda bestand eine vom kommunalen Träger und der Bundesagentur für Arbeit gebildete Arbeitsgemeinschaft (künftig: ARGE Hoyerswerda).
KrGebNG - (vgl. Art. 1 des Gesetzes zur Neugliederung des Gebietes der Landkreise des Freistaates Sachsen und zur Änderung anderer Gesetze, SächsGVBl. 2008 S. 102) wurde der Beklagte als Gebietskörperschaft mit Wirkung ab dem
den - nicht angegriffenen - Feststellungen des Landesarbeitsgerichts verfügten die drei Einrichtungen bis 31. Dezember 2010 über insgesamt 450,65 VzÄ (= Vollzeitäquivalente).
Behauptung des Beklagten waren es bis zu diesem Zeitpunkt 488 VzÄ; im Hinblick auf die vom Kreistag beschlossene Ausstattung des Jobcenters (mit ca. 450 VzÄ) sei ab dem
dem SGB II. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags mit der Klägerin im Jahr 2006 habe nicht mit hinreichender Sicherheit festgestanden, dass die übernommenen staatlichen Daueraufgaben
1 Satz 1 Nr. 1 SGB II zum
dem SGB II aF eingestellt worden. Seine auf den vorübergehenden betrieblichen Bedarf an der Arbeitsleistung der Klägerin bezogene Prognose beruhe auf den damals geltenden einschlägigen Bestimmungen des SGB II, insbesondere der "Experimentierklausel" des § 6a SGB II aF. Im Zeitpunkt der Befristungsabrede habe der Gesetzgeber lediglich "testen" wollen, welches Modell der Erbringung von Leistungen
dem SGB II das geeignetste sei. Erst mit der Neufassung des § 6a SGB II durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 3. August 2010 sei die - vom Beklagten wahrgenommene - Verlängerungsmöglichkeit des Optionsmodells eröffnet worden. Die Befristung sei daher
BfG zulässig, was sich auch daran zeige, dass in dem ab
BfG. Klagegegenstand und Klagegrund sind hinreichend bestimmt bezeichnet iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Eines besonderen Feststellungsinteresses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO bedarf es nicht (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR 6/11 - Rn. 10 mwN). 2. Der Befristungskontrollantrag ist begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 7. September 2006 vereinbarten kalendermäßigen Befristung zum 31. Dezember 2010 geendet. Die kalendermäßige Befristung ist unzulässig, weil sie nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist (§ 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG).
den gesetzlichen Vorgaben bedarf der Befristungsgrund keiner schriftlichen Niederlegung oder Vereinbarung. bb) Sähe man in der Passage eine eigenständige Befristungsabrede, wäre dies nicht unzulässig.
dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen stand. (a) Dabei kann die Frage der Rechtsnatur des Arbeitsvertrags offenbleiben. Selbst wenn es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handeln sollte, die der Beklagte der Klägerin gestellt hat (wofür die Verwendung eines Formulars allerdings auch deutlich spricht), ist die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB nicht anzuwenden. Denn die Regelung in Ziffer 4.2.2 des Arbeitsvertrags vom 7. September 2006 lässt
gebotener Auslegung (§§ 133 , 157 BGB) unter Beachtung eines objektiv-generalisierenden Maßstabs ausreichend klar erkennen, dass der Arbeitsvertrag begrenzt sein sollte für die Dauer der Optionskommunenzulassung des beklagten Landkreises und unabhängig davon spätestens am 31. Dezember 2010 enden sollte. (
BfG einer Rechtfertigung durch einen sachlichen Grund. Ein solcher liegt nicht vor. aa) Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts ist die Befristung nicht durch den sachlichen Grund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt.
BfG vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. (a) Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass
dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht (vgl. BAG 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 12, BAGE 133, 319 ). Hierüber hat der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Die Prognose ist ein Teil des Sachgrundes für die Befristung (BAG 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 12 mwN, aaO). Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen (BAG 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 13 mwN, aaO). (
dem SGB II anstelle der Bundesagentur für Arbeit als Umsetzung einer ihm eröffneten Option - übernommen hat. Nicht frei von Rechtsfehlern ist aber seine Annahme, der Beklagte habe eine "valide Prognose" dazu angestellt, dass
dem
den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Klägerin am 7. September 2006 geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen die Wahrnehmung der sozialstaatlichen Daueraufgabe durch ihn nur zeitweilig angefallen sei. Wenn nämlich, wie vorliegend, bei Abschluss des befristeten Vertrags davon auszugehen ist, dass die optionalen, vom Beklagten anstelle der Bundesagentur für Arbeit - in zeitlich begrenzter Trägerschaft - wahrgenommenen Aufgaben als solche nicht wegfallen werden, vermag die Unsicherheit über ihre künftige Trägerschaft allein die Befristung des Arbeitsvertrags nicht zu rechtfertigen. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass bereits bei Vertragsschluss hinreichend zuverlässig zu prognostizieren war, der Arbeitgeber werde mit dem vorgesehenen Ende des Arbeitsvertrags mit der Klägerin die Aufgaben nicht mehr in eigener Trägerschaft wahrnehmen. Hiervon konnte der Beklagte aber allein im Hinblick auf die Gesetzes- und Verordnungslage nicht ausgehen.
dieser war nur unklar, ob das gesetzliche Optionsmodell verstetigt wird. So war
F die Möglichkeit der Zulassung kommunaler Träger "an Stelle der Agenturen für Arbeit als Träger der Leistung" ausdrücklich "im Wege der Erprobung" eröffnet;
der sog. "Wirkungsforschung zur Experimentierklausel" des § 6c SGB II aF war eine Evaluierung vorgesehen (vgl. zur Entstehungsgeschichte des § 6a SGB II aF auch Art. 1 Nr. 5 des Entwurfs eines Gesetzes zur Optionalen Trägerschaft von Kommunen
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vom
den normativen Rahmenbedingungen wahrgenommen werden können oder wahrzunehmen sind, rechtfertigt die Befristung des Arbeitsvertrags mit der Klägerin nicht. (b) Auf die
seiner Darstellung notwendige Reduzierung der VzÄ in den ab dem 1. Januar 2011 im Jobcenter zusammengefassten Einrichtungen AfAS Bautzen, ASZ Kamenz und ARGE Hoyerswerda kann der Beklagte seine Prognose gleichfalls nicht stützen. Ungeachtet dessen, dass Stellenplanvorgaben nicht - jedenfalls nicht ohne weiteres - einen Befristungsgrund
BfG darstellen, stand die aufgezeigte Stellenreduzierung schon
den eigenen Angaben des Beklagten im Zeitpunkt der Befristungsabrede nicht mit hinreichender Sicherheit fest. Der Beklagte hat auf die im Sommer 2010 gefassten Kreistagsbeschlüsse zur VzÄ-Ausstattung des Jobcenters verwiesen; dies vermag nicht die am 7. September 2006 vereinbarte Befristung zu rechtfertigen. bb) Die Befristung ist ferner nicht durch einen sonstigen sachlichen Grund iSd. § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG gerechtfertigt. Die hierfür
der Rechtsprechung des Senats erforderlichen Voraussetzungen liegen nicht vor.
BfG vergleichbare Fallgestaltung vor, so dass es auf die grundsätzlichen Zweifel an der Unionsrechtskonformität des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nicht entscheidend ankommt (vgl. hierzu das - wegen Erledigung des Ausgangsverfahrens nicht beschiedene - Vorabentscheidungsersuchen des Senats zum Gerichtshof der Europäischen Union vom 27. Oktober 2010 - 7 AZR 485/09 (A) - BAGE 136, 93 ; ferner auch BAG 13. Februar 2013 - 7 AZR 225/11 - Rn. 25 mwN; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 38, BAGE 140, 191 ). (a)
BfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. Das setzt die Bereitstellung von Haushaltsmitteln für die befristete Beschäftigung in einem Haushaltsplan und die Vergütung des Arbeitnehmers aus diesen Haushaltsmitteln voraus.
der (bisherigen) Rechtsprechung des Senats ist zudem erforderlich, dass die Haushaltsmittel im Haushaltsplan mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer
vollziehbaren Zwecksetzung ausgebracht sind. Die für die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers verfügbaren Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer vorgesehen sein. Es muss sich um Tätigkeiten handeln, die nicht dauerhaft, sondern nur zeitweilig anfallen. Dabei müssen die Rechtsvorschriften, mit denen die Haushaltsmittel ausgebracht werden, selbst die inhaltlichen Anforderungen für die im Rahmen der befristeten Arbeitsverträge auszuübenden Tätigkeiten oder die Bedingungen, unter denen sie auszuführen sind, enthalten. Die Vergütung des Arbeitnehmers muss aus Haushaltsmitteln erfolgen, die mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer
vollziehbaren Zwecksetzung für eine nur vorübergehende Beschäftigung versehen sind. Der Arbeitnehmer muss überwiegend entsprechend dieser Zwecksetzung beschäftigt werden (vgl. zB BAG 17. März 2010 - 7 AZR 843/08 - Rn. 10 mwN). (b) Eine diesen Wertungen vergleichbare Fallgestaltung ist hier nicht gegeben.
F iVm. §§ 1 und 2 KomtrZV aF erfolgte zwar die Zulassung des Beklagten als Träger bestimmter Leistungen im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende befristet. Auch trägt
2 Satz 1 SGB II der Bund die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten mit Ausnahme bestimmter Aufwendungen und gelten
dem - allerdings erst durch Art. 2 Nr. 8 Buchst. b des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 ( BGBl. I S. 453 ) eingefügten - § 6b Abs. 2a SGB II für die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln des Bundes durch die zugelassenen kommunalen Träger die haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes, soweit in Rechtsvorschriften des Bundes oder Vereinbarungen des Bundes mit den zugelassenen kommunalen Trägern nicht etwas anderes bestimmt ist. Dies entspricht aber keinem Sachverhalt, bei dem die Vergütung eines befristet beschäftigten Arbeitnehmers aus Haushaltsmitteln erfolgt, die ihrerseits mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer
vollziehbaren Zwecksetzung für eine nur vorübergehende Beschäftigung versehen sind. II. Der auf Prozessbeschäftigung abzielende Weiterbeschäftigungsantrag zu 2. fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. Er ist auf die Weiterbeschäftigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag gerichtet. Die Entscheidung des Senats über den Feststellungsantrag wird mit der Verkündung rechtskräftig. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Schmidt Kiel Peter Klenter Glock Permalink: https://openjur.de/u/708367.html ( https://oj.is/708367 ) Volltext Druckansicht Zitate 23 Zitiert 7 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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