Hiergegen richtet sich die vom LSG zugelassene Revision der Beklagten. Sie rügt eine Verletzung von § 118 Abs 3 und Abs 4 SGB VI. Nach diesen Vorschriften sei sie berechtigt, die Erstattung des streitigen Betrags vom Kläger zu verlangen. Das LSG habe den Begriff der Geldleistungen iS dieser Vorschriften unzutreffend ausgelegt. Bei dem Sterbequartalsvorschuss handele es sich um die für die ersten drei Monate nach dem Tod des Versicherten zustehende Witwen- oder Witwerrente, die vom Renten Service der Deutschen Post AG ausgezahlt werde. Die vorschussweise Auszahlung in einer Summe berühre nicht den Charakter einer laufenden Geldleistung. Sofern der Berechtigte vor Ablauf der drei Monate versterbe, entfalle der Rechtsanspruch auf die Witwen- bzw Witwerrente nach Ablauf des Todesmonats (§ 102 Abs 5 SGB VI). Die Anwendung von § 118 Abs 3 und 4 SGB VI setze lediglich voraus, dass die Geldleistung "für die Zeit nach dem Tode des Berechtigten" erbracht worden sei (Hinweis auf LSG Baden-Württemberg vom 30.3.1999 - L 13 RA 3463/98 ). Auf die wirtschaftliche Identität des Teils des unrechtmäßig gezahlten Rentenbetrags komme es nach der aktuellen Rechtsprechung des BSG nicht mehr an. Die bis dahin vertretene Rechtsansicht (vgl noch BSG SozR 4-2600 § 118 Nr 2 S 7;
R 4-2600 § 118 Nr 10 ) aufgegeben und sich insoweit dem Urteil des 9. Senats vom 9.12.1998 ( BSGE 83, 176 =
Die Beklagte beantragt, die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom
Nr 9 S 67; verneinend: BSGE 83, 176 , 185 f =
Doch selbst im Fall einer unterbliebenen notwendigen Beiladung zieht dies keine Aufhebung des angefochtenen Urteils und keine Zurückverweisung nach sich, wenn sich im Revisionsverfahren ergibt, dass die zu treffende Entscheidung aus Sicht des Revisionsgerichts das Geldinstitut - wie hier - nicht benachteiligen kann (stRspr, vgl zuletzt Senatsurteil vom 31.10.2012 - SozR 4-1300 § 106 Nr 1 RdNr 41 mwN). B. Die Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 SGG), mit der der Kläger die Aufhebung des an ihn gerichteten Rückforderungsbescheids über den Betrag von 862,16 Euro begehrt (§ 123 SGG), ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Rückforderungsbescheid vom 13.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.7.2007 erweist sich als rechtmäßig. Wird ein belastender Verwaltungsakt mit der Anfechtungsklage angegriffen, ist für die rechtliche Beurteilung grundsätzlich der Zeitpunkt seines Erlasses maßgeblich (stRspr, vgl Senatsurteil vom 10.7.2012 - SozR 4-2600 § 118 Nr 11 RdNr 17; BSG
Nr 33). Bei der im Zeitpunkt der Erteilung des Widerspruchsbescheids maßgeblichen Sach- und Rechtslage war hier auf § 118 Abs 3 und Abs 4 SGB VI in der bis zum 31.12.2007 gültigen Fassung abzustellen (idF des Gesetzes vom 20.4.2007 < BGBl I 554 >, die sich von der mit Wirkung vom 9.4.2013 in Kraft getretenen aktuellen Fassung <des Gesetzes vom 3.4.2013, BGBl I 610 > in hier nicht relevanter Weise <in § 118 Abs 3 S 1 SGB VI: "Geldinstitut im Inland"> unterscheidet). Nach § 118 Abs 4 S 1 Alt 1, S 2 SGB VI war die Beklagte berechtigt, die Erstattung des am 2.8.2006 vom Konto des verstorbenen Witwerrentenempfängers an den Kläger überwiesenen Betrags in Höhe von 862,16 Euro durch Verwaltungsakt zu verlangen. Ein vorrangiger anderer Erstattungsanspruch gegen den Kläger kommt nicht in Betracht (1.) Bei dem Sterbequartalsvorschuss nach § 7 Abs 3 S 1 RentSV handelt es sich um unter Vorbehalt erbrachte Geldleistungen iS von § 118 Abs 3 und Abs 4 SGB VI (2.). Ein vorrangiger Anspruch der Beklagten gegen das Geldinstitut auf Rücküberweisung des Betrags besteht nicht (3.). Der Kläger ist als mittelbarer Empfänger der durch das Geldinstitut überwiesenen Geldleistungen der Beklagten zur Erstattung verpflichtet (4.). Die bindenden Feststellungen des LSG tragen dieses Ergebnis (5.). Dem Rückforderungsbescheid steht kein verfahrensrechtliches Hindernis entgegen (6.). 1. Wie das LSG im Ergebnis zu Recht annimmt, kann der Erstattungsanspruch weder unmittelbar noch in entsprechender Anwendung (über § 7 Abs 3 S 1 RentSV idF des Gesetzes vom 9.12.2004, BGBl I 3242 ) auf die Erstattungsregelung für überzahlte Vorschüsse nach § 42 Abs 2 S 2 SGB I gestützt werden. Denn der Kläger hat keinen Vorschuss erhalten. Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 42 Abs 1 S 1 SGB I setzt die Zahlung eines Vorschusses voraus, dass ein Anspruch auf Zahlung von Geldleistungen dem Grunde nach besteht. Einen solchen Anspruch hatte der Kläger im Verhältnis zum beklagten Rentenversicherungsträger aber nicht. Für diese Konstellation sieht vielmehr § 118 Abs 4 S 1 SGB VI einen speziellen Erstattungsanspruch für zu Unrecht gezahlte Geldleistungen vor, die für den Zeitraum nach dem Tod des rentenberechtigten Kontoinhabers auf ein Konto bei einem Geldinstitut gezahlt worden sind. Diese Norm erfasst einen größeren Kreis von potentiell gleichrangigen Erstattungspflichtigen, die in keinem Sozialleistungsverhältnis zum Rentenversicherungsträger stehen, namentlich unmittelbare und mittelbare Empfänger von solchen Geldleistungen bzw Verfügende über solche Geldleistungen bzw die Erben (vgl dazu zuletzt Senatsurteil vom 10.7.2012 - SozR 4-2600 § 118 Nr 11 RdNr 26 ff mwN). Daher wird der Erstattungsanspruch nach § 118 Abs 4 S 1 SGB VI auch nicht durch § 7 Abs 3 S 1 RentSV iVm § 42 Abs 2 S 2 SGB I verdrängt. 2. Nach § 118 Abs 3 S 1 SGB VI gelten Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht. § 118 Abs 3 S 2 bis 4 SGB VI regeln die vorrangige Verpflichtung des Geldinstituts zur Rücküberweisung; sie besteht nur dann nicht, wenn über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde und die Rücküberweisung auch nicht aus einem Guthaben erfolgen kann (S 3); zur Befriedigung eigener Forderungen darf das Geldinstitut den überwiesenen Betrag nicht verwenden (S 4). Entgegen der Ansicht des LSG handelt es sich beim Sterbequartalsvorschuss um unter Vorbehalt erbrachte "Geldleistungen" nach § 118 Abs 3 SGB VI (so auch Ruland in GK-SGB VI, Stand Sept 2013, § 118 RdNr 29; KomGRV, Stand März 2010, § 118 SGB VI RdNr 6.2; Kühn in Kreikebohm, SGB VI, 4. Aufl 2013, § 118 RdNr 26; im Ergebnis auch LSG Baden-Württemberg vom 30.3.1999 - L 13 RA 3463/98 ; unklar LSG Berlin-Brandenburg vom 14.3.2013 - L 22 R 1071/11 - Juris RdNr 59 ff; aA LSG für das Saarland vom 13.4.2000 - L 1 A 20/97 - vor Inkrafttreten von § 118 Abs 4 SGB VI; offen gelassen von Körner in Kasseler Komm, Stand Dez 2012, § 118 SGB VI RdNr 20). Dem steht nicht Rechtsprechung des BSG entgegen, die die Rückerstattung von auf Hinterbliebenenrente gezahlten Vorschüssen auf § 42 Abs 2 S 2 SGB I gestützt hat (vgl BSGE 57, 38 = SozR 1200 § 42 Nr 3). Im dort entschiedenen Fall ging es um die Frage der Rückforderung von anrechnungsfähigen Vorschüssen, die an den überlebenden Vorschussempfänger (Witwe) gezahlt worden waren. Dass der Sterbequartalsvorschuss eine Geldleistung iS von § 118 Abs 3 und Abs 4 SGB VI ist, folgt aus seinem Sinn und Zweck unter Berücksichtigung des Zusammenspiels der nachstehend aufgezeigten Normen (vgl unten a und b). Der Sterbequartalsvorschuss ist nichts anderes als die im Voraus für die ersten drei Monate nach dem Sterbemonat gezahlte Witwen- bzw Witwerrente (§ 46 SGB VI) in Höhe der zuletzt gezahlten Versichertenrente. Die vorschussweise Zahlung ermöglicht den nahtlosen Übergang von der Versicherten- zur Witwen- bzw Witwerrente und stellt den Unterhalt des Hinterbliebenen auch im Fall erhöhter Aufwendungen infolge des Todesfalls sicher. Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, ändert die zusammenfassende vorschussweise Auszahlung der an sich monatlich zu zahlenden Witwen- bzw Witwerrente in einer Summe nicht den Charakter der Hinterbliebenenrente als solche (vgl allgemein BSG SozR 4-1200 § 56 Nr 3 RdNr 23 unter Hinweis auf BT-Drucks 7/868 S 31 ; vgl auch Ruland in GK-SGB VI, Stand März 2012, § 119 RdNr 15). Dann aber besteht kein plausibler Grund, den überzahlten Sterbequartalsvorschuss anders zu behandeln als die überzahlte Witwen- bzw Witwerrente, die nach § 102 Abs 5 SGB VI nur bis zum Ende des Monats geleistet wird, in dem der Berechtigte verstorben ist.
Nr 9 S 63;
§ 118 Abs 3 und Abs 4 SGB VI stellen mit dem Begriff "Geldleistungen" allein auf den Wert des Betrags ab, der gerade deshalb zugeflossen ist, weil der Erfüllungszweck der Rentenüberweisung wegen des Todes des Empfängers nicht mehr erreicht werden kann (vgl BSG
Mit der Gutschrift auf dem Konto des Rentenberechtigten verliert die Rentenzahlung ihren ursprünglichen Charakter als Sozialleistung (vgl BSG
Nr 11 S 78; BSGE 83, 176 , 180 =
Deshalb nimmt § 118 Abs 4 S 1 Alt 1 SGB VI zum Schutz der Beitragszahler vor einer Belastung durch rechtsgrundlos erbrachte Leistungen auch einen Personenkreis in Anspruch, der weder am Sozialrechtsverhältnis des Versicherten noch an seiner bankvertraglichen Beziehung zum kontoführenden Geldinstitut Anteil hat, noch zu erkennen vermag, dass der ihm zugewandte Geldwert ganz oder teilweise gerade dem Betrag der Geldleistung entspricht (vgl BSG
Nr 3 S 19; BSG
Nr 19; vom 7.10.2004 - B 13 RJ 2/04 R - Juris RdNr 22). Ein prozessuales und materielles Vorrangverhältnis des Rücküberweisungsanspruchs gegen das Geldinstitut besteht ungeachtet der Neufassung des § 118 Abs 4 S 1 SGB VI (mit Gesetz vom 21.6.2002, BGBl I 2167 mWv 29.6.2002) gegenüber dem in dieser Vorschrift genannten Personenkreis von Empfängern und Verfügenden weiterhin. In den Gesetzesmaterialien finden sich keine Anhaltspunkte, dass die vorrangige Einstandspflicht des Geldinstituts geändert werden sollte (vgl BT-Drucks 14/9007, S 36 ; ferner Ruland in GK-SGB VI, Stand Sept 2013, § 118 RdNr 7). b) Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob nach der rechtsgrundlos überwiesenen Rentenleistung noch sonstige Gutschriften Dritter auf dem Konto des Rentenberechtigten bei der KSK eingegangen sind und ob das Geldinstitut über diese bis zum Eingang der Rückforderung durch den Rentenversicherungsträger anderweitig verfügt hat. Soweit der Senat bisher zu § 118 Abs 3 S 3 Halbs 1 SGB VI und der dortigen Wendung "über den entsprechenden Betrag bei Rückforderung anderweitig verfügt" die Ansicht vertreten hat, dass das Guthaben bei Eingang der ohne Rechtsgrund überwiesenen Rentengutschrift und die Beträge der weiteren danach auf dem Konto eingegangenen Gutschriften von den ausgeführten anderweitigen Verfügungen abzusetzen seien, weil die rechtsgrundlose Rentengutschrift bzw der "entsprechende Betrag" zur Ausführung der "anderweitigen Verfügung" gar nicht benötigt würden, wenn die das Überweisungskonto belastende Verfügung mit dem Wert aus anderen Quellen stammender Gelder ausgeführt werden könnte mit der Folge, dass der Wert der fehlüberwiesenen Rentenleistung im Vermögen des Geldinstituts geblieben wäre (so noch Senatsurteile vom 13.11.2008 - SozR 4-2600 § 118 Nr 9 RdNr 44; ähnlich vom 29.11.2007 - B 13 RJ 40/05 R - Juris RdNr 17), gibt der Senat diese Rechtsprechung entsprechend seiner Ankündigung im Termin vom 17.4.2012 (zum unstreitig erledigten Rechtsstreit B 13 R 53/10 R - vgl Terminbericht Nr 20/2012) auf. Der Senat schließt sich insofern der Rechtsprechung des 5. und 9. Senats aus den dort genannten Gründen an ( BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr 10 , RdNr 41 ff; BSG vom 3.6.2009 - B 5 R 65/07 R - Juris RdNr 35 ff; BSG vom 9.12.1998 - BSGE 83, 176 , 184 =
S des § 118 Abs 3 S 3 SGB VI und dem Eingang der Rückforderung noch Gutschriften Dritter auf dem Konto des Geldinstituts eingegangen sind, einer Befreiung des Geldinstituts von der Rückzahlungspflicht nicht entgegen, solange die Gutschriften nicht bis zum Zeitpunkt der Rückforderung zu einem Habensaldo geführt haben. Soweit dies nicht der Fall ist, kann die Bank iS des § 118 Abs 3 S 3 SGB VI stets geltend machen, dass "sämtliche" Verfügungen die eingegangene Gutschrift der Sozialleistung wieder aufgezehrt haben. Dies bedeutet, dass soweit der Auszahlungseinwand des § 118 Abs 3 S 3 Halbs 1 SGB VI greift, weil kein Guthaben vorhanden ist (Halbs 2) und das Geldinstitut keine eigenen Forderungen befriedigt hat (§ 118 Abs 3 S 4 SGB VI), die Rückabwicklung der rechtswidrigen Rentenzahlung scheitert und der Rentenversicherungsträger nach § 118 Abs 4 SGB VI vorgehen muss. Im Interesse einer einfachen und raschen Rückabwicklung der fehlerhaften Rentenzahlung bedeutet dies, dass die zeitliche Reihenfolge von Gutschriften im Verhältnis zur rechtsgrundlosen Rentenüberweisung oder zu anderweitigen Verfügungen keine Rolle spielt. 4. Nach § 118 Abs 4 S 1 SGB VI sind - soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind - sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger) - Alt 1 -, als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende) - Alt 2 -, dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrags verpflichtet. Vorliegend greift der Erstattungsanspruch gegen den Geldleistungsempfänger. Danach sind Empfänger von Geldleistungen zum einen die Personen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben (§ 118 Abs 4 S 1 Halbs 1 Alt 1 SGB VI). Eine solche Konstellation scheidet hier von vornherein aus. Daneben zählen zu den Geldleistungsempfängern (§ 118 Abs 4 S 1 Halbs 1 Alt 2 SGB VI) auch Personen, die das Geld mittelbar in Empfang genommen haben, zB jene, auf deren Konto der entsprechende Betrag durch ein bankübliches Zahlungsgeschäft weitergeleitet wurde. Sie haben die "fehlgeschlagenen" Geldleistungen durch eine das Geldinstitut nach § 118 Abs 3 SGB VI wirksam entreichernde Verfügung erlangt (vgl BSG
Die Beklagte ist auch gegenüber diesem Personenkreis befugt, den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen (§ 118 Abs 4 S 2 SGB VI). Die Erstattungspflicht gegenüber einem Geldleistungsempfänger nach § 118 Abs 4 S 1 SGB VI setzt schließlich voraus, dass gerade infolge des ihn begünstigenden Überweisungsvorgangs der Rücküberweisungsanspruch des Versicherungsträgers gegen das Geldinstitut ausgeschlossen ist (vgl BSG
Nr 9 S 62; BSG
Nr 10 S 70 f; BSG
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.