1 Satz 1
Umsatzsteuergesetzes (UStG) nicht überschritten zu haben; auf die Anwendung
G hat sie nicht verzichtet. Umsatzsteuerfestsetzungen für die Streitjahre erfolgten zunächst nicht. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) führte für die Jahre 2000 bis 2002 eine Außenprüfung bei der Klägerin durch, die wegen
Verdachts auf Steuerhinterziehung auf die Jahre 1995 bis 1999 erweitert wurde. Der Prüfer rechnete --da die Klägerin keine verwertbaren Buchführungsunterlagen vorlegen konnte-- nicht definierbare Zuflüsse auf einem Konto der Klägerin bei der X-Bank ihren in den Jahren 1999 bis 2002 ausgeführten Umsätzen zu. Für die Jahre 1995 bis 1998 erhöhte er die erklärten Umsätze der Klägerin um 170 %; dieser Aufschlagsatz errechnete sich aus dem Verhältnis der erklärten Betriebseinnahmen zu den ungeklärten Zuflüssen im Zeitraum 1999 bis
Verfahrens und der durchgeführten Beweisaufnahme --der Einvernahme
Zeugen A, dem Ehemann der Klägerin-- dem Grunde sowie mit Ausnahme der Streitjahre 1999 und 2000 auch der Höhe nach zu Recht erfolgt. Das FG ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerde. Sie stützt ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision sowohl auf Verfahrensfehler i.S.
2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sowie auf das Vorliegen eines qualifizierten Rechtsanwendungsfehlers i.S.
2 Nr. 2 Alternative 2 FGO. Gründe II. Der Senat kann ohne vorherige Entscheidung über den für das Beschwerdeverfahren anhängig gemachten --und mit Beschluss vom 19. März 2014 beschiedenen–- Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) zum Beschwerdevorbringen entscheiden. Eine vorherige Bescheidung
Begehrens auf PKH ist nur erforderlich, wenn dies im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes geboten ist, mithin die mögliche Einschaltung eines beizuordnenden Anwalts oder Steuerberaters Einfluss auf die Sachentscheidung
Gerichts haben kann (vgl. Beschluss
Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 13. Juli 1992 1 BvR 99/90 , Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 1993, 382; Beschluss
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt. 1. Die Klägerin hat keinen vorliegenden Verfahrensfehler geltend gemacht, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann.
FG nicht ankommt oder wenn die Beweistatsache als wahr unterstellt wird (vgl. dazu z.B. BFH-Beschluss vom 27. Oktober 2004 XI B 182/02 , BFH/NV 2005, 564 ). bb) Danach liegt kein Verstoß gegen die dem FG obliegende Sachaufklärungspflicht vor. Die Klägerin bringt zwar vor, das FG habe --entgegen ihrem Beweisangebot-- die Zeugin B und den Zeugen C nicht dazu vernommen, dass die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Gewinnermittlungen aufgrund der vormals vorhandenen Unterlagen den tatsächlichen Geschäftsvorfällen entsprochen hätten. Das FG konnte jedoch ausgehend von seiner Rechtsauffassung, wonach mangels der erforderlichen Aufzeichnungen die überhaupt noch verfügbaren bzw. rekonstruierten Gewinnermittlungen nach den besonderen Umständen
Einzelfalles nicht beweiskräftig i.S.
der Abgabenordnung (AO) seien, sodass das FA --wie die Klägerin selbst eingeräumt habe-- zur Schätzung nach § 162 AO befugt gewesen sei, nach den vorstehenden Grundsätzen von einer Beweisaufnahme absehen, ohne einen Verfahrensfehler zu begehen. Denn auf die Beweistatsache kam es nach der Rechtsauffassung
FG nicht an. Zudem hat das FG ausgeführt, dass es auf die Einvernahme der Zeugin B zum Beweis dafür, dass ihr in der Zeit, in der sie für die Klägerin die Steuererklärungen gefertigt habe, nichts aufgefallen sei, verzichtet habe, weil die Zeugin nur die Einnahmen als betriebliche Einnahmen erfassen hätte können, die ihr als solche von der Klägerin mitgeteilt worden seien, und sie nicht in der Lage gewesen sei, die betrieblichen Einnahmen und Umsätze auf ihre Vollständigkeit zu prüfen. Auch insoweit stellt sich --mangels Erheblichkeit der Beweistatsache-- die unterlassene Beweiserhebung nicht als verfahrensfehlerhaft dar. b) Die Klägerin rügt weiter einen "formellen Verfahrensfehler", weil das FG die Beweisangebote auf Einvernahme der Zeugin B und
Zeugen C mit der Begründung zurückgewiesen habe, "dass die von der Klägerin unterschriebene Strafanzeige gegen Frau B vom ... ein Indiz für eine unzutreffende Buchführung und für unzutreffende Steuererklärungen sei". Insoweit ist es schon weder aus der Niederschrift über die öffentliche Sitzung
FG am
halb zuzulassen, weil das FG --wie die Klägerin vorbringt-- das von ihr in der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2013 vorgelegte, ihre Schadensersatzforderung wegen Vernichtung der Buchungsunterlagen betreffende Urteil
Landgerichts L vom ... "überhaupt nicht erwähnt und einfach ignoriert" habe und die Vorinstanz gegen ihre Aufklärungspflicht dadurch verstoßen habe, dass sie, ihrem Antrag, die Akten dieses Verfahrens beizuziehen, nicht nachgekommen sei. aa) Die von der Klägerin mit der sinngemäßen Rüge, das FG habe entscheidungserheblichen Sachvortrag übergangen, geltend gemachte Verletzung
rechtlichen Gehörs ist nicht schlüssig dargetan. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1
Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) umfasst vor allem das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich vor Erlass einer Entscheidung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern. Sie haben einen Anspruch darauf, dem Gericht auch in rechtlicher Hinsicht alles vortragen zu können, was sie für wesentlich halten. Diesen Ansprüchen entspricht die Pflicht
Gerichts, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Weiterhin hat das Gericht seine Entscheidung zu begründen, wobei aus seiner Begründung erkennbar sein muss, dass eine Auseinandersetzung mit dem wesentlichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten stattgefunden hat (vgl. z.B. BVerfG-Beschluss vom
Einzelfalles deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom
--ihrer Ansicht nach-- übergangenen Urteils
Landgerichts L vom ... unter Zugrundelegung
materiell-rechtlichen Standpunkts
FG eine andere Entscheidung in der Sache möglich gewesen wäre. bb) Die insoweit gleichfalls erhobene Aufklärungsrüge ist ebenso wenig den Anforderungen
3 Satz 3 FGO entsprechenden Darlegung u.a. Ausführungen dazu, welche Tatsachen das FG hätte aufklären oder welche Beweise es hätte erheben und aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung
Sachverhalts oder einer Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern eine weitere Aufklärung
Sachverhalts auf der Grundlage
materiell-rechtlichen Standpunkts
FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 4. Juli 2012 III B 174/11 , BFH/NV 2012, 1599 , Rz 12; Gräber/ Ruban, a.a.O., § 120 Rz 70, jeweils m.w.N.).
Sachverhalts auf der Grundlage
materiell-rechtlichen Standpunkts
FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können. d) Soweit die Klägerin meint, dass der Einvernahme
Zeugen A etwas anderes zu entnehmen sei, als das FG ihr entnommen habe, wendet sie sich gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung
FG. Sie macht insoweit einen materiell-rechtlichen Fehler geltend, der als Rechtsanwendungsfehler grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führt (vgl. dazu vorstehend unter III.1.b). e) Gleiches gilt hinsichtlich
Beschwerdevorbringens, dass das FG unzutreffend nicht den Schluss gezogen habe, dass sie, die Klägerin, im fraglichen Zeitraum nur noch an zwei Tagen und an einem Tag in Z-Stadt in einem Wohnstift tätig gewesen sei. f) Auch soweit die Klägerin vorbringt, das FG habe zu ihren Lasten einfach unterstellt, dass sie außerhalb
Wohnstifts in Z-Stadt noch anderweitig tätig gewesen sei, und --sinngemäß-- geltend macht, das FG habe insoweit die Angaben der Zeugen im Verfahren über ihre Einkommensteuer,
sen Akten das FG beigezogen habe, und ihr eigenes Vorbringen unzutreffend gewürdigt, rügt sie auch insoweit die Sachverhalts- und Beweiswürdigung
FG, was die Zulassung der Revision --wie vorstehend unter III.1.b ausgeführt-- grundsätzlich nicht rechtfertigen kann. Der auch in diesem Zusammenhang gerügte Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht
FG i.S.
1 Satz 1 FGO ist nicht den Darlegungsanforderungen
3 Satz 3 FGO entsprechend dargetan. Denn die Klägerin legt nicht dar, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung über ihre anderweitige Tätigkeit außerhalb
Wohnstifts voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern eine weitere Aufklärung dieses Sachverhalts auf der Grundlage
materiell-rechtlichen Standpunkts
FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können. g) Einen Revisionszulassungsgrund i.S.
2 Nrn. 1 bis 3 FGO hat die Klägerin auch nicht dargetan, soweit sie vorbringt, dass das FG aus dem Verkauf
Kundenstamms mit einem geschätzten Jahresumsatz in Höhe von 15.000 EUR nicht den Schluss gezogen habe, dass sie, die Klägerin, die Umsätze in der hinzugeschätzten Höhe nicht habe erbringen können. Denn auch insoweit ist die Sachverhalts- und Beweiswürdigung
FG betroffen. h) Schließlich hat die Klägerin gleichfalls keinen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht
FG i.S.
3 Satz 3 FGO dargelegt, soweit sie mit der unterlassenen Beiziehung der ihr Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung betreffenden Akten einen Verfahrensfehler i.S.
2 Nr. 3 FGO rügt. Das pauschale Vorbringen, dass die Vorentscheidung auf der unterlassenen Beiziehung der Akten
Steuerstrafverfahrens beruhe, weil das FG zu einem anderen Ergebnis hinsichtlich der ihr, der Klägerin, vorgeworfenen hinterzogenen Steuern im streitgegenständlichen Zeitraum gekommen wäre, wenn es die Akten dieses Verfahrens beigezogen hätte, genügt den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern eine weitere Aufklärung
Sachverhalts auf der Grundlage
materiell-rechtlichen Standpunkts
FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. dazu vorstehend unter III.1.c bb), jedenfalls nicht. 2. Einen schwerwiegenden Rechtsanwendungsfehler, der gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zur Zulassung der Revision führen könnte, hat die Klägerin nicht in der durch § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Form dargelegt. a) Eine Zulassung der Revision wegen fehlerhafter Rechtsanwendung oder fehlerhafter Beweiswürdigung durch das FG kommt nur bei offensichtlichen materiellen oder formellen Fehlern
FG im Sinne einer objektiv willkürlichen und unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbaren Entscheidung in Betracht (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 25. März 2010 X B 176/08 , BFH/NV 2010, 1455 ; vom 9. November 2011 II B 105/10 , BFH/NV 2012, 254 ; in BFH/NV 2012, 1982 ; vom 10. Juli 2013 IX B 25/13 , BFH/NV 2013, 1604 ). Eine Beweiswürdigung ist nur dann willkürlich, wenn sie so schwerwiegende Fehler aufweist, dass sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar ist und offensichtlich jedem Zweck einer Beweiswürdigung zuwiderläuft, sodass ein allgemeines Interesse an einer korrigierenden Entscheidung besteht (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 27. Dezember 2007 IV B 124/06 , BFH/NV 2008, 781 ; in BFH/NV 2012, 1982 ; in BFH/NV 2013, 1604 ). In der Beschwerdebegründung muss bei Geltendmachung dieses Zulassungsgrundes substantiiert dargelegt werden, weshalb die Vorentscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 3. November 2005 V B 9/04 , BFH/NV 2006, 248 ; in BFH/NV 2012, 1982 ; in BFH/NV 2013, 1604 ).
FG wirtschaftlich unmöglich, damit schlechthin unvertretbar ist und sich als offensichtlich realitätsfremd darstellt (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom
3 Satz 1 FGO eingegangenen-- Schriftsatz vom 6. März 2014 keine Gründe i.S.
2 Nrn. 1 bis 3 FGO, die die Zulassung der Revision rechtfertigen würden, vorgebracht. 4. Mit ihrem Beschwerdevorbringen hält die Klägerin im Kern die Rechtsauffassung
FG für falsch und stellt die materielle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung in Frage. Dies begründet grundsätzlich keinen Revisionszulassungsgrund (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.