← Deutschland

BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2009 - Az. XII ZB 79/06

Tenor Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg vom 16. März 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Beschw

§ 104Rdn. 21 Stichwort: Prozesskostenvorschuss; Stein/Jonas/Bork aa

O § 104 Rdn 21; Musielak/Wolst ZPO 6. Aufl. § 104 Rdn. 10; MünchKomm-ZPO/Giebel 3. Aufl. § 104 Rdn. 45; Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber Eherecht 4. Aufl. § 127 a ZPO Rdn. 11). Zwar kann im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens keine Verpflichtung zur Rückerstattung angeordnet werden. Denn die Frage, ob und ggf. inwieweit ein Prozesskostenvorschuss zurückzuzahlen ist, kann nicht aus der Kostenentscheidung abgeleitet werden, sondern ist nach dem den § 1360 ff. BGB zugrunde liegenden Rechtsgedanken, also nach materiell- rechtlichen Kriterien, zu entscheiden ( BGHZ 56, 92 , 95 f.; Senatsurteil vom 15. Mai 1985 - IV b ZR 33/84 - FamRZ 1985, 802 ). Nicht jedwede Anrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren läuft - wie im Einzelnen noch darzustellen ist - im Ergebnis allerdings auf eine Rückzahlung hinaus. Da die Zahlung des Vorschusses im vorliegenden Fall unstreitig erfolgt ist, hat das Berufungsgericht deshalb zu Recht geprüft, ob und inwieweit sich dies auf den Kostenerstattungsanspruch der Klägerin auswirkt. 3. Dabei scheidet eine Berücksichtigung des Prozesskostenvorschusses hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin für das Berufungsverfahren allerdings von vornherein aus. Der Beklagte hat zwar die Kosten des Berufungsverfahrens voll zu tragen. Einer in dieser Fallkonstellation an sich möglichen Anrechnung des Prozesskostenvorschusses auf den Kostenerstattungsanspruch - weil der Vorschussgeber die Kosten andernfalls zweimal zahlen müsste (vgl. hierzu OLG Köln FamRZ 2006, 218 ; OLG Karlsruhe FamRZ 1986, 376 , 377; OLG Koblenz JurBüro 1985, 1254; OLG Celle FamRZ 1985, 731, 732) - steht hier aber entgegen, dass der Vorschuss allein für das erstinstanzliche Verfahren gezahlt worden ist (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2009, 638 ). Deshalb kommt allein eine Anrechnung auf den die erste Instanz betreffenden Kostenerstattungsanspruch der Klägerin in Betracht. 4.

  1. a)Nach dem Urteil des Amtsgerichts hat die Klägerin ein Viertel und der Beklagte drei Viertel der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz zu tragen. In derartigen Fällen einer Kostenquotelung, bei denen der Vorschussempfänger auch einen Teil der Kosten des Gegners zu tragen hat, ist für die Berücksichtigung eines Prozesskostenvorschusses dann kein Raum, wenn der auf den Vorschussempfänger entfallende Kostenanteil höher ist als der erhaltene Vorschuss. Denn bei dieser Fallgestaltung würde die Berücksichtigung auf eine Rückzahlung des Vorschusses hinauslaufen (ebenso MünchKomm-ZPO/Giebel aaO § 104 Rdn. 46; Musielak/Wolst aaO § 104 Rdn. 10; OLG Köln FamRZ 2006, 218 ). Hierüber ist aber nach materiellrechtlichen Gesichtspunkten und nicht im Kostenfestsetzungsverfahren zu befinden.
  2. b)Im vorliegenden Fall ist der Kostenerstattungsanspruch der Klägerin für die erste Instanz allerdings niedriger als der geleistete Prozesskostenvorschuss (1.526,86 € gegenüber dem vom Beklagten vorgeschossenen Betrag von 2.100 €). Bei dieser Konstellation ist in Rechtsprechung und Schrifttum grundsätzlich nicht mehr streitig, dass ein Prozesskostenvorschuss im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden kann (vgl. etwa KG FamRZ 1987, 1064 f.; a.A. noch KG JurBüro 1981, 44 f.; OLG Düsseldorf Rechtspfleger 2005, 483 ff.; a.A. noch OLG Düsseldorf FamRZ 1996, 1409 f.; MünchKomm-ZPO/ Giebel aaO § 104 Rdn. 45 f.; Musielak/Wolst aaO § 104 Rdn. 9 f.; Zöller/

§ 104Rdn. 21 Stichwort: Prozesskostenvorschuss; offen: OLG Oldenburg Fam

RZ 1998, 445 und NJW-RR 1994, 1411 ). Nicht einheitlich beantwortet wird indessen die Frage, in welchem Umfang ein Kostenvorschuss auf den Erstattungsanspruch des Vorschussempfängers anzurechnen ist.

  1. c)Insofern werden im Wesentlichen drei Lösungen vertreten:
  2. aa)Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Celle (21. Zivilsenat, FamRZ 1985, 731, 732) kann eine Anrechnung nur entsprechend der Quotelung der Kostengrundentscheidung erfolgen. Wolle man vermeiden, dass der Vorschussgeber den Vorschuss in unzulässiger Weise zurückfordere, könne eine Anrechnung nur so vorgenommen werden, dass derjenige Anteil des Vorschusses berücksichtigt werde, der dem Kostenanteil entspreche, den der Leistende selbst zu tragen habe. Denn das sei der Anteil, den der Unterlegene bei der isolierten Kostenberechnung vom Obsiegenden verlangen könnte, wobei sich dieser entgegenhalten lassen müsse, insoweit bereits durch den Erhalt des Vorschusses befriedigt zu sein.
  3. bb)Nach einer weiteren Meinung ist der Vorschuss in voller Höhe mit dem Erstattungsanspruch zu verrechnen (OLG Braunschweig FamRZ 2005, 1190 ; OLG Düsseldorf Rechtspfleger 2005, 483, 484 f. und FamRZ 2009, 638 ; OLG Köln JurBüro 1998, 309 und OLGR 2006, 133 ; OLG München FamRZ 1994, 1605 f.; OLG Schleswig OLGR 2002, 269 , 270; OLG Stuttgart JurBüro 1987, 1411 f. und FamRZ 1992, 1462 f.; OLG Zweibrücken MDR 1998, 862 ; Musielak/Wolst aaO § 104 Rdn. 10; MünchKomm-ZPO/Giebel aaO § 104 Rdn. 46; Zöller/

§ 104Rdn. 21 Stichwort: Prozesskostenvorschuss; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 30. Aufl. § 104 Rdn. 13; FAKomm-Fam

R/Klein

  1. Aufl. § 1360 a Rdn. 60; Gernhuber/Coester-Waltjen Familienrecht
  2. Aufl. § 21 Rdn. 85 Fn. 159). Wenn der Vorschuss nämlich vorrangig auf den nicht erstattbaren Kostenteil verrechnet würde, erhielte der Vorschussempfänger im wirtschaftlichen Ergebnis mehr, als ihm als Vorschuss und gemäß der Kostengrundentscheidung zustünde. Dass er von allen Kosten befreit werden könne, sei aber mit der unterhaltsrechtlichen Natur des Vorschusses nicht zu rechtfertigen. Aus dieser lasse sich auch kein Grund für eine spätere wirtschaftliche Erhöhung der Leistung herleiten. cc) Eine dritte Ansicht geht dahin, dass der Prozesskostenvorschuss nur insoweit zu berücksichtigen ist, als die Summe aus Erstattungsbetrag und Vorschuss den Gesamtbetrag der den Vorschussempfänger betreffenden Kosten übersteigt (OLG Bamberg FamRZ 1999, 724 und FamRZ 1997, 1417 [LS]; OLG Celle [
  3. Zivilsenat] OLGR 1997, 243, 244; OLG Frankfurt OLGR 2005, 278 , 279; FuR 2001, 523 und JurBüro 1992, 246 ; OLG Hamm FamRZ 1999, 728 ; KG NJW-RR 2002, 140 und FamRZ 1987, 1064 ; OLG Karlsruhe FamRZ 1986, 376 ; OLG Koblenz JurBüro 1985, 1254 f. und 1982, 448; OLG Nürnberg FuR 2002, 287 , 288; EzFamRaktuell 2000, 101 f. und FamRZ 1999, 1217 , 1218; Stein/Jonas/Bork aaO § 104 Rdn. 22; Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber aaO § 127 a ZPO Rdn. 11; Dose Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen
  4. Aufl. Rdn. 121; Staudinger/Voppel BGB [2007] § 1360 a Rdn. 95; Palandt/ Brudermüller BGB
  5. Aufl. § 1360 a Rdn. 21).
  6. Der Senat folgt der zuletzt genannten Auffassung. Der Prozesskostenvorschuss nach § 1360 a BGB wird zur Bestreitung eines unterhaltsrechtlichen Sonderbedarfs gewährt, damit der Berechtigte den Prozess führen kann. Damit dient dieser Vorschuss auch zur Deckung der Kosten, die der Berechtigte anderweitig nicht ersetzt erhält, weil sie wegen der Kostenteilung von seinem Kostenerstattungsanspruch nicht umfasst werden. Der Prozesskostenvorschuss wird dagegen nicht im Vorgriff auf einen späteren Kostenerstattungsanspruch geleistet. Würde er gleichwohl hiermit - in voller Höhe oder entsprechend der Quotelung der Kostengrundentscheidung - verrechnet, liefe das im Ergebnis auf eine teilweise Rückzahlung hinaus. Über den nur unter engen Voraussetzungen bestehenden Rückzahlungsanspruch ist aber nicht im Kostenfestsetzungsverfahren, sondern in einem gesonderten Rechtsstreit nach materiellrechtlichen Kriterien - nämlich dem den §§ 1360 ff. BGB zugrunde liegenden Rechtsgedanken - zu entscheiden (siehe unter 2 c). Das gilt auch, soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, einer Verrechnung stehe jedenfalls dann nichts im Wege, wenn diese nicht zu einer Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhalts des Vorschussberechtigten führe. Für derartige materiellrechtliche Feststellungen ist das formale Kostenfestsetzungsverfahren von seiner Funktion her nicht geeignet. Andererseits führt das Unterbleiben einer Verrechnung nicht zu einer Erhöhung der Vorschussleistung. Der Vorschusspflichtige hat zwar über den Vorschuss hinaus für weitere Kosten aufzukommen. Die entsprechende Verpflichtung dient aber der Umsetzung der Kostengrundentscheidung. Im Falle einer Verrechnung des Prozesskostenvorschusses mit dem Kostenerstattungsanspruch würde dagegen der Vorschussgewährung mittelbar Einfluss auf die Kostengrundentscheidung zukommen. Für diese ist aber die Vorschusszahlung ohne Bedeutung. Eine Anrechnung des geleisteten Prozesskostenvorschusses kann deshalb nur erfolgen, wenn und soweit der Vorschuss und ein bestehender Kostenerstattungsanspruch des Vorschussempfängers zusammen die dieser Partei entstandenen Kosten übersteigen. Durch eine solchermaßen begrenzte Anrechnung wird der Zweck der Vorschussleistung, die Kosten des Berechtigten voll abzudecken, gewahrt. Andererseits wird vermieden, dass der Berechtigte aus der Prozessführung einen kostenmäßigen Gewinn erzielt. Letztlich hat diese Beurteilung auch zur Folge, dass der Vorschussberechtigte nicht deshalb schlechter steht, weil er den Prozess gegen den Vorschusspflichtigen und nicht gegen einen Dritten geführt hat.
  7. Danach hat das Berufungsgericht zu Recht den Prozesskostenvorschuss in Höhe des - rechnerisch zutreffend ermittelten - Betrages von 420,48 € auf den die Kosten erster Instanz betreffenden Kostenerstattungsanspruch der Klägerin angerechnet. Eine weitergehende Verrechnung war nicht vorzunehmen. Hahne Weber-Monecke Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Wagenitz ist urlaubs- bedingt verhindert zu unter- schreiben. Hahne Klinkhammer Schilling Vorinstanzen: AG Burg, Entscheidung vom 18.08.2005 - 51 F 112/03 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 16.03.2006 - 3 WF 38/06 - Permalink: http://openjur.de/u/70892.html Kommentare

(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Europ. Gerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · Blog · in English

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.