Ausnahme des Berufungsantrags zu II 3 unterbrochen ist. Auf die Revision der Klägerin zu 2 wird das Urteil des
tel der Körper- und Schönheitspflege registrierten Wort-/Bildmarke Nr. 2056287 "HR HELENA RUBINSTEIN SPECTACULAR" der Helena Rubinstein S.A. ab. Die Beklagte zu 1, eine GmbH, stellte Imitate bekannter Markenparfüms her, die sie unter anderem unter den Dachmarken "Max Gordon" und "Blue Up" vertrieb. Der Beklagte zu 2 (im Folgenden Beklagter) war Geschäftsführer der Beklagten zu
Parfümwaren unter den Dachmarken "Blue Up" und/oder "Max Gordon" die Zeichen Aqua di Bella Aqua di Bello Imperium Laurin Romana Romanozu benutzen, insbesondere diese Zeichen auf Parfümprodukten oder ihrer Umverpackung anzubringen, unter diesen Zeichen Parfümprodukte anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck zu besitzen, unter diesen Zeichen Parfümprodukte einzuführen oder auszuführen oder die Zeichen im Geschäftsverkehr oder in der Werbung für Parfümprodukte zu benutzen; b) im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland Parfümprodukte in den auf Seite 3 und Seite 5 der Klageschrift eingeblendeten Ausstattungen
Ausnahme der Ausstattungen der Produkte "Sensly" und "Spectacular" anzubieten, zu bewerben und/oder zu vertreiben oder anbieten oder bewerben oder vertreiben zu lassen; 2. den Beklagten zu verurteilen, gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Löschung der für ihn registrierten Wortmarkena) Aqua di Bella, Register-Nr. DE 300000942
Parfümwarena) unter den Dachmarken "Blue Up" und/oder "Max Gordon" das Zeichen Oraclezu benutzen, insbesondere dieses Zeichen auf Parfümprodukten oder ihrer Umverpackung anzubringen, unter diesem Zeichen Parfümprodukte anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck zu besitzen, unter diesem Zeichen Parfümprodukte einzuführen oder auszuführen oder das Zeichen im Geschäftsverkehr oder in der Werbung für Parfümprodukte zu benutzen; b) Parfümprodukte in den auf Seite 4 der Klageschrift eingeblendeten Ausstattungen anzubieten, zu bewerben und/oder zu vertreiben oder anzubieten oder bewerben oder vertreiben zu lassen; 2. den Beklagten zu verurteilen, gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Löschung der für ihn registrierten Wortmarke Oracle, Register-Nr. DE 30106204, einzuwilligen; 3. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin zu 2 Auskunft zu erteilen über Namen und Anschriften sämtlicher gewerblicher Abnehmer in der Bundesrepublik Deutschland, die
Parfümprodukten gemäß Ziffer II.
ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgen die Klägerinnen ihr Klagebegehren weiter. Während des Revisionsverfahrens ist über das Vermögen des Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Gründe I. Das Berufungsgericht hat die Klage in dem in die Revisionsinstanz gelangten Umfang für unbegründet erachtet und hierzu ausgeführt: Den Klägerinnen stünden keine Unterlassungsansprüche gegen Angebot und Vertrieb von Parfümerzeugnissen
den in den Anträgen I 1 b und II 1 b wiedergegebenen Aufmachungen nach §§ 3 , 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG zu. Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG finde zwar Anwendung, wenn Parfümerzeugnisse, die in ihrer Duftnote Markenparfüms nachgestellt seien, in der Bezeichnung und den sonstigen Ausstattungsmerkmalen dem nachgeahmten Produkt angenähert worden seien. Untersagt sei allerdings nur eine offene Imitationswerbung. Von dieser sei auch ohne ausdrückliche Nennung der Marke des nachgeahmten Produkts auszugehen, wenn der angesprochene Verkehr aufgrund der Bezeichnung und Produktausstattung des angegriffenen Erzeugnisses erkenne, dass es in der Duftnote dem nachgeahmten Markenparfüm entspreche. Abzustellen sei auf das Verständnis aller Verbraucher, die mehr oder weniger regelmäßig Parfüm benutzten und kauften, und nicht nur auf das Verständnis der von den Beklagten belieferten Wiederverkäufer. Der Senat könne aufgrund eigener Sachkunde nicht feststellen, dass ein entsprechend großer Teil der Endverbraucher die beanstandeten Parfümerzeugnisse als offene Imitationswerbung auffasse. Die Einholung eines demoskopischen Gutachtens zur Verkehrsauffassung hätten die Klägerinnen ausdrücklich nicht beantragt. Die verbliebene Unsicherheit bei der Feststellung des Verkehrsverständnisses gehe zu Lasten der Klägerinnen. Angebot und Vertrieb der beanstandeten Parfümerzeugnisse verstießen nicht gegen §§ 3 , 4 Nr. 9 lit. b UWG, weil der Ruf der Originalparfüms der Klägerinnen nicht in unlauterer Weise ausgenutzt werde. Markenrechtliche Ansprüche nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5 MarkenG seien wegen fehlender Verwechslungsgefahr und mangels Rufausbeutung nicht gegeben. Seien die Unterlassungsansprüche gegen die Produktaufmachungen nicht begründet, kämen erst recht keine Verbotsansprüche gegen die Produktbezeichnungen in Betracht. Die auf Auskunft und Schadensersatz gerichteten Folgeansprüche seien mangels Wettbewerbs- und Markenverletzung nicht begründet. Aus diesem Grund könnten die Klägerinnen die begehrte Einwilligung in die Markenlöschung ebenfalls nicht beanspruchen. II. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten ist der zwischen den Klägerinnen und dem Beklagten anhängige Rechtsstreit gemäß § 240 ZPO im Wesentlichen unterbrochen (Anträge I und II 1, 2 und 4). Von der Verfahrensunterbrechung ausgenommen ist nur der Anspruch der Klägerin zu 2 auf Drittauskunft wegen der Benutzung des Zeichens "Oracle" (Antrag II 3). Diese Wirkungen der Insolvenzeröffnung auf das Revisionsverfahren sind durch Zwischenurteil auszusprechen, weil sie zwischen den Parteien umstritten sind ( BGHZ 82, 209 , 218). Über den von der Verfahrensunterbrechung nicht erfassten Teil des Rechtsstreits ist durch Teilurteil zu entscheiden (dazu II 3). 1. Nach § 240 Satz 1 ZPO wird ein Rechtsstreit bis zur Aufnahme des Verfahrens nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften unterbrochen, wenn er die Insolvenzmasse betrifft. Ein
telbarer Bezug zur Insolvenzmasse genügt (vgl. Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 240 Rdn. 11; MünchKomm.InsO/Schumacher, 2. Aufl., Vorbem. vor §§ 85 bis 87 Rdn. 23). Zu den die Insolvenzmasse betreffenden Ansprüchen zählen ein Unterlassungsanspruch wegen einer Schutzrechtsverletzung und der sich daraus ergebende Schadensersatzanspruch einschließlich des zu seiner Durchsetzung dienenden unselbständigen Auskunftsanspruchs (vgl. BGH, Urt. v. 21.10.1965 - Ia ZR 144/63 , GRUR 1966, 218 , 219 - Dia-Rähmchen III; vgl. auch BGHZ 155, 371 , 380; zum gesetzlichen Unterlassungsanspruch auch Jaeger/Windel, Großkomm.InsO, § 85 Rdn. 39; K. Schmidt, Festschrift für Gerhardt, 2004, 903, 919) sowie ein Anspruch auf Einwilligung in die Löschung einer Marke (vgl. zum Nichtigkeitsverfahren im Patentrecht: BGH, Beschl. v. 17.1.1995 - X ZR 118/94 , GRUR 1995, 394 - Aufreißdeckel; zum patentamtlichen Löschungsverfahren: BPatG, Beschl. v. 13.12.2006 - 29 W (pat) 149/03 ). Entsprechendes gilt, soweit die Klägerinnen die Ansprüche nicht auf Markenrechte, sondern auf Wettbewerbsrecht gestützt haben. 2. Dagegen betrifft der Anspruch der Klägerin zu 2 auf Drittauskunft die Insolvenzmasse des Beklagten nicht i.S. von § 240 Satz 1 ZPO.
der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbar. Diese Maßstäbe gelten auch, wenn - wie im Streitfall - die Klägerin in einem Rechtsstreit mehrere prozessuale Ansprüche geltend macht, von denen einer durch die Unterbrechung nach § 240 ZPO nicht betroffen ist. Auch in diesem Fall wiegt die Beeinträchtigung der effektiven Rechtsdurchsetzung im Hinblick auf die ungewisse Dauer der durch die Insolvenzeröffnung bedingten Verfahrensunterbrechung so schwer, dass das Teilurteilsverbot dahinter zurückzutreten hat. III. Die Revision der Klägerin zu 2 (nachfolgend: Klägerin) hat im Umfang, in dem der Rechtsstreit nicht gemäß § 240 ZPO unterbrochen ist (Antrag II 3), Erfolg. Sie führt insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Drittauskunft mangels Wettbewerbsverletzung verneint. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts kann der Anspruch auf Drittauskunft, den die Klägerin in erster Linie auf §§ 3 , 6 Abs. 1 und 2 Nr. 6 UWG i.V.
den Verhältnissen auf dem Parfümmarkt gut vertraut sind, jedenfalls bei einer mehrfachen Annäherung an das Originalprodukt eine Verbindung zwischen den sich gegenüberstehenden Erzeugnissen herstellen. Dies reicht für eine vergleichende Werbung i.S. des § 6 Abs. 1 UWG im Hinblick auf den weit zu fassenden Begriff der vergleichenden Werbung aus, weil jedenfalls für die Zwischenhändler aufgrund der Gesamtaufmachungen in Gestaltung von Form und Farbe der Flakons und Verpackungen sowie der Bezeichnungen die Produkte der Klägerin erkennbar werden (vgl. BGHZ 158, 26 , 32 - Genealogie der Düfte; BGH GRUR 2008, 628 Tz. 21 - Imitationswerbung). bb) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG nicht auf eine explizite Bezeichnung der beworbenen Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung beschränkt ist, sondern auch eine implizite Behauptung einer Imitation oder Nachahmung den Tatbestand einer nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG unzulässigen vergleichenden Werbung erfüllt (vgl. EuGH, Urt. v. 18.6.2009 - C-487/07 , GRUR 2009, 756 Tz. 75 = WRP 2009, 930 - L'Oreal/Bellure; BGH GRUR 2008, 628 Tz. 26 - Imitationswerbung). Die Darstellung als Imitation oder Nachahmung muss jedoch über eine bloße Gleichwertigkeitsbehauptung hinausgehen.
einer entsprechenden Deutlichkeit muss aus der Werbung selbst hervorgehen, dass das Produkt des Werbenden gerade als eine Imitation oder Nachahmung des Produkts eines
bewerbers beworben wird. Für das Erfordernis einer in diesem Sinne "offenen" oder deutlich erkennbaren Imitationsbehauptung spricht auch der Wortlaut der durch § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG umgesetzten Richtlinienbestimmung, die die Tathandlung in der deutschen Fassung
"darstellt", in der französischen Fassung
"presente" und in der englischen Fassung
"presents" umschreibt (vgl. BGH GRUR 2008, 628 Tz. 26 - Imitationswerbung; hierzu auch Ziervogel, Rufausbeutung im Rahmen vergleichender Werbung, 2002, S. 139 f.). cc) Das Berufungsgericht hat angenommen, für die Beurteilung, ob die Bezeichnungen der beanstandeten Parfümerzeugnisse oder zumindest die Gesamtausstattungen eine deutlich erkennbare Imitationsbehauptung darstellten, sei auf das Verständnis des Durchschnittsverbrauchers abzustellen. Dagegen könne nicht allein auf das Verständnis eines kleinen, besonders sachkundigen Teils des Verkehrs und zwar auf dasjenige der Wiederverkäufer abgestellt werden. Deren Verständnis rechtfertige nicht das von der Klägerin begehrte umfassende Verbot. Dass die an Duftimitaten interessierten allgemeinen Verbraucherkreise den Bezeichnungen oder den Gesamtausstattungen der beanstandeten Parfümerzeugnisse eine offene Imitationswerbung entnähmen, könne nicht festgestellt werden.
der Begründung, der Bekanntheitsgrad der Originalparfüms sei so groß, dass hinreichende Teile der an Duftimitationen interessierten allgemeinen Verkehrskreise allein beim Betrachten der vom Beklagten vertriebenen Parfümerzeugnisse erkennen, dass
deren Gesamtausstattung auf das Originalerzeugnis Bezug genommen werden soll. Zu Recht hat das Berufungsgericht für das hier allein in Rede stehende Erzeugnis der Klägerin
der Bezeichnung "Miracle", das durch das Parfüm der Beklagten
der Bezeichnung "Oracle" offen imitiert worden sein soll, keine Bekanntheit angenommen, aufgrund deren sich für die allgemeinen Verkehrskreise eine offene Imitation aufdrängen müsste. Für einen gegenteiligen Schluss reichen die zu dem Produkt "Miracle" vorgetragenen Umsatzzahlen von 7 Mio. € der Damenserie im Jahr 2000 und von 3,5 Mio. € der Herrenserie bei einem Werbeaufwand von 1,3 Mio. € im Jahr 2001 nicht aus.
der Begründung wendet, durch die angegriffenen Bezeichnungen und Produktgestaltungen würden gerade die Wiederverkäufer angesprochen. Auf das Verständnis dieses Verkehrskreises sei für die Beurteilung abzustellen. Die Frage, ob allein die Wahrnehmung der Wiederverkäufer zu den angegriffenen Bezeichnungen und Ausstattungen das beantragte generelle Verbot rechtfertigen kann oder hierzu nicht ein entsprechendes Verständnis des Durchschnittsverbrauchers erforderlich ist, kann offenbleiben. Vorliegend ist nur über den Anspruch auf Drittauskunft zu entscheiden. Für diesen Anspruch hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft ein entsprechendes Verständnis der Wiederverkäufer von einer offenen Imitationsbehauptung nicht ausreichen lassen. Der Anspruch auf Drittauskunft ist auf die Angabe der Namen und Anschriften der
dem Parfümprodukt belieferten gewerblichen Abnehmer gerichtet. Dieser Anspruch ist bereits begründet, wenn gegenüber dem Verkehrskreis der gewerblichen Abnehmer eine offene Imitationsbehauptung vorliegt, deren Verbot die Klägerin nach § 8 Abs. 1, §§ 3 , 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG beanspruchen kann. Für ein auf den Kreis der Wiederverkäufer beschränktes Verbot reicht die Wahrnehmung dieses besonders sachkundigen Kreises von den beanstandeten Bezeichnungen und Gesamtausstattungen jedenfalls aus. Der auf Drittauskunft gerichtete selbständige Auskunftsanspruch, der nicht der Durchsetzung von Ansprüchen gegen den auf Auskunft in Anspruch Genommenen dient, setzt wie jeder Auskunftsanspruch aus § 242 BGB lediglich das Bestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien voraus, in dem der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang seines Rechts im Ungewissen und der Verpflichtete unschwer zur Auskunftserteilung in der Lage ist. Ein solches Rechtsverhältnis ergibt sich regelmäßig aus dem durch einen Wettbewerbsverstoß begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis (vgl. BGHZ 148, 26 , 30 - Entfernung der Herstellungsnummer II). dd) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Wiederverkäufer die beanstandete Bezeichnung (Oracle) oder zumindest eine Kombination der Ausstattungsmerkmale (Bezeichnung, Form und Farbe des Flakons und der Umverpackung) als offene Imitationsbehauptung auffassen. Den Ausführungen des Berufungsgerichts zum Verständnis der Wiederverkäufer bei einer Annäherung an das Originalparfüm durch mehrere Ausstattungsmerkmale ist nicht
hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, ob es sich nur um bloße Assoziationen an das Originalprodukt handelt oder der Kreis der Wiederverkäufer eine eventuelle Kenntnis von dem Imitatcharakter nicht aus der Aufmachung und Bezeichnung des beanstandeten Produkts, sondern aus anderen Quellen erlangt hat. 2. Die Revision wendet sich auch
Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht den begehrten Anspruch auf Drittauskunft nicht nach §§ 3 , 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG i.V.
Nach der Vorschrift des § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG ist vergleichende Werbung unlauter, die den Ruf des von einem
bewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. Das Berufungsgericht hat eine unlautere Rufausbeutung oder -beeinträchtigung der Klagemarken "MIRACLE" in Groß- und Kleinschreibung durch Verwendung der Marke "Oracle" des Beklagten verneint. Es hat nicht feststellen können, dass ausreichende Teile des angesprochenen Verkehrs eine Verbindung zwischen den Bezeichnungen herstellen. Das Berufungsgericht hat auch insoweit rechtsfehlerhaft auf das Verständnis des Durchschnittsverbrauchers abgestellt und die Wahrnehmung eines durchschnittlichen Angehörigen des Kreises der Wiederverkäufer nicht genügen lassen (Abschnitt III 1 b cc
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