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BSG, Urteil vom 05.06.2014 - B 4 AS 49/13 R

Tenor Auf die Revision des Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Juni 2013 und des Sozialgerichts Freiburg vom 23. April 2012 aufgehoben sowie die Klage abgew

§ 9Nr 4 Rd

Nr 34 sowie BSG vom 13.5.2009 - B 4 AS 39/08 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 23 RdNr 17). Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin und der Vorinstanzen führt das Hinzutreten des weiteren Einkommens in Gestalt des Entgelts für die Übungsleitertätigkeit hier dazu, dass das Kindergeld - anders als im Bescheid vom 12.8.2008 erfolgt - nunmehr in voller Höhe, also mit 154 Euro, bei der Berechnung des Alg II zu berücksichtigen ist. Es sind keine Absetzungen vom Kindergeld mehr vorzunehmen. Zwar ist nach § 13 SGB II aF iVm § 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V idF der Alg II-V vom 17.12.2007 ( BGBl I 2942 , mit Wirkung vom 1.1.2008; im Weiteren aF) als Pauschbetrag vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger ein Betrag in Höhe von 30 Euro für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II, die dem Grunde und der Höhe nach angemessen sind, abzusetzen. Dies gilt auch dann, wenn keine tatsächlichen Aufwendungen für private Versicherungen iS des § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II aF geltend gemacht werden (BSG vom 18.6.2008 - B 14 AS 55/

§ 9Nr 4 Rd

Nr 42; BSG vom 13.5.2009 - B 4 AS 39/08 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 23 RdNr 20). Die Versicherungspauschale steht ebenso wenig in Abhängigkeit zu der Einkommensart und ist daher auch vom Kindergeld zumindest eines volljährigen Kindes in Abzug zu bringen (vgl BSG vom 13.5.2009 - B 4 AS 39/08 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 23 RdNr 20 zum minderjährigen Kind in und außerhalb der Bedarfsgemeinschaft; s auch BSG vom 18.6.2008 - B 14 AS 55/

§ 9Nr 4 Rd

Nr 34 zur Rechtslage bis zum 30.6.2006; s auch BSG vom 19.9.2008 - B 14 AS 56/07 R - RdNr 14). Hier liegt der Fall jedoch anders. Absetzungen vom Einkommen sind nur vorzunehmen, soweit die abzugsfähige Belastung nicht bereits (vorab) in voller Höhe oder anteilig abgesetzt worden ist (vgl BSG vom 27.9.2011 - B 4 AS 180/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 40 RdNr 33). Dies bedeutet, dass bei dem Zusammentreffen verschiedener Einkommensarten die Versicherungspauschale grundsätzlich insgesamt nur ein Mal in Abzug gebracht werden kann und nicht mehrfach, also von jedem zugeflossenen Einkommen. Die Versicherungspauschale ist hier bereits mit dem pauschalen Abzug vom Einkommen der Klägerin aus der Übungsleitertätigkeit abgesetzt worden. § 11 Abs 2 S 2 SGB II aF sieht insoweit vor, dass bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, an Stelle der Beträge nach S 1 Nr 3 (Beiträge für private Versicherungen) bis Nr 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen ist. Dies führt im vorliegenden Fall zwar dazu, dass die Klägerin die abzugsfähige Pauschale nach § 11 Abs 2 S 2 SGB II aF nicht in vollem Umfang "ausnutzen" kann. Es verbleibt ein Differenzbetrag von 20 Euro zwischen dem nicht zu berücksichtigenden Einkommen aus der Übungsleitertätigkeit in Höhe von 80 Euro und dem pauschalen Absetzbetrag von 100 Euro. Hieraus folgt jedoch nicht - anders als es das LSG angenommen hat -, dass dieser Differenzbetrag auf das Kindergeld zu übertragen ist. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 11 Abs 2 S 2 SGB II aF, der Gesetzesbegründung, dem systematischen Zusammenhang sowie dem Sinn und Zweck des pauschalierten Abzugs. § 11 Abs 2 S 2 SGB II aF sieht vor, dass die Pauschale aus den Absetzbeträgen nach § 11 Abs 1 Nr 3 bis 5 SGB II aF - Versicherungsbeiträge, geförderte Altersvorsorgebeiträge und mit der Erzielung des Einkommens verbundene Ausgaben - erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, zu Gute kommen soll. Nach dem Wortlaut ist die Pauschale mithin nur vom Erwerbseinkommen abzusetzen (vgl BSG vom 30.9.2008 - B 4 AS 57/

§ 11Nr 16 Rd

Nr 33; s auch Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 11 RdNr 547, Stand: VI/2010; Geiger in LPK-SGB II,

  1. Aufl 2013, § 11b RdNr 29; so wohl auch Schmidt in Eicher, SGB II,
  2. Aufl 2013, § 11b RdNr 15; Striebinger in Gagel SGB II/SGB III, § 11b RdNr 46, Stand: III/2013), nicht jedoch von anderen Einkommensarten, also auch nicht dem Kindergeld. Eine Verteilung eines verbleibenden Restes der Pauschale nach § 11 Abs 2 S 2 SGB II aF auf andere Einkommensarten würde auch der in der Gesetzesbegründung benannten Zielsetzung dieser Pauschale zuwiderlaufen. Es war intendiert, mit ihr Anreize für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu schaffen ( BT-Drucks 15/5446, S 4 ). Denn mit der Einführung der Pauschale war eine Anhebung des Freibetrags verbunden worden - nunmehr sollte Erwerbseinkommen bis zu 100 Euro ohne Prüfung der konkreten mit der Erwerbstätigkeit verbundenen Aufwendungen von der Berücksichtigung bei der Berechnung des Alg II freigestellt werden. Es sollte jedoch keine allgemeine Erhöhung der Absetzbeträge unabhängig von der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Möglichkeit der Verteilung des nicht verbrauchten Rests der Pauschale auf andere Einkommensarten erfolgen. Auch spricht bereits die Pauschalierung nach § 11 Abs 2 S 2 SGB II aF selbst gegen eine Übertragbarkeit des Restes auf eine andere Einkommensart als Erwerbseinkommen. Eine Pauschale ist ein Geldbetrag, durch den eine Leistung, die sich aus verschiedenen Einzelposten zusammensetzt, ohne Spezifizierung nach ihrem Durchschnittswert abgegolten wird. Bei einer Pauschale ist es demnach nicht möglich zu bestimmen, welcher Teil dieser Pauschale bereits durch das sie unterschreitende Einkommen verbraucht worden ist, also auch nicht, dass die pauschalierten Versicherungsbeiträge noch nicht berücksichtigt worden sind. Sinn einer Pauschale ist es gerade, ohne Berechnung im Detail und konkreten Fall eine vereinfachende Berücksichtigung vornehmen zu können ( BT-Drucks 15/5446, S 4 ). Wenn jedoch nicht bestimmbar ist, welcher Teil der Pauschale "offen" und welcher "verbraucht" ist, so ist eine Übertragung eines Restes auf eine andere Einkommensart zumindest dann nicht möglich, wenn Absetzungen, die ebenfalls Bestandteil der Pauschale sind, für diese von ihrer Art her gesetzlich gerade nicht vorgesehen sind. So verhält es sich beim Kindergeld im Verhältnis zum Pauschalabzug nach § 11 Abs 2 S 2 SGB II aF. Die neben den Versicherungsbeiträgen in der Pauschale nach § 11 Abs 2 S 2 SGB II aF vorgesehenen Absetzungen von Beiträgen zur geförderten Altersvorsorge (§ 11 Abs 2 S 1 Nr 4 SGB II aF) und von Ausgaben, die mit der Erzielung des Einkommens verbunden sind (§ 11 Abs 2 S 1 Nr 5 SGB II aF), können nicht von dem Kindergeld vor der Berücksichtigung bei der Berechnung des Alg II in Abzug gebracht werden. Die Übertragung des nicht verbrauchten Restes der Pauschale würde dies jedoch bewirken. Soweit der Differenzbetrag zwischen erzieltem Einkommen und Pauschale wie im konkreten Fall 20 Euro beträgt, wird dies zwar nicht auf den ersten Blick erkennbar, jedoch umso deutlicher, wenn das Erwerbseinkommen unter 70 Euro liegt. Dann würden bei Übertragung des nicht verbrauchten Restes der Pauschale nicht nur die Pauschale für Versicherungsbeiträge zum Freibetrag bei anderen Einkommensarten, sondern auch Altersvorsorgebeiträge oder mit der Erzielung des Einkommens verbundene Ausgaben, ohne dass diese grundsätzlich der Einkommensart "Kindergeld" zugeordnet werden können. Dieses Ergebnis ändert nichts daran, dass bei einer anderen Einkommensart ggf Absetzungen nach § 11 Abs 2 S 1 Nr 5 SGB II aF neben der nicht verbrauchten Pauschale nach § 11 Abs 2 S 2 SGB II aF vorgenommen werden können, soweit sie mit dieser Einkommensart konkret verbunden und nicht durch die Pauschale bereits verbraucht sind (vgl BSG vom 27.9.2011 - B 4 AS 180/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 40 RdNr 33).
  3. Der Beklagte war auch berechtigt, gemäß § 50 Abs 1 S 1 SGB X von der Klägerin die Erstattung des überzahlten Betrags von 2 x 30 Euro zu verlangen.
  4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Permalink: https://openjur.de/u/709591.html ( https://oj.is/709591 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 14 Zitiert 12 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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