AO und bedürfen
halb zu ihrer Wirksamkeit keiner elektronischen Signatur.
Adressaten den Bescheid nicht ausgedruckt, gehen die sich daraus ergebenden Zweifel an der wirksamen Bekanntgabe zu Lasten der Finanzbehörde. Tatbestand I. Nach einer beim Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) durchgeführten Außenprüfung erließ der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) für 2001 einen erstmaligen sowie für 2002 einen nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderten Bescheid über die gesonderte Feststellung der Einkünfte
Klägers aus
sen freiberuflicher Tätigkeit als Steuerberater. Dementsprechend änderte das FA die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre 2001 und 2002 nach Maßgabe
1 Satz 1 Nr. 1 AO und erfasste für 2001 zugleich einen zuvor nicht berücksichtigten Veräußerungsgewinn. Gegen alle Bescheide legte der Kläger Einspruch ein, den das FA mit zusammengefasster Einspruchsentscheidung (für alle Einsprüche) vom 17. September 2008 als unbegründet zurückwies. Die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung erfolgte im Wege
sog. Ferrari-Fax-Verfahrens. Es ist dadurch gekennzeichnet, dass der Sachbearbeiter
Finanzamts eine E-Mail mit einer angehängten Datei, die den Text
zu faxenden Schreibens (wie im Streitfall die Einspruchsentscheidung) enthält, über das Intranet der Finanzverwaltung an deren Rechenzentrum schickt. Das Rechenzentrum wandelt die Textdatei in ein Telefax um und sendet es über das Telefonnetz mittels Tonsignalen an die angegebene Nummer. Die E-Mail wird nicht mit einer elektronischen Signatur versehen. Liegt das Zeichnungsrecht beim Sachgebietsleiter, muss dieser den Steuerfall an seinem Computer freigeben, bevor die E-Mail verschickt werden kann. Diesem Verfahren entsprechend veranlasste das FA die Übersendung der Einspruchsentscheidung über das Rechenzentrum an den Kläger. Zugleich druckte es den Text der Einspruchsentscheidung aus und nahm den Ausdruck mit dem Sendebericht vom
1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gewahrt. Die Entscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2010, 618 veröffentlicht. Dagegen richtet sich die Revision
FA. Es trägt vor, das angefochtene Urteil gehe unter Verletzung der §§ 87a , 119 und 366 AO davon aus, dass die mit Computerfax versandte Einspruchsentscheidung nicht schriftlich i.S.
Zum einen liege keine Verwaltungsentscheidung in Form eines elektronischen Dokuments vor. Die Einspruchsentscheidung genüge auch den übrigen Formvorschriften
Danach müsse der Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder Namenswiedergabe
zeichnungsberechtigten Bearbeiters enthalten (§ 119 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AO). Bei einer schriftlich erteilten Einspruchsentscheidung sei demnach eine eigenhändige Unterschrift nicht zwingend erforderlich. Es genüge die Namenswiedergabe
zeichnungsberechtigten Sachgebietsleiters. Die nach § 119 Abs. 3 Satz 3 AO erforderliche Signatur solle lediglich die eigenhändige Unterschrift im elektronischen Verkehr ersetzen. Sei eine Unterschrift für den betreffenden Verwaltungsakt nicht erforderlich, so könne auch keine Signatur verlangt werden. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Gesichtspunkte könne im Streitfall, der bisherigen Rechtsprechung
Bundesfinanzhofs (BFH) folgend, das Schriftformerfordernis nur an der behaupteten fehlenden Verkörperung der Einspruchsentscheidung beim Kläger scheitern. Hierzu habe das FG jedoch keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Bei der vom Kläger geschilderten Büropraxis, wonach alle eingehenden Telefaxe automatisch ausgedruckt würden, ohne dass es der Mitwirkung eines Mitarbeiters bedürfe, könne grundsätzlich nach erfolgreichem Zugang der Telefonsignale von der schriftlichen Verkörperung eingehender Verwaltungsentscheidungen ausgegangen werden. Gescheitert sein könne im Streitfall ein solcher Ausdruck nur an Fehlern, die vom Empfänger selbst zu verantworten seien (z.B. Papierstau, Stromausfall). Im Ferrari-Fax-Verfahren erhalte der Absender nach Abschluss der Übertragung immer einen sog. qualifizierten Sendebericht. Neben den Übertragungsdaten werde zusätzlich der Inhalt
gesendeten Dokuments in verkleinerter Form angezeigt. Auf jeder Seite
Dokuments seien die Übertragungsdaten zusätzlich --nochmals-- aufgedruckt. Bei dieser Übertragungs- und Dokumentationsform seien Fehler nahezu ausgeschlossen. Danach könne das FA im Streitfall den vollständigen Empfang der Telefonsignale am 17. September 2008 mit dem qualifizierten Sendebericht nachweisen. Im Übrigen stelle sich unter Berücksichtigung der heutigen Kommunikationsformen die grundsätzliche Frage, ob für die Wirksamkeit eines per Telefax übermittelten Verwaltungsakts weiterhin an der bisher höchstrichterlich geforderten tatsächlichen Verkörperung beim Empfänger angeknüpft werden müsse. In den meisten Büros befänden sich keine einfachen Telefaxgeräte mehr, sondern Geräte mit verschiedenen Funktionen, sodass das empfangene Telefax nicht nur ausgedruckt, sondern auch gespeichert oder an Computer anderer Mitarbeiter weitergeleitet werden könne. Diese Vorgänge spielten sich in der Risikosphäre
Empfängers ab und seien dem Absender nicht zugänglich. Der Absender könne über das Sendeprotokoll mit "OK"-Vermerk nur die vollständige Übertragung der Signale nachweisen, habe aber keinen Überblick darüber, ob der Empfänger das Telefax sofort oder erst später ausgedruckt, gelöscht, gespeichert oder weitergeleitet habe. Der Empfänger habe dagegen die Möglichkeit, durch Speicherung oder Druck der Protokolldateien nachzuweisen, dass ihn ein Telefax in der fraglichen Zeit nicht erreicht habe. Den Nachweis, dass ein elektronisch übermitteltes Dokument beim Empfänger auch tatsächlich ausgedruckt worden sei, könne der Absender regelmäßig nicht erbringen. Es dürfe aber nicht allein dem Empfänger bzw. aus Sicht
Absenders dem Zufall überlassen bleiben, über die Qualifizierung und damit die Formerfordernisse
erhaltenen Verwaltungsakts zu bestimmen. Der Empfänger könnte durch eigenes Zutun eine schriftliche Verkörperung jederzeit verhindern. Nach alledem sei davon auszugehen, dass die per Computerfax übermittelte schriftliche Einspruchsentscheidung am 17. September 2008 wirksam bekannt gegeben worden und dagegen verspätet Klage erhoben worden sei. Das FA beantragt, das Zwischenurteil
FG Köln aufzuheben und die Klage als unzulässig abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Gründe II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen. Zu Recht macht das FA zwar geltend, das angefochtene Urteil verletze mit seiner Auffassung, die im Streitfall ergangene Einspruchsentscheidung sei ein elektronisches Dokument und bedürfe
halb zu ihrer Wirksamkeit einer elektronischen Signatur, materielles Recht (nachfolgend unter II.1.). Die FG-Entscheidung erweist sich aber aus anderen Gründen als rechtmäßig (§ 126 Abs. 4 FGO, nachfolgend unter II.2.). 1. Rechtsfehlerhaft ist das FG davon ausgegangen, dass die streitige Übersendung der Einspruchsentscheidung im Wege
sog. Ferrari-Fax-Verfahrens als Übersendung eines elektronischen Dokuments wegen fehlender elektronischer Signatur den Lauf der Klagefrist gegen die streitbefangenen Gewinnfeststellungs- und Einkommensteuerbescheide nicht in Gang gesetzt hat und allein
halb nicht von einer Verfristung der Klage auszugehen ist.
Berechtigten dem Empfänger zugeleitet worden ist (vgl. Beschluss
Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe
Bundes vom 5. April 2000 GmS-OGB 1/98 , Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2000, 2340, unter III.1.). Dementsprechend ist nach der dem technischen Fortschritt auf dem Gebiet der Telekommunikation Rechnung tragenden Rechtsprechung die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax in allen Gerichtszweigen uneingeschränkt zulässig (vgl. Beschluss
Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe
Bundes in NJW 2000, 2340 , unter III.2., m.w.N.; Urteil
Bundessozialgerichts vom 13. März 2001 B 3 KR 12/00 R , BSGE 88, 1 ; Urteil
Sächsischen Landessozialgerichts vom 11. Januar 2006 L 1 P 14/05 , juris).
Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) durch die Einfügung der Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr in die Verfahrensgesetze nicht berührt, weil ein Computerfax oder Funkfax kein elektronisches Dokument darstellt (BVerwG-Beschluss vom
Bundesgerichtshofs --BGH-- vom
FA abgesandte und auf dem Telefax-Empfangsgerät eingehende Telefax entspricht hinsichtlich Format und Abänderbarkeit den im "normalen" Telefax-Verfahren übermittelten Dokumenten, für die das Telefax-Verfahren --wie ausgeführt-- ohne Bindung an die Vorschriften für elektronische Dokumente zulässig ist. Auf die im Bereich der Finanzverwaltung bis zur Absendung durch das Rechenzentrum ablaufenden Vorgänge kommt es schon
halb nicht an, weil es sich bis zur Absendung der Bescheide lediglich um Entwürfe bzw. nicht rechtsverbindliche Fassungen handelt, die frühestens mit Absendung (hier durch das Landesrechnungszentrum) rechtliche Wirkung gegenüber Steuerpflichtigen entfalten. 2. Die angefochtene FG-Entscheidung erweist sich indessen aus anderen Gründen als rechtmäßig (§ 126 Abs. 4 FGO). a) Obwohl die im sog. Ferrari-Fax-Verfahren übersandten Entscheidungen der Finanzverwaltung nicht anders als andere per Telefax übersandte Dokumente keine elektronischen Dokumente i.S.
AO sind und infolgedessen wie auf dem Postweg übersandte Steuerbescheide weder einer Unterschrift noch einer Signatur nach dem Signaturgesetz bedürfen, ist mit der Vorinstanz --wenn auch aus anderen als den von ihr angenommenen und unter II.1. verworfenen Gründen-- davon auszugehen, dass die einmonatige Frist zur Erhebung der Klage gegen die angefochtenen Bescheide nach § 47 Abs. 1 FGO gewahrt ist. Die Klagefrist läuft nicht an, wenn die anzufechtende Entscheidung --wie im Streitfall die Einspruchsentscheidung
FA-- nicht wirksam bekannt gegeben wird (BFH-Urteil vom
FG (§ 118 Abs. 2 FGO) druckte das im Streitzeitraum verwendete und inzwischen nicht mehr vorhandene Telefaxgerät
Klägers, an das die Einspruchsentscheidung übersandt wurde, zwar jeweils nach Maßgabe der technischen Einstellungen "automatisch" (ohne Tätigkeit
Empfängers oder seiner Bediensteten) eingehende Telefaxe aus. Ein entsprechender Ausdruck der Einspruchsentscheidung wurde aber nach dem unwiderleglichen Vortrag
Klägers unter Bezugnahme auf sein Posteingangsbuch nicht von ihm vorgefunden. bb) Ohne eine solche Verkörperung fehlte es an der nach den §§ 122 , 124 AO erforderlichen Bekanntgabe der --nach § 366 AO schriftlich zu erlassenden-- Einspruchsentscheidung. Sie kann zwar durch Telefax übermittelt werden, ist aber bei dieser Form der Übermittlung erst mit dem Ausdruck durch das empfangende Telefaxgerät "schriftlich" erlassen.
Sendeberichts
Sendegeräts (sog. "OK"-Vermerk) und eines Eingangsvermerks im Empfangsprotokoll
angewählten Geräts nach den Grundsätzen
Anscheinsbeweises davon ausgegangen werden, dass der betroffene Bescheid ordnungsgemäß übermittelt und ausgedruckt worden ist (BFH-Urteil in BFHE 186, 491 , BStBl II 1999, 48 , unter Bezugnahme auf das BGH-Urteil vom 7. Dezember 1994 VIII ZR 153/93 , NJW 1995, 665 ; eben-so Urteil
Oberlandesgerichts --OLG-- München vom 16. Dezember 1992 7 U 5553/92 , NJW 1993, 2447 ; Beschluss
Kammergerichts Berlin vom 4. März 1994 5 W 7083/93 , NJW 1994, 3172 ; Beschluss
OLG Köln vom 4. Januar 1995 27 W 20/94 , Monatsschrift für Deutsches Recht --MDR-- 1995, 411; zur Notwendigkeit eines Ausdrucks als Voraussetzung einer wirksamen Bekanntgabe Urteil
Verwaltungsgerichts Cottbus vom 25. Juli 2013 1 K 759/09 , juris; Schmittmann, MDR 1994, 1081 ; Laghzaoui/Wirges, MDR 1996, 230; Pape/Notthoff, NJW 1996, 417, 425; Marly in Lindenmaier/Möhring, Nachschlagewerk
Bundesgerichtshofs, § 144 ZPO Nr. 12; Schmid, Wirtschaftsrechtliche Beratung 1995, 355; a.A. z.B. Urteil
Landgerichts Frankfurt a.M. vom 12. Januar 1993 3/ 8 0 208/91 , Recht der internationalen Wirtschaft 1994, 778; Burgard, Betriebs-Berater 1995, 222, und in Archiv für die civilistische Praxis 195, 74, 132).
BGH wird die erforderliche Schriftform einer bekannt zu gebenden Entscheidung nicht schon dadurch hergestellt, dass sie nach Übersendung durch Telefax zunächst im Empfangsgerät elektronisch gespeichert wird. Vielmehr ist die Schriftform --im Gegensatz zu der fristwahrenden Wirkung von elektronisch eingelegten Rechtsbehelfen bereits bei elektronischer Speicherung (BGH-Beschlüsse vom 25. April 2006 IV ZB 20/05 , BGHZ 167, 214 , Rz 18; vom 8. Mai 2007 VI ZB 74/06 , NJW 2007, 2045 , Rz 12; vom 15. September 2009 XI ZB 29/08 , juris, Rz 16; vom 18. November 2010 I ZB 62/10 , juris, Rz 5; vom 17. April 2012 XI ZB 4/11 , juris; Beschluss
OLG
Landes Sachsen-Anhalt vom 27. August 2012 U 32/12, MDR 2013, 55 )-- erst mit dem Ausdruck
gespeicherten Dokuments erfüllt (BGH-Beschlüsse in BGHZ 167, 214 , Rz 21; in NJW 2008, 2649 , Rz 11, und in NJW-RR 2009, 357 , Rz 8). Dementsprechend hat auch der Senat die erforderliche Schriftform einer elektronisch übermittelten Rechtsbehelfsschrift erst mit ihrem Ausdruck als gegeben angesehen (BFH-Urteil vom 22. Juni 2010 VIII R 38/08 , BFHE 230, 115 , BStBl II 2010, 1017 ). cc) Nach dieser Rechtsprechung kommt es auf den Einwand
FA, ein solcher fehlender Ausdruck beruhe allenfalls auf Fehlern in der Sphäre
Empfängers (wie z.B. Papierstau und ähnliche Umstände), ersichtlich nicht an. Denn für den Zugang von Bescheiden trägt im Zweifel die Finanzbehörde die Beweislast (vgl. BFH-Urteile vom
halb ausnahmsweise eine Speicherung im Telefaxgerät
Bekanntgabeempfängers für ausreichend erachtet werden könnte (vgl. BFH-Urteil in BFHE 186, 491 , BStBl II 1999, 48 ), sind Anhaltspunkte im Streitfall weder vorgetragen noch ersichtlich. Abgesehen davon zeigt die Regelung
2 Halbsatz 2 AO den ausdrücklichen Willen
Gesetzgebers, dem Finanzamt "im Zweifel" die Beweislast für den Zugang von Bescheiden aufzuerlegen. Vermutetem rechtsmissbräuchlichem Verhalten von Empfängern der Bescheide kann die Behörde im Übrigen durch Zustellung der Bescheide mittels Zustellungsurkunde angemessen begegnen. Ist --wie im Streitfall nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen
FG (§ 118 Abs. 2 FGO)-- ein automatisch vorgesehener Ausdruck tatsächlich nicht erfolgt, kann der Empfänger in der Regel nicht erkennen, dass ein solches Telefax im Gerät eingegangen ist. Davon muss er --bei automatischem Ausdruck eingehender Telefaxe wie im Streitfall-- grundsätzlich auch nicht ausgehen, sodass eine regelmäßige Pflicht, Sendeprotokolle hinsichtlich eingegangener, aber nicht ausgedruckter Telefaxe zu prüfen, die Sorgfaltspflichten der Adressaten überspannen würde. dd) Die Aushändigung einer Bescheidkopie an den Kläger unter Streichen der Rechtsmittelbelehrung stellt schon wegen
erkennbaren Willens
FA, keinen Bescheid zu erlassen, keine Zweitbescheidung dar, die ihrerseits den Lauf einer Rechtsbehelfsfrist hätte auslösen können.
Empfängers über den Inhalt eines bei den Akten befindlichen Schriftstücks dienen soll (vgl. Urteil
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. März 1985 V OE 82/82 , Rechtsprechung der Hessischen Verwaltungsgerichte 1985, 81; Urteil
FG Düsseldorf vom
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