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BGH, Beschluss vom 21.01.2010 - IX ZB 197/06

Tenor Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28. September 2006 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert der Rechtsb

verletzt. Hier behauptet die Rechtsbeschwerde zwar nicht ausdrücklich, dass die Beschwerdeentscheidung unausgesprochen auf dem Obersatz beruhe, Forderung und Gegenforderung müssten sich aufrechenbar gegenüberstehen, um lediglich mit dem Verrechnungsüberschuss zugunsten der Masse in die Berechnungsgrundlage der Verwaltervergütung einbezogen zu werden. Sie stellt diese im Schrifttum einhellig bejahte Auslegung (vgl. etwa Haarmeyer/Wutzke/Förster,

  1. Aufl. § 1 Rn. 79; Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren
  2. Aufl. Rn. 168; Graeber, Vergütung im Insolvenzverfahren von A-Z Rn. 59; MünchKomm-InsO/Nowak,
  3. Aufl.

§ 1Rn. 16; Hmb

Komm-InsO/Büttner, 3. Aufl.

§ 1Rn. 16; FK-Ins

O/Lorenz, 5. Aufl.

§ 1Rn. 23; Eickman/Prasser in Kübler/Prütting/Bork, Ins

O

§ 1Rn.

43; Hess, Insolvenzrecht

§ 1Rn. 36; Nerlich/Römermann/ Madert, Ins

O

§ 1Rn.

8), zu welcher der Bundesgerichtshof bisher noch nicht Stellung genommen hat, jedoch ausdrücklich zur Überprüfung und beruft sich damit auf die Grundsätzlichkeit der vom Beschwerdegericht stillschweigend zugrunde gelegten Rechtsauslegung. Insoweit ist die angeblich grundsätzliche Rechtsfrage von der Rechtsbeschwerdebegründung wohl noch hinreichend bezeichnet. Es fehlen indes die gleichfalls notwendigen Ausführungen dazu, inwieweit der genannte Rechtsgrundsatz umstritten oder seine Berechtigung objektiv zweifelhaft ist. Ohne derartige Ausführungen ist die Grundsatzbedeutung der Rechtssache jedenfalls nicht hinreichend dargelegt. Tatsächlich ist auch nicht zweifelhaft, dass § 1 Abs. 2 Nr. 3

nur dann eingreift, wenn sich Forderung und Gegenforderung aufrechenbar oder sonst für den Insolvenzgläubiger verrechenbar gegenüberstehen. Nur dann kann aus den gegenüberstehenden Forderungen ein Überschuss gezogen werden. Und nur dann gewährt die Aufrechnungslage dem Insolvenzgläubiger eine bevorzugte, einem Absonderungsrecht ähnliche Rechtsposition (vgl. BGH, Urt. v. 9. Mai 1960 - II ZR 95/58 , WM 1960, 720, 721 unter 3, b; v. 24. März 1994 - IX ZR 149/93 , WM 1994, 1045 , 1046 unter 1, c; v. 12. Juli 2007 - IX ZR 235/03 , ZInsO 2007, 1107 , 1109 unter II. 1. b, cc), die ebenso wie nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3

die Anwendung des Überschussprinzips bei der Berechnungsgrundlage rechtfertigt. Im Beschwerdefall standen sich Forderung und Gegenforderung nicht aufrechenbar gegenüber, weil die Insolvenzmasse die in den Inhaberschuldverschreibungen verbrieften Forderungen erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben hatte (siehe § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO). 3. Verfahrensgrundrechte der Rechtsbeschwerdeführerin sind in den Tatsacheninstanzen nicht verletzt worden. Auf Vorbringen zu hypothetischen Entwicklungen, nach denen die Inhaberschuldverschreibungen nicht verpflichtend geworden wären, brauchte das Beschwerdegericht mangels Entscheidungserheblichkeit nicht einzugehen. Die fehlende Erörterung eines Abschlages gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. d)

durch das Beschwerdegericht lässt nicht darauf schließen, dass entsprechendes Vorbringen der Rechtsbeschwerdeführerin nicht zur Kenntnis genommen worden ist. Denn dieses Vorbringen war für den Abschlagstatbestand unerheblich. Es kommt nicht darauf an, ob die begebenen Inhaberschuldverschreibungen sich nur von Juni bis August 2005 in den Händen des Insolvenzverwalters befanden. Denn die Masse umfasste bis zum

  1. März 2005 die Rechtsposition, die der Insolvenzverwalter erst an diesem Tage durch § 5 des settlement agreements aufgegeben hat und die von der wirtschaftlich an der Verwertung der Absonderungsrechte interessierten Insolvenzgläubigerin mit dem Versprechen des compensation agreements vom gleichen Tage abgegolten wurde. Dass die Mitwirkung an dem Zustandekommen dieser Vereinbarungen an den Insolvenzverwalter geringe Anforderungen gestellt habe, hat die Rechtsbeschwerdeführerin selbst nicht behauptet. Nach Aktenlage, auf die sich das Beschwerdegericht bezogen hat, war das Gegenteil der Fall.
  2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ganterist infolge Erkrankung an der Unterschriftsleistung gehindert. Raebel Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 15.08.2005 - 71 IN 453/02 - LG Köln, Entscheidung vom 28.09.2006 - 1 T 474/05 - Permalink: https://openjur.de/u/71006.html ( https://oj.is/71006 ) Volltext Druckansicht Zitate 9 Zitiert 2 Faksimile Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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