Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Januar 2007 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht den Beklagten verboten hat, den Spielfilm "Der Name der Rose" auf DVD anzubieten und/oder zu verbreiten. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I, 7. Zivilkammer, vom 13. Juli 2006 zurückgewiesen. Von den Gerichtskosten der ersten Instanz haben die Klägerin 62% und die Beklagten jeweils 19% zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin in der ersten Instanz haben die Beklagten jeweils 19% zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten in der ersten Instanz hat die Klägerin jeweils 62% zu tragen. Im Übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten in der ersten Instanz selbst zu tragen. Von den Gerichtskosten der Rechtsmittelinstanzen haben die Klägerin 58% und die Beklagten jeweils 21% zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin in den Rechtsmittelinstanzen haben die Beklagten jeweils 21% zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten in den Rechtsmittelinstanzen hat die Klägerin jeweils 58% zu tragen. Im Übrigen behalten die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten der Rechtsmittelinstanzen auf sich. Von Rechts wegen. Tatbestand Die Parteien streiten um das Recht, den im Jahr 1985 von der N. C. Filmproduktions Gesellschaft mbH (nachfolgend: N. C. ) herge- stellten Spielfilm "Der Name der Rose" auf Videokassette und DVD zu vertreiben. Die Klägerin ist von der N. C. mit dem Verleih und der Auswer- tung der von ihr hergestellten Filme - einschließlich des Films "Der Name der Rose" - beauftragt. Der Beklagte zu 1 ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der K. GmbH & Co. KGaA. Die Beklagte zu 2 ist ein Filmverwerter. Die N. C. schloss mit der T. Film GmbH & Co. - der Rechtsvorgängerin der Insolvenzschuldnerin - unter dem 12. November 1985 einen Lizenzvertrag über die Auswertung des Films "Der Name der Rose". Darin heißt es: 2. Rechtsübertragung 2.1 An der deutschsprachigen Fassung des Filmwerks überträgt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer in Form eines ausschließlichen Nutzungsrechts das Videokassetten- und Videoplattenrecht, d.h. das Recht zur Vervielfältigung, Vermietung und Verbreitung des Filmwerks auf Videokassetten und -platten zum Zwecke der nichtöffentlichen Wiedergabe. Dieses Recht bezieht sich auf alle bekannten Videokassetten- und Videoplatten-Systeme unabhängig von der technischen Ausgestaltung des einzelnen Systems (insbesondere auch einschließlich 8-mm-Video). 2.2 An der deutschsprachigen Fassung des Filmwerks überträgt der Lizenzgeber in Form eines ausschließlichen Nutzungsrechts darüber hinaus das umfassende Fernsehrecht [...] 3. Lizenzzeit und Lizenzgebiet 3.1 Das Lizenzgebiet für die in Ziffer 2.1 genannten Rechte umfasst das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (incl. West-Berlin) und Österreich. 3.2 Das Lizenzgebiet für die Ziffer 2.2 genannten Rechte umfasst darüber hinaus die Deutsche Demokratische Republik (incl. Ost-Berlin) [...] 7. Schlussvereinbarungen [...] 7.3 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Das Erfordernis der Schriftform kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien aufgehoben werden. Nach Abschluss des Lizenzvertrages wertete die Insolvenzschuldnerin den Film über die T. Film GmbH & Co. oder die T. Video GmbH auf Video- kassette (VHS) aus. Nach Herstellung der Deutschen Währungsunion am 1. Juli 1990 und der Wiedervereinigung Deutschlands am 3. Oktober 1990 erstreckte sie die Auswertung auf das Gebiet der neuen Bundesländer. Mit einem von der T. Video GmbH gegengezeichneten Schreiben der mit der Klägerin verbundenen C. Film GmbH & Co. Verleih KG vom 1. Juli 1997 wurde vereinbart: Wir sind uns einig, dass eine Vermarktung auf DVD die logische Fortsetzung und sinnvolle Ergänzung zur VHS-Cassette darstellt. Dementsprechend begrüßen und unterstützen wir Ihr Engagement auf diesem Gebiet. Wir erweitern daher hiermit jeweils ohne zusätzliche Garantiezahlung den Rechteumfang unserer bestehenden Verträge über "Die unendliche Geschichte" und "Die Klapperschlange" um das Recht zur DVD-Auswertung [...]. Im Hinblick auf "Der Name der Rose" liegen sämtliche Rechte ohnehin bereits bei Ihnen bzw. bei T. Film. Im Gegenzug erhalten wir bei der DVD-Veröffentlichung der genannten Titel unentgeltlich je 10 Belegexemplare. Um ab dem zweiten Halbjahr 1999 unseren Filmstock auf DVD veröffentlichen zu können (z.B. im Rahmen der C. Film- Edition), erhalten wir von Ihnen außerdem unentgeltlich für drei Jahre die Rechte zur DVD-Auswertung von "Der Name der Rose". Diese 3-Jahres-Frist kann frühestens am 1.7.1999 beginnen; wegen des genauen Beginndatums werden wir Sie rechtzeitig gesondert verständigen. [...] Die T. Film GmbH & Co. oder die T. Video GmbH vertrieb den Film in den Jahren 1998 und 1999 auch auf DVD. Die Insolvenzschuldnerin lizenzierte im Jahr 1999 ihre gesamten Video-Auswertungsrechte an die Beklagte zu 2. Diese bot im Februar 2000 eine Videokassette und im März 2003 eine DVD des Films in ganz Deutschland an. Im Zeitraum vom 1. April 2003 bis zum 31. März 2006 machte die Klägerin von dem im Schreiben vom 1. Juli 1997 genannten Recht Gebrauch, den Film für drei Jahre auf DVD auszuwerten. Der Beklagte zu 1 erneuerte im Jahr 2004 die Lizenzierung der Video-Auswertungsrechte der lnsolvenzschuldnerin an die Beklagte zu 2. Die Klägerin hat - soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung - zuletzt beantragt, den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, den Spielfilm "Der Name der Rose" zum einen auf DVD und zum anderen im Gebiet der neuen Bundesländer auf Videokassette (VHS) anzubieten und/oder zu verbreiten. Das Landgericht hat die Unterlassungsanträge abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht den Unterlassungsanträgen stattgegeben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstreben die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage. Gründe I. Das Berufungsgericht hat die Unterlassungsansprüche nach § 97 Abs. 1 Satz 1, § 94 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 UrhG als begründet angesehen. Es hat hierzu ausgeführt: Der T. -Film GmbH & Co. sei nach Ziffer 2.1 des Vertrages vom 12. November 1985 nicht das Recht eingeräumt worden, den Spielfilm "Der Name der Rose" im Gebiet der DDR auf Videokassette und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf DVD anzubieten oder zu verbreiten. Das Lizenzgebiet für das in Ziffer 2.1 des Vertrags genannte Recht zur Verbreitung des Filmwerks auf Videokassette umfasse nach Ziffer 3.1 des Vertrags das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (inklusive West-Berlin) und Österreich, nicht aber - wie sich aus Ziffer 3.2 des Vertrags ergebe - das Gebiet der DDR (inklusive Ost-Berlin). Ziffer 2.1 des Vertrags beschränke die Rechtsübertragung zudem ausdrücklich auf alle seinerzeit bekannten Videokassetten- und Videoplattensysteme und erfasse daher nicht das erst in den neunziger Jahren des letzten Jahrhunderts bekannt gewordene Speichermedium DVD. Es liege auch keine schriftliche Änderungs- oder Ergänzungsvereinbarung zum Vertrag vom 12. November 1985 vor, mit der nachträglich das Recht übertragen worden sei, den Spielfilm "Der Name der Rose" auf Videokassette im Beitrittsgebiet oder auf DVD im Bundesgebiet anzubieten oder zu verbreiten. Insbesondere könne die Äußerung im Schreiben vom 1. Juli 1997 "Im Hinblick auf 'Der Name der Rose' liegen sämtliche Rechte ohnehin bereits bei Ihnen bzw. bei T. Film" nicht als rechtsgestaltende Willenserklärung ausgelegt werden, die auf die Übertragung bzw. Einräumung des Rechts gerichtet sei, den Spielfilm auf DVD anzubieten oder zu verbreiten. Es handele sich vielmehr nur um eine - allerdings unzutreffende - Feststellung der Rechtslage. Der Wirksamkeit einer konkludenten Rechtsübertragung stehe das Schriftformerfordernis nach Ziffer 7.3 des Vertrags entgegen. Eine solche "doppelte" Schriftformklausel könne, jedenfalls wenn sie wie hier zwischen Kaufleuten und Unternehmern in einem Individualvertrag vereinbart worden sei, nicht durch eine Vereinbarung abbedungen werden, die selbst die Schriftform nicht wahre. Die Berufung der Klägerin auf die Formbedürftigkeit der Vereinbarung einer nachträglichen Ausweitung des Lizenzgebiets und Erweiterung der Auswertungsrechte sei nicht treuwidrig und rechtsmissbräuchlich. Die Beklagte zu 2 habe, indem sie im Februar 2000 eine Videokassette und im März 2003 eine DVD des Films in ganz Deutschland angeboten habe, das Recht der Filmherstellerin verletzt, den Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen worden sei, im Beitrittsgebiet auf Videokassette und im Bundesgebiet auf DVD zu verbreiten. Der Beklagte zu 1 habe dadurch, dass er die Lizenzierung der Video-Auswertungsrechte der lnsolvenzschuldnerin an die Beklagte zu 2 im Jahr 2004 erneuert habe, die Gefahr von Rechtsverletzungen begründet. Beide Beklagte hafteten daher auf Unterlassung. II. Die Revision der Beklagten hat teilweise Erfolg. Die Klägerin kann von den Beklagten verlangen, dass diese es unterlassen, in den neuen Bundesländern Videokassetten des Films "Der Name der Rose" anzubieten oder zu verbreiten. Sie kann von ihnen nicht fordern, dass sie es unterlassen, DVDs dieses Films in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu verbreiten. 1. Auf das in die Zukunft gerichtete Unterlassungsbegehren der Klägerin sind die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes in der Fassung des am 1. September 2008 in Kraft getretenen Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7. Juli 2008 (BGBl. I, S. 1191) anzuwenden. Der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch besteht allerdings nur, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten auch zur Zeit der Begehung urheberrechtswidrig war (st. Rspr.; vgl. zum Wettbewerbsrecht BGH, Urt. v. 17.7.2008 - I ZR 139/05 , GRUR 2009, 73 Tz. 15 = WRP 2009, 48 - Telefonieren für 0 Cent!, m.w.N.). Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage ist jedoch nicht eingetreten. Der Wortlaut des § 94 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 UrhG und die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs nach § 97 Abs. 1 UrhG sind unverändert geblieben. 2. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Klägerin, die von der Filmherstellerin mit dem Verleih und der Auswertung des Films "Der Name der Rose" betraut worden ist, berechtigt ist, wegen einer Verletzung der Rechte der Filmherstellerin aus § 94 Abs. 1 Satz 1 UrhG Ansprüche nach § 97 Abs. 1 UrhG geltend zu machen. Gegen diese Beurteilung hat die Revision keine Rügen erhoben. 3. Die Beklagte zu 2 hat das Recht der Filmherstellerin aus § 94 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 UrhG verletzt, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu verbreiten, indem sie im Februar 2000 im Beitrittsgebiet Videokassetten des Films "Der Name der Rose" angeboten und damit Vervielfältigungsstücke des Filmträgers verbreitet hat (§ 17 Abs. 1 UrhG). Sie ist daher nach § 97 Abs. 1 UrhG zur Unterlassung verpflichtet. Der Beklagte zu 1 hat die Lizenzierung der Video-Auswertungsrechte der lnsolvenzschuldnerin an die Beklagte zu 2 im Jahr 2004 erneuert und damit die Gefahr begründet, dass die Beklagte zu 2 weiterhin Videokassetten dieses Films im Beitrittsgebiet anbietet. Er kann wegen der drohenden Rechtsverletzungen deshalb jedenfalls als Störer vorbeugend auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (vgl. BGH, Urt. v. 15.1.2009 - I ZR 57/07 , GRUR 2009, 841 Tz. 13 ff. = WRP 2009, 1139 - Cybersky, m.w.N.). Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Rechtsvorgängerin der Insolvenzschuldnerin weder durch den Vertrag vom 12. November 1985 noch durch schlüssiges Verhalten das Recht übertragen (§ 94 Abs. 2 Satz 1 UrhG) oder eingeräumt (§ 94 Abs. 2 Satz 2 UrhG) worden ist, im Beitrittsgebiet (einschließlich Ost-Berlin) Videokassetten anzubieten oder zu verbreiten, auf denen das Filmwerk "Der Name der Rose" aufgenommen ist. Der Beklagte zu 1 konnte der Beklagten zu 2 die entsprechenden Rechte daher nicht verschaffen, indem er ihr im Jahr 1999 den gesamten Bestand an Video-Auswertungsrechten der Insolvenzschuldnerin lizenzierte.
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