rückzuweisen, soweit der Kläger seinen Unterlassungsantrag wie folgt ergänzt: „…sofern der Beklagten keine gültige Klassifizierung - d. h. Einordnung des „G. H. M.“ als 6-Sterne-Hotel - einer neutralen Klassifizierungsstelle erteilt ist.“ Die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils dürfte von Amts wegen dahingehend
ändern sein, dass die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz gegeneinander aufgehoben werden. Die Parteien erhalten Gelegenheit
r Stellungnahme bis
m
noch fordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Ferner ist auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die Berufung hat nach derzeitigem Beratungsstand schließlich offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Soweit das Landgericht die Beklagte
r Unterlassung und
r Zahlung von Abmahnkosten in Kosten von 219,35 € verurteilt hat, ist dies
Recht erfolgt. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem. § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, §§ 3 , 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG gegenüber der Beklagten
, wie auf dem Foto Anlage K 1
r Antragsschrift mit jeweils 6 fünfzackigen in einer waagerechten Reihe angebrachten Sternen auf der Marmorverkleidung der Fassade rechts und links der Eingangstür ihres am E.-A.-P. in H. gelegenen Hotels „G. H. M.“
werben. 1. Der Unterlassungsantrag des Klägers ist dahingehend
ergänzen, dass die an den Säulen des Eingangsbereiches jeweils angebrachte Sternenreihe dann nicht mehr
beanstanden wäre, wenn die Beklagte eine entsprechende Klassifizierung von einem neutralen Dritten mit entsprechender Kompetenz nach objektiven Prüfkriterien erhalten hätte. Dabei kann die Sterneklassifizierung nicht nur durch ein Zertifikat des D. H.- und G. (…) verliehen werden, sondern auch von einer anderen Einrichtung, die eine Klassifizierung der Qualität eines Hotels aufgrund objektiver Kriterien vornimmt. 2. Die Verwendung der Sternenreihe stellt jedoch keinen Verstoß gegen Nr. 2 des Anhangs
3 UWG dar, der Vorrang vor § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG hätte (vgl. Dreyer/Weidert in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG,
2 Rdnr. 2.4). Ein Qualitätszeichen, dass eine besondere Qualität des fraglichen Unternehmens oder Produktes werbend
m Ausdruck bringt, aber nicht die vergebende Stelle erkennen lässt, erfüllt nicht die nach Nr. 2 des Anhangs
3 UWG erforderliche Voraussetzung, dass die erforderliche Genehmigung des Dritten fehlt (vgl. OLG Köln, Urteil vom
3) Nr. 2 Rdnr. 9). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Verwendung von Sternen ohne einen bestimmten
satz bei dem durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher den Anschein erwecken würde, die Sterne seien vom D. H.- und G. (…) vergeben worden (so aber LG Koblenz, Urteil vom
r Hotellerie
gehörenden Betriebe lediglich 8.635 (Stand: Juli 2013) von der D. klassifiziert, mithin 23 %. Da im Übrigen unstreitig geblieben ist, dass insbesondere Internet-Hotelbuchungs-systeme die dort aufgeführten Hotels mit Sternen klassifizieren und die Beklagte die von der D. verwandten Plakette nicht benutzt, sind die an der Hotelfassade angebrachten Sternenreihen nicht als Qualitätskennzeichen einer bestimmten Güte- bzw. Zertifizierungsstelle
erkennen.
bringen. Soweit üblicherweise mit einer Einteilung von einem bis fünf Sternen gerechnet wird, spricht dies nicht gegen das Verständnis eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers, das auch eine Auszeichnung eines Hotelbetriebs mit sechs Sternen von einer unabhängigen Stelle vergeben wird, um einen besonders gehobenen Hotelbetrieb
kennzeichnen. b) Das „G. H. M.“ ist - unstreitig - nicht von einer neutralen Stelle mit 6 Sternen ausgezeichnet worden. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass es sich bei dem Hotel tatsächlich um ein Hotel der Spitzenklasse handele, steht dies einer Irreführung nicht entgegen. Eine Irreführung ist bereits dann festzustellen, wenn mit einem Qualitätskennzeichen geworben wird, ohne dass diese von einer unabhängigen Stelle vergeben worden ist. Ohne Bedeutung für die Irreführung ist daher, ob die erforderliche „Genehmigung“ hätte erteilt werden müssen, ob ein Rechtsanspruch auf die Erteilung besteht und ob die Dienstleistung die mit dem Zeichen verbürgte Qualität aufweist (Weidert in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, a. a. O., Anh. § 3 Abs. 23 II. Nr. 2 Rdnr. 12; Köhler/Bornkamm in Köhler/Bornkamm, a. a. O. Nr. 2 Anh.
2.5; vgl. auch Begründung des Gesetzesentwurfes der Bundesregierung
Anhang
3 UWG Nr. 2 BT-Drucksache 16/10145 S. 31 ). c) Bei der Verwendung der Sternenreihe im Eingangsbereich des Hotels handelt es sich um eine geschäftliche Handlung. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist eine „geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person
gunsten des eigenen oder fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, dass mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv
sammenhängt. Das Vorbringen der Beklagten, dass in den vergangenen drei Jahren im Durchschnitt nur 0,26 % ihrer Gäste ohne vorherige Reservierung über Telefon, Fax oder Internet spontan ein Zimmer gebucht haben, ist unerheblich. Denn die überwiegende Anzahl der Hotelgäste wird die beiden Sternenreihe beim Betreten des Hotels
r Kenntnis nehmen und davon ausgehen, dass dem Hotel der Beklagten von einer unabhängigen Stelle 6 Sterne verliehen worden seien. Das Merkmal des „objektiven
sammenhangs“ in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist funktional
verstehen und setzt voraus, dass die Handlung bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet ist, durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen des eigenen oder eines fremden Unternehmens
fördern (BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - I ZR 190/11 - standardisierte Mandatsbearbeitung, juris Rdnr. 17). Die von den Gästen des Hotels so verstandene besondere Qualifizierung ist geeignet, ihre
friedenheit mit den von ihnen in Anspruch genommenen Leistungen der Beklagten
fördern und die Entscheidung
beeinflussen, bei
künftigen Aufenthalten in H. wieder das „G. H. M.“
buchen. Maßgeblich dürfte sich dies auch auf die Akzeptanz der von der Beklagten angebotenen Preise auswirken. Nach der Verkehrsauffassung rechtfertigt eine höhere Anzahl von Sternen einen höheren Preis bzw. lässt er einen angebotenen niedrigeren Preis als besondere Gelegenheit erscheinen. d) Die im Rahmen des § 5 UWG erforderliche Relevanz der geschäftlichen Handlung ist gegeben. Eine Werbung ist nur dann irreführend, wenn sie geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise ihre Vorstellungen über das Angebot hervorzurufen und die
treffende Markenschließung in wettbewerblich relevanter Weise
beeinflussen (BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 - I ZR 219/06 - Thermoroll, juris Rdnr. 18). Dies ist aus den vorgenannten Gründen anzunehmen. Entgegen den Ausführungen der Beklagten
r Erkennbarkeit der Sternenreihe ergibt sich aus den von der Klägerin als Anlage K1 vorgelegten Lichtbildern, dass sich die Sterne von dem Marmor ausreichend abheben, um ohne weiteres wahrgenommen werden
können. Auf den von der Beklagten als Anlage B1 vorgelegten Lichtbilder sind die Sterne - trotz der geringeren Bildschärfe - gleichfalls
erkennen. Der Senat kann hier auf Grundlage der vorgelegten Lichtbilder sicher davon ausgehen, dass die überwiegende Anzahl der Gäste des „G. H. M.“ beim Betreten des Hotels mit der der Situation angemessenen Aufmerksamkeit die beiden Sternenreihen bemerken wird. Die beiden Säulen sind auch nicht so durch die Buchsbäume verdeckt, als dass die Sterne nicht mehr
erkennen wären. Soweit das Landgericht festgestellt hat, die Sterne würden ein „Blinken“ hervorrufen, dass die Aufmerksamkeit in besonderem Maße auf sie lenken würde, kommt es darauf nicht entscheidungserheblich an. e) Die Beklagte kann sich nicht auf Bestandsschutz berufen. Es ist anerkannt, dass eine Irreführungsgefahr in besonderen Ausnahmefällen hinzunehmen ist, wenn die Belange der Allgemeinheit nicht in erheblichem Maße und ernstlich in Mitleidenschaft gezogen werden, weil nur eine geringe Irreführungsgefahr vorliegt (BGH, Urteil vom
Beanstandungen oder sonstigen Beschwerden gekommen wäre. Jedoch bemisst sie nach ihrem Vortrag der Sternenreihe lediglich dekorative Bedeutung bei. Ein Zeitablauf von fünf Jahren ist er daher nicht geeignet, hier schutzwürdigen Interessen der Beklagten mehr Gewicht beizumessen als die dargestellte Irreführungsgefahr für die Verbraucher. 4. Der Kläger kann nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG die Erstattung der entstandenen Abmahnkosten verlangen. II. Die Kostenentscheidung des Landgerichts ist von Amts wegen gem. § 308 Abs. 2 ZPO von einer Quote von 80 %
20 %
Lasten der Beklagten dahingehend abzuändern, dass die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden. 1. Soweit der Kläger mit seiner weitergehenden Klage - Verbot, in gedruckten Werbeunterlagen oder sonst werblich mit Hinweisen auf die Sterneklassifizierung
werben - unterlegen ist, betrifft dies die üblichen Vertriebswege eines Hotelbetriebs über das Internet, Zeitungsanzeigen, Flyern etc. Deren Gewichtung kann nicht geringer bewertet werden, als dies bei dem ausgeurteilten Unterlassungstenor mit der Außenfassade der Fall ist. Im Gegensatz dazu hat die nicht ausgeurteilte Einschränkung „sofern dem keine aktuell gültige Zertifizierung nach Maßgabe der deutschen Hotelklassifizierung
grunde liegt“ kein besonderes Gewicht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.