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BGH, Urteil vom 26.02.2009 - I ZR 163/06

Tenor Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt - 21. Zivilkammer - vom 26. Juli 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Die Beklagte vertreibt ü

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V Rdn. 52). Die Hervorhebung des Endpreises ist gemäß § 1 Abs. 6 Satz 3 PAngV nur dann geboten, wenn eine Preisaufgliederung vorliegt, das heißt neben dem Endpreis auch Preisbestandteile ausgewiesen sind (MünchKomm.UWG/

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V Rdn. 61; Piper in Piper/Ohly aaO § 1 PAngV Rdn. 58); die Angabe des Grundpreises neben dem Endpreis stellt dabei allerdings keine solche Preisaufgliederung dar (Piper in Piper/Ohly aaO § 2 PAngV Rdn. 3; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 2 PAngV Rdn. 1; MünchKomm.UWG/

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V Rdn. 10 m.w.N.). Die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 3 PAngV, nach der auf die Angabe des Grundpreises verzichtet werden kann, wenn dieser mit dem Endpreis identisch ist, lässt ebenfalls keine Abstufung der an Endpreisangaben einerseits und Grundpreisangaben andererseits zu stellenden Anforderungen erkennen. Sie trägt lediglich dem Umstand Rechnung, dass in einem solchen Fall das Erfordernis der Angabe der beiden - gleichen - Preise nebeneinander eine überflüssige Förmelei darstellte (vgl. Gelberg in Landmann/Rohmer, GewO, Stand Mai 2008, § 2 PAngV Rdn. 8). b) Die Revision macht ferner geltend, für die Frage, ob der elektronische Verweis (Link) für den Verbraucher klar erkennbar sei, sei die Verkehrsauffassung maßgeblich; der durchschnittlich versierte Internetnutzer wisse, dass sich auf einer Homepage regelmäßig weitere Informationen durch Anklicken etwa der dargestellten Produkte in Erfahrung bringen ließen. Auch mit diesem Einwand hat die Revision keinen Erfolg. Sie berücksichtigt dabei nicht hinreichend, dass der Grundpreis gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben ist. Dies setzt voraus, dass beide Preise auf einen Blick wahrgenommen werden können (Harte/Henning/Völker, UWG, 2. Aufl., § 2 PAngV Rdn. 8; Fezer/Wenglorz aaO § 4-S14 Rdn. 152; MünchKomm.UWG/

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V Rdn. 9). Die bloße unmittelbare Erreichbarkeit, wie sie gemäß § 5 Abs. 1 TMG für die von den Diensteanbietern verfügbar zu haltenden Informationen genügt, reicht insoweit entgegen der Auffassung der Revision im Hinblick auf den klaren Wortlaut der Regelung in der Preisangabenverordnung nicht aus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bestimmungen des Telemediengesetzes ausdrücklich nur einen Mindeststandard festlegen.

  1. c)Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt lässt sich nicht mit demjenigen vergleichen, der der Senatsentscheidung "Internet-Reservierungssystem" (BGH, Urt. v. 3.4.2003 - I ZR 222/00 , GRUR 2003, 889 = WRP 2003, 1222 ) zugrunde lag. Nach den dort getroffenen Feststellungen wurden die Kunden bereits im Rahmen der Werbung klar und unmissverständlich darauf hingewiesen, dass die bei einer zu buchenden Flugreise neben dem Flugtarif anfallenden Steuern und Gebühren vom jeweiligen Flugziel und der Flugroute abhingen und der endgültige Flugpreis daher erst nach der Auswahl der gewünschten Flugverbindung angezeigt werden könne (BGH GRUR 2003, 889 , 890). Dagegen fehlte es bei der Werbung der Beklagten, die die Klägerin als Verstoß gegen die zwischen den Parteien bestehende Vertragsstrafenvereinbarung beanstandet, an einer entsprechenden, von vornherein gegebenen Unterrichtung der Kunden über den Grundpreis. Es kommt hinzu, dass der Grundpreis einer Ware i.S. des § 2 PAngV nicht wie der endgültige Preis einer Flugreise variabel und daher auch kein Grund ersichtlich ist, der den Werbenden hinderte, den Grundpreis entsprechend der Bestimmung des § 2 PAngV in unmittelbarer Nähe und damit so anzugeben, dass beide Preise auf einen Blick wahrgenommen werden können.
  2. d)Die vorliegende Beurteilung steht auch nicht in Widerspruch zu dem Senatsurteil "Versandkosten" (BGH, Urt. v. 4.10.2007 - I ZR 143/04 , GRUR 2008, 84 = WRP 2008, 98 ). Der Senat hat dort ausgesprochen (aaO Tz. 31), dass die gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PAngV anzugebenden Versandkosten bei über das Internet erfolgenden Bestellungen nicht notwendig in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Preis des Produkts auszuweisen sind, sondern auch noch alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gemacht werden können, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss. Er hat dies damit begründet, dass dem Verbraucher bereits seit längerem geläufig ist, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfallen und diese Drittkosten neben dem Warenpreis gesondert und nicht auf die Ware, sondern auf die Sendung erhoben werden (aaO Tz. 31 mit Hinweis auf BGH, Urt. v. 14.11.1996 - I ZR 162/94 , GRUR 1997, 479 , 480 = WRP 1997, 431 - Münzangebot). Demgegenüber ist das Erfordernis, bei Warenangeboten nach näherer Maßgabe des § 2 PAngV neben dem Endpreis auch den Grundpreis anzugeben, im Bewusstsein der Letztverbraucher bei weitem weniger verankert. Im Hinblick darauf ist in diesem Bereich eine strengere Beurteilung geboten. Sie entspricht außerdem dem unterschiedlichen Wortlaut der Bestimmungen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV ist der Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben. Demgegenüber ist die Angabe, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen, gemäß § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV dem Angebot oder der Werbung (lediglich) eindeutig zuzuordnen. Einen unmittelbaren räumlichen Bezug dieser Angabe zu dem Angebot oder der Werbung fordert das Gesetz daher nicht (vgl. BGH GRUR 2008, 84 Tz. 29 - Versandkosten; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 1 PAngV Rdn. 13a; Rohnke, GRUR 2007, 381, 382). Unter diesen Umständen kommt es auf die zusätzlichen Erwägungen des Berufungsgerichts nicht an, bei dem hier in Rede stehenden Produkt handele es sich um einen Artikel des täglichen Bedarfs mit der Folge, dass häufig vor dem Kauf kein Interesse an weiteren Produktbeschreibungen bestehe.
  3. e)Gemäß § 4 Abs. 4 PAngV können nach Katalogen oder Warenlisten oder auf Bildschirmen angebotene Waren dadurch ausgezeichnet werden, dass die Preise unmittelbar bei den Abbildungen oder Beschreibungen der Waren oder in mit den Katalogen oder Warenlisten im Zusammenhang stehenden Preisverzeichnissen angegeben werden. Dieser Bestimmung kommt vor allem für die Angebote des Versandhandels und der Buch- und Schallplattenclubs sowie im Neuwagenhandel Bedeutung zu (vgl. Harte/Henning/Völker aaO § 4 PAngV Rdn. 14; Fezer/Wenglorz aaO § 4-S14 Rdn. 174; MünchKomm.UWG/

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V Rdn. 13). Sie regelt die Form der Preisangabe den bei solchen Angeboten bestehenden Erfordernissen Rechnung tragend relativ großzügig (vgl. Harte/Henning/Völker aaO § 4 PAngV Rdn. 16). Entgegen der Ansicht der Revision kann sie aber nicht entsprechend auf die Regelung über die - bereits bei der Werbung bestehende - Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises gemäß § 2 PAngV übertragen werden. Die Gründe, die für die Lockerung der Anforderungen bei der Preisauszeichnung von Waren gelten, die nach Katalogen oder Warenlisten oder auf Bildschirmen angeboten werden, spielen bei der Grundpreisangabe gemäß § 2 PAngV keine Rolle. III. Nach allem hat die Revision der Beklagten keinen Erfolg und ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Bornkamm Schaffert Bergmann Kirchhoff Koch Vorinstanzen: AG Seligenstadt, Entscheidung vom 17.03.2006 - 1 C 58/05

(03)- LG Darmstadt, Entscheidung vom 26.07.2006 - 21 S 83/06 - Permalink: https://openjur.de/u/71080.html ( https://oj.is/71080 ) Verweise Volltext Zitate 18 Zitiert 9 Faksimile Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English

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