Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz - 6. Zivilkammer - vom 29. September 2008 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit
§ 429HGB Rdn. 22; Oetker/Paschke, HGB, § 429 Rdn. 10; a.A. LG Hamburg Transp
R 2001, 302, 303 zu Art. 23 CMR; vgl. auch OLG Köln TranspR 1995, 387 , 391 zur KVO). Im Hinblick auf die Maßgeblichkeit des Beschaffungswerts ist aber auf die Verhältnisse auf dem Teilmarkt und der Handelsstufe abzustellen, auf denen sich der Empfänger das Gut beschafft hat (
§ 429HGB Rdn.
22).
- b)Nach diesen Grundsätzen ist im Streitfall davon auszugehen, dass das Frachtgut nach dem Unfall keinen auf den Wert des unbeschädigten Gutes anrechenbaren Restwert mehr besaß. Nach den getroffenen Feststellungen waren die Glasflaschen mit dem Mundwasser in Kartons verpackt, ohne dass sie in irgendeiner Weise gepolstert oder durch Zwischenkartons voneinander getrennt waren. Durch das Umkippen des LKW und das Durcheinanderwirbeln der Ware im Laderaum bestand daher das Risiko, dass es zu Haarrissen und zu Absplitterungen im Innern der Glasflaschen gekommen ist, ohne dass dies ohne weiteres zu erkennen gewesen wäre. Die Gefahr, dass Verbraucher, die die Restware erworben hätten, infolge der möglichen Beschädigungen bei Benutzung des Mundwassers Gesundheitsschäden erlitten hätten, war danach nicht von der Hand zu weisen. Unter diesen Umständen hätte das Havariegut nicht ohne vorherige sorgfältige Kontrolle in Verkehr gebracht werden dürfen. Auch die Beklagte hat nicht geltend gemacht, dass das Angebot des Restwertaufkäufers, das Havariegut für 2.000 € zu erwerben, eine solche Kontrolle eingeschlossen hätte. Unter diesen Umständen spricht bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise schon der Umstand, dass die Weiterveräußerung des Gutes ganz erhebliche Haftungsrisiken in sich barg, gegen die Annahme eines Restwertes. Jeder Erwerber hätte damit rechnen müssen, dass auch ohne den Eintritt eines Schadensfalls die Umstände, unter denen er die Ware in Verkehr gebracht hätte, bekannt geworden wären und ihn in Verruf gebracht hätten. Er hatte ferner zu gewärtigen gehabt, dass er wegen des Inverkehrbringens von gemäß § 26 Satz 1 Nr. 2 LFGB nicht verkehrsfähigen kosmetischen Mitteln von den zuständigen Behörden ordnungsrechtlich belangt worden wäre. Auch mit dem wettbewerbsrechtlichen Vorgehen eines Mitbewerbers hätte er rechnen müssen. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass die von dem Unfallgeschehen betroffenen Mundwasserflaschen noch einen bei der Schadensberechnung anrechenbaren Restwert besaßen (vgl. auch - zur Berücksichtigung des merkantilen Minderwerts bei der Berechnung von Transportschäden - OLG Frankfurt NJW-RR 1991, 670 zu den AGNB; OLG Hamburg TranspR 1997, 275 , 277 zur KVO). Das vorgelegte Angebot einer Verwertungsgesellschaft, die bereit gewesen sein soll, das Havariegut für 200 € pro Palette zu erwerben, vermag an diesen objektiven Gegebenheiten nichts zu ändern. 2. Lagergeld für die Aufbewahrung des Gutes im nach der Beendigung des Transports und damit außerhalb des Anwendungsbereichs der frachtrechtlichen Bestimmungen liegenden Zeitraum zwischen der möglichen Abholung durch den von der Beklagten ermittelten Kaufinteressenten und der Entsorgung des Gutes hätte die Beklagte gemäß § 354 Abs. 1 HGB nur dann in Ansatz bringen können, wenn sie diese Leistung im Interesse der Klägerin erbracht, das heißt die Klägerin die Leistung als Nachfragerin einer entgeltlichen Leistung entgegengenommen hätte (vgl. BGHZ 95, 393 , 398; 163, 332 , 338; Münch-Komm.HGB/Karsten Schmidt, § 354 Rdn. 9 f., jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzung war im Streitfall schon deshalb nicht erfüllt, weil die Klägerin sich von vornherein mit der Begründung gegen die Verwertung des Gutes durch den Kaufinteressenten gewandt hatte, das Gut dürfe nicht mehr in den Handel gelangen, sondern müsse vernichtet werden. 3. Keinen Erfolg hat die Revision dagegen, soweit sie sich gegen die Abweisung des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung von Anwaltskosten richtet.
- a)Mit Recht haben Amtsgericht und Berufungsgericht angenommen, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die Erstattung der ihr im Rahmen der Schadensregulierung entstandenen Anwaltskosten hat. Ein solcher Anspruch ist - wie auch die Revision nicht in Frage stellt - nach § 432 Satz 2 HGB ausgeschlossen.
- b)Die Voraussetzungen eines - durch § 432 Satz 2 HGB nicht ausgeschlossenen (
§ 432HGB Rdn.
15 a.E.) - Anspruchs auf Erstattung des Verzugsschadens hat die Klägerin nicht dargetan. Laut der von ihr vorgelegten Honorarrechnung (Anlage K 7) sind die entsprechenden Leistungen im August 2006 erbracht worden, während der Verzug nach ihrem eigenen Vorbringen, auf das sich die Revision stützt, erst im September 2006 eingetreten ist. III. Der der Klägerin hinsichtlich der begründeten Klageansprüche zustehende Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Bornkamm Richter am BGH Pokrant Schaffertist in Urlaub und kann da- her nicht unterschreiben. Bornkamm Bergmann Richter am BGH Dr. Kochist in Urlaub und kann da- her nicht unterschreiben. Bornkamm Vorinstanzen: AG Stollberg, Entscheidung vom 25.04.2008 - 2 C 104/07 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 29.09.2008 - 6 S 190/08 - Permalink: http://openjur.de/u/71094.html Kommentare
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