lvenzverfahren über das Vermögen der B. GmbH (fortan Schuldnerin). Die Eröffnung wurde am
lvenzeröffnung eingetretenen Versicherungsfalls übersandte die Beklagte an die Postanschrift der Schuldnerin am
lvenzverfahrens an und forderte sie zur Zahlung der Versicherungsleistung auf. Am 8. März 2005 wurde der Scheck eingelöst, ohne dass der Kläger den Einlösungsbetrag erhielt. Die auf Zahlung von 2.853 € nebst Zinsen gerichtete Klage war in beiden Instanzen erfolgreich. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Gründe Die Revision ist mit Ausnahme der angegriffenen Zinshöhe unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte könne sich für die erst nach Eröffnung des
lvenzverfahrens vorgenommene Zahlung nicht mit Erfolg auf den Schutz des guten Glaubens nach § 82 Satz 1
berufen. Die fehlende Kenntnis von der Verfahrenseröffnung habe die Beklagte darzulegen und zu beweisen. Sie sei ihrer Darlegungslast aber nicht nachgekommen. Bei einer Zahlung durch Scheck trete die Erfüllung erst mit Einlösung des Schecks durch Barzahlung oder Gutschrift ein. Dieser Zeitpunkt sei maßgeblich dafür, ob die Beklagte keine Kenntnis von der Verfahrenseröffnung gehabt habe. Am 8. März 2005 habe die Beklagte bereits Kenntnis von der
lvenzeröffnung gehabt, weil ihr das Schreiben des Klägers spätestens am
lvenzverfahren geht nach § 80 Abs. 1
die Empfangszuständigkeit für alle Leistungen, welche auf die zur
lvenzmasse gehörenden Forderungen erbracht werden, auf den
lvenzverwalter über (Jaeger/Windel,
Komm-
/Ott/Vuia, 2. Aufl. § 82 Rn. 3; HK-
/Kayser,
weit gescheitert, als der Scheck in die Hände eines Organwalters der nicht mehr empfangszuständigen
lvenzschuldnerin gelangt und von diesem nicht an den Kläger weitergeleitet, sondern eingelöst worden ist. Ob die Beklagte aufgrund der Einlösung durch die
lvenzschuldnerin von ihrer Verpflichtung aus dem Versicherungsvertrag freigeworden ist oder von dem Kläger auf nochmalige Leistung in Anspruch genommen werden kann, beurteilt sich nach § 82 Satz 1
, nicht nach dem allgemeinen Gefahrtragungsgrundsatz des § 270 Abs. 1 BGB, wie die Revisionserwiderung meint. Nach § 82 Satz 1
wird der Leistende befreit, wenn er zur Zeit der Leistung an den
lvenzschuldner die Eröffnung des Verfahrens nicht kannte. a) Die Beklagte trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie die Eröffnung des
lvenzverfahrens nicht gekannt hat, weil sie ihre Leistungshandlung - Übersendung des Schecks - nach der öffentlichen Bekanntmachung der Verfahrenseröffnung vorgenommen hat (vgl. BGH, Urt. v. 15. Dezember 2005 - IX ZR 227/04 , ZIP 2006, 138 , 140 Rn. 12). Maßgeblich für den Übergang der Beweislast ist der Zeitpunkt, an dem die Bekanntmachung nach § 9 Abs. 1 Satz 3
als bewirkt gilt (HK-
/Kayser, aaO § 82 Rn. 20). Die öffentliche Bekanntmachung ist durch die Veröffentlichung im Internet erfolgt. Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat von der durch § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2
in der bis zum 30. Juni 2007 geltenden Fassung in Verbindung mit § 1 Satz 1 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in
lvenzverfahren im Internet vom
lvenzverfahren ausschließlich im Internet. Auf die von § 30 Abs. 1 Satz 2
in der bis zum
nicht an (vgl. Keller ZIP 2003, 149, 153). Die öffentliche Bekanntmachung ist demzufolge durch Internetveröffentlichung mit Ablauf des 14. Februar 2005 (Montag) bewirkt worden (§ 9 Abs. 1 Satz 3, § 4
, § 222 Abs. 2 ZPO). b) Der Leistende wird in seinem Vertrauen auf die Empfangszuständigkeit eines Gläubigers nach § 82
nur geschützt, wenn ihm die Eröffnung des
lvenzverfahrens über dessen Vermögen solange unbekannt geblieben ist, wie er den Leistungserfolg noch zu verhindern vermag (Jaeger/Windel, aaO § 82 Rn. 48; HK-
/Kayser, aaO § 82 Rn. 16; Uhlenbruck,
12. Aufl. § 82 Rn. 11; Lüke in Kübler/Prütting/Bork,
23; FK-
/App, 5. Aufl. § 82 Rn. 9; HmbKomm-
/Kuleisa, 2. Aufl. § 82 Rn. 27; Braun/Kroth,
3. Aufl. § 82 Rn. 10; Nerlich/Römermann/Wittkowski,
18; Smid,
2. Aufl. § 82 Rn. 9; Graf-Schlicker/Scherer,
5; Hess,
lvenzrecht § 82
Rn. 14; Häsemeyer,
lvenzrecht
/Ott/Vuia, aaO Rn. 13; zum früheren Recht ebenso Kilger/K. Schmidt,
lvenzgesetze 17. Aufl. § 8 KO Anm. 2) und sich hierfür auf den mit § 407 BGB übereinstimmenden Schutzzweck beruft, berücksichtigt die Unterschiede zwischen § 407 BGB und § 82 Satz 1
nicht hinreichend.
sind die Risikolagen und die Schutzzwecke verschieden. In den Fällen des § 407 BGB gibt die Kenntnis des Schuldners, die seinen Leistungsschutz begrenzt, dem Individualinteresse eines Zessionars Vorrang, der die wirksame Leistung an den Zedenten vorher zwar gemäß § 816 Abs. 2 BGB von diesem herausverlangen kann, dem aber die Gefahr einer anspruchsvereitelnden Verfügung des Zedenten im ordentlichen Geschäftsverkehr, eines Vollstreckungszugriffs von Gläubigern des Zedenten und das Risiko von dessen
lvenz droht. Vergleichbare Gefahren drohen dem
lvenzverwalter nicht. Anders als nach der Konkursordnung fällt auch die Leistung des Drittschuldners an den
lvenzschuldner gemäß § 35 Abs. 1
in die Masse. Trotz seiner Fehlleitung unterliegt der Leistungsgegenstand nicht der Zwangsvollstreckung durch den Neugläubiger des
lvenzschuldners (§ 89 Abs. 1
). Dritte können daran keine Rechte erwerben (§ 91 Abs. 1
). Die Risikolage, welcher § 82
Rechnung tragen will und der in den Fällen des § 407 BGB nichts Entsprechendes gegenüber steht, liegt darin, dass dem
lvenzverwalter der nach § 80 Abs. 1
seiner Verfügungsmacht unterstehenden Leistungsgegenstand von einem ungetreuen
lvenzschuldner vorenthalten wird. So soll es auch im Streitfall gewesen sein. Der durch § 82 Satz 1
den Drittschuldnern aus Billigkeitsgründen eingeräumte Gutglaubensschutz gewährt deshalb nicht wie § 407 BGB ein Mindestmaß an Sicherheit; er stellt sich vielmehr als eine besondere Vergünstigung dar (so schon BGHZ 140, 54 , 58 f zu § 8 Abs. 2 und 3 KO) und dient zugleich dem öffentlichen Interesse an einem effektiven
lvenzverfahren. Diesem Regelungsziel entspricht es, dem Leistenden weitergehende Obliegenheiten als nach § 407 BGB aufzuerlegen und darauf abzustellen, ob der Drittschuldner seine Leistung noch zurückrufen und so dem Risiko eines treuwidrigen Verfahrensschuldners vorbeugen kann (vgl. Jaeger/Windel, aaO; HK-
/Kayser, aaO). cc) Bestätigt wird dieses Ergebnis durch die gesetzliche Wertung für den Fall, dass ein gutgläubiger Schuldner nicht an den wirklichen Erben, sondern an den Erbscheinserben als Gläubiger geleistet hat. Abweichend von § 407 Abs. 1 BGB ist für die Kenntnis des Schuldners von der Unrichtigkeit des Erbscheins bei Leistung an den Erbscheinserben (§§ 2367 , 2366 BGB) der Zeitpunkt entscheidend, an dem sich der Leistungserfolg vollendet (Staudinger/ Schilken, BGB Neubearbeitung 2004, § 2366 Rn. 8; MünchKomm-BGB/Mayer,
in einem unredlichen Empfänger, dort dem
lvenzschuldner, hier dem Erbscheinserben. Die Folgerung ist hier wie in den Fällen des § 82
, dass das geringere Regressrisiko des leistenden Schuldners es rechtfertigt, von ihm auch Bemühungen zur Verhinderung des Leistungserfolges zu erwarten und den Schutz der Unkenntnis von der fehlenden Empfangszuständigkeit des Scheingläubigers nur dann zu gewähren, wenn sie bis zur Unabwendbarkeit des Leistungserfolges andauert. Für die abweichende Ansicht spricht entgegen der Auffassung der Revision auch nicht entscheidend die in § 81 Abs. 1 Satz 2
, § 892 Abs. 2 BGB getroffene Regelung, weil sie darauf beruht, dass der Erwerber auf den Gang des Grundbuchverfahrens keinen Einfluss hat (Jaeger/Windel, aaO). Diese Regel ist bei § 82
ebenso wenig anwendbar wie bei den §§ 2366 , 2367 BGB (vgl. hierzu BGH, Urt. v.
lvenzverfahrens hatte. Dies ist auf der Grundlage ihres eigenen Vortrags nicht der Fall.
lvenzeröffnung ergab sich vielmehr unmittelbar, dass laufende Zahlungsvorgänge an die Schuldnerin sofort anzuhalten waren. Ob es solche Vorgänge gab, konnte auf dem Bildschirm in kürzester Zeit festgestellt werden. Da diese Kenntnisnahme mangels entsprechender organisatorischer Vorsorge nicht gewährleistet war, muss sich die Beklagte so behandeln lassen, wie wenn sie am 7. März 2005, als sie den am Folgetag eingelösten Scheck noch sperren lassen konnte, Kenntnis von der Eröffnung des
lvenzverfahrens gehabt hätte. III. Der Ausspruch zur Zinshöhe hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Amtsgericht hat dem Kläger Zinsen nach § 288 Abs. 2 BGB zuerkannt. Bei der Klageforderung handelt es sich indes nicht um eine Entgeltforderung nach dieser Vorschrift. § 286 Abs. 3 BGB setzt die Vorgaben der Richtlinie 2000/35/EG vom 29. Juni 2000 um (Palandt/Grüneberg, aaO § 286 Rn. 1). Nach Erwägungsgrund 13 der Richtlinie unterfallen ihr nicht Zahlungen von Versicherungsgesellschaften. Es bewendet daher bei der Zinshöhe des § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: AG Neubrandenburg, Entscheidung vom 20.03.2007 - 12 C 238/06 - LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 22.05.2008 - 1 S 39/07 - Permalink: http://openjur.de/u/71101.html Kommentare
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