Tenor Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Juli 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Der Kläger ist Programmier
§ 41Urh
G Rdn. 11 m.w.N.). Gegenstand des Rückrufs kann nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung allerdings stets nur ein ausschließliches Nutzungsrecht sein. Das Rückrufsrecht wegen Nichtausübung nach § 41 UrhG dient dem ideellen Interesse des Urhebers am Bekanntwerden seines Werkes (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. IV/270, S. 60) und seinem materiellen Interesse an dessen Verwertung (Schricker/Schricker,
§ 41Urh
G Rdn. 4 m.w.N. auch zur Gegenansicht, die § 41 UrhG allein dem Urheberpersönlichkeitsrecht zuordnet). Ein einfaches Nutzungsrecht versperrt dem Urheber nicht eine anderweitige Nutzung und steht daher einer Verwertung und einem Bekanntwerden seines Werkes nicht entgegen (Schricker/Schricker,
§ 41Urh
G Rdn. 11 m.w.N.). Der Urheber wird beim wirksamen Rückruf eines ausschließlichen Nutzungsrechts demnach nicht übermäßig in einer Nutzung seines Rechts beeinträchtigt, wenn die vom ausschließlich Nutzungsberechtigten erteilten einfachen Nutzungsrechte fortbestehen. Diese hindern ihn nicht daran, aufgrund des an ihn zurückgefallenen ausschließlichen Nutzungsrechts neue Nutzungsrechte zu vergeben. Da er der Erteilung weiterer Nutzungsrechte durch den Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts zugestimmt hat (§ 35 Abs. 1 Satz 1 UrhG), muss er es hinnehmen, dass sein ausschließliches Nutzungsrecht beim Rückfall mit einfachen Nutzungsrechten belastet ist.
- Die Revision macht weiterhin geltend, die Beklagte habe das Urheberrecht des Klägers dadurch verletzt, dass sie bearbeitete bzw. umgearbeitete Versionen der Software "Reifen Progressiv" benutze, ohne dass diesen Bearbeitungen bzw. Umarbeitungen eine auf den Kläger als Berechtigten zurückzuführende Legitimationskette zugrunde liege. Die Vorinstanzen hätten den Vortrag des Klägers nicht zur Kenntnis genommen, dass in der Zeit von September 2001 bis Juli 2003 nicht die A. GmbH, sondern die hierzu auf keinen Fall be- fugte P. AG Änderungen an der Software bei der Beklagten vorgenommen habe. Damit hat die Revision ebenfalls keinen Erfolg. Das Landgericht, auf dessen Ausführungen das Berufungsgericht sich zur Begründung seiner Annahme, die Beklagte habe das Urheberrecht des Klägers auch nicht infolge von Veränderungen des Programms und seiner Versionen verletzt, bezogen hat, hat den von der Revision als übergangen gerügten Vortrag des Klägers auf den Seiten 28 und 29 seines Schriftsatzes vom
- Oktober 2005 nicht unberücksichtigt gelassen. Die Ausführungen, die der Kläger in diesem Schriftsatz - nach seiner dortigen Darstellung lediglich "colorandi causa" - zu Veränderungen des Quellcodes durch "die Beklagte" gemacht hat, betreffen, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, erkennbar nicht die Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits, sondern die P. AG, gegen die der Kläger in einem Vorprozess ein Unterlassungsurteil erstritten und anschließend wegen eines Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsmittelverfahren eingeleitet hatte. Mit den vom Kläger in diesem Schriftsatz behaupteten Veränderungen am Quellcode, die der Zeuge N. im Auftrag "der Beklagten" - also der P. AG - bei dem Unternehmen Reifen S. bis ein- schließlich September 2003 vorgenommen haben soll, hat die Beklagte demnach bereits nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nichts zu tun. III. Danach ist die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Bornkamm Pokrant Schaffert Bergmann Koch Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 16.11.2005 - 28 O 349/05 - OLG Köln, Entscheidung vom 14.07.2006 - 6 U 224/05 - Permalink: http://openjur.de/u/71132.html Kommentare
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