Obsah (4)
§ 15§ 1§ 14§ 113Voraussetzungen für die Zurückstellung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheidsantrags für WEA aufgrund Aufstellungsbeschluss für Änderung des Flächennutzungsplans;Von allein einschlägigem § 15
§ 15Bau
GB Rn. 42). Dies kommt auch schon im Wortlaut der Vorschrift klar zum Ausdruck. Die Gemeinde muss weiter beschlossen haben, einen entsprechenden Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen. Im Gegensatz zu § 1 Abs. 8 BauGB, wo die Aufstellung eines Bauleitplans auch seine Aufhebung umfasst (EZBK § 1 BauGB Rn. 254,
§ 1Bau
GB Rn. 189), scheidet eine (bloße) Aufhebungsplanung hier als Grundlage einer Zurückstellung von Baugesuchen eben aus (EZBK § 15 BauGB Rn. 71e,
§ 15Bau
GB Rn. 42 und 43, vgl. auch die Regelung in § 249 Abs. 1 BauGB). Mit einer solchen Aufhebung sollten vorliegend auch nicht im Sinn des kumulativen Erfordernisses in § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB „die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht werden“ in positiver und zulässiger Weise. Nach diesen Grundsätzen liegt hier von Seiten der Beigeladenen ein Aufstellungsbeschluss vor, der nur negative und keine positiven Darstellungen im Hinblick auf eine Windkraftnutzung in der Flächennutzungsplanung enthält und nach den vorstehenden Ausführungen daher schon nicht Grundlage einer Zurückstellung des immissionsschutzrechtlichen Vorbescheidsantrags der Klägerin durch das Landratsamt nach dem allein reklamierten Abs. 3 des § 15 BauGB sein kann. Dies ergibt sich im Einzelnen wie folgt: Mit Schreiben vom
- August 2013 (Bl. 125 ff. BA) hat die Beigeladene beim Landratsamt die Zurückstellung auch der zweiten Änderung (Tektur) des Vorbescheidsantrags der Klägerin vom
- Juni 2013 (Bl. 111 BA) gemäß § 15 Abs. 3 BauGB auf die Dauer eines Jahres beantragt und gleichzeitig in der Stadtratssitzung vom
- Juli 2013 das gemeindliche Einvernehmen auch für diesen Vorbescheidsantrag versagt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass am 31.10.2011 ein Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Flächennutzungsplans gefasst wurde, wonach insbesondere die bisher im Flächennutzungsplan ausgewiesenen „Vorrang“flächen für Windenergie, die auch nachrichtlich im Regionalplan übernommen worden seien, entfallen sollen. Nach dem Flächennutzungsplan der Beigeladenen vom
- August 2002 sind - neben der nunmehr als WK ... auf dem Stadtgebiet der Beigeladenen im Regionalplan enthaltenen Fläche - zwei Flächen südöstlich von ... (...) und südöstlich von ... (...) als Konzentrationsflächen für regenerative Energie: Windkraft ausgewiesen (S. 120 des Erläuterungsberichts zum verbindlichen Flächennutzungsplan der Beigeladenen vom 8.8.2002). Diese Flächen wurden im Regionalplan dann nachrichtlich übernommen. Nach dem Schreiben der Beigeladenen vom
- Mai 2013 (B. 42 ff. BA) hat das Landratsamt mit Bescheid vom
- August 2011 die Errichtung und den Betrieb von neun Windkraftanlagen in der Gemarkung ... aufgrund eines gemeindeübergreifenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans immissionsschutzrechtlich genehmigt. Die betreffende Fläche wurde dann als Vorrangfläche WK ... im Regionalplan ausgewiesen. Aufgrund dieser (damals noch geplanten) Ausweisung und Bebauung habe der Stadtrat der Beigeladenen am
- Oktober 2011 einen Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Flächennutzungsplans gefasst, wonach die Änderung in der Weise erfolgen soll, dass die weiteren „Vorrang“flächen für Windkraft, die bisher im Flächennutzungsplan ausgewiesen sind, im Rahmen der nächsten Änderung des Flächennutzungsplans herausgenommen werden sollen. Gründe dafür seien insbesondere gewesen, dass ... mit der VEP-Fläche schon genügend Einwirkungen durch Windkraftnutzung auf das Dorfgebiet habe und nicht durch Windkraftanlagen eingebaut werden solle. Der Stadtratsbeschluss vom
- Oktober 2011 lautet (Bl. 40 BA): Es wird ein Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Flächennutzungsplans gefasst. Im Rahmen dieser Flächennutzungsplanänderung werden entsprechend der Beschlusslage des Stadtrats die bisherigen „Sonder“flächen für WKA-Nutzung gestrichen. Die Verwaltung erarbeitet nach genauer Sichtung des Stadtgebiets Vorschläge für die Aufnahme von Sonderflächen zur Nutzung für regenerative Energien im Flächennutzungsplan. In der Verwaltungsvorlage hierzu und in der letztgefassten Erläuterung zum Entwurf der
- Änderung des Flächennutzungsplans (Bl. 194 ff. BA) ist ausgeführt, dass der im Regionalplan als Vorranggebiet ausgewiesene Windpark ... zusammen mit Biogasanlagen den Stromverbrauch privater Haushalte decke. Im Flächennutzungsplan seien aber derzeit noch zwei weitere Konzentrationsflächen für Windkraftnutzung dargestellt, die im Regionalplan gemäß B V (neu) 3.1.1.1 nachrichtlich dargestellt seien. Nach diesem Regionalplanziel seien Windparks innerhalb der Region in Vorrang- und Vorbehaltsgebieten zu konzentrieren und außerhalb davon ausgeschlossen. Trotz guter Windverhältnisse habe der Stadtrat der Beigeladenen beschlossen, die „Sonder“flächen für Windkraftnutzung am ... und am ... herauszunehmen. Durch den bestehenden Windpark nordöstlich von ... sei für die Bewohner dieses Ortsteils bereits eine Vorbelastung gegeben. Weitere Windparks rund um ... seien deshalb aufgrund der Nähe zur Wohnbebauung nicht zumutbar und deshalb von der Beigeladenen nicht gewünscht. Ein Ausschlusskriterium des Regionalplans sei auch, einen Abstand von 800 m zur nächsten Wohnbaufläche einzuhalten. Die Fläche am ... könne diesen Abstand aber teilweise nicht einhalten. Die beiden Konzentrationsflächen lägen auch nicht im ausgewiesenen Vorranggebiet WK ... Da die beiden Flächen teilweise nicht den regionalplanerischen Vorgaben entsprächen, entspreche die geplante Flächennutzungsplanänderung den aktuellen Zielen der Regionalplanung. Als Inhalt der Planung ist genannt: Rücknahme von Konzentrationsflächen für Windkraftnutzung. Die dafür vorgesehenen Flächen sollen weiterhin Waldflächen bleiben bzw. sollen wie bisher landwirtschaftlich genutzt werden. Aus der Gesamtsicht dieser Planung ergibt sich daher - trotz der Bezeichnung als
- Änderung des Flächennutzungsplans - klar und eindeutig, dass sie die bloße Aufhebung der im bisherigen Flächennutzungsplan enthaltenen beiden Konzentrationsflächen für die Windkraftnutzung beinhaltet, ohne dass damit aufgrund einer damit verbundenen Ausschlusswirkung eine positive Ausweisung von Windkraftnutzung an anderer Stelle erfolgt wäre, auch nicht durch Ausweisung des Vorranggebiets WK ... im Regionalplan, da dieses nicht ausdrücklich, umfassend und inhaltlich in die nunmehrige Planung einbezogen wurde und ausweislich des Feststellungsbeschlusses und des letztgefassten Erläuterungsberichts der
- Änderung zuletzt auch nur nachrichtlich übernommen werden soll. Daher liegt im Gegensatz zum bisherigen verbindlichen Flächennutzungsplan (vgl. Nr. 9.7.3 des Erläuterungsberichts des verbindlichen Flächennutzungsplans vom 8.8.2002, S. 117 ff.) überhaupt keine positive Ausweisung einer Windenergienutzung im Flächennutzungsplan der Beigeladenen für ihr Stadtgebiet vor. Durch die nunmehrige Flächennutzungsplanung werden damit die Rechtswirkungen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht erreicht. Für solche nur negativen Festsetzungen bietet § 15 Abs. 3 BauGB dann eben keine Rechtsgrundlage. Warum dieses Ergebnis mit der kommunalen Planungshoheit als Ausfluss des Selbstverwaltungsrechts nach Art. 28 Abs. 2 GG, 11 Abs. 2 Satz 2 BV, die nur im Rahmen der Gesetze garantiert ist, nicht vereinbar sein soll, wie das Landratsamt meint, ist nicht ersichtlich, die genannten Gesetzesnormen sind gerade nicht gewahrt. Aber selbst wenn insoweit keine (teilweise) Aufhebung, sondern eine Änderung der bisherigen Flächennutzungsplanung der Beigeladenen und auch eine Darstellung der betreffenden Rechtswirkungen angenommen würde, wäre es im Rahmen des durchgeführten Verfahrens ausgehend vom Aufstellungsbeschluss zu den zwischenzeitlich erfolgten Billigungs- und Festsetzungsbeschlüssen erforderlich gewesen, gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Ermittlung und gerechte Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander vorzunehmen, § 1 Abs. 7 BauGB, weil dieses Abwägungsgebot auch für die Aufhebung von Bauleitplänen gilt, § 1 Abs. 8 BauGB (zur Reduzierung von Konzentrationsflächen in der Flächennutzungsplanung BVerwG, U.v. 20.5.2010 – 4 C 7/09 – juris, zur Planung bei einer Verkleinerung von bisherigen Konzentrationsflächen BayVGH, B.v. 5.12.2013 – 22 CS 13.1757 und zu den Anforderungen an die Planung bei Herausnahme einer Vorbehaltsfläche im Regionalplan VG Ansbach, U.v. 10.5.2010 – AN 11 K 09.01401 und BayVGH, U.v. 9.11.2011 – 4 N 10.1322 – jeweils juris). Potentiell für die Windenergienutzung geeignete Bereiche dürfen danach nur aus sachlichen Aspekten aus der Planung ausgeklammert werden; es bedarf also einer nachvollziehbaren Begründung insbesondere städtebaulicher Art für die Ablehnung bzw. für eine spätere Herausnahme solcher Flächenausweisungen. Die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen bedingen einander. Dem Plan muss daher ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegen, das den allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots gerecht wird. Dabei muss der Plangeber alle ermittelten, also potentiell für die Windenergienutzung geeigneten Bereiche im Blick behalten. Die Abwägung aller beachtlichen Belange muss sich auf die positiv festgelegten und die ausgeschlossenen Standorte erstrecken. Dabei muss absehbar sein, dass der Windenergienutzung in substantieller Weise Raum gegeben werden soll, da ansonsten keine sicherungsfähige Planung vorliegt (BVerwG, U.v. 17.12.2002 – 4 C 15.01 , U.v. 13.3.2003 – 4 C 4.02 , B.v. 23.
- 2008 – 4 B 20.08 und U.v. 13.12.2012 – 4 CN 1/11 – jeweils juris). Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB betrifft dabei sowohl den Abwägungsvorgang als auch das Abwägungsergebnis (BVerwG, U.v. 5.7.1974 – IV C 50.72 ). Zu den im Aufhebungsverfahren gerecht abzuwägenden Belangen gehören auch die im Vertrauen auf die Gültigkeit des Plans getroffenen privaten Nutzungsdispositionen (BVerwG, B.v. 12.12.1990 – 4 B 143/90 – juris), nicht dagegen aber ein (möglicher) Entschädigungsanspruch nach § 42 Abs. 1 BauGB (Nds OVG, U.v. 8.5.2012 – 12 LB 265/10 – juris), da die Aufhebung von Flächennutzungsplänen wohl schon nicht unter diese Vorschrift fällt (EZBK § 42 BauGB Rn. 32 und 53 ff.). Mängel des planerischen Konzepts dürfen dabei nicht so gravierend sein, dass sie - wohl gemäß dem Zeitpunkt nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB - im Abwägungsprozess nicht mehr behoben werden könnten (BayVGH, B.v. 24.10.2013 – 22 CS 13.1775 – juris). Dies lässt sich dann aber endgültig beurteilen, wenn der Änderungsbeschluss bereits ergangen ist (OVG NRW. B.v. 11.3.2014 – 8 B 1338 und 1339/ 13 – juris). Verbindliche Aussagen zu Planungszielen kann dabei auch nur das nach dem Gemeinderecht zuständige Gemeindeorgan beschließen (EZBK a.a.O. Rn. 35, 71 g und k, BayVGH, B.v. 20.4.2012 – 22 CS 12.310 – juris). Diese werden primär durch den Wortlaut des Aufstellungsbeschlusses dokumentiert. Der Stand der Planung und insbesondere das Sicherungsbedürfnis hierfür können sich aber auch (ergänzend) aus der betreffenden Beschlussvorlage der Verwaltung (
§ 14Bau
GB Rn. 61, OVG RhPf, U.v. 26.4.2012 – 1 C 10662/11 – juris), aus Niederschriften über die Gemeinderatssitzung und sogar aus anderen erkennbaren Unterlagen und Umständen, wie beispielsweise auch eine anderen Akten zu entnehmende oder bekannte Vorgeschichte (BVerwG, B.v. 1.
- 2009 – 4 BN 34/09 – juris), ergeben. Eine solche in diesem Sinne sicherungsfähige rechtmäßige Planung stellt die
- Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen, die von der Beigeladenen in der Stadtratssitzung vom
- März 2014 inzwischen festgestellt wurde, aber nicht dar. Nach dem in der Stadtratssitzung der Beigeladenen am
- Oktober 2011 beschlossenen Aufstellungsbeschluss sollen entsprechend der Beschlusslage des Stadtrats die bisherigen „Sonder“flächen für WKA-Nutzung gestrichen werden, wozu die Verwaltung nach genauer Sichtung des Stadtgebiets Vorschläge für die Aufnahme von Sonderflächen zur Nutzung für regenerative Energien im Flächennutzungsplan erarbeiten und nach Vorberatung im Bauausschuss in den Stadtrat einzubringen sind. Aus dem letztgefassten Erläuterungsbericht hierzu ergibt sich, dass derzeit noch zwei Konzentrationsflächen für Windkraftnutzung im Flächennutzungsplan dargestellt und zuletzt im Regionalplan nachrichtlich übernommen worden seien. Nach dessen Ziel B V (neu) 3.1.1.1 seien Windparks innerhalb der Region aber in Vorrang- und Vorbehaltsgebieten zu konzentrieren und außerhalb daher ausgeschlossen. Trotz guter Windverhältnisse habe der Stadtrat beschlossen, die Sonderflächen am ... und am ... herauszunehmen. Durch den bestehenden Windpark nordöstlich von ... sei für die Bewohner dieses Ortsteils bereits eine Vorbelastung gegeben. Weitere Windparks rund um ... seien deshalb aufgrund der Nähe zur Wohnbebauung nicht zumutbar und deshalb von der Beigeladenen nicht gewünscht. Ein Ausschlusskriterium des Regionalplans sei auch, einen Abstand von 800m zur nächsten Wohnbaufläche einzuhalten. Die Fläche am ... könne diesen Abstand teilweise nicht einhalten. Die beiden Flächen entsprächen daher teilweise nicht den regionalplanerischen Vorgaben. Anschließend wurde das Verfahren zunächst nicht weiter betrieben und es wurden erst in der Zeit vom
- August bis
- September 2013 die Bürgeranhörung und mit Schreiben vom
- August 2013 die Behördenbeteiligung durchgeführt. Im Schreiben vom
- September 2013 führte der Regionale Planungsverband Westmittelfranken hierzu u.a. aus, dass bei der Begründung der Herausnahme das bestehende Windkraftkonzept des Regionalplans hilfreich sein könne, zumindest sollten die aktuellen Ziele und Grundsätze des Regionalplans herangezogen werden. Dann sei es durchaus zu begründen, die beiden Flächen zu streichen, ohne den Ausschluss für das restliche Stadtgebiet zu verlieren. Ferner sollte das Vorranggebiet WK ... im Flächennutzungsplan nachrichtlich dargestellt werden. Die Verwaltung schlug hierzu vor, die aktuellen Ziele und Grundsätze des Regionalplans in der Begründung zu ergänzen und bei der Argumentation zu berücksichtigen und das Vorranggebiet WK 12 im Flächennutzungsplan als solches darzustellen. Im Billigungsbeschluss in der Stadtratssitzung des Beigeladenen vom
- Oktober 2013 ist hierzu enthalten, dass die Abwägungsvorschläge der Verwaltung zu den einzelnen Punkten zur Kenntnis genommen und ihre Umsetzung beschlossen werden. Außer der Bezugnahme auf Ziel B V (neu) 3.1.1.1 des Regionalplans im Erläuterungsbericht sind dort dann die Ziele und Grundsätze des Regionalplans, insbesondere auch die Ausschlusskriterien, aber weder konkret aufgeführt noch ausdrücklich übernommen worden. Schließlich wurde die
- Änderung des Flächennutzungsplans in der Stadtratssitzung vom
- März 2014 entsprechend den Abwägungsvorschlägen des Planungsbüros in der Fassung des Verwaltungsvorschlags durch Beschluss festgestellt. Zur Begründung der Planung selbst wurden aktenkundig keine betreffenden Stellungnahmen mehr abgegeben. Letztlich ist es damit also bei den Gründen geblieben, die bereits im Aufstellungsbeschluss vom
- Oktober 2011 und im beigefügten Erläuterungsbericht genannt waren. Diese - ausschließlich von der Beigeladenen selbst im Planungsverfahren geäußerten - Gründe reichen aber zur Planrechtfertigung, d.h. zur Begründung der Aufhebung der beiden Teilgebiete des Flächennutzungsplans, die nach klarstellender Angabe der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom
- Juli 2014 bisher als Konzentrationsflächen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB mit Ausschlusswirkung für eine Ausweisung an anderer Stelle (BVerwG, U.v. 20.5.2010 – 4 C 7/09 – juris) und nicht als Sondergebiet nach § 11 Abs. 2 BauNVO ausgewiesen sind, nicht aus. Soweit dort ausgeführt ist, dass der Ortsteil ... vorbelastet ist, wäre eine solche Vorbelastung näher zu untersuchen gewesen, beispielsweise durch eine immissionsschutzfachliche Untersuchung und Stellungnahme, die ggfs. zur Festlegung eines Ausschlusskriteriums im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung hätte führen und dann ggfs. im Rahmen einer Abwägung, ob eine Aufhebung in vollem Umfang gerechtfertigt ist, hätte berücksichtigt werden können. Entsprechendes gilt für die Nähe zur Wohnbebauung im Ortsteil ... Diese hätte festgestellt und untersucht werden müssen. Auch der Verweis auf das vergleichbare Ausschlusskriterium des Abstands zu Siedlungsflächen im Regionalplan verfängt im Übrigen schon deshalb nicht, weil sich insoweit schon keine Änderung ergeben hat und weder dieses noch weitere Ausschlusskriterien des Regionalplans ersichtlich zum Gegenstand der eigenen Aufhebungsplanung gemacht wurden. In diesem Zusammenhang hätte nämlich das eigene Planungskriterium der Abstandsflächen, wie es dem verbindlichen Flächennutzungsplan zugrunde liegt (S. 119 des Erläuterungsberichts zum verbindlichen Flächennutzungsplan) überarbeitet und ggfs. neu bewertet und dann einer Abwägung unterworfen werden müssen. Dies wäre auch deshalb angezeigt gewesen, weil ausweislich der Ausführungen in diesem Erläuterungsbericht damals wohl von der Errichtung wesentlich kleinerer Anlagen ausgegangen wurde als der nunmehr im streitgegenständlichen Vorbescheidsantrag zur Entscheidung gestellten Windenergieanlage. Nach der oben zitierten Rechtsprechung, die entgegen der Auffassung des Landratsamts auch bei einer Aufhebungsplanung wie hier nicht nur entsprechend anzuwenden ist, sondern nach der zitierten Rechtsprechung sogar unter einem besonderen Rechtfertigungszwang steht, muss hinsichtlich der Windenergienutzung für das Stadtgebiet ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept vorhanden sein bzw. verbleiben, das der Windenergienutzung auch noch substantiell Raum gibt. Bei Wegfall der derzeit im Flächennutzungsplan als Konzentrationsflächen noch ausgewiesenen Teilgebiete würde für das Stadtgebiet bezogen auf den Bestand des derzeit verbindlichen Flächennutzungsplans aber jegliches Konzept fehlen bzw. es wäre das frühere Konzept hinfällig geworden, ohne dass an seine Stelle in der rechtlich erforderlichen und zulässigen Weise ein Ersatz getreten wäre. Dies gilt umso mehr als die beiden Konzentrationsflächen bisher als potentiell geeignet für eine Windenergienutzung angesehen wurden und auch noch im Erläuterungsbericht der
- Änderung von guten Windverhältnissen dort die Rede ist. Ob es sachliche, insbesondere städtebauliche Gründe gibt, die im Rahmen einer gerechten Abwägung die Aufhebung der bisher als Konzentrationsflächen ausgewiesenen beiden Teilgebiete rechtfertigen bzw. ob angelegte Gesichtspunkte ausführlich begründet werden können und einer Abwägung standhalten, und ob dabei nach Maßgabe der §§ 3 Abs. 2 Satz 2, 4a Abs. 6 BauGB ggfs. auch Belange der Klägerin aus Gründen des Bestands- oder Vertrauensschutzes zu berücksichtigen wären, kann hier nicht entschieden werden, da die gerichtliche Überprüfung der Planung der Beigeladenen - wie ebenfalls schon ausgeführt - auf die durch sie selbst in ihren Beschlüssen, Vorlagen und sonstigen aktenkundigen Unterlagen genannten Gründe bezogen ist. Die dort genannten Gründe reichen für eine vollständige Herausnahme dieser Flächen für die Windenergienutzung im Flächennutzungsplan aber jedenfalls nicht aus. Eine Aufhebung der beiden Konzentrationsflächen im derzeit gültigen Flächennutzungsplan der Beigeladenen vom
- August 2002 ist entgegen der Auffassung des Landratsamts auch nicht regionalplanerisch erforderlich. Zwar ist der Flächennutzungsplan nach § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung und damit auch der Regionalplanung anzupassen. Eine Aufhebungsnotwendigkeit im Zeitpunkt des Erlasses des Zurückstellungsbescheids ergibt sich insoweit aber nicht. In der
- Verordnung zur Änderung des Regionalplans der Region Westmittelfranken (
- Fortschreibung) vom
- Januar 2009, genehmigt mit Bescheid der Regierung von Mittelfranken vom
- Mai 2009, veröffentlicht in MFrABl Nr. 12/2009 S. 73, wurde u.a. auch das Kapitel B V Nr. 3.1 Erneuerbare Energien, hier Nr. 3.1.1 Windkraft fortgeschrieben. Zwar erfolgte eine weitere Fortschreibung dieses Kapitels des Regionalplans durch die
- und
- Änderung, für verbindlich erklärt mit Bescheid der Regierung von Mittelfranken vom 15.8.2012 und am 1.9.2012 in Kraft getreten. Diese Änderungen haben vorliegend aber keine Auswirkungen gehabt. Dies gilt auch für die
- bis
- Änderungen, die aber bisher noch gar nicht für verbindlich erklärt wurden. Entsprechend dem regionalplanerischen Windkraftkonzept wurde - wie bisher auch - festgelegt, dass außerhalb ausdrücklich genannter Vorrang- und Vorbehaltsgebiete die Nutzung von Windenergie grundsätzlich ausgeschlossen sein soll. Hierzu bestimmt Nr. 3.1.1.1 des Regionalplans ausdrücklich als Ziele der Raumordnung, dass in den Gebieten der Region außerhalb der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für den Bau und die Nutzung raumbedeutsamer Windkraftanlagen der Bau und die Nutzung von Windparks ausgeschlossen sind. Raumbedeutsame Einzelanlagen sind in der Regel in Vorrang- und Vorbehaltsgebieten zu konzentrieren. Raumbedeutsame Einzelanlagen, die den Anforderungen des regionalplanerischen Windkraftkonzepts entsprechen und deren Standorte in einem Flächennutzungsplan ausgewiesen sind, können aber zum einen in Ausnahmefällen außerhalb von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten auch künftig errichtet werden. Zum anderen haben solche in einem rechtswirksamen Flächennutzungsplan ausgewiesenen Standorte, insbesondere Konzentrationsflächen Windkraft, Bestandsschutz. Dieser Bestandschutz ergibt sich also schon aus der regionalplanerischen Festsetzung selbst und wäre auch aus übergeordneten rechtlichen Gründen erforderlich. Flächennutzungspläne, in denen außerhalb von Vorrang- oder Vorbehaltsgebieten des Regionalplans bisher Windkraftstandorte ausgewiesen sind, müssen also deswegen nicht (teilweise und diesbezüglich in vollständigem Umfang) aufgehoben werden. Die vom Landratsamt zuletzt genannte Fassung des Regionalplans, Stand 7.3.2014, stellt auch - wie ausgeführt - einen bisher noch nicht verbindlichen Entwurf dar, der aber in den entscheidungserheblichen Punkten keine Änderung gegenüber der verbindlichen Fassung enthält. Dieser vorstehend dargelegte Abwägungsmangel ist auch beachtlich. Nach § 214 Abs. 3 Satz 2 2.HS BauGB sind Mängel im Abwägungsvorgang zwar nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Offensichtlich ist dabei ein Fehler in der äußeren Seite des Abwägungsvorgangs, insbesondere ersichtlich aus den Unterlagen der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials, der Einstellung aller wesentlichen Belange und der Gewichtung der Belange (BVerwG, U.v. 21.8.1981 – 4 C 57/80 ). Ein solcher Fehler ist auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, wenn nach den Umständen konkret die Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre. Dies ist also der Fall, wenn sich der Planungsträger von einem unzutreffend angenommenen Belang hat leiten lassen und andere Belange, die das Abwägungsergebnis rechtfertigen könnten, weder im Verfahren angesprochen wurden noch sonst ersichtlich waren (BVerwG a.a.O.). Hier ergibt sich der Fehler im Abwägungsvorgang wegen Nichtbeachtung der von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten diesbezüglichen und hier entsprechend anzuwendenden Anforderungen, insbesondere der Notwendigkeit des Vorhandenseins bzw. des Verbleibs eines schlüssigen gesamträumlichen Konzepts mit substantieller Raumverschaffung für die Windenergienutzung und der Notwendigkeit einer Abwägung, schon aus dem Aufstellungsbeschluss vom
- Oktober 2011, wenn die dortige Bezugnahme auf die Beschlusslage des Stadtrats und die Ausführungen in der Verwaltungsvorlage im vorgenannten Sinn fehlerhaft sind, jedenfalls aber aus den weiteren Verfahrensschritten wie dem Billigungsbeschluss und den Ausführungen im Erläuterungsbericht. Dieser Fehler ist somit aktenkundig und daher offensichtlich. Hätte der Stadtrat die Notwendigkeit eines solchen Gesamtkonzepts und die Notwendigkeit einer Abwägung erkannt, hätte ein solches mit offenem Ausgang erstellt werden müssen und möglicherweise zu einem anderen Ergebnis als der (vollständigen) Aufhebung der beiden bisher als Konzentrationsflächen ausgewiesenen Teilgebiete geführt. Es ist schließlich auch keine andere Rechtsgrundlage für die angefochtene Zurückstellungsentscheidung des Landratsamts ersichtlich, insbesondere auch nicht aus § 15 Abs. 1 BauGB, wobei offen bleiben kann, ob die Pflicht zur Spruchreifmachung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO hier auch die Auswechslung der Rechtsgrundlage für den Zurückstellungsbescheid selbst umfassen würde (
§ 113Vw
GO Rn. 28). Denn die hier nur denkbare Anwendung der Grundnorm des § 15 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 14 Abs. 1 BauGB würde jedenfalls schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut voraussetzen, dass ein Aufstellungsbeschluss für einen entsprechenden Bebauungsplan gefasst wurde. Dies ist nach Sachlage hier aber nicht gegeben. Auf weitere, von der Klägerin vorgetragene Bedenken an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Zurückstellungsbescheids, insbesondere verfahrensrechtlicher Art, ist daher nicht mehr einzugehen. Daher ist der Klage stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 1, 711 ZPO entsprechend. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig. Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Beschluss Der Streitwert wird auf 70.500 EUR festgesetzt, § 52 Abs. 1 GKG, Nrn. 19.1.2 und 4 des Streitwertkatalogs (ausgehend von Herstellungskosten von 5.640.000 EUR nach den Angaben der Klägerin im Vorbescheidsantrag bezogen auf zwei Anlagen, davon die Hälfte, davon 10%, davon wiederum 50%, wobei im Hinblick auf das Zurückstellungsbegehren nochmals eine Halbierung als angezeigt erscheint). Permalink: https://openjur.de/u/711542.html ( https://oj.is/711542 ) Volltext Druckansicht Zitate 28 Zitiert 1 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c