dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes Akteneinsicht in die Akten aller 33 olympischen Sportverbände sowie aller Fachverbände des Deutschen Behindertensportverbandes, des Deutschen Motor Sport Bund(es), des "Deutschen Golf Verband(
weis mit Belegliste - alle Prüfungsvermerke der kursorischen Prüfunq und der stichprobenartigen vertieften Prüfung - alle Prüfberichte - alle Unterlagen zur Erfolgskontrolle mit Zielerreichungs-, Wirkungs- und Wirtschaftlichkeitskontrolle - alle Strukturpläne für die jeweiligen Olympiazyklen (die so genannten "Zielvereinbarungen"). Darüber hinaus baten sie um Einsicht in die Zuweisungsbescheide für die einzelnen Olympiastützpunkte sowie in die Zuweisungskriterien für die Ermittlung des Finanzierungsanteils des BMI am Haushalt der einzelnen Olympiastützpunkte sowie alle dies betreffenden Prüfberichte und Unterlagen. In der Folgezeit wies die Beklagte sinngemäß darauf hin, dass der Antrag der Kläger ihrer Auffassung
mehrere Informationsbegehren umfasse, da er "eine Vielzahl von Vorgängen und Themengebiete(...)" betreffe. Es ergebe sich eine Kostenfolge für jedes Themengebiet". Mit E-Mail vom
der gesetzlichen Regelung in der Höhe zu erheben, in der sie tatsächlich angefallen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Gründe Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet Die angefochtenen 64 Bescheide des Bundesminis1teriums des Innern vom
1 Satz 1 IFG a.F. werden für Amtshandlungen
dem Informationsfreiheitsgesetz Gebühren und Auslagen erhoben. § 10 Abs. 3 Satz 1 IFG a.F. ermächtigt das Bundesministerium des Innern insoweit, die Gebührentatbestände und Gebührensätzedurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. Gemäß § 1 Abs. 1 IFGGebV a.F. richten sich die Gebühren und Auslagen
dem der Informationsgebührenverordnung anliegenden Gebühren- und Auslagenverzeichnis. Es kann insoweit offenbleiben, welcher der in Teil Ades Gebühren- und Auslagenverzeichnisses genannten Gebührentatbestände vorliegend einschlägig wäre. Denn die Vergehensweise der Beklagten, die Informationsanträge der Kläger vom
2 IFG a. F. sind Gebühren auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang wirksam in Anspruch genommen werden kann. Mit dieser Bestimmung bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass die Gebührenerhebung in einem Rahmen stattfinden soll, der bei objektiver Betrachtung eine prohibitive Wirkung für potentielle Antragsteller vermeidet. § 10 Abs. 2 IFG a.F. enthält insoweit das Verbot einer Abschreckungswirkung der Gebührenbemessung (vgl. Schoch, IFG, 2009, Rn. 45 ff. und 56 zu § 10; vgl. ferner BT -Drs, 15/4493, S. 16). Die genannte Vorgehensweise der Beklagten verstößt hiergegen. Der hier angegriffene Betrag von 12.031,25 Euro hat abschreckende Wirkung auf potentielle Antragsteller
dem Informationsfreiheitsgesetz. Denn es handelt sich insoweit um eine Summe, die bei objektiver Betrachtung potentiell Informationsberechtigte von der Stellung von Informationsanträgen abhalten kann. Entgegen der Auffassung der Beklagten haben die Kläger beim Bundesministerium des Innern nicht 66 Einzelinformationsbegehren anhängig gemacht. Vielmehr haben sie lediglich ein einziges Informationsbegehren (bzw. maximal zwei Informationsbegehren) verfolgt, für welches nur eine Gebühr (bzw. maximal zwei Gebühren) hätteen) festgesetzt werden dürfen. Dies ergibt sich aus fol'genden Erwägungen: Ein Antrag auf Informationszugang kann ein oder mehrere Informationsbegehren enthalten und damit ein oder mehrere Amtshandlungenauslösen. Für die Frage, ob ein Antrag
dem Informationsfreiheitsgesetz nur ein oder aber mehrere - und ggf. wie viele - Informationsbegehren im Sinne der §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 1 Satz 1 IFG a.F. enthält, ist
Auffassung der Kammer, ähnlich wie beim gerichtlichen Streitgegenstand, auf den gestellten Antrag und auf den ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt abzustellen. Liegt nur ein Antrag vor,der sich zudem auf einen einheitlichen Lebenssachverhalt bezieht, muss deshalb gebührenmäßig von nur einem einheitlichen Informationsbegehren ausgegangen werden; eine von der informationspflichtigen Stelle - etwa aus Gründen der Übersichtlichkeit - insoweit vorgenommene Aufstückelung des Begehrens in mehrere Einzelbescheide darf sich in diesem Fall giebührenrechtlich nicht zu Lasten des Informationsberechtigten auswirken. Nur dann, wenn der Informationsberechtigte entweder ausdrücklich mehrere Informationsanträge gestellt hat oder sein einheitlicher Antrag verschiedene Lebenssachverhalte betrifft, die keinerlei inhaltlichen Zusammenhang aufweisen, darf die Behörde dem durch den Erlass mehrerer Gebührenbescheide gebührenrechtlich Rechnung tragen. So lag der Fall hier aber nicht. Die Kläger hatten nur ein einziges Informationsbegehren bzw. maximal zwei selbständigeInformationsbegehren zu einem einheitlichen Lebenssachverhalt behördlich anhängig gemacht. Sie hatten nämlich mit E-Mail vom
beantragten Jahren ("bis ... 2004") oder
der Anzahl der betroffenen Akten - sachlich - differenzieren können. Je
dem, welche Aufspaltung die Behörde wählt, verändert sich auch die Höhe der Gebühren. Dies zuzulassen stünde mit der gesetzlichen Regelung nicht im Einklang. Denn in diesem Fall wären Informationsberechtigteeinem nicht kalkulierbaren Kostenrisiko ausgesetzt, welches sie - der gesetzlichen Regelung und dem Willen des Gesetzgebers zuwider (vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 16) - davon abhalten könnte, Informationsa-nträge zu stellen. b. Die angefochtenen Gebührenbescheidesind in vollem Umfang aufzuheben; eine teilweise Aufrechterhaltung der Bescheide bzw. eines von ihnen scheidet aus, weil es wegen der unzulässigen Aufspaltung des Begehrens in Einzelverfahren an einer das (bzw. die) Informationsbegehren betreffenden einheitlichen Ermessensentscheidung (vgl. § 40 VwVfG) der Beklagten in Bezug auf den für das eine bzw. für die zwei Informationsbegehren vorgegebenen Gebührenrahmen (vgl. Teil A Nr. 2.1 und 2.2 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses zu § 1 Abs. 1 IFGGebV a.F.) fehlt. Auch eine Umdeutung (vgl. § 47 VwVfG) der Einzelgebührenbescheide in einen einzigen rechtmäßigen Gesamtgebührenbescheid kommt nicht in Betracht. Denn der denkbare rechtmäßige Gesamtgebührenbescheid ist vorliegend nicht Teil der von den Klägern angefochtenen rechtswidrigen Einzelgebührenbescheide (vgl. zu Um-· deutungen in gegenteiliger Hinsicht - Gesamtbescheid in Teilbescheide -: BVerwG, Urteil vom
1 Satz 2 GG müssen Gesetze, die zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung bestimmen. Der Gesetzgeber soll im Bereich der Grundrechtsausübung die wesentlichen Entscheidungen selbst treffen und, sofern Einzelregelungen einer Verordnung überlassen bleiben, die Tendenz und das Programm schon so weit umreißen, dass sich der Zweck und der mögliche Inhalt der Verordnung bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 , 1 BvR 174/84 -, juris Rn. 58). Die von der Beklagten für die Festsetzung von Auslagentatbeständen und -sätzen durch die Informationsgebührenverordnung in Anspruch genommene Rechtsgrundlage des § 10 Abs. 3 IFG a.F. genügt diesen Anforderungen nicht. Durch diese Bestimmung ist das Bundesministerium des Innern nur ermächtigt worden, für Amtshandlungen
dem Informationsfreiheitsgesetz die "Gebührentatbestände und Gebührensätze" durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. Eine Befugnis zur Festsetzung vonAuslagentatbeständen und Auslagensätzen enthält diese Norm nicht. Sie ergibt sich auch nicht durch Auslegung (vgl. hierzu BVertG, a.a.O.) der Vorschrift <im Ergebnis ebenso Schoch, a.a.O., Rn. 68 und 75 ff.; a.A. z.B. Guckelberger in: Fluck/Fischer/Fetzer, Informationsfreiheitsrecht, Stand: Oktober 2013, Rn. 60 zu § 10 m.w.N.; Rossi, IFG, 2006, Rn. 39 zu § 10). Ausgangspunkt der Auslegung ist der Wortlaut der Norm. Dieser enthält gerade keine Ermächtigung des Bundesministeriums des Innern zur Schaffung von Auslagentatbeständen und Auslagensätzen (vgl. hierzu auch Schoch, a.a.O.). Denn § 10 Abs. 3 IFG a.F. nennt nur Gebührentatbestände und Gebührensätze. Eine systematische Betrachtung des § 10 IFG ergibt dabei, dass dem Gesetzgeber der Unterschied zwischen Gebühren und Auslagen bewusst war. Denn in§ 10 Abs. 1 IFG a.F. erwähnt er ausdrücklich beide Kostenarten ("Gebühren und Auslagen"), so dass bei einer beabsichtigten Ermächtigung des Verordnungsgebers auch zur Festlegung von Auslagentatbeständen und Auslagensätzen im Rahmen von § 10 Abs. 3 IFG a.F. - nur wenige Zeilen später - ebenfalls mit einer Nennung bei der Kostenarten zurechnen gewesen wäre. Angesichts dessen verbietet es sich, den in § 10 Abs. 3 IFG a.F. gewählten Begriff "Gebühren" in einem weiten Sinne dahin zu verstehen, dass hiermit allgemein zur Schaffung von Regelungen zu den "Kosten" ermächtigt werden sollte. Die Vorgeschichte (vgl. hierzu BVerfG, a.a.O.) des § 10 Abs. 3 IFGa.F. rechtfertigt kein anderes Auslegungsergebnis. Denn ein eindeutiger auf die Ermächtigung des Verordnungsgebers zur Bestimmung von Auslagentatbeständen und Auslagensätzen gerichteter Wille des Gesetzgebers lässt sich nicht feststellen. Auch in der amtlichen Begründung zu § 10 Abs. 3 IFG a.F. (BT-Drs. 15/4493, S.16) wird vielmehr ausdrücklich nur von "Gebühren" gesprochen; Auslagen werden nicht erwähnt. Der Hinweis in der Gesetzesbegründung darauf, dass sich die Rechtsverordnung an der Umweltinformationskostenverordnung orientieren soll, ändert hieran nichts. Auch dieser Hinweis lässt nicht den Schluss auf einen entsprechenden Ermächtigungswillen des Gesetzgebers zu. Zwar enthielt die in Bezug genommene Umweltinformationskostenverordnung bei Veröffentlichung des Entwurfs des Informationsfreiheitsgesetzes im Dezember 2004 in ihrem Kostenverzeichnis Auslagentatbestände und Auslagensätze (vgl. die Anlage zur Umweltgebührenverordnung in der Fassung des Gesetzes vom 27. Juli 2001 [BGBl. I S. 1950]). Das Umweltinformationsgesetz stellte hierfür jedoch auch - anders als § 10 Abs. 3 IFG a.F. - bereits zum fraglichen Zeitpunkt eine eindeutige Ermächtigungsgrundlage zur Verfügung (vgl. § 10 Abs. 2 UIG in der Fassung des vorgenannten Gesetzes: "Kosten"). Für die zeitlich
folgende. Vorschrift des § 12 der vom Gesetzgeber des Informationsfreiheitsgesetzes an anderer Stelle ausdrücklich in Bezug genommenen (vgl. BT -Drs. 15/4493, S. 16 zu § 10 Abs. 1 und 2) Neufassung des Umweltinformationsgesetzes" (vom
Verwaltungsaufwand, jedoch nicht notwendig kostendeckend erhoben, und Näheres regele eine Rechtsverordnung, lässt auch dies nicht den eindeutigen Schluss auf einen Ermächtigungswillen des Gesetzgebers bezogen auf Auslagentatbestände und Auslagensätze zu. Denn der Hinweis auf eine nähere Regelung durch Rechtsverordnung muss sich nicht zwangsläufig (auch) auf die aufgeführten Auslagen beziehen, sondern kann - wie der zuvor eingeschobene Halbsatz zur nicht notwendigen Kostendeckung wohl auch - ebenso gut nur die zuerst genannten Gebühren betreffen. Gegen ein weites Verständnis der Begriffe "Gebührentatbestände und Gebührensätze" in § 10 Abs. 3 IFG a.F. in Sinne von "Kostentatbestände und Kostensätze" bestünden im Übrigen Bedenken im Hinblick auf das in Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG zum Ausdruck kommende Postulat, dass der Gesetzgeber die wesentlichen Entscheidungen selbst treffen soll. Denn ein solches Verständnis des § 10 Abs. 3 IFG a.F. erweiterte die Verordnungsermächtigung über den Wortlaut hinaus um einen vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich in den Blick genommenen Kostentatbestand mit erheblich belastender Wirkung für den Bürgen. Die zutreffende enge, am Wortlaut orientierte Auslegung, vermeidet dies. b. Die Auslagenfestsetzung durch die Beklagte ist auch nicht durch § 10 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG in der zur Zeit der Aufwendung der zu erstattenden Beträge maßgeblichen (vgl. § 11 Abs. 2 VwKostG) - vom 12. März 2011 bis zum 11. Dezember 2012 geltenden - Fassung des Gesetzes vom 7. März 2011 (BGBl. I S. 338) gerechtfertigt.
dieser Bestimmung werden alls Auslagen Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge erhoben, die auf besonderen Antrag erteilt werden; für die Berechnung der als Au$lagen zu erhebenden Schreibgebühren gelten die Vorschriften des § 136 Abs. 3 bIs 6 der Kostenordnung - hier in der bei Aufwendung der Beträge geltenden Fassung des Gesetzes vom
der genannten Bestimmung eine maximale Dokumentenpauschale in Höhe von ([50 x 0,50 Euro =] 25i,OO Euro + [572 x 0,15 Euro =] 85,80 Euro =) 110,80 Euro ergeben hätte. Angesichts der von der Beklagten vorgenommenen Aufspaltung der Auslagenerstattung auf 66 Einzelbescheide, von denen 64 im Streit stehen, kann d1ie festgesetzte Gesamtauslagenhöhe bezogen auf die einzelnen Bescheide auch nicht auf die rechnerisch
O in der genannten Fassung noch zulässige Höhe reduziert werden. Einer solchen Vorgehensweise durch das Gericht steht entgegen, dass Unklar ist, welche 50 Kopien aus welchem Bescheid insoweit als die "ersten 50 Seiten" im Sinne des § 136 Abs. 2 KostO in der Fassung des Gesetzes vom 11. Juli 2011 anzusehen sind. Zöge man etwa die im vorgenannten Bescheid (ZI4-004 294- 22 " D.../2#1) gefertigten Kopien alsdie ersten Ablichtungen heran, ergäbe sich für diesen Bescheid ein anderes Ergebnis (110,80 Euro), als bei der Annahme, alle dort abgerechneten Kopien seien erst
den "ersten 50 Seiten" angefertigt worden (dann: 622 x 0,15 Euro = 93,30 Euro). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren im Sinne von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, weil den Klägern eine Beantwortung der sich im Widerspruchsverfahren stellenden Rechtsfragen ohne rechtskundige Beratung nicht zumutbar war. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 1 ß7 VwGO LV.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 , 709 Satz 2 ZPO. Die Berufung ist zuzulassen gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 LV.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Fragen, wie vor dem Hintergrund des Verbots prohibitiver Wirkung (§ 10 Abs. 2 IFG) die Anzahl von Informationsbegehren zu bestimmen ist bzw. ob und ggf: unter welchen Voraussetzungen ein einheitlicher Informationsantrag mehrere Informationsbegehren enthalten und damit mehrere gebührenpflichtige Amtshandlungen auslösen kann und ob die Auslagentatbestände der Informationsgebührenverordnung mangels gesetzlicher Ermächltigungsgrundlage nichtig sind. Die genannten Fragen haben sich durch die Neufassunq des Gesetzes nicht erledigt, stellen sich vielmehr in leicht abgewandelter Form auch für diese. Permalink: http://openjur.de/u/711659.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.