seiner mündlichen Prüfung am
seiner Zulassung ab dem
seiner Auffassung förderliche Zeiten vorlägen. Das Staatsministerium verweigerte das Einvernehmen mit Schreiben vom
Vollendung des
einem Hochschulabschluss, die vor Vollendung des 29. Lebensjahres aufgenommen werde, nicht schlechter oder weniger förderlich als dieselbe Tätigkeit, die erst
Vollendung des
Ablegung der zweiten juristischen Staatsprüfung im Herbst 2009 um eine Einstellung bemüht, wäre es möglicherweise zu einem früheren Beginn des Beamtenverhältnisses auf Probe gekommen. Aus der Gesetzesbegründung gehe hervor, dass sich für Bewerber, die ihr Studium zügig absolvierten und früh in den Staatsdienst einträten, Verbesserungen ergeben sollten. Die absolvierte Zeit als Assessor sei nicht förderlich, weil diese Tätigkeit kein eigenständiges Auftreten
außen mit sich brächte. So bestünde kein Zusammenhang mit den Tätigkeiten, die der Kläger in seinem momentanen konkreten Amt im funktionellen Sinne zu leisten habe. Darüber hinaus könne die Tätigkeit als Rechtsanwalt nicht als förderlich im Sinne des Art. 31 Abs. 2 BayBesG anerkannt werden, weil sie zwar förderlich und auch hauptberuflich sei, jedoch vom
objektiven Maßstäben zu beurteilen. Diese Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 14.03.2002 - 2 C 4.01 - Buchholz 239.1 § 10 BeamtVG Nr. 14) zu § 10 Abs. 1 Nr. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes/BeamtVG a.F. entwickelt hat, gelten hier gleichermaßen (vgl. auch VGH BW, U.v. 18.3.2014 - 4 S 2129/13 - juris, Rn. 22; VG Augsburg, U.v. 12.7.2012 -Au 2 K 11.1646 - juris; VG Wiesbaden, U.v. 1.10.2012 - 3 K 692/11 .WI - juris). Gemessen an diesen Vorgaben besitzt der Kläger einen Anspruch auf Neuentscheidung über die Anerkennung der 26-monatigen beruflichen Tätigkeit als Rechtsassessor sowie als Rechtsanwalt als förderliche hauptberufliche Zeit gemäß Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBesG. Bei gebotener weiter Auslegung des Begriffs der Förderlichkeit ist die Tätigkeit als Rechtsassessor und ständiger Vertreter eines Anwalts in einer Anwaltskanzlei förderlich für die Verwendung des Klägers als Beamter der vierten Qualifikationsebene. Der Kläger übte zwar keine inhaltlich deckungsgleiche Tätigkeit zu der Tätigkeit als juristischer Beamter aus. Er war jedoch ebenfalls hauptsächlich mit der juristischen Bearbeitung von Sachverhalten betraut, hatte Schriftsätze anzufertigen und beschäftigte sich damals wie heute mit rechtlich komplexen Gebieten. Ein sachlicher Zusammenhang zwischen der früheren Tätigkeit des Klägers und einer Beschäftigung als Beamter beim Integrationsamt des Beklagten besteht. Die Befugnis zur Schriftzeichnung kann für die Qualifikation nicht entscheidend sein, weil es auf die Außenwirkung der Tätigkeit nicht ankommt. Zum einen war der Kläger bei seiner früheren Tätigkeit als Vertreter des Rechtsanwaltes eingesetzt und übte damit auch dessen Tätigkeit aus, die wiederum vom Beklagten als förderlich angesehen wird. Zum anderen kommt hinzu, dass beim Beklagten auch Mitarbeiter der dritten Qualifikationsebene selbst Schriftsätze und Bescheide unterzeichnen dürfen. Im Übrigen besteht zwischen der Tätigkeit als Anwalt und der Tätigkeit als Assessor lediglich der formale Unterschied einer Zulassung als Rechtsanwalt, die aber an keine weiteren (fachlichen) Voraussetzungen anknüpft. Der Beklagte verkennt, dass die Tätigkeit als Assessor nicht schon deshalb als nicht förderlich anzusehen ist, weil diese in Ziffer 31.2.3 BayVwVBes nicht genannt ist. Die dortige Aufzählung ist ausdrücklich nur beispielhaft und stellt keinesfalls einen abschließenden Katalog dar. 2. Die Ermessensentscheidung, die förderlichen hauptberuflichen Beschäftigungszeiten, die der Kläger vor Vollendung seines 29. Lebensjahres abgeleistet hat, nicht anzuerkennen, liegt nicht im Rahmen einer rechtlich ordnungsgemäßen Ermessensausübung und ist daher rechtswidrig. Der Beklagte ist daher verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine erneute Ermessensentscheidung zu treffen. Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBesG räumt der zuständigen Behörde einen Ermessensspielraum ein. Dieser wird wiederum durch die ermessensleitenden Verwaltungsvorschriften zum Bayerischen Besoldungsgesetz präzisiert. Da entgegen der Auffassung des Beklagten eine Förderlichkeit der gesamten streitgegenständlichen Tätigkeiten des Klägers gegeben ist, steht deren Anerkennung im Ermessen der Behörde. Insoweit ist die angefochtene Entscheidung
GO ermessensfehlerhaft, da der Beklagte sein Ermessen auf der Basis rechtswidriger Verwaltungsvorschriften ausgeübt hat. Der Ausschluss der vor der Vollendung des
1 Satz 1, § 7 Abs. 1 AGG, die nicht
Vollendung des 29. Lebensjahres förderliche hauptberufliche Zeiten abgeleistet hat, schlechter gestellt. c) Eine ausreichende Rechtfertigung für die Differenzierung aus Altersgründen für die Regelung in Ziffer 31.2.8 lit. d BayVwVBes ist nicht ersichtlich.
6 Abs. 1 RL 2000178/EG umsetzt) ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen
§ 10 Satz 3 AGG enthält eine Aufzählung von Tatbeständen, wonach derartige unterschiedliche Behandlungen insbesondere gerechtfertigt sein können, dabei werden in Nr. 2 insbesondere die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile angeführt. Zweifelhaft ist bereits, ob ein legitimes Ziel der Regelung zugrunde liegt. Aus der Gesetzesbegründung zu Art. 102 Satz 2 BayBesG ist ein solches (wie auch aus dem Vortrag des Beklagten) nicht ersichtlich. Die Bestrebung, "die Interpretation und Anwendung der neuen gesetzlichen Vorschriften zu erleichtern" (Vorwort zu den BayVwVBes vom 22.12.2010, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 14.1.2014, FMBI S. 14), kann nicht genügen (so auch Schlussanträge des Generalanwaltes Bot vom 28.11.2013, Verbundene Rechtssachen C-501/12 bis C-506/12 , C-540/12 und C-541/12 , Rn. 74). Fragwürdig ist, ob ein legitimes Ziel in dem Anliegen gesehen werden kann, die Benachteiligung von Personen zu verhindern, die eine höhere Schulbildung absolviert haben. Denn wie sich im Fall des Klägers zeigt, geht das Absolvieren einer höheren Schulbildung nicht zwangsläufig mit der Erreichung des 30. Lebensjahres einher. Darüber hinaus wird dieses Ziel bereits ausreichend durch die entsprechende Einstufung in Stufe 4 bei der Besoldungsgruppe A 13 erreicht. Die erneuerte Tabellenstruktur dient in erster Linie dazu, die
teile für ältere Beschäftigte zu minimieren, weil "damit [ ... ] Verschlechterungen gegenüber der bisherigen Systematik
G weitestgehend ausgeschlossen" werden (Gesetzesbegründung zum BayBesG vom 26.1.2010, LTDrs. 16/3200, S. 378), nicht hingegen, um die Erfahrung jüngerer Beschäftigter zu honorieren. Vielmehr wird durch die Regelung der Ziffer 31.2.8 lit. d BayVwVBes das Ziel einer Anreizsetzung für die Bewerber, die eine unterdurchschnittliche Studiendauer aufweisen (vgl. Gesetzesbegründung zum BayBesG vom 26.1.2010, L TOrs. 16/3200, S. 378 f.) sogar konterkariert, weil Beamte, die ihre Ausbildung zügig absolvieren und danach nicht unmittelbar in den Staatsdienst eintreten, benachteiligt werden (so auch Schlussanträge des Generalanwaltes Bot vom 28.11.2013, Verbundene Rechtssachen C-501/12 bis C-506/12 , C-540/12 und C-541/12 , Rn. 64, insbes. Rn. 66 ff.). Der Aspekt, dass nur Berufserfahrung, die beim Beklagten abgeleistet wurde, honoriert werden soll, findet im Gesetz keinen Niederschlag. Das Ziel, die Berufserfahrung zu berücksichtigen, schlägt sich ferner bereits in der Tatsache nieder, dass ein Beamter als Einstiegsgehalt in der Besoldungsgruppe A 13 in der vierten Stufe eingruppiert wird. Grundsätzlich sind sog. "Anciennitätssysteme" gerechtfertigt, soweit sie relevante Berufserfahrung abgelten, ein Mindestalter lässt sich hingegen für die Berücksichtigung der Berufserfahrung nicht rechtfertigen (EuGH, U.v. 18.6.2009 - C-88/08 (Hütter) - juris, Rn. 43 ff.). Zwar verfügt der Beklagte über einen weiten Ermessensspielraum bei der Wahl der Maßnahmen zur Erreichung seiner Ziele im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik (st. Rspr.; EüGH, U.V. 22.11.2005 - C-144/04 (Mangold) - juris, Rn. 63; U.V. 19.1.2010 - C-555/07 (Kücükdeveci), juris, Rn. 33). Unbeschadet dieses Ermessensspielraums ist festzustellen, dass durch die Nichtberücksichtigung der vor Vollendung des 29. Lebensjahres erworbenen Berufserfahrung keines der in der Richtlinie genannten Ziele besser erreicht wird. Zum einen ist die pauschale und alleinige Anknüpfung an das Kriterium des Alters, unabhängig von der Art der konkreten Ausbildung, zur Verfolgung des Ziels, Personen zu privilegieren, die eine höhere Schuldbildung absolviert haben, nicht angemessen (EuGH, U.v. 18.6.2009 - C-88/08 (Hütter) - juris, Rn. 48). Zum anderen ist die Regelung auch deshalb nicht angemessen, weil sie im Hinblick auf das oben genannte Ziel unterschiedslos jegliche Berufserfahrung unberücksichtigt lässt (EuGH, U.V. 8.9.2011 - C-297/10 und C-298/10 (Hennigs und Mai) - juris, Rn. 77). Demnach ist die systematische Differenzierung
dem Lebensalter ohne daneben weitere Anknüpfungspunkte zu enthalten, vor dem Hintergrund der RL 2000n8/EG nicht zu rechtfertigen. Die Berufserfahrung des Einzelnen, die er frühzeitig erworben hat, wird in der Besoldungstabelle nicht abgebildet, sondern im Gegensatz zu einer später erworbenen Erfahrung ausgeblendet. d) Der Kläger kann damit einen Verstoß gegen § 3 Abs.1 und § 1 AGG geltend machen, die eine Umsetzung der Bestimmungen der Art. 2 Abs. 2 Buchst. a, 6 der RL 2000/78/EG darstellen. Der Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot in § 7 Abs. 1 AGG hat zur Folge, dass die Regelung in Ziffer 31.2.8 lit. d BayVwVBes unangewendet bleiben muss (EuGH, U.v. 22.11.2005 - C-144/04 (Mangold) - juris, Rn. 77; U.v. 19.1.2010- C-555/07 (Kücükdeveci), juris, Rn. 55). 3. Des Weiteren steht dem Kläger eine Entschädigung
2 Satz 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes/AGG zu. a) Die Beteiligten unterfallen dem persönlichen Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Der verbeamtete Kläger ist Beschäftigter im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 AGG, denn
1 AGG gelten die Vorschriften dieses Gesetzes für u.a. Beamtinnen und Beamte der Länder entsprechend. Der Beklagte ist Arbeitgeber
2 Satz 1 AGG (vgl. VGH BW, U.v. 10.9.2013 - 4 S 547/12 - juris, Rn. 21). b)
2 Satz 1 AGG kann der oder die Beschäftigte wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch
dieser Bestimmung ist ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG. Zwar wird der Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot nur in § 15 Abs. 1 AGG als Tatbestandsvoraussetzung für den Ersatz - hier nicht im Vordergrund stehender - materieller Schäden ausdrücklich genannt. Dem Charakter des § 15 AGG als umfassende Regelung der finanziellen Einstandspflicht des Arbeitgebers bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot
AGG entspricht es aber, auch die Entschädigung immaterieller Schäden
G, U.v. 3.3.2011 - 5 C 16.10 - BVerwGE 139,135 ; U.v. 15.12.2011 - 2 A 13.10 - NVwZ-RR 2012, 320 ; VGH BW, U.v. 10.9.2013 - 4 S 547/12 - juris). Benachteiligung im Sinne des Benachteiligungsverbots des § 7 Abs. 1 AGG ist jede unterschiedliche Behandlung, die mit einem
teil verbunden ist; nicht erforderlich ist, dass in Benachteiligungsabsicht gehandelt oder die Benachteiligung sonst schuldhaft bewirkt worden ist.
Abs.1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde (VG Göttingen, U.v. 18.3.2014 - 1 A 247/12 - juris, Rn. 18). § 1 AGG nennt u. a. das Alter, weswegen Benachteiligungen zu verhindern oder zu beseitigen sind. c) Der Kläger hat eine Benachteiligung wegen seines Alters erfahren. Er wurde deshalb schlechter gestellt, ohne dass dafür ein sachlicher Grund vorlag. Hinsichtlich eines Beamten, der dieselbe berufliche Erfahrung wie der Kläger
Vollendung des 29. Lebensjahres angesammelt hat, ergibt sich objektiv eine wesentlich günstigere Behandlung, denn für diesen Beamten findet die Altersgrenze in Ziffer 31.2.8 lit. d BayVwVBes keine Anwendung.
Zugang der Ablehnung des Antrags durch den Widerspruchsbescheid schriftlich geltend gemacht worden; insoweit hat der Beklagte auch nichts erinnert. f) Die Höhe der Entschädigung ist
Auffassung der Kammer
den festgestellten Umständen der Diskriminierung angemessen. § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG räumt dem Gericht bei der Höhe der Entschädigung einen Beurteilungsspielraum ein, weshalb eine Bezifferung des Zahlungsantrags nicht notwendig ist. Erforderlich ist allein, dass der Kläger Tatsachen, die das Gericht bei der Bestimmung des Betrags heranziehen soll, benennt und die Größenordnung der geltend gemachten Forderung angibt (BAG, U.v. 13.10.2011 - 8 AZR 608/10 - juris). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger hat einen Sachverhalt dargelegt, der dem Gericht die Bestimmung einer Entschädigung ermöglicht, und den Betrag der angemessenen Entschädigung beziffert. Ein Betrag von 100 Euro - wie vom Kläger·genannt - erscheint angemessen. III. Der Beklagte hat als unterlegener Beteiligter
GO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11,711 der Zivilprozessordnung/ZPO. IV. Die Berufung wird wegen der grundsätzlichen, über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache
V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen (Happ in Eyermann, VwGO,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.