r neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht
rückverwiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Der Kläger begehrt von den Beklagten
2 bis 4 (im Folgenden: Beklagte) Schadensersatz im
sammenhang mit dem Abschluss eines Vermögensverwaltungsvertrags mit der in der Schweiz ansässigen M. AG. Die Klage gegen den Beklagten
1 wurde erstinstanzlich
rückgenommen. Bezüglich der M. AG ist die Klage in erster Instanz abgetrennt worden. Die M. AG verfügte nicht über eine Erlaubnis
r Erbringung von Finanzdienstleistungen gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG. Sie hatte sich aber auf die Akquise deutscher Anleger spezialisiert und kooperierte hierfür mit zwei Call-Centern, die durch unaufgeforderte Anrufe bei potenziellen Kunden Hausbesuche von Vertretern anbahnten. Der Beklagte
2 war seit Februar 2000
m stellvertretenden Direktor der M. AG bestellt, die Beklagten
3 und 4 gehörten seit Januar 1999 als Vizepräsident bzw. Delegierter deren Verwaltungsrat an. Am 6. Juli 2000 wurde der Kläger, der nach einem vorausgegangenen Anruf eines Call-Centers ein Beratungsgespräch vereinbart hatte, an seinem Wohnsitz in Deutschland von H. aufgesucht. Dieser warb dafür, mit der professionellen Hilfe der M. AG Kapital gewinnbringend in der Schweiz anzulegen. Im
ge dieser Beratung unterzeichnete der Kläger ein als "Zeichnungsschein mit Wiederanlageauftrag Schweizer Sicherheitspaket für den Mittelstand im Anspar- und Anlageprogramm (SSPA)" bezeichnetes Formular der M. AG. In diesem war die Zeichnungssumme mit 96.000 CHF, die Laufzeit mit 20 Jahren und der Anlagebeginn mit dem 1. Dezember 2000 angegeben. Als Zahlungen waren im ersten Jahr 12.800 CHF sowie in den elf Folgejahren je 8.000 CHF vorgesehen. Das Formular enthielt die der M. AG erteilte Ermächtigung, "alle anfallenden Erträge einschließlich Kapitalrückzahlungen im Rahmen des erteilten Vermögensverwaltungsauftrags wieder anzulegen". Ferner hieß es, dass der Kläger "heute die Auslands-Bearbeitungsgebühr in Höhe von CHF 1.600,- gegen Quittung an den M.-Vertriebsbeauftragten" zahle. Der Zeichnungsschein enthielt
dem eine von H. unterschriebene Quittung über die Auslands-Bearbeitungsgebühr, die mit 2.080 DM angegeben ist. Gemäß Ziffer 20 und 21 der beigefügten AGB sollten für alle Rechtsbeziehungen des Kunden mit der M. AG Schweizer Recht gelten und Gerichtsstand Zürich sein. Mit Schreiben vom 17. Juli 2000 teilte die M. AG dem Kläger mit, sie freue sich, für ihn als schweizerische Vermögensverwaltung tätig
sein. Unter dem
r Absicherung des Schweizer Sicherheitspakets" überschriebenes Formular, welches tatsächlich einen Antrag auf Abschluss einer Kapitallebensversicherung
m Inhalt hatte.
dem leistete der Kläger 16.500 DM an die M. AG. Mit Anwaltsschreiben vom 11. Januar 2007 widerrief der Kläger sämtliche Verträge und forderte die M. AG unter Fristsetzung - vergeblich -
r Rückzahlung der geleisteten Beträge in Höhe von 18.580 DM (= 9.499,81 €) auf. Das für den Kläger angelegte Depot bei der Schweizer Bank weist kein Guthaben auf; die Kapitallebensversicherung ist ohne Wert erloschen. Am 22. Dezember 2010 gewährte das Bezirksgericht Zürich der M. AG eine vorläufige Nachlassstundung, die am 7. November 2011
m Abschluss eines Nachlassvertrags mit Vermögensabtretung zwischen der M. AG und ihren Gläubigern führte. Der Nachlassvertrag wurde am 11. Februar 2012 vom Nachlassrichter beim Bezirksgericht Zürich bestätigt. Der Kläger stimmte ihm vorbehaltlos
. Das Landgericht hat die Beklagten
r Rückzahlung der geleisteten Anlagebeträge sowie
r Zahlung entgangenen Gewinns verurteilt. Die Berufung der Beklagten hatte lediglich hinsichtlich der Zahlung entgangenen Gewinns Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht
gelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Gründe I. Das Berufungsgericht hat die internationale
ständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ I (Übereinkommen über die gerichtliche
ständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am
sehen sei. Auch der Erfüllungsort liege in Deutschland, weil der Kläger bereits bei Unterzeichnung des Vermögensverwaltungsauftrages eine Bearbeitungsgebühr erbracht habe. Die Gerichtsstandvereinbarung erfasse keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung gegenüber den Organen der M. AG und sei überdies unwirksam. Die Anwendbarkeit deutschen Rechts folge aus Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, weil die für den Eintritt der Rechtsgutsverletzung maßgebenden Ursachen - erstes Beratungsgespräch und Antrag auf Abschluss eines Vermögensverwaltungsauftrags - in Deutschland durch das unerlaubte Betreiben von Bankgeschäften (Portfoliogeschäfte nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG) gesetzt worden seien. Der Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagten ergebe sich aus § 823 Abs. 2 BGB, § 32 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG, § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Die Haftung der Beklagten folge aus Art. 1 EGStGB, § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Der Beklagte
2 sei Vertreter, die Beklagten
3 und 4 seien Mitglieder eines vertretungsberechtigten Organs der M. AG gewesen. Die Beklagten hätten jedenfalls fahrlässig gehandelt. Die Beklagten könnten sich nicht auf einen Entfall der Haftung nach Art. 303 des Schweizer Gesetzes über die Schuldbetreibung und den Konkurs (SchKG) berufen. Diese Vorschrift finde keine Anwendung, weil nach Art. 40 EGBGB das Deliktsstatut gelte. Die Vorschriften des Schweizer Insolvenzrechts fänden auch nicht über § 343 InsO Anwendung, da die Anknüpfung für die Haftung der Beklagten nicht im Insolvenzrecht liege, sondern in einem Verstoß gegen Vorschriften des KWG. II. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. 1.
treffend hat das Berufungsgericht allerdings die internationale
ständigkeit deutscher Gerichte, die auch im Revisionsrechtszug von Amts wegen
prüfen ist (vgl. Senatsurteile vom
ständigkeit besteht nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ unabhängig davon, ob - wie das Berufungsgericht meint - das LuganoÜbereinkommen I oder das LuganoÜbereinkommen II (Übereinkommen über die gerichtliche
ständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 30. Oktober 2007, ABl. EU L 339 S. 3, nachfolgend LuGÜ II) Anwendung findet. Im vorliegenden Fall erfolgte die Einreichung der Klageschrift, nicht jedoch deren
stellung, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des LuganoÜbereinkommens II für die Europäische Gemeinschaft am
1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche
ständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - ABl. EG 2001 L 12 S. 1, nachfolgend: EuGVVO, jeweils
r Abgrenzung EuGVÜ/EuGVVO: BGH, Urteile vom
stellung der Klage abzustellen ist (so Domej in Dasser/Oberhammer, LugÜ, Art. 54 Rn. 4; inzident auch Senat, Urteil vom 23. Oktober 2012 - VI ZR 260/11 , aaO Rn. 6 f.;
GVVO auch BGH, Urteil vom
1 des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche
ständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom
GVÜ EuGH, Urteil vom 7. Juni 1984, Slg. 1984, 2397 Rn. 10 ff. - Zelger/Salinitri), kommt es nicht an. Denn nach beiden Übereinkommen sind deutsche Gerichte nach den - soweit im Streitfall von Bedeutung - gleichlautenden Art. 5 Nr. 1, Nr. 3 LugÜ I und Art. 5 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 3 LugÜ II international
ständig. Die Übereinkommen finden gemäß Art. 54b Abs. 2 Buchst. a LugÜ I bzw. Art. 64 Abs. 2 Buchst. a LugÜ II jeweils mit Vorrang vor dem nationalen Prozessrecht Anwendung (vgl. Senatsurteile vom
tragen, die in maßgeblichen Entscheidungen von Gerichten der anderen Vertragsstaaten sowie in Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften entwickelt worden sind (vgl. - jeweils - Präambel und Art. 1 Protokoll Nr. 2
LugÜ I und LugÜ II). Die in den Übereinkommen verwendeten Begriffe sind grundsätzlich autonom, d.h. ohne Rückgriff auf die lex fori oder lex causae auszulegen, wobei in erster Linie die Systematik und die Zielsetzung des Übereinkommens
berücksichtigen sind, um die einheitliche Anwendung des Übereinkommens in allen Vertragsstaaten
gewährleisten; dies gilt insbesondere für die Begriffe des "Vertrags" in Art. 5 Nr. 1 LugÜ I/II und der "unerlaubten Handlung" in Art. 5 Nr. 3 LugÜ I/II (vgl. Senatsurteile vom
ständigkeit deutscher Gerichte aus Art. 5 Nr. 3 LugÜ I/II liegen vor. aa) Eine internationale
ständigkeit deutscher Gerichte ist begründet, wenn der Kläger die erforderlichen Tatsachen für eine im Inland begangene unerlaubte oder dieser gleichgestellten Handlung des Beklagten schlüssig behauptet (vgl.
Ü I Senat, Urteile vom
GVVO BGH, Urteile vom
Ü I Senat, Urteil vom 6. November 2007 - VI ZR 34/07 , aaO Rn. 20; vgl.
GVVO EuGH, Urteil vom
GVÜ - bereits EuGH, Urteil vom 27. Oktober 1998 - C-51/97 , Slg.1998, I-6511 Rn. 22 f. - Reunion Europeenne u.a.). bb) Für die Auslegung der Lugano Übereinkommen I und II gelten im Wesentlichen dieselben Auslegungsgrundsätze wie für die Auslegung des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche
ständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom
ständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO). Nach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (
künftig: Gerichtshof) beziehen sich die Begriffe "unerlaubte Handlung" und "Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist" im gleichlautenden Art. 5 Nr. 3 EuGVVO auf jede Klage, mit der eine Schadenshaftung geltend gemacht wird, die nicht an einen Vertrag im Sinne des Art. 5 Nr. 1 EuGVVO anknüpft (vgl. EuGH, Urteile vom 18. Juli 2013 - C-147/12 , RIW 2013, 617 Rn. 32 - ÖFAB; vom 13. März 2014 - C-548/12 , ZIP 2014, 843 Rn. 20 - Brogsitter; jeweils mwN; ebenso
Ü I Senat, Urteil vom
GVVO Senat, Urteil vom
grunde liegenden Ereignis ein ursächlicher
sammenhang feststellbar sein (EuGH, Urteile vom
id-Chemie; jeweils mwN). cc) Eine solche unerlaubte Handlung macht der Kläger geltend. Er nimmt die Beklagten mit der Begründung in Anspruch, diese hätten selbst als Organe seiner Vertragspartnerin - der M. AG - verbotene Finanzdienstleistungsgeschäfte betrieben, weil sie das zielgerichtete, auf einen rechtswidrigen Kundenfang unter Einsatz von Call-Centern und Kundenberatern in Deutschland ausgerichtete Geschäftsmodell der Gesellschaft als verantwortliche Geschäftsführungsorgane bewusst mitverantwortet und forciert, jedenfalls aber in Kauf genommen oder insoweit
mindest (grob) fahrlässig gehandelt und damit letztlich den Beklagten geschädigt hätten. dd) Im Streitfall knüpft die Klage nicht an einen Vertrag im Sinne des Art. 5 Nr. 1 LugÜ I bzw. Art. 5 Nr. 1 Buchst. a LugÜ II an.
diesem Vertrag aufweist, dass sie von ihm nicht getrennt werden kann (Senatsurteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 14/11 , aaO Rn. 22; vgl. auch
Ü I Senatsurteile vom
dem von der M. AG mit dem Kläger geschlossenen Vertrag. Denn die Beklagten sind nicht Vertragspartner des Klägers. Werden gegen das Organ der Vertragspartnerin Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht, so bilden den Gegenstand des Verfahrens nicht ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne der Art. 5 Nr. 1 LugÜ I bzw. Art. 5 Nr. 1 Buchst. a LugÜ II. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs
m insoweit gleichlautenden Art. 5 Nr. 1 Buchst. a EuGVVO (EuGH, Urteile vom
ständigkeitsregel, die für einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag vorgesehen ist, voraus, dass eine von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene rechtliche Verpflichtung bestimmt werden kann, auf die sich die betreffende Klage stützt (vgl.
Ü I Senatsurteil vom 27. Mai 2008 - VI ZR 69/07 , aaO;
GVVO BGH, Urteile vom
sammenhang mit einer von ihnen eingegangenen freiwilligen Verpflichtung, sondern auf einen behaupteten Verstoß gegen eine Verbotsnorm als Organe der M. AG. ee) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs
GVVO beruht die besondere
ständigkeit am Ort der unerlaubten Handlung darauf, dass zwischen der Streitigkeit und anderen Gerichten als denen des Staates, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen der Nähe
m Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme eine
ständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt. Dabei ist der Begriff "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" in Art. 5 Nr. 3 EuGVVO so
verstehen, dass er sowohl den Ort des ursächlichen Geschehens (Handlungsort) als auch den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs (Erfolgsort) meint. Beide Orte können demnach unter dem Aspekt der gerichtlichen
ständigkeit eine signifikante Verknüpfung begründen, da jeder von beiden je nach Lage des Falles für die Beweiserhebung und für die Gestaltung des Prozesses einen besonders sachgerechten Anhaltspunkt liefern kann (EuGH, Urteile vom
Ü I bereits Senat, Urteil vom 6. November 2007 - VI ZR 34/07 , aaO Rn. 17, 24;
GVVO BGH, Urteile vom
Ü I vgl. Senatsurteil vom 6. November 2007 - VI ZR 34/07 , aaO Rn. 17 mwN). Die Bestimmung des Erfolgsorts hat nach der Rechtsprechung
GVÜ, die entsprechend für die Auslegung der nahezu gleichlautenden Bestimmung des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO (vgl. EuGH, Urteile vom
erfolgen (so EuGH, Urteil vom
sammenhang an dem Ort verwirklicht, an dem das haftungsauslösende Ereignis den unmittelbar Betroffenen direkt schädigt. Die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" kann also nicht so weit ausgelegt werden, dass sie jeden Ort erfasst, an dem die schädigenden Folgen eines Umstands spürbar werden können, der bereits an einem anderen Ort einen primären Schaden bzw. eine primäre Rechtsgutsverletzung verursacht hat; lediglich mittelbare Schadensfolgen stellen keinen Erfolgsort im Sinne des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO dar (vgl.
GVÜ EuGH, Urteile vom
Ü I Senatsurteile vom
m Zeitpunkt der Entstehung der Schadensersatzpflicht kann nach dieser Rechtsprechung für die Ermittlung des Erfolgsorts nicht maßgeblich sein, da es hier an einer Beziehung
dem dem Rechtsstreit
grunde liegenden Sachverhalt und damit an der erforderlichen Sachnähe fehlen kann (EuGH, Urteil vom 19. September 1995 - C-364/93 , aaO Rn. 20). Auch bei Kapitalanlagedelikten kann der Erfolgsort demgemäß nicht schon deshalb am Klägerwohnsitz liegen, weil dort der Mittelpunkt von dessen Vermögen liegt, da dies dem Ziel der Rechtssicherheit für die Parteien hinsichtlich des Gerichtsstandes und der grundsätzlichen
ständigkeit der Gerichte am Wohnsitz des Beklagten
widerliefe (vgl. EuGH, Urteil vom
grunde, weil die unerlaubte Handlung erst nach Überweisung des Anlagekapitals von einem Konto am Wohnsitz des Anlegers auf ein im Ausland geführtes Konto verübt wurde (vgl. BGH, Urteile vom
gewinnen und sich auf deren Kosten
bereichern, und das auf Seiten des Anlegers einen Kenntnisrückstand voraussetzt, ohne den ein vernünftig denkender Anleger sich auf die Geldanlage nicht eingelassen hätte, bereits die durch den Anleger veranlasste Überweisung des Anlagekapitals der Deliktserfolg, so dass der den Gerichtsstand begründende Erfolgsort im Sinne des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO dann der Ort der Minderung des Kontoguthabens ist (BGH, Urteile vom
m Primärschaden mangels einer primären Rechtsgutsverletzung der Ort des ersten unmittelbar verletzten Interesses maßgeblich (vgl. PG/Pfeiffer, ZPO,
dem hat der Kläger an seinem Wohnsitz den ersten Vermögensverwaltungsauftrag unterzeichnet, also die (Erst-)Anlageentscheidung getroffen, die Grundlage für seine Geldanlage war (ähnlich OLG Hamm, Urteil vom
ständigkeitsvorschriften - und damit auch den Zielen der entsprechenden Bestimmungen der Lugano Übereinkommen - gerecht. Die geforderte Nähe
m Streitgegenstand und die Möglichkeit einer leichteren Beweisaufnahme (vgl. EuGH, Urteil vom
ständigkeit deutscher Gerichte vor, da im Zentrum des Rechtsstreits das ohne die erforderliche Erlaubnis
r Erbringung von Finanzdienstleistungen gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG erfolgte Handeln des Vertriebsbeauftragten in Deutschland und der vom Kläger dort unterschriebene Vermögensverwaltungsauftrag stehen. Auch der Vorhersehbarkeit der
ständigkeitsvorschriften für beide Parteien und der Gewährleistung von Rechtssicherheit (EuGH, Urteile vom
erst unmittelbar verletzt worden ist, ist sowohl für den Kläger als auch für die Beklagten ersichtlich. Insbesondere führt ein in Deutschland gelegener Erfolgsort
r
ständigkeit desjenigen Gerichts, das objektiv am besten in der Lage ist, die Begründetheit der geltend gemachten Verletzung
beurteilen (vgl. EuGH, Urteile vom
einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten führen soll.
ständigkeit deutscher Gerichte hinsichtlich der vorliegenden Klage schon deshalb keinen Einfluss, weil sie das Verhältnis des Klägers
seiner Vertragspartnerin, nicht jedoch
deren Organen, betreffen.
r Auslegung des Art. 5 Nr. 3 LugÜ
ersuchen. Für das LugÜ II besteht zwar eine Auslegungszuständigkeit des Gerichtshofs (Präambel
m Protokoll 2 nach Art. 75 LugÜ II über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens und den ständigen Ausschuss, ABl. EU 2007 L 339 S. 27; vgl. auch Senatsurteile vom
GVÜ;
Ü I Senatsurteil vom 6. November 2007 - VI ZR 34/07 , VersR 2008, 1129 Rn. 22;
GVVO BGH, Urteil vom
treffend angenommen, dass sich der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch im Ansatz nach deutschem Recht beurteilt (Art. 40 Abs. 1 EGBGB). Dagegen wenden sich die Parteien nicht.
beurteilen (vgl. nur BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 - II ZR 389/12 , aaO Rn. 19). Dem ist das Berufungsgericht nachgekommen. Es hat - von der Revision unangegriffen - den Inhalt des Schweizer Rechts dahingehend ermittelt, dass der Beklagte
2 als stellvertretender Direktor Vertreter der M. AG war. Ebenso waren demnach die Beklagten
3 und 4 als Mitglieder des Verwaltungsrats der M. AG deren vertretungsbefugte Organe. cc) Indem die Beklagten als Organe der M. AG Finanzdienstleistungen ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis erbrachten, verstießen sie gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG;
gleich erfüllten sie den Straftatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2, Abs. 2 KWG i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Für den von ihnen als Organe begangenen Verstoß haften sie persönlich (vgl. Senatsurteile vom
gestimmt hat, seine Rechte gegen Mitschuldner und andere [nur dann] wahrt, sofern er ihnen mindestens zehn Tage vor der Gläubigerversammlung deren Ort und Zeit mitgeteilt und ihnen die Abtretung seiner Forderung gegen Zahlung angeboten hat. a) Im Streitfall stimmte der Kläger dem vom Nachlassrichter beim Bezirksgericht Zürich bestätigten Nachlassvertrag über das Vermögen der M. AG vorbehaltlos
. Ob der Kläger dadurch
gleich seine Schadensersatzansprüche gegen die (mit-)haftenden Beklagten verlor, bestimmt sich gemäß § 335 InsO nach Schweizer Recht (ebenso OLG Hamm, Urteil vom
m Ganzen MünchKomm-BGB/Junker,
46 f.). Im vorliegenden Fall ist aber, worauf die Revision
Recht hinweist, gemäß § 335 InsO das Insolvenzstatut maßgeblich, da es sich bei einem etwaigen Untergang des Anspruchs gegen Mitschuldner nach Schweizer Recht um einen als insolvenzrechtlich
qualifizierenden Erlöschensgrund handelt.
r Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Entscheidungen
r Durchführung oder Beendigung des Insolvenzverfahrens (§ 343 Abs. 2 InsO) im Inland anerkannt. bb) Eine solche Entscheidung im Sinne des § 343 Abs. 2 InsO stellt auch die gerichtliche Bestätigung des Nachlassvertrags gemäß Art. 304 Abs. 2 SchKG dar, da hiermit - ähnlich wie im nationalen Recht nach § 254 Abs. 1 InsO - eine Forderungsmodifikation aufgrund des von den Gläubigern beschlossenen (Art. 302 Abs. 2 SchKG) und gegebenenfalls vom Gericht nach Art. 306 Abs. 3 SchKG geänderten Nachlassvertrags einhergeht (vgl. MünchKomm-InsO/Thole, 2. Aufl., § 343 Rn. 82 f.). Die Forderungsmodifikation ergibt sich daraus, dass der bestätigte Nachlassvertrag für alle Gläubiger - mit Ausnahme der Pfandgläubiger, soweit sie durch das Pfand gesichert sind - verbindlich ist, deren Forderungen vor der Bekanntmachung der Nachlassstundung oder seither ohne
stimmung des Sachwalters entstanden sind (Art. 310 Abs. 1 SchKG). Im Falle des Nachlassvertrags mit Vermögensabtretung verzichten die Gläubiger dabei insbesondere auf den Forderungsbetrag, der nicht durch die Liquidation oder den Erlös aus der Abtretung des Vermögens gedeckt ist (Art. 318 Abs. 1 Nr. 1 SchKG). cc) Die für die Anerkennung eines ausländischen Insolvenzverfahrens erforderliche Voraussetzung, dass das ausländische Insolvenzverfahren eine extraterritoriale Geltung beansprucht, ist bei der Nachlassstundung ebenso wie beim Konkurs gegeben (Senatsurteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 14/11 , aaO Rn. 37 mwN). Zwar hat das Schweizerische Bundesgericht (Pra 66
lässig erachtet und ist von einer auch im Ausland
beachtenden Verfügungsbefugnis der Liquidatoren ausgegangen (Schweizerisches Bundesgericht, aaO, 626 f.). Soweit hierin eine (teilweise) Absage an eine extraterritoriale Geltung des Nachlassverfahrens
sehen sein sollte, ist diese Auffassung durch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts überholt. Denn zwischenzeitlich hat es sogar für den Konkurs ausdrücklich festgestellt, dass er Auslandswirkung beansprucht (BGE 130 III 620, 629). Auch die Schweizer Literatur geht von dieser sog. aktiven Universalität aus (vgl.
m Konkurs und
r Nachlassstundung KUKO SchKG-Kren Kostkiewicz, Art. 197 Rn. 22 ff.; BSK IPRG-Berti,
gleich diene dies der Gläubigergleichbehandlung (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 1993 - IX ZR 254/92 , BGHZ 122, 373 , 378). Dieser Gedanke ist auf die schuldbefreiende Wirkung des Nachlassvertrages
übertragen (Stadler, aaO, 556). d) Nach § 335 InsO unterliegen auch die materiellrechtlichen Folgewirkungen des Insolvenzverfahrens (BGH, Urteil vom
qualifizieren sind (LSZ-Smid, aaO, § 335 InsO Rn. 6; MünchKomm-InsO/Reinhart, aaO Rn. 8, 11; FK-InsO/Wenner/Schuster, aaO, § 335 InsO Rn. 1; Kreft/Stephan, InsO,
qualifizieren und daher gemäß § 335 InsO nach Schweizer Recht
beurteilen ist, das insoweit keine Rückverweisung vorsieht. aa) Für die Qualifikation von Rechtsfragen, die sich an der Grenze zwischen Insolvenzrecht und anderen Rechtsgebieten befinden, ist
nächst die ausländische Rechtsvorschrift nach Sinn und Zweck
erfassen, ihre Bedeutung vom Standpunkt des ausländischen Rechts her
würdigen und mit der deutschen Einrichtung funktional
vergleichen. Auf dieser Grundlage ist sie den aus den Begriffen der deutschen Rechtsordnung aufgebauten Merkmalen der deutschen Kollisionsnorm
zuordnen (BGH, Urteile vom
Gunsten seiner grundsätzlich gleich
behandelnden Gläubiger beruhen und für die Aufgabenerfüllung eines Insolvenzverfahrens wesentlich sind (Gottwald/ Kolmann, aaO, § 132 Rn. 9; LSZ-Smid, Internationales Insolvenzrecht, aaO). Einen weiteren Anhaltspunkt vermag der Umstand
geben, ob die fragliche Norm auch außerhalb der Insolvenz gilt oder eine spezielle Regelung für den Fall der Insolvenz aufstellt (Braun/Tashiro, aaO Rn. 8). Anerkannt ist insbesondere, dass sich die Wirkungen eines Insolvenzplanes oder (Zwangs-)Vergleichs gemäß § 335 InsO nach der lex fori concursus richten (MünchKomm-InsO/ Reinhart, aaO, § 335 Rn. 116; Gottwald/Kolmann, aaO Rn. 103; FK-InsO/ Wenner/Schuster, aaO Rn. 5). bb) Art. 303 Abs. 2 SchKG regelt den Schutz von Mitschuldnern und das Schicksal der gegen diese bestehenden Forderungen. Der Schweizer Gesetzgeber erachtete es als ungerecht, wenn der Gläubiger dem Nachlassvertrag nur
stimmt, weil er den Mitschuldner für die ganze Schuld belangen kann, während der Mitschuldner sein Regressrecht nur bis
m Betrag der Nachlassdividende ausüben kann und somit letztlich den Forderungsbetrag trägt. Demzufolge sei es für den Gläubiger einfach, den Nachlassvertrag
Lasten des Mitschuldners anzunehmen und ihm ein Opfer aufzuerlegen,
welchem er sich selbst nicht bereit erklärt hatte (Schweizerisches Bundesgericht, Pra 85
unterbreiten, seine Forderung gegen - volle (BSK SchKG II-Vollmar, aaO Rn. 13; KUKO SchKG-Hardmeier, Art. 303 Rn. 3) - Zahlung an diesen abzutreten. Damit erhalten die Mitverpflichteten vor der Gläubigerversammlung Gelegenheit
m Studium der Akten und durch das Angebot der Forderungsabtretung die Möglichkeit, selbst
m Gläubiger
werden und über den Nachlassvertrag mitzuentscheiden (BSK SchKG II-Vollmar, aaO Rn. 11, 13; vgl. auch Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, SchKG,
stande kommt und rechtskräftig wird (BSK SchKG II-Vollmar, aaO Rn. 5). cc) Damit regelt das Schweizer Konkursrecht in Art. 303 Abs. 2 SchKG eine als insolvenzrechtlich
qualifizierende Fragestellung (ebenso OLG München, Urteile vom 30. Oktober 2013 - 20 U 603/12 , aaO, - 20 U 605/12 , aaO, und - 20 U 1699/13 , aaO 788). Die Fragen der Einbeziehung von Mitverpflichteten in das Verfahren und der Folgerungen für die gegen sie gerichteten Forderungen der Gläubiger im Fall einer Insolvenz und eines sich anschließenden (Zwangs-)Vergleichs stellen sich aus autonomer Sicht typischerweise in dieser Mangelsituation und sind daher im Insolvenzrecht
regeln. Darüber hinaus gilt Art. 303 Abs. 2 SchKG ausschließlich für den Fall des als insolvenzrechtlich
qualifizierenden Nachlassverfahrens. III. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache
neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
rückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dies gibt dem Berufungsgericht insbesondere Gelegenheit, die notwendigen Ermittlungen
m Schweizer Recht vorzunehmen und die hierzu erforderlichen Feststellungen
treffen. Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz Vorinstanzen: LG Göttingen, Entscheidung vom 26.06.2012 - 9 O 81/11 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 27.06.2013 - 8 U 118/12 - Permalink: https://openjur.de/u/711964.html ( https://oj.is/711964 ) Volltext Druckansicht Zitate 82 Zitiert 34 Faksimile Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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