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BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 - Az. I ZR 142/06

Tenor Auf die Revision des Klägers und der Drittwiderbeklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 5. Juli 2006 unter Zurückweisung des weitergehenden Rech

§ 10Urh

G Rdn. 7 m.w.N.). Das Nutzungskonzept (Anlage B 12) und der Workshop-Bericht (Anlage B 13) stellen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erkennbar die Ergebnisse eines gemeinsamen Schaffens der Arbeitsgemeinschaft dar. Der Beklagte ist auf dem Deckblatt und in der Einleitung des Workshop-Berichts namentlich als Mitglied der Arbeitsgemeinschaft aufgeführt. Er ist damit an einer üblichen Stelle als Mitverfasser des Workshop-Entwurfs genannt.

  1. cc)Es kann dahinstehen, ob Vervielfältigungsstücke des Workshop-Entwurfs dadurch in genügender Anzahl nach ihrer Herstellung mit Zustimmung der Berechtigten in den Verkehr gebracht worden sind und die Darstellung der "Kranhäuser" im Workshop-Entwurf dadurch im Sinne der § 6 Abs. 2 Satz 1 Fall 2, § 10 Abs. 1 UrhG erschienen ist, dass der Stadt Köln mit Schreiben vom 15. April 1993 Kopien des "Nutzungskonzepts" (Anlage B 12) und des "Workshop-Berichts" (Anlage B 13) zugeleitet worden sind. Darauf kommt es nicht an. Der Beklagte ist jedenfalls auch auf dem Original des Workshop-Entwurfs namentlich genannt. Da es sich bei der im Workshop-Entwurf enthaltenen Darstellung der "Kranhäuser" um den Entwurf eines Werkes der Baukunst und damit um ein Werk der bildenden Kunst handelt (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG), reicht dies aus, um die Vermutung der Miturheberschaft des Beklagten zu begründen.
  2. dd)Die Vermutung der Miturheberschaft des Beklagten bezieht sich, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, auf sämtliche aus den Entwurfszeichnungen, Skizzen und Abbildungen der Anlagen B 12 und B 13 ersichtlichen schöpferischen Gestaltungen. Sie erstreckt sich damit insbesondere auch auf die Darstellung der "Kranhäuser". Die Revision wendet demgegenüber ohne Erfolg ein, diese Beurteilung werde nicht dem Umstand gerecht, dass es sich bei dem Workshop-Entwurf nicht insgesamt um den Entwurf eines Werkes der Baukunst handele, sondern um einen städtebaulichen Entwurf, der lediglich hinsichtlich der "Kranhäuser" auch Darstellungen eines Werkes der Baukunst enthalte; der Hinweis auf dem Deckblatt des Workshop-Berichts weise deshalb die dort Bezeichneten zwar als Autoren eines städtebaulichen Entwurfs, nicht aber zugleich auch als Miturheber des darin dargestellten Entwurfs eines Bauwerks aus. Die Reichweite der Urhebervermutung des § 10 Abs. 1 UrhG ist allerdings unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls zu bestimmen. Insbesondere ist es möglich, dass sich die Vermutung nach dem Charakter des Werkes ausnahmsweise nicht auf dessen Inhalt erstreckt. So besagt die Urheberbezeichnung bei einem Sammelwerk (§ 4 UrhG) lediglich, dass der angegebene Urheber die Auswahl oder Anordnung der einzelnen Beiträge vorgenommen hat, nicht aber, dass die einzelnen Beiträge auch von ihm stammen. Ebenso erstreckt sich bei einer schöpferischen Bearbeitung (§ 3 UrhG) einer gemeinfreien Fabel die Verfasserangabe nicht auf die ihrem Sinngehalt nach gemeinfreie Geschichte, sondern auf die eigenschöpferische Sprachgestaltung. Die Urhebervermutung besagt in solchen Fällen nur, dass die angegebene Person als Urheber der konkreten Sammlung oder Bearbeitung anzusehen ist. Sie besagt dagegen nichts darüber, wer die einzelnen Beiträge und Vorlagen verfasst hat (BGH, Urt. v. 7.6.1990 - I ZR 191/88 , GRUR 1991, 456 , 457 - Goggolore). Im Streitfall lässt sich dem Charakter des Werkes nicht entnehmen, dass die Vermutung der Urheberschaft an der Darstellung der "Kranhäuser" nicht zugunsten sämtlicher auf dem Deckblatt und in der Einleitung des Workshop-Berichts angegebenen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft wirkt. Der von der Revision hervorgehobene Umstand, dass in einem Werk unterschiedliche Werkarten miteinander verbunden sind, führt für sich allein genommen regelmäßig noch nicht zu einer Einschränkung der Urhebervermutung. Sind beispielsweise bei einem Lied, also einer Werkverbindung aus Melodie und Text, zwei Personen in der üblichen Weise zwischen der Überschrift und dem Notenbild genannt, ohne dass klargestellt ist, welchen Beitrag jede dieser Personen zu der Melodie und dem Text des Liedes geleistet hat, sind beide als gleichberechtigte Miturheber sowohl der Melodie als auch des Textes anzusehen (vgl. BGH, Urt. v. 10.7.1986 - I ZR 128/84 , GRUR 1986, 887 , 888 - BORA BORA). In derartigen Fällen geht die Urhebervermutung dahin, dass alle Genannten gleichermaßen Urheber der verbundenen Werke sind. Eine Einschränkung der Urhebervermutung kann sich zwar aus zusätzlichen Angaben zu der als Urheber bezeichneten Person im Werkstück ergeben; ist beispielsweise neben dem Namen nur ein bestimmter Teil des Werkes oder eine bestimmte Funktion der Person bei dessen Herstellung angegeben, so beschränkt sich die Vermutung darauf, dass diese Person diesen Teil des Werkes verfasst oder in dieser Funktion bei dessen Herstellung tätig geworden ist (Schulze in Dreier/Schulze aaO § 8 Rdn. 9 und § 10 Rdn. 22 und 24; Schricker/

§ 10Urh

G Rdn. 8; Wandtke/Bullinger/Thum aaO § 10 UrhG Rdn. 16; OLG München ZUM 1990, 186 , 188; AfP 1995, 503 , 504). Dem Workshop-Entwurf lassen sich jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die "Kranhäuser" nicht auch dem Beklagten als Urheber zuzurechnen sind. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, aus der Textstelle in der Einleitung des Workshop-Berichts In dem hier vorliegenden Konzept werden die T.'schen [Kläger], stadtbildprägenden Wolkenbügel mit den linearen und das Hafenbecken überspannenden Strukturen von L. [Beklagter] zu einer Einheit verschmolzen. gehe hervor, dass die Urheberschaft an den Bügelhäusern ausschließlich dem Kläger zuzuschreiben sei; die Verschmelzung der beiden unterschiedlichen gestalterischen Ebenen - der "Wolkenbügel" des Klägers als Werken der Baukunst einerseits und der "linearen und das Rheinbecken überspannenden Strukturen" des Beklagten als stadtplanerischer Leistung andererseits - finde allein auf der Ebene der städtebaulichen Planung statt. Das Berufungsgericht hat diese Textstelle dahin verstanden, dass sie das gesamte Arbeitsergebnis - ohne dabei zwischen städtebaulichen und hochbaulichen Anteilen zu trennen - der Arbeitsgemeinschaft als Ergebnis eines gemeinsamen Werkschaffens zuweise. Dies ergibt sich nach Auffassung des Berufungsgerichts auch daraus, dass in dem Vorwort des Berichts davon die Rede ist, die beiden ersten Preisträger des städtebaulichen Ideenwettbewerbs L. [Beklagter] und T. [Kläger] hätten ein gemeinsames Konzept entwickelt, die Kopfbauten, Brücken und landseitige Bebauung bildeten eine Einheit. Mit ihrer gegenteiligen Beurteilung begibt sich die Revision auf das ihr verschlossene Gebiet der tatrichterlichen Würdigung. b) Der Kläger hat die Vermutung, dass der Beklagte Miturheber der "Kranhäuser" des Workshop-Entwurfs ist, nicht zu widerlegen vermocht. aa) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wäre die sich aus § 10 Abs. 1 UrhG ergebende Vermutung der Miturheberschaft des Beklagten an den "Kranhäusern" allerdings widerlegt, wenn feststünde, dass dieser zwar an der Ausarbeitung des Workshop-Entwurfs, nicht aber an der Gestaltung der "Kranhäuser" beteiligt war.

(1)Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte sei - selbst wenn er keine schöpferischen Beiträge zur Gestaltung der "Kranhäuser" geleistet haben sollte - als deren Miturheber anzusehen, weil er im Rahmen des Workshops schöpferische Aktivitäten allgemeiner Art entwickelt habe, die in den Workshop-Entwurf eingeflossen seien. Bei einem gemeinsamen Werkschaffen von Architekten im Rahmen eines Workshops mit dem Ziel, ein einheitliches, allen Beteiligten zuzurechnendes Werk zu schaffen, beziehe sich die Urhebervermutung des § 10 Abs. 1 UrhG auf das gesamte schöpferische Ergebnis der Arbeitsgemeinschaft. Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft hätten der Stadt Köln mit ihrem Workshop-Bericht ein gemeinsames, einheitliches und untrennbares Arbeitsergebnis präsentieren wollen, innerhalb dessen die individuellen Beiträge der einzelnen Beteiligten zurücktreten sollten. Dem kann nicht zugestimmt werden.
(2)Ein gemeinsames Werk mehrerer Schöpfer (§ 8 Abs. 1 UrhG) liegt allerdings auch dann vor, wenn mehrere Personen zunächst ein Werk gemeinsam entworfen und zu diesem sodann in gegenseitiger Unterordnung unter die gemeinsame Gestaltungsidee für sich genommen selbständige und voneinander unabhängige schöpferische Einzelbeiträge geleistet haben (vgl. RGZ 82, 333 , 336; BGHZ 123, 208 , 212 - Buchhaltungsprogramm; v. Gamm, UrhG, § 8 Rdn. 10; Möhring/Nicolini/Ahlberg, UrhG, 2. Aufl., § 8 Rdn. 4 f.; Schricker/

§ 8Urh

G Rdn. 9; Wandtke/Bullinger/Thum aaO § 8 UrhG Rdn. 16 f.). Damit ist allerdings nur eine notwendige, nicht aber eine für die Begründung einer Miturheberschaft schon hinreichende Bedingung erfüllt. Haben mehrere Personen ein Werk gemeinsam geschaffen, so sind sie nach § 8 Abs. 1 UrhG nur dann Miturheber dieses Werkes, wenn sich ihre Anteile nicht gesondert verwerten lassen. Ist eine gesonderte Verwertung der Anteile möglich, werden mehrere Urheber selbst dann nicht zu Miturhebern, wenn sie diese Anteile zur gemeinsamen Verwertung miteinander verbinden (§ 9 UrhG). Der Anteil eines beteiligten Urhebers ist gesondert verwertbar, wenn er selbständig verkehrsfähig ist; dies setzt voraus, dass er sich aus dem gemeinschaftlichen Werk herauslösen lässt, ohne dadurch unvollständig oder ergänzungsbedürftig zu werden (v. Gamm aaO § 10 Rdn. 11; Schricker/

§ 8Urh

G Rdn. 5; vgl. auch BGH GRUR 1959, 335 , 336 - Wenn wir alle Engel wären; vgl. ferner Wandtke/Bullinger/Thum aaO § 8 Rdn. 7). Nicht die subjektive Vorstellung mehrerer Schöpfer von der Einheitlichkeit des gemeinsam geschaffenen Werkes und der Untrennbarkeit der hierzu geleisteten Beiträge, sondern allein die objektive Möglichkeit einer gesonderten Verwertung der jeweiligen Anteile entscheidet darüber, inwieweit mehrere Schöpfer eines gemeinsamen Werkes als Miturheber dieses Werkes und seiner Bestandteile anzusehen sind. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die "Kranhäuser" unabhängig vom Gesamtkonzept der Arbeitsgemeinschaft als selbständiges Werk der Baukunst verwertbar. Hätte der Beklagte keinen schöpferischen Beitrag zu den "Kranhäusern" geleistet, wäre er daher selbst dann nicht deren Miturheber, wenn er andere schöpferische Beiträge zu dem Gesamtergebnis des Workshops erbracht hätte. bb) Die sich aus § 10 Abs. 1 UrhG ergebende Vermutung der Miturheberschaft des Beklagten an den "Kranhäusern" ist allerdings deshalb nicht widerlegt, weil der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht bewiesen hat, dass der Beklagte im Rahmen des Workshops keinen schöpferischen Beitrag zur Gestaltung der "Kranhäusern" geleistet hat. Die tatrichterliche Beurteilung, die Vermutung der Urheberschaft sei durch den Beweis des Gegenteils widerlegt oder nicht widerlegt, kann in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob der Tatrichter unzutreffende rechtliche Maßstäbe angelegt oder gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Dies ist hier der Fall.

(1)Die sich aus § 10 Abs. 1 UrhG ergebende Vermutung der Urheberschaft kann nur durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden. Wer die zu vermutende Urheberschaft bestreitet, trägt daher, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen der Urheberschaft. Es kann dahinstehen, ob den Schwierigkeiten, denen sich die mit dem Beweis der Nichturheberschaft belastete Partei gegenübersieht, im Rahmen des Zumutbaren dadurch zu begegnen ist, dass den Prozessgegner eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der für seine Urheberschaft sprechenden Umstände trifft (vgl. allgemein zu den Anforderungen an den Beweis negativer Tatsachen BGH, Urt. v. 19.5.1958 - II ZR 53/57 , NJW 1958, 1189; Urt. v. 8.10.1992 - I ZR 220/90 , GRUR 1993, 572 , 573 f. - Fehlende Lieferfähigkeit; Urt. v. 22.11.2007 - I ZR 77/05 , GRUR 2008, 625 Tz. 19 = WRP 2008, 924 - Fruchtextrakt, m.w.N.). Der Beklagte hätte einer ihn treffenden sekundären Darlegungslast jedenfalls genügt. Er hat vorgetragen, auf seine schöpferischen Leistungen gingen insbesondere die kubische Ausgestaltung des Gebäudes zu einer liegenden L-Form, die schlanke hintere Stütze mit frei schwebenden Riegeln, die Nahtstelle von Brückenfuß und Gebäudezwischenraum sowie der Rücksprung im vorderen Gebäudeteil zurück. Der Kläger hat nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht bewiesen, dass der Beklagte keine derartigen schöpferischen Beiträge zur Entwicklung der "Kranhäuser" erbracht hat, die seine Miturheberschaft begründeten.
(2)Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass auch Teile eines Werkes - wie etwa die Gestaltung der Fassade eines Bauwerkes - Urheberrechtsschutz genießen, sofern sie für sich genommen eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG darstellen ( RGZ 82, 333 , 336; BGHZ 61, 88 , 94 - Wählamt; BGH, Urt. v. 10.12.1987 - I ZR 198/85 , GRUR 1988, 533 , 534 - Vorentwurf II; Urt. v. 19.1.1989 - I ZR 6/87 , GRUR 1989, 416 - Bauaußenkante; BGHZ 151, 15 , 21 - Stadtbahnfahrzeug; Schricker/

§ 2Urh

G Rdn. 66 f. und 151). Bereits ein geringfügiger eigenschöpferischer Beitrag zu einem gemeinsamen Werk begründet daher die Miturheberschaft (vgl. BGHZ 123, 208 , 213 - Buchhaltungsprogramm; Schricker/

§ 8Urh

G Rdn. 4). Der Beklagte wäre demnach, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, bereits dann als Miturheber der "Kranhäuser" anzusehen, wenn seine Behauptung zuträfe, dass er den Rücksprung des dem Rheinauhafenbecken zugewandten Gebäudeteils der "Kranhäuser" mitgestaltet hat, um die "nahtlose" Eingliederung der Köpfe der von ihm gestalteten Brücken in den Gebäudekörper zu gewährleisten. Dem steht, anders als die Revision meint, nicht entgegen, dass es sich bei dem "Rücksprung" im Grundriss eines Gebäudes um eine bekannte und alltägliche Gestaltungsform handelt. Auch die Verwendung allgemeinbekannter, gemeinfreier Gestaltungselemente kann urheberrechtsschutzfähig sein, wenn dadurch eine besondere eigenschöpferische Wirkung und Gestaltung erzielt wird (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 1989, 416 , 417 - Bauaußenkante). Die tatrichterliche Beurteilung des Berufungsgerichts, diese Voraussetzung sei hier erfüllt, ist einer revisionsrechtlichen Nachprüfung weitgehend entzogen (vgl. BGHZ 24, 55 , 67 - Ledigenheim). Die Revision zeigt insoweit keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts auf.

(3)Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe die zugunsten des Beklagten wirkende Vermutung nicht widerlegt. Es hat aufgrund einer Würdigung der Zeugenaussagen die Überzeugung gewonnen, es sei nicht auszuschließen, dass der Beklagte in einer Schaffensphase des Workshops, in der die Köpfe "seiner" Brücken mit den vom Kläger maßgeblich gestalteten "Kranhäusern" verbunden worden seien, schöpferisch beteiligt gewesen sei. Dies erscheine auch angesichts der Aufgabenstellung des Workshops, aus den Wettbewerbsentwürfen des Klägers und des Beklagten ein gemeinsames Konzept zu "schmieden", lebensnah, wenn nicht zwangsläufig. Denn bei dieser Verbindung habe es sich um die entscheidende "Nahtstelle" zwischen dem Entwurf des Klägers, der drei "Wolkenbügelhäuser" auf der Rheinauhalbinsel vorgesehen habe, und dem Entwurf des Beklagten, dessen prägendes Merkmal die Anbindung der Halbinsel über drei Brücken gewesen sei, gehandelt. Eine möglicherweise nur geringfügige, urheberrechtlich aber nicht völlig unmaßgebliche schöpferische Beteiligung des Beklagten an der Gestaltung der "Kranhäuser" sei daher nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Einwände der Revision greifen nicht durch. Das Berufungsgericht hat keine überzogenen Anforderungen an die Beweisführung und die Überzeugungsbildung gestellt. Entgegen der Ansicht der Revision hat es eine mögliche schöpferische Leistung des Beklagten nicht allein aus einem möglichen Diskussionsbeitrag des Beklagten zur Ausgestaltung des Anschlusses zwischen den "Kranhäusern" und den Brücken hergeleitet und dabei übersehen, dass darin nur eine Idee oder Anregung läge, der kein Werkcharakter zukäme (vgl. BGH, Urt. v. 19.10.1994 - I ZR 156/92 , GRUR 1995, 47 , 48 = WRP 1995, 18 - Rosaroter Elefant; BGH GRUR 2003, 231 , 233 - Staatsbibliothek). Soweit die Revision gegenteiliger Ansicht ist, vernachlässigt sie, dass nicht der Beklagte nachweisen muss, dass er einen über eine bloße Anregung hinausgehenden schöpferischen Beitrag zur Gestaltung der "Kranhäuser" geleistet hat, sondern dass der Kläger diese Behauptung des Beklagten widerlegen muss. Es geht daher zulasten des Klägers, dass ihm dieser Beweis nach der aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Auffassung des Berufungsgerichts nicht gelungen ist. II. Die Revision des Klägers und der Drittwiderbeklagten hat Erfolg, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht der Widerklage stattgegeben hat. 1. Die Revision rügt insoweit allerdings vergeblich, dass das Berufungsgericht den Kläger und die Drittwiderbeklagten nach dem Hauptantrag der Widerklage verurteilt hat. Zu Unrecht beruft sich die Revision darauf, dass die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts in dieser Hinsicht unzulässig gewesen sei.
  1. a)Die Revision meint, die Berufungsbegründung des Beklagten habe hinsichtlich des mit der Berufung weiterverfolgten Hauptantrags der Widerklage nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO entsprochen. Mit dem Hauptantrag der Widerklage habe eine Verwertung des in den Anlagen B 12 und B 39 wiedergegebenen Workshop-Entwurfs insgesamt untersagt werden sollen; nur der Hilfsantrag der Widerklage sei auf eine Untersagung der Verwertung der in den Anlagen B 12, B 40 und B 41 wiedergegebenen "Kranhäuser" beschränkt gewesen. Zur Begründung der Berufung habe der Beklagte lediglich geltend gemacht, Miturheber der "Kranhäuser" zu sein. Diese Begründung decke lediglich den Hilfsantrag, nicht aber den Hauptantrag ab.
  2. b)Damit dringt die Revision nicht durch. Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, dass der Beklagte sich zur Begründung seiner Berufung sowohl hinsichtlich seines Antrags, die Klage abzuweisen, als auch hinsichtlich seines Antrags, der Widerklage stattzugeben, lediglich darauf berufen hat, Miturheber der "Kranhäuser" zu sein. Entgegen der Ansicht der Revision genügte dieses Vorbringen des Beklagten auch zur Begründung des Hauptantrags der Widerklage. Ist der Beklagte Miturheber der "Kranhäuser", kann er vom Kläger und den Drittwiderbeklagten bereits aus diesem Grund verlangen, dass sie es unterlassen, den Workshop-Entwurf ohne seine Zustimmung zu verwerten, weil dieser Entwurf auch Abbildungen der "Kranhäuser" enthält. Der Unterlassungsantrag durfte insoweit auf die konkrete Verletzungshandlung abstellen, in der die behauptete Urheberrechtsverletzung begangen wurde (vgl. BGHZ 141, 267 , 283 f. - Laras Tochter). Demzufolge ist auch die Begründung der Berufung gegen die Abweisung des auf Unterlassung der Verwertung des gesamten Workshop-Entwurfs gerichteten Hauptantrags nicht deshalb unzureichend, weil sie keine Ausführungen dazu enthält, weshalb dem Kläger und den Drittwiderbeklagten eine Verwertung der nicht die "Kranhäuser" betreffenden Teile des Workshop-Entwurfs verboten sein sollte. 2. Die Widerklage ist jedoch nicht begründet. Der Beklagte hat es dem Kläger entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gestattet, die "Kranhäuser" des Workshop-Entwurfs zu verwenden. Der Beklagte kann vom Kläger und den Drittwiderbeklagten daher nicht nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG verlangen, es zu unterlassen, den in den Anlagen B 12 und B 39 wiedergegebenen Workshop-Entwurf oder die in den Anlagen B 12, B 40 und B 41 wiedergegebenen "Kranhäuser" ohne seine Zustimmung zu bearbeiten oder zu verwerten bzw. bearbeiten oder verwerten zu lassen. Auch die geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht sind danach nicht begründet.
  3. a)Die Bearbeitung und Verwertung der in dem Workshop-Entwurf enthaltenen Darstellung der "Kranhäuser" ist allerdings nur mit Zustimmung des Beklagten zulässig, da dieser nach § 10 Abs. 1 UrhG - wie ausgeführt - als deren Miturheber anzusehen ist. Änderungen des Werkes sind nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 UrhG nur mit Einwilligung - also vorheriger Zustimmung (§ 183 Satz 1 BGB) - der Miturheber zulässig. Das Recht zur Verwertung des Werkes steht den Miturhebern nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 UrhG zur gesamten Hand zu und kann daher gleichfalls grundsätzlich nur im allseitigen Einvernehmen aller Miturheber ausgeübt werden (vgl. Schricker/

§ 8Urh

G Rdn. 13).

  1. b)Das Berufungsgericht hat angenommen, die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft hätten in der Vereinbarung zur Auflösung der Arbeitsgemeinschaft vom 16. Oktober 1995 nicht hinreichend eindeutig geregelt, dass die gemäß § 8 Abs. 2 UrhG erforderliche Zustimmung zur Verwendung als im Voraus erteilt angesehen werden könne. Die Regelung in Nummer 2 der Auflösungsvereinbarung betreffe ausdrücklich nur die "Wettbewerbsentwürfe" und die hierin bereits enthaltenen Elemente. Bei den "Kranhäusern" handele es sich jedoch gerade nicht um "Elemente aus den Wettbewerbsentwürfen", da diese erst während des Workshops entwickelt worden seien. Die Regelung in Nummer 1 der Auflösungsvereinbarung sei unklar und nicht hinreichend bestimmt. Insbesondere sei ihr nicht zu entnehmen, dass jeder Teilnehmer am Workshop dessen Ergebnis ohne Zustimmung der anderen Teilnehmer verwenden dürfe.
  2. c)Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Auslegung von Individualvereinbarungen ist allerdings grundsätzlich Sache des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob gesetzliche oder anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind oder die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer acht gelassen worden ist (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 150, 32 , 37 - Unikatrahmen; BGH, Urt. v. 14.12.2006 - I ZR 34/04 , GRUR 2007, 693 Tz. 26 = WRP 2007, 986 - Archivfotos, jeweils m.w.N.). So verhält es sich hier. Die Auslegung des Berufungsgerichts widerspricht anerkannten Auslegungsgrundsätzen. Nach ihnen ist für die Auslegung einer individuellen Vertragsvereinbarung der wirkliche Wille der Vertragsparteien maßgebend (§§ 133 , 157 BGB) und dieser insbesondere unter Berücksichtigung des Wortlauts der Erklärung und der Interessenlage der Parteien zu ermitteln (vgl. BGH, Urt. v. 17.7.2008 - I ZR 168/05 , GRUR 2009, 181 Tz. 32 = WRP 2009, 182 - Kinderwärmekissen, m.w.N.). Die Revision rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht den Wortlaut der Vereinbarung und die Interessenlage der Parteien nicht vollständig erfasst hat. Bei zutreffender Auslegung der Auflösungsvereinbarung hat der Beklagte in eine Bearbeitung und Verwertung der "Kranhäuser" des Workshop-Entwurfs durch den Kläger eingewilligt. Diese Einwilligung erstreckt sich auch auf die Drittwiderbeklagten, mit denen der Kläger ein gemeinsames Architekturbüro betreibt.
  3. aa)Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Regelung in Nummer 1 der Auflösungsvereinbarung Die Mitglieder stellen auch künftig keinerlei Ansprüche gegeneinander aus der in der Arge erbrachten Tätigkeit und deren Arbeitsergebnissen. nicht unklar oder unbestimmt. Sie besagt nach ihrem Wortlaut vielmehr klar und deutlich, dass die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft hinsichtlich der dort erzielten Ergebnisse keinerlei Ansprüche gegeneinander erheben werden. Die Regelung schließt es aus, dass Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft einander wegen einer Verwendung dieser Ergebnisse auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Sie stellt es damit jedem Mitglied der Arbeitsgemeinschaft grundsätzlich frei, deren Arbeitsergebnisse ohne Zustimmung der übrigen Mitglieder zu verwenden.
  4. bb)Von diesem Grundsatz macht Nummer 2 der Auflösungsvereinbarung Die Gesellschafter verpflichten sich, Elemente aus den Wettbewerbsentwürfen oder davon direkt abgeleitete Elemente nur mit ausdrücklicher Zustimmung des jeweiligen Verfassers zu verwenden. allerdings eine Ausnahme.

(1)Diese Bestimmung betrifft entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht nur die Wettbewerbsentwürfe und die hierin bereits enthaltenen Elemente, sondern darüber hinaus die aus den Wettbewerbsentwürfen direkt abgeleiteten Elemente. Dass damit nicht die in den Wettbewerbsentwürfen bereits enthaltenen Elemente gemeint sind, ergibt sich nicht nur aus Wortlaut und Sinn der Formulierung "abgeleitete Elemente", sondern auch daraus, dass die in den Wettbewerbsentwürfen enthaltenen Elemente bereits mit der vorangehenden Formulierung "Elemente aus den Wettbewerbsentwürfen" erfasst sind. Mit den "aus den Wettbewerbsentwürfen direkt abgeleiteten Elementen" sind daher jedenfalls auch die Ergebnisse der Arbeitsgemeinschaft bezeichnet, die unmittelbar aus den Wettbewerbsentwürfen hergeleitet sind. Dazu zählen insbesondere die im Workshop-Entwurf abgebildeten "Kranhäuser". Dass diese, wie die Revisionserwiderung geltend macht, im Rahmen des Workshops gegenüber dem Wettbewerbsentwurf des Klägers nicht unerheblich verändert worden sind, ändert nichts daran, dass sie unmittelbar aus diesem entwickelt worden sind.
(2)Die Regelung in Nummer 2 der Auflösungsvereinbarung ist dahin auszulegen, dass die Verwendung von aus einem Wettbewerbsentwurf direkt abgeleiteten Elementen allein der Zustimmung des jeweiligen Verfassers des Wettbewerbsentwurfs und nicht auch der Zustimmung derjenigen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft bedarf, die an der Ableitung dieser Elemente aus dem Wettbewerbsentwurf mitgewirkt haben. Mit dem "jeweiligen Verfasser" ist allein der jeweilige Verfasser des Wettbewerbsentwurfs gemeint. Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass sich das Wort "Verfasser" bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht auf das Wort "Elemente", sondern nur auf das Wort "Wettbewerbsentwürfe" bezieht, weil der allgemeine Sprachgebrauch zwar Verfasser von Entwürfen, nicht aber Verfasser von Elementen kennt. Zudem bestätigt der Umstand, dass die Zustimmung "des jeweiligen Verfassers" vorausgesetzt ist, dass es allein der Zustimmung des Verfassers des Wettbewerbsentwurfs bedarf. Hätte darüber hinaus auch die Zustimmung desjenigen oder derjenigen erforderlich sein sollen, die an der Veränderung des Wettbewerbsentwurfs mitgewirkt haben, müsste die Zustimmung "der jeweiligen Verfasser" vorausgesetzt sein. Es widerspräche zudem, wie die Revision mit Recht geltend macht, dem Sinn und Zweck der Auflösungsvereinbarung, die durch die Gesellschaft begründeten Beziehungen zwischen den Gesellschaftern zu entflechten, wenn man annähme, die Verwendung von aus den Wettbewerbsentwürfen direkt abgeleiteten Elementen bedürfe der Zustimmung sämtlicher Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft, die während des Workshops an Veränderungen des Wettbewerbsentwurfs beteiligt waren. Dagegen entspricht es dem berechtigten Interesse des Verfassers des jeweiligen Wettbewerbsentwurfs, Elemente, die während des Workshops unmittelbar aus seinem Wettbewerbsentwurf entwickelt worden sind und daher überwiegend auf seiner Leistung beruhen, ohne Zustimmung der übrigen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft verwenden zu dürfen. Die Interessen der an dem Workshop beteiligten weiteren Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sind dadurch hinreichend gewahrt, dass sie die übrigen Arbeitsergebnisse der Arbeitsgemeinschaft uneingeschränkt nutzen dürfen. C. Auf die Revision des Klägers und der Drittwiderbeklagten ist danach das Berufungsurteil unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels insoweit aufzuheben und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen, soweit diese sich gegen die Abweisung der Widerklage durch das Landgericht richtet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 4 ZPO. Bornkamm Schaffert Bergmann Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 07.05.2004 - 308 O 610/02 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 05.07.2006 - 5 U 105/04 - Permalink: http://openjur.de/u/71202.html Kommentare
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