Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.327.947,11 € seit dem 01.07.2010 und aus weiteren 14.983.819,27 € seit dem 01.01.2010 zu zahlen; 2. der Kläger zu 2. verurteilt, an die Beklagte zu 1. 22.165.319,15 € nebst Zinsen
Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.694.834,06 € seit dem 01.07.2010 und aus weiteren 14.983.819,27 € seit dem 01.01.2010 zu zahlen; 3. die Klägerin zu 3., an die Beklagte zu 1. 5.539.809,89 € nebst Zinsen
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.172.188,64 € seit dem 01.07.2010 und aus weiteren 3.745.954,82 € seit dem 01.01.2010 zu zahlen; 4. die Klägerin zu 4. verurteilt, an die Beklagte zu 1. 5.539.839,07 € nebst Zinsen
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.172.217,82 € seit dem 01.07.2010 und aus weiteren 3.745.954,82 € seit dem 01.01.2010 zu zahlen; 5. die Klägerin zu 5. verurteilt, an die Beklagte zu 1. 5.531.060,15 € nebst Zinsen
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.163.438,90€ seit dem 01.07.2010 und aus weiteren 3.745.954,82 € seit dem 01.01.2010 zu zahlen; III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 10. bis 12. IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung
Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Kläger machen Ansprüche aus Beteiligungen an drei geschlossenen Immobilienfonds
L8 und I3 geltend. Bei der Kammer ist ein weiterer Rechtsstreit der Kläger bezüglich der Beteiligung an sieben weiteren Immobilienfonds anhängig ( 2 O 173/13 ). Der Kläger zu
den Beirat der E4 KG berufen, nachdem das vorherige Beiratsmitglied Herr Dr. X2, der persönlich haftender Gesellschafter der Beklagten zu 1. war, verstarb. Nach Behauptung der Kläger erfolgten ihre
vestitionen
geschlossene Immobilienfonds, weil sie Mitte der neunziger Jahre auf der Grundlage des damaligen Erbschaftssteuerrechts befürchteten, beim Ableben des Klägers zu 1. für die Familie und die Unternehmensgruppe E4 Erbschaftssteuern
"existenzbedrohender" Höhe zahlen zu müssen. Ab 1996 erfolgten
unterschiedlicher Zusammensetzung Beteiligungen der Kläger sowie der im vorliegenden Verfahren nicht beteiligten E4-Familien-Stiftung
geschlossene Immobilienfonds, die von den Beklagten zu 1. und 2.
itiiert worden waren: Im September 1996 an dem "J2 T12 GbR"; im Dezember 1996 an dem "J3 GbR", der "H8 GbR" sowie der "Grundstücksgesellschaft J GbR"; im November/Dezember 1997 an der "H9 I GbR" (hier streitgegenständlich) und der "J4 II GbR"; im November/Dezember 1998 an der "H GbR"; im Oktober 2000 an der "H10 III GbR" im November/Dezember 2002 an der "H10 VIII (später "S5" genannt) (hier streitgegenständlich); im Dezember 2003 an der "Grundstücksgesellschaft L5 ...-... GbR" (hier streitgegenständlich). Die Kläger und die E4-Familien-Stiftung beteiligten sich
sgesamt mit über 300.000.000,00 € an P3-Fonds. Bei der Kammer ist außer dem bereits erwähnten Rechtsstreit der Kläger - 2 O 173/13 - ein weiterer Rechtsstreit der Kläger gegen den Beklagten zu 2., die Beklagte zu 4. sowie die Fondsgesellschaft S5 anhängig,
dem die Kläger auf Feststellung der Wirksamkeit ihrer außerordentlichen Kündigungserklärung vom 12.11.2009 klagen ( 2 O 316/11 ). Der Kontakt des Klägers zu
der E4 KG, Herrn H7. Herr H7 erhielt
den Folgejahren
seiner Funktion
der E4 KG auch die Kontenübersichten für die diversen Darlehensforderungen gegen die Kläger (z.B. Anlage K 11 betreffend das Jahr 2003). Er beteiligte sich
der Folgezeit auch selbst an einem streitgegenständlichen Immobilienfonds. Der Kläger zu 1.
itiierte den Beitritt der übrigen Kläger zu den Fonds. Nach dem ersten Zusammentreffen des Klägers zu
Bezug auf die Kinder des Klägers zu 1., die Kläger zu
das Kuratorium der E4 Familien-Stiftung berufen und vom Kläger zu
der Gemeinde I3 ist ein Grundstück gelegen, das zunächst im Eigentum der Herren C2 und C3 - als GbR L9 - stand und mit Hallen bebaut war. Die Brüder C2C3 führten ein Unternehmen für Baukranvermietung, das sie 1994 veräußerten. Der Sender S4 war seit 1988
L8 ansässig und suchte Studiokapazitäten
und um L8, er fand
teresse an den Gebäuden der GbR L9
I
sgesamt 15 Studios wurden vielfältige Formate für verschiedene deutsche Fernsehsender produziert. Die Parteien streiten darüber, ob die N tatsächlich erfolgreich war. Aus ebenfalls streitigen Gründen plante die N eine Expansion
zwei Stufen. Es sollten neue Grundstücke erworben und diese zu Film/Fernsehproduktionsstätten aus- bzw. umgebaut werden. Erwerber sollten die Brüder C2C3 sein, die dann an die N vermieten wollten. Die Herren C2C3
teressierten sich für benachbarte, teils bebaute Grundstücke
I3, deren Eigentümerin eine Tochtergesellschaft des S6 Konzerns war. Eine der Parzellen war belastet mit einem Rückauflassungsanspruch zugunsten der Stadt L8. Aus zwischen den Parteien streitigen Gründen kam ein Grundstückserwerb zunächst nicht zustande. Am 21.11.1996 wurde schließlich ein notarieller Kaufvertrag zwischen der S6-Tochtergesellschaft und den Brüdern C2C3, d.h. der GbR L9, über die
I3 gelegenen Grundstücke beurkundet. Die Parteien streiten darüber, aus welchen Gründen und auf wessen
itiative hin ein
L10 gelegenes Gelände
die Planungen einbezogen und die Gründung eines Immobilienfonds erwogen wurde. Das Gelände, der sog. C4, liegt ca. 15 km von den Studios
I3 entfernt. Es diente über einige Jahrzehnte als Militärflughafen. Es stand bzw. steht teilweise noch im Eigentum der Stadt L
T12 vom 16.07.1997, UR-Nr. ...#/... (Anlage K 162) gründeten der Beklagte zu
einer Größe von ca. 160.000,00 qm, der Errichtung von Film- und Fernsehstudios und eines Produzentenhauses sowie die Vermietung und Verwaltung des Immobilienvermögens der Gesellschaft. Die Beklagte zu
der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die zeitgleiche Gründung mehrerer Fondsgesellschaften sehen die Kläger als Beleg für ein nach ihrer Behauptung auf Anlegerschädigung angelegtes Gesamtkonzept. Im Jahr 2000 gründeten die Beklagten zu 2.,
L10 (§ 2 Ziffer 1 a) der Urkunde) der Erwerb von Grundbesitz
I3, I-Straße, angegeben (§ 2 Ziffer 1 b) der Urkunde). Hierbei handelte es sich um den im Eigentum der Brüder C2C3 stehenden Grundbesitz.
dem Vertrag heißt es weiter, eine rechtlich gesicherte Erwerbsposition bestehe nicht. Gesellschaftszweck sei die Bebauung des unter Ziffer 1 a) genannten Grundbesitzes u.a. mit Film- und Fernsehstudios und sodann die Vermietung und Verwaltung des Immobilienvermögens.
für bereits erbrachte Konzeptionsleistungen eine Vergütung von 2.200.000,00 DM erhalte. Für die Projektentwicklungstätigkeit sollte nach § 2 Ziffer 5 ein Betrag von 26.700.000,00 DM an sie zu zahlen sein. Fällig werden sollten beide Beträge nach Beitritt aller Gesellschafter.
ist ein Finanz- und
vestitionsplan enthalten. Unter "Mittelherkunft" werden die Einlagen der Gründungsgesellschafter mit 1.041.000,00 DM sowie die Einlagen der Neugesellschafter mit 345.959.000,00 DM angegeben, so dass sich ein Gesellschaftskapital von 347.000.000,00 DM errechnet. Das Gesellschaftskapital, so die Regelung weiter, werde
voller Höhe durch Gesellschaftereinlagen erbracht; die Gesellschaft nehme keine Darlehen
Anspruch. Es folgt unter § 3 Ziffer 2) mit der Überschrift "Mittelverwendung
der
vestitionsphase" folgende Auflistung: DM - Grundstücke 157.600.000,- - Konzeption 2.200.000,- - Marketing 400.000,- - Eigenkapitalbeschaffung 23.000.000,- - Platzierungsverpflichtung 2.000.000,- - Projektentwicklung 26.700.000,- - Generalübernehmer 116.000.000,- - Geschäftsbesorgung 2.000.000,- - Steuerberatung 2.500.000,- - Geschäftsführung 700.000,- - Mietvermittlung 4.800.000,- - Kalkulierte Nebenkosten 9.100.000,- Gesellschaftskapital (= kalkulierter 347.000.000,- Gesamtaufwand der Gesellschaft) Weiter heißt es, Aufwendungen des Gesellschafters im Zusammenhang mit seiner Fondsbeteiligung
seinem
dividualbereich seien nicht berücksichtigt, abgesehen von Notar- und Gerichtskosten.
und 5. mit Einlagen von jeweils 347.000,00 DM benannt. Als Geschäftsbesorger wird
genannt; als zu zahlende Vergütung ist für letztgenannten
der
vestitionsphase eine solche von 700.000,00 DM, für die Vermietungsphase eine Vergütung von 1,75 % der Jahresnettosollmiete angegeben. Die Beklagte zu 4. erhielt als Geschäftsbesorgerin eine Vergütung von 2.000.000,00 DM. Die notarielle Urkunde enthielt des Weiteren einen sog. Marketingvertrag sowie einen Vertrag über die Eigenkapitalbeschaffung und Platzierungsverpflichtung zwischen der Gesellschaft und der Beklagten zu 4.. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage K 165 vorgelegte Kopie der notariellen Urkunde verwiesen. Grundstückskaufverträge: Mit weiterer notarieller Urkunde des Notars Dr. T7
T12 vom 28.08.1997, UR-Nr. .../... (Anlage K 163), erwarb die Fondsgesellschaft von der T3 die dort im Einzelnen bezeichneten Teilflächen des Geländes "C4" zu einem Kaufpreis von 17.600.000,00 DM. Die übrigen Teilflächen veräußerte die T3 später an die J4-II bis VI. Der Kaufvertrag über das Areal
I3 wurde mit notarieller Urkunde vom 11.02.1998 (UR-Nr. ...#/... des Notars Dr. T7) zwischen der GbR L9 und der Fondsgesellschaft geschlossen (Anlage A 202 zum Ss. der Beklagten zu
Abteilung II des Grundbuches ausweislich des Kaufvertrages u.a. eine Rückauflassungsvormerkung für die Stadt L8 eingetragen war.
sgesamt war ein Kaufpreis von 140.000.000,00 DM vereinbart. Mietverträge/Gesellschafterstruktur der N: Als Generalmieterin und Studiobetreiberin der vorhandenen bzw. zu errichtenden Studiogelände
I3 und L10 war die N vorgesehen, wobei die Parteien darüber streiten, ab wann es
soweit Pläne gab und
wieweit die Fondsgesellschafter hiervon unterrichtet waren. Zwischen den Parteien ebenfalls streitig sind die genauen Umstände der Beteiligung weiterer Gesellschafter an der N.
einem Schreiben vom 10.07.1997 an die Beklagte zu 5., unterzeichnet von C2, teilte die N mit, sie verpflichte sich unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen zum Abschluss eines Mietvertrages: die Miete betrage p.a. 26.000.000,00 DM zzgl. MwSt., es folgten Flächenvorgaben sowie - formuliert als Bedingung - der Zusatz, dass für technisches Equipment ein Zuschuss von 50.000.000,00 DM gewährt werde (Anlage K 152).
einem mit "persönlich/vertraulich" überschriebenen Vermerk vom 15.09.1997 zum "Medienfonds I3/L10" der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 8., unterzeichnet von einem Herrn F2 sowie dem Beklagten zu 9., wurden von der N eingereichte Daten nebst teilweise kritischen Anmerkungen zum Projekt "Medienfonds I3/L10 (z.B. hoher Ansatz von Kosten für Werbung; hoher Anteil an Büro- und Lagerflächen) aufgeführt. Der Vermerk, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Anlage K 153), schließt mit "Empfehlungen/Forderungen". Danach sei das Projekt ausreichend und plausibel dargestellt, eine umfassende Prüfung allerdings nicht abschließend möglich. Eine "neue" N mit den Beteiligten S2, Q2, der Herren C2C3 und der Beklagten zu 8. erscheine ausgewogen. Voraussetzung für einen Beitritt der Rechtsvorgängerin und Übernahme der quotalen Haftung aus der Mietgarantie sei, dass sich alle vorgenannten Beteiligten sich ebenfalls zu einer solchen Haftung bereit erklärten. C2 trat
einem Schreiben vom 17.09.1997 an die Verfasser des Vermerks den Kritikpunkten entgegen (Anlage K 154). Am 16.09.1997 schloss eine N2 GmbH mit Sitz
T12, die
späteren Jahren unter derselben Geschäftsadresse wie die Beklagten zu
I3 ab. Als Mietdauer für den abzuschließenden Mietvertrag waren 20 Jahre vorgesehen, der Mietzins sollte monatlich 1.008.400,00 DM im Jahr, also 12.100.800,00 DM, betragen. Ferner enthielt das Dokument einen "Einstandsvertrag zu diesem Vorvertrag",
dem als "Einstandsverpflichtete" S4 Deutschland GmbH &. Co. KG, D, C2 und C3 und die N selbst genannt waren. Die Einstandspflichtigen erklärten gegenüber der N2 GmbH, sie stünden dafür ein, dass die N dem zu benennenden Vermieter einen Mietvertrag anbieten und auf die Dauer von 20 Jahren ihren Pflichten nachkommen werde. Sie hafteten entsprechend ihrer Quote an der N für die übernommenen Einstandsverpflichtungen. Die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus Anlage K 169. Am 25.09.1997 fand eine außerordentliche Gesellschafterversammlung der N statt. Neben der aktuellen Situation der Gesellschaft wurde ausweislich des als Anlage K 161 vorgelegten Protokolls, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, auch über den "Projektstand L10" diskutiert. Es ging u.a. darum, dass die Geschäftsergebnisse der N nicht plangemäß waren. C2 nahm S2 hier
die Verantwortung, die ihren Pflichten N gegenüber nicht nachkomme. Er berichtete weiter, der Beklagte zu
L8 befürworte. An dem Tag lag ein "Business-Case N und Studio L8" der Geschäftsführung der N vor. Es sah vor, dass die Q2 AG, ein damals zur sog. L11-Gruppe gehörendes Unternehmen, und die Beklagte zu 8. neue Gesellschafter der N mit je 25,1 % Anteil würden und S2 und D, die zusammen 51 % der Anteile hielten, ihren Anteile auf
sgesamt 25,1 % reduzierten (Anlage 204 zum Ss. der Beklagten zu
I3 sowie einen Einstandsvertrag zu dem Mietvorvertrag. Die Einstandsverpflichteten waren dieselben wie
dem Vertrag vom 16.09.1997. Die Einstandsverpflichtung war unter II.B. des Vorvertrages geregelt, sollte für 10 Jahre gelten und höchstens auf 14.000.000,00 DM jährlich begrenzt sein. Der dem Mietvorvertrag beigefügte Mietvertrag zwischen der Fondsgesellschaft und der N sah eine Mietzeit von 25 Jahren und einen Mietzins von zunächst monatlich 1.008.400,00 DM vor. § 17 enthält die Regelung eines Mietzuschusses von 25.000.000,00 DM durch die Vermieterin, der dadurch gewährt werde, dass der Zuschuss gegen Mietzahlungen verrechnet werde (Anlage K 172). Betreffend das Areal
L10 vereinbarten die Beklagte zu 4. und die N ebenfalls am 19.12.1997 einen "Vorvertrag auf Abschluss eines Mietvertrages" sowie gleichzeitig einen Einstandsvertrag.
der Folgezeit veränderte sich die Gesellschafterstruktur der N: mit Wirkung vom 01.01.1998 beteiligten sich die T2 mbH (später T GmbH, im folg. nur T2 GmbH genannt), eine 100% Tochter der Beklagten zu 8., sowie Q2 als Gesellschafter. Die D schied als Gesellschafterin aus. Die Brüder C2C3 hielten fortan einen Gesellschaftsanteil von zusammen knapp 25%, die weiteren Gesellschafter Anteile von jeweils 25,1%. Die Brüder C2C3 übernahmen gegenüber S2 eine Ankaufverpflichtung der Gesellschaftsanteile, die ursprünglich bis Ende 2000 befristet war, später bis Ende 2003 verlängert wurde.
einer Beiratssitzung der N vom 10.02.1998 wurde der Beklagte zu 9. zum Beiratsvorsitzenden gewählt. Am 13.02.1998 - zwei Tage nach dem oben bereits dargestellten notariellen Kaufvertrag über das Areal
I3 mit der GbR L9 - schloss die Fondsgesellschaft als Vermieterin mit der N einen Mietvertrag über das Gelände
I3 ab (Anlage K 170). Das Mietobjekt war beschrieben mit ca. 12.500 qm Studios, 25.700 qm Büro- und Funktionsräume, 12.500 qm Halle/Lager, 560 oberirdische Einstellplätze, 40 Einstellplätze
einer Tiefgarage. Die Mietdauer betrug 25 Jahre. Der Mietzins entsprach der
den Vorverträgen genannten Höhe von 1.008.400,00 DM monatlich. Nach § 17 des Mietvertrages war die Vermieterin zur Gewährung eines sog. Zuschusses von 25.000.000,00 DM verpflichtet, der gegen die monatlich fällig werdenden Mieten verrechnet werden sollte. Regelungen zu Einstandspflichtigen enthielt der Vertrag nicht. Den Mietvertrag über das Gelände
L10 vereinbarten die Fondsgesellschaft als Vermieterin und die N als Mieterin am 20.08.1999 (Anlage K 173). Zu dem vermieteten Areal gehörte eine Altbausubstanz, bestehend aus verschiedenen Gebäuden des früheren Militärflughafens. Des Weiteren war ein Neubaubereich vorgesehen, auf dem 23.860 qm Studios, 15.780 qm Halle/Lager, 26.490 qm Büro- und Nebenfläche und 1.232 Einstellplätze entstehen sollten. Als Mietbeginn war der Monatserste nach Übernahme durch die Mieterin genannt; die Übernahme war für den 31.12.1999 vorgesehen. Die Dauer des Mietverhältnisses sollte 25 Jahre betragen. Die monatliche Miete sollte sich aus qm-Preisen errechnen, da die genauen Größen noch nicht feststanden. Es war eine monatliche Miete von ca. 1.259.880,00 DM - d.h. jährlich 15.118.560,00 DM - angegeben. Nach § 19 des Vertrages war ebenfalls ein Vermieterzuschuss
Höhe von 25.000.000,00 DM vorgesehen, der gegen die monatlich fällig werdenden Mieten verrechnet werden sollte.
der Folgezeit wurden Nachträge zu den Mietverträgen vereinbart. Anwerben der Anleger Ab Herbst 1997 begann die Beklagte zu 1.
vestoren für den Fonds L10-I anzuwerben und wandte sich hierbei auch an den Kläger zu
der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beteiligt. Mit Schreiben vom 02.10.1997 erhielt der Kläger zu
verkehrsgünstiger Lage
L10 Produktionsstudios für Film und Fernsehen sowie Büro- und Hallenflächen zu errichten. Ferner wird der Fonds ein Grundstück
I3 mit bereits fertig gestellten Produktionsstudios erwerben. Die voraussichtlich dann zu vermietende Fläche der Studios beträgt ca. 34.500 qm (zzgl. ca. 29.500 qm Hallen- und Lagerfläche) sowie ca. 47.700 qm Bürofläche mit Nebenräumen. Der Fonds wird außerdem ca. 1792 PKW-Stellplätze und ca. 40 Tiefgaragenplätze errichten. Der Gesamtaufwand des Fonds ist auf ca. DM 380 Mio. kalkuliert ... Wie aus dem beigefügten Exposé ersichtlich, erwarten wir eine Nettorendite auf das tatsächlich eingezahlte Eigenkapital von ca. 14,99 % bei
anspruchnahme eines Damnums. Dieser Fonds wird den Partnern der Bank, unserem Gesellschafterkreis und uns nahestehenden Kunden angeboten. Die vielfältigen Risiken, die mit einer
vestition
Immobilien und, wie
diesem Fall, für den
vestor als Bauherrn verbunden sind, haben wir, wie bei den bisherigen Fonds, versucht weitestgehend zu begrenzen. Wir gehen davon aus, dass auch bei diesem Projekt die Chancen und Ertragsmöglichkeiten
einem vernünftigen Verhältnis zum Risiko stehen. Herr F3, unser Partner im Immobiliengeschäft und Konzipator dieses Fonds, P4 und ich stehen Ihnen bei Rückfragen zur Verfügung. Zeichnungsschluss ... ist der 10. November 1997. Wir werden
den nächsten Tagen telefonisch mit Ihnen Verbindung aufnehmen, Ihnen einige ergänzende
formationen bezüglich des Fonds mitzuteilen ..." Dem Schreiben waren beigefügt das fünf DIN A4 - Seiten umfassende Exposé mit drei Seiten Auszug aus Stadtplänen (Anlage K 179), das von der Beklagten zu 5. erstellt worden war, sowie der Zeichnungsschein. Das Exposé war Teil eines
vestorenordners, Anlage K 180, der auch Musterverträge für den Fall des Beitritts vorsah. Darin war auch die Finanzplanung enthalten: Durch die Einlagen der neuen Gesellschafter sollte das Kapital der GbR von 1.041.000,- DM auf 347.000.000,- DM erhöht werden. Eine Darlehensaufnahme durch die GbR selbst war nicht vorgesehen. Der Ordner enthielt die Angabe, dass die wesentlichen Kostenpositionen durch Angebote unterlegt seien, dies gelte aber nicht für den noch nicht rechtlich gesicherten Erwerb
I3. Die Planung sah vor, dass der Anleger seinen Anteil zu 30 % als Eigenkapital erbrachte und zu 70 % fremdfinanzierte. Für die 30 % Eigenkapital war allerdings auch wiederum eine Finanzierung vorgesehen. Der
halt des Ordners wird hier exemplarisch für die weiteren Fonds näher dargestellt: 1. Exposé 2. Übersicht- und Stadtplan 3. Finanz- und
vestitionsplan der Gesellschaft 4. Erläuterung Hieraus ergaben sich die Einlagen der Gründungsgesellschafter (1.041.000,00 DM und die Einlagen der Neugesellschafter 345.959.000,00 DM = 347.000.000,00 DM). Es folgte die Mittelverwendung. Hieraus waren zu ersehen, dass für die Grundstücke 157.600.000,00 DM und den Generalunternehmer 116.000.000,00 DM vorgesehen waren. Auf die Eigenkapitalbeschaffung entfielen 23.000.000,00 DM.
den Erläuterungen war erklärt, welche Verträge disponibel waren und welche nicht. Nicht disponibel waren Verträge, die mit Gründung geschlossen worden waren, z.B. betreffend Marketing (400.000,00 DM), Eigenkapitalbeschaffung und Platzierungsverpflichtung (2.000.000,00 DM). Es ergab sich aus den Erläuterungen auch, dass der Kauf des Grundstücks
I3 rechtlich noch nicht gesichert war.
den Erläuterungen hieß es unter Ziffer 4. Stichwort "Grunderwerbsteuer", dass die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer betreffend das Grundstück L10 - einmal ausgelöst durch Erwerb des Grundstücks, dann ausgelöst durch den Beitritt der Gesellschafter - der Kaufpreis für das unbebaute Grundstück sei und dass die Rechtssprechungsgrundsätze des Bundesfinanzhofes zum einheitlichen Vertragswerk keine Anwendung fänden. Es heißt hier wörtlich: "Kommt die Finanzverwaltung
soweit bestandskräftig zu einem anderen Ergebnis, so ist der über eine kalkulierte Grunderwerbsteuer hinaus anfallende Mehrbetrag durch Gesellschafternachschüsse aufzubringen". 5. Persönlicher Gesamtaufwand des Gesellschafters Hier ging die Berechnung von 91,31 % für die Einlage aus, 0,30 % für die Treuhandschaft und
sgesamt 3,4 % für die Vermittlung der Eigenkapitalvorfinanzierung, der Zwischenfinanzierung und der Endfinanzierung. Weitere 4,99 % wurden eingerechnet für kalkulierte Zinsen und Darlehenskosten. Die Vermittlungskosten wurden als abwählbar bezeichnet, so dass der kalkulierte Aufwand geringer werden könnte. Auch
diesem Kapitel gab es verschiedene Warnhinweise hinsichtlich des Risikos von Erhöhungen. 6. Liquiditätsberechnung
der
vestitionsphase - weitgehend wie im Exposé 7. Liquiditätsberechnung
der Vermietungsphase - weitgehend wie im Exposé 8. Grundstückskaufvertrag Der oben dargestellte notarielle Kaufvertrag betreffend Teilflächen des Grundstücks
L10 vom 28.08.1997 (UrkNr. .../... des Notars Dr. T7) zwischen dem Fonds L10-I und der T3 über 17.600.000,00 DM war beigefügt. 9. Gesellschaftsverträge, Marketingvertrag, Eigenkapitalbeschaffungs- und Platzierungsverpflichtungsvertrag (also die nicht disponiblen Verträge). Der notarielle Vertrag vom 16.07.1997 (Urk.Nr. ...#/... des Notars Dr. T7) über die Gründung des Fonds sowie der notarielle Vertrag vom 13.10.1997 (Urk.Nr. .../... des Notars Dr. T7) waren beigefügt, nebst den Anlagen wie Marketingvertrag, Vertrag über Eigenkapitalbeschaffung und Platzierungsverpflichtung der Fondsgesellschaft mit der Beklagten zu 5., den "disponible Verträgen" wie Generalunternehmervertrag mit der Gebr. H5 mit Sitz
U2, Mietervermittlungsvertrag mit der Beklagten zu 5., Steuerberatung durch die C5 GmbH Steuerberatungsgesellschaft. Die notarielle Urkunde vom 13.11.1997 enthielt auch als Anlage 2 die Aufzählung der Parzellenbezeichnungen des noch zu erwerbenden Grundbesitzes
I
dividuellen Eigenkapitalbedarfs sowie zur Zwischenfinanzierung und schließlich zur Endfinanzierung des persönlichen Gesamtaufwands abschließen. Für die Eigenkapitalfinanzierung und die Zwischenfinanzierung waren Verträge mit der K2 GmbH
U2 vorgesehen, für die Endfinanzierung ein Vertrag mit der K mbH
U
der
vestitionsphase" der Fonds-Gesellschaft mit der C5 GmbH nebst Entwurf der Annahmeerklärung bei.
F4 (Urk.Nr. .../...) "die Annahme des Angebots zum Abschluss eines Treuhandvertrages mit Vollmachten" mit der Beklagten
dividuellen Gesamtaufwand). Der Gesellschaftsvertrag lag bei und wurde
haltlich gebilligt. Der Kläger zu 1. bestätigte
der Urkunde die Vollmachten für die Treuhänderin, für ihn den Beitritt zu erklären und für ihn die Zeichnungssumme zu finanzieren und die GbR zu vertreten. Er bestätigte auch die Vollmacht des Beklagten zu 2., die GbR zu vertreten.
Ziffer 3. der Urkunde bestätigte der Kläger zu 1., von den
der Angebotsurkunde unter Abschnitt B Ziffer VI 2 enthaltenen Hinweisen und Belehrungen. Es heißt weiter: "Auf die dort beispielhaft jedoch nicht abschließend beschriebenen Risiken, die sich aus der gewählten
vestitionsentscheidung für den Gesellschafter ergeben und von ihm zu tragen sind, hat der die Annahme beurkundende Notar den Gesellschafter besonders hingewiesen. Ebenso hat der Gesellschafter Kenntnis genommen von
halt und Bedeutung der Regelungen des Gesellschaftsvertrages über die u.U. eintretende Verpflichtung des Gesellschafters zur Erbringung von Nachschüssen.".
dem vorbezeichneten Abschnitt wurde u.U. das Risiko der Nichtanerkennung des steuerlichen Konzepts durch die Finanzverwaltung genannt. Ausweislich Anlage B 1-25 zum Ss. der Beklagten zu 1.,
sgesamt 33 Neugesellschaftern des Fonds befinden sich auch Herr H7 mit 2 %, und die Brüder C2C3 mit je 9 %, Herr S3, damaliger Vorstandsvorsitzender S6, mit zwei Familienangehörigen zu
sgesamt fast 9 %. Vor dem Beitritt der Kläger zu
Ausübung der Vollmachten am 03.12.1997 mit der Beklagten zu
das persönliche Vermögen. Die Gesellschafter des Fonds erhielten ab dem Jahre 2000 jährliche Ausschüttungen. Auf die als Anlage A 206 zum Schriftsatz der Beklagten zu
L10 begonnen worden. Es habe sich die Möglichkeit einer Erweiterung der Bebauung um 36.000 qm Bruttogeschossfläche ergeben, die eine Kapitalerhöhung erforderlich mache. Der Mietertrag steige hierdurch um etwa 7.400.000,00 DM jährlich. Die Beklagte zu
sgesamt waren bis einschließlich März 2002 Mietrückstände von mehr als 5.200.000,00 DM aufgelaufen. Der Beklagte zu 2. forderte
seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Fondsgesellschaft am 28.02.2002 die Gesellschafter der N auf, gemäß der übernommenen Einstandsverpflichtungen die Mieten zu zahlen (Anlage K 194, gerichtet an C3). Der Beklagte zu 8. teilte daraufhin mit Schreiben vom 04.03.2002 "nach einer Beiratssitzung der N vom gleichen Tag" mit, die rückständige Miete für das Gelände
I3 für Februar und März 2002 werde von den Einstandsverpflichteten gezahlt; gleichzeitig kündigte er an, über den Zahlungsbeginn für die Grundmiete
L10 verhandeln zu wollen (Anlage K 195). Unter dem 06.03.2002 schrieb C3, der gemeinsam mit C2 die Beteiligung an der N seit dem Jahr 2000 über eine "N4 GmbH" (im folg. N4) hielt, dem Beklagten zu
die Lage setzen, die April-Miete L10 zu zahlen. Rückständige Miete seit September bis Januar 2002 solle zunächst gestundet werden, der Fonds wurde um Verhandlungen gebeten. Die Gesellschafter bestätigten ihre Eintrittspflicht und erklärten
soweit einen Rangrücktritt; der Beklagte zu
einem "Eckpunktepapier/Fahrplan" vom 21.03.2002 (Anlage K 200) wurde sodann vereinbart, dass die N4 ihre Anteile an der N auf die T2 GmbH oder eine von ihr genannte Dritte übertrug. Die T2 GmbH sollte sich um eine befreiende Schuldübernahme bezüglich der Einstandsverpflichtung gegenüber dem Fonds bemühen. Die Übertragung der Anteile stand unter dem Vorbehalt, dass der Fonds L10-I zustimmte. Die Herrn C2C3 übernahmen gegenüber der T2 GmbH die dingliche Haftung für deren Freistellungsverpflichtung bzw. Schuldübernahme. Nach unwidersprochenem Vortrag übertrugen die Brüder C2C3 ihre bzw. die über die N4 gehaltenen Gesellschaftsanteile von 24% an der N mit Urkunde vom 27.03.2002 auf die M mbH (im folg M), eine Tochtergesellschaft der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 8. Der Beklagte zu 2. als Geschäftsführer der Fondsgesellschaft bat die Gesellschafter mit Schreiben aus November 2003 um Zustimmung zur Übernahme der Einstandsverpflichtung durch die M bei gleichzeitiger Entpflichtung der Brüder C2C3. Dem kamen die Gesellschafter nach. Im Jahr 2007 kam es zu einem weiteren Wechsel der Gesellschafter,
dem die T2 GmbH die von S2 und Q2 gehaltenen Anteile der N übernahm. Die Mieten wurden an die Fondsgesellschaft entrichtet, wobei dies im Wesentlichen durch Zahlung der Einstandsverpflichteten und nicht durch die N selbst erfolgte.
einem Schreiben der Geschäftsführung aus April 2004 wurde auf die nach Zahlungsrückständen schließlich von der N und den Sicherungsgebern gezahlte Miete verwiesen, gleichzeitig ein Minderungsbetrag vorgeschlagen, den die Gesellschafter akzeptierten (Anlage B 1-17 zum Ss. der Beklagten zu 1.). Aus anderen Verfahren ist bekannt, dass der Beklagte zu
der Lage, die Mieten zu erbringen. Der Beklagte zu 2. als Fondsgeschäftsführer schlug zur langfristigen Sicherung des Fortbestandes der N und Vermeidung einer
solvenz mit Schreiben vom 28.01.2008 vor, die Miete von 17.150.000,00 € auf 13.750.000,00 € für die Jahre 2008 und 2009 zu senken (Anlage K 213) und empfahl einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss. Die Kläger erklärten ihre Zustimmung. Im Vorfeld einer mit Schreiben vom 02.09.2009 angekündigten Gesellschafterversammlung am 24.09.2009, bei der einer Reduzierung der Miete für beide Objekte auf 7.000.000,00 € zugestimmt werden sollte, kam es zu Unstimmigkeiten, nachdem ein weiterer Gesellschafter mit Schreiben vom 14.09.2009 angekündigt hatte, die Wirksamkeit der Einberufung zur Gesellschafterversammlung anzuzweifeln und zudem aussagekräftige
formationen zur wirtschaftlichen Situation der Generalmieterin gefordert hatte. Die Geschäftsführung des Fonds erwiderte mit Schreiben vom 18.09.2009, angesichts der dringenden Entscheidungsnotwendigkeit könne nur empfohlen werden, der Beschlussfassung am 24.09.2009 zuzustimmen (Anlagen K 216, 217)
der Gesellschafterversammlung vom 24.09.2009 legte der damalige Geschäftsführer der N, Herr A, dar, ohne die verlangte Mietreduzierung könne der N keine positive Fortführungsprognose gegeben werden. Entsprechend beschloss die Gesellschafterversammlung eine Mietreduzierung. Die Einzelheiten ergeben sich aus der vorgelegten Anlage K 218. Einige der Mitgesellschafter des Fonds kommen ihren Darlehensverpflichtungen gegenüber der Beklagten zu 8. nicht mehr regelmäßig nach.
sofern geht die Beklagte zu
L8 ansässig, zeigte sich
teressiert, die zu S2 gehörenden Gesellschaften an einem Standort anzusiedeln, die Liegenschaft auf der B Straße boten aber zu wenig Platz. Andere Gemeinden wie I3 boten S2 Grundstücksflächen an. Gründung der Fondsgesellschaft Mit notariellem Vertrag vom 05.11.2002 (Urk. Nr. .../... des Notars Dr. T7) schlossen sich der Beklagte zu 2. mit den Beklagten zu 4. und 5. zur "Grundstücksgesellschaft L10 VIII GbR" zusammen. Zweck war der Erwerb von ca. 55.000 qm Fläche aus einem näher bezeichneten Areal
L8 (L10), ferner die Bebauung des Grundbesitzes mit Bürogebäuden mit einer vermietbaren Fläche von ca. 70.000 qm BGF (Bruttogrundfläche) und ca. 1.000 Stellplätzen und sodann die Vermietung und Verwaltung des Immobilienbesitzes. Der
vestitionsplan sah einen Gesamtaufwand der Gesellschaft von 178.900.000,00 € vor. Hiervon erbrachten die Gründungsgesellschafter 150.000,00 €, der Rest sollte durch die Einlagen von Neugesellschaftern erfolgen.
den Erläuterungen zum
vestitionsplan ist unter Ziffer 5. folgende Passage enthalten: Die Nebenkosten der
vestitionsphase (
sbesondere ... Grunderwerbsteuer auf das unbebaute Grundstück, ...) sind im
vestitionsplan als kalkulierte Größe enthalten. Grunderwerbsteuer ist kalkuliert gemäß dem Grunderwerbsteuertatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG. Als Bemessungsgrundlage ist hierfür zugrundegelegt der Kaufpreis für das unbebaute Grundstück. Die Gesellschaft geht davon aus, dass die Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesfinanzhofes zum einheitlichen Vertragswerk keine Anwendung finden. Die Gesellschaft geht weiter davon aus, dass im Zeitpunkt der Änderung des Gesellschafterbestandes durch den Beitritt der Neugesellschafter kein Grundstück zum Vermögen der Gesellschaft gehört und dementsprechend der Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG nicht erfüllt ist. Kommt die Finanzverwaltung
soweit bestandskräftig zu einem anderen Ergebnis, so ist der über die kalkulierte Grunderwerbsteuer hinaus anfallende Mehrbetrag durch Gesellschafternachschüsse aufzubringen; der Geschäftsführer ist jedoch ermächtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen gegen einen solchen Grunderwerbsteuerbescheid Rechtsmittel einzulegen bzw. zurückzunehmen". Im Übrigen wird auf die notarielle Urkunde Anlage K 18 Bezug genommen. Grundstückskaufvertrag Mit notariellem Kaufvertrag vom 12.12.2002 (Urk. Nr. .../... des Notars Dr. T7) kaufte die GbR eine noch zu vermessende Teilfläche von ca. 55.000 qm aus einem Grundbesitz von 376.725 qm zum Kaufpreis von 25,00 € pro qm. Der vorläufige Kaufpreis lag mithin bei 1.375.000,00 €. Verkäufer war die T3 GmbH & Co. Projekt C4 KG. Wegen der Einzelheiten wird auf die Urkunde Anlage K 28 Bezug genommen. Anwerben/Beitritt der Kläger Die Beklagte zu 1., vertreten durch den Beklagten zu 6., bot dem Kläger zu 1. mit Schreiben vom 30.09.2002 eine Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft L10 VIII GbR an. Es heißt
dem Schreiben: "Wir beabsichtigen, an dem Büro- und Medienstandort
L8
ausgezeichneter Lage ein modernes Bürogebäude zu errichten. Die voraussichtlich zu vermietende Fläche des Bürogebäudes beträgt ca. 70.000,00 qm. Die Grundstücksgesellschaft wird außerdem ca. 1.000 PKW-Stellplätze errichten. Der kalkulatorische Gesamtaufwand beläuft sich auf ca. 194.750.000,00 €." Mitübersandt wurde ein vierseitiges Exposé mit weiteren drei Seiten Lageplan, welches die Beklagte zu 5. erstellt hatte (Anlage K 16). Nachfolgend erhielt der Kläger zu 1. den sog.
vestorenordner, der weitgehend aufgebaut und bestückt war wie der Ordner zum Fonds L10-I. Wegen des
halts wird auf die obige Darstellung sowie Anlage K 18 verwiesen. Am 28.11.2002 ließ der Kläger zu 1. vor Notar L7
F4 (Urk. Nr. .../...) ein Vertragsangebot zum Beitritt
die GbR beurkunden (Anlage K 19). Der Kläger zu 1. bestätigte
der Urkunde unter Ziffer A 3., über die wesentlichen wirtschaftlichen und rechtlichen Risiken durch die Geschäftsführer der GbR (die Beklagten zu 2. und 5.) aufgeklärt worden zu sein, wobei dann nachfolgend
Ziffern a. bis d. verschiedene Risiken wie z.B. das Bauherrenrisiko, das Haftungsrisiko eines Gesellschafters einer GbR oder das Risiko der Nichtanerkennung des steuerlichen Konzepts durch die Finanzverwaltung genannt wurden. Der Gesellschaftsvertrag lag bei und wurde
haltlich gebilligt. Das Angebot des Klägers zu
der Folgezeit traten die Kläger zu
einer Präambel erklärten die Vollmachtgeber, vor dem Beitritt zur Gesellschaft und vor Unterzeichnung der Vollmacht über die mit der Beteiligung an der GbR verbundenen vorhersehbaren Risiken
formiert zu sein, die Vertragsangebote zu kennen. Auch sei bekannt, dass die Angebote Abweichungen von den Vertragsentwürfen enthielten, die mit dem
vestorenordner im Oktober 2002 überreicht worden seien. Die Vollmachtgeber bevollmächtigten die Vollmachtnehmerin zur uneingeschränkten Ausübung des Stimmrechtes
Gesellschafterversammlungen der GbR.
sbesondere sei die Vollmachtnehmerin berechtigt, Entscheidungen über Einzelheiten der Bebauung nach Vorliegen der Baugenehmigung zu treffen; einen Generalübernehmervertrag betreffend die schlüsselfertige, funktionsgerechte und betriebsfertige Herstellung des Bauvorhabens der Grundstücksgesellschaft mit der Gebr. F mbH entsprechend dem Vertragsangebot vom 05.11.2002 abzuschließen und gegebenenfalls eines oder mehrere Nachtragsangebote anzunehmen. Außerdem war die Vollmachtnehmerin berechtigt, für die GbR Grundpfandrechte zu bestellen sowie die Zustimmung zu Kapitalerhöhungen zu erteilen. Voraussetzung für Letzteres war, dass sich die Gesamtrentabilität der Gesellschaft nicht verschlechtere und die Kapitalerhöhungsbeträge
sgesamt 25 % des Gesamtaufwandes der Gesellschaft nicht überstiegen. Die Kläger ließen sich fortan von der Beklagten zu 4., auch
Gesellschafterversammlungen, vertreten.
zwischen sind die Vollmachten gekündigt. Nach der ersten Gesellschafterversammlung teilte die Beklagte zu
der Gesellschafterversammlung war die Vollplatzierung der Gesellschaftsanteile mitgeteilt worden. Die Verträge waren wie angeboten angenommen worden. Hinsichtlich des Grundstückskaufvertrages waren Änderungen mitgeteilt worden, z.B. bei der Ausnutzbarkeit des Grundstücks (Anlagen K 27, 28). Darlehensverträge Die Kläger hatten sich auch bei diesem Fonds dafür entschieden, die jeweilige Einlage zu 100 % zu finanzieren. Der Kläger zu
L13 zu verlegen. Über die Suche von S2 nach geeigneten Flächen
und außerhalb von L8 war ab dem Jahre 2003
der Tagespresse berichtet worden. Das angebotene - vorgesehene - Gelände am C4 ("D3")
L10 war bei S2 nicht auf ungeteilte Zustimmung gestoßen. Die Stadt I3 hatte S2 auch Grundstücksflächen angeboten. Die Stadt L8 war aber
teressiert daran, den Unternehmenssitz von S2
L8 zu erhalten.
einer Besprechung der Stadt L8 - Stadtkämmerei - mit Vertretern der L5 GmbH - vom 09.10.2003 (Anlage B 8-46 zum Ss. der Beklagten zu
einem Schreiben vom 19.05.2004 über die Entwicklung der Gesellschaft (Anlage K 34). Nach der Behauptung des Beklagten zu
formiert. Es heißt hierin: "Wie Sie wissen, hat die Gesellschaft im Dezember 2002
L10 ein Grundstück zur Bebauung und anschließenden Vermietung erworben. Nachdem nun S2, der Nutzer des von der Gesellschaft geplanten Bauvorhabens, sich entschlossen hat, sein Standort nicht nach L10, sondern
das L8er Messegelände zu verlegen, empfiehlt die Geschäftsführung, den abgeschlossenen Grundstückskaufvertrag rückabzuwickeln und eine Grundstücksfläche des L8er Messegeländes, einen Teil des so genannten S5grundstückes zu erwerben, das sich im Eigentum der Stadt L8 befindet. Das zu erwerbende Grundstück kann
gleichem Umfange baulich genutzt werden wie das Grundstück
L10 und bietet im Vergleich erhebliche wirtschaftliche Vorteile... Der Erwerb dieses S5grundstückes erfolgt zu den gleichen wirtschaftlichen Bedingungen wie seinerzeit der Kauf des Grundstücks L10. Die Einzelheiten haben wir
dem als Anlage beigefügten Entwurf eines Gesellschafterbeschlusses ausgeführt. Wenn Sie mit dieser Vorgehensweise einverstanden sind, bitten wir Sie, der Geschäftsführung eine entsprechende Vollmacht zu erteilen, damit die entsprechenden Verträge abgeschlossen werden können. Den Entwurf einer solchen Vollmacht haben wir ebenfalls beigefügt und bitten Sie, Ihre Unterschrift beim Notar beglaubigen zu lassen. Die seinerzeit erteilte Vollmacht reicht für diesen Zweck nicht aus. Bei unseren Gesprächen Ende des vergangenen Jahres hatten wir dieses Thema bereits erörtert." ... Der Entwurf sah u.a. vor, dass die bislang geschlossenen Verträge aufgehoben und neue Verträge zur Grundstücksvermittlung, Projektentwicklung und Mietervermittlung, Projektsteuerung und Bauüberwachung etc. geschlossen werden sollten, wobei aber bereits gezahlte Vergütungen angerechnet werden sollten, so dass durch den Neuabschluss keine weitere Vergütungspflicht entstehen sollte. Der Gesellschaftszweck sollte geändert werden, ebenso der Name
"Grundstücksgesellschaft S5 GbR". Die Kläger erteilten die notariellen Vollmachten wie vorgesehen. Am 11.04.2005 lud die Gesellschaft zur Gesellschafterversammlung für den 28.04.2005 ein. Beigefügt waren ein Vorbericht, die Tagesordnung und Beschlussvorschläge (Anlage 36).
dem Vorbericht war erwähnt, dass das Grundstück ursprünglich im Eigentum der Stadt L8 gestanden habe, jetzt aber von einer 100%igen Tochter der Beklagten 8., der "M2" Vermögensanlage- und -verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG (im folg. nur M2 genannt), erworben worden sei. Das Unternehmen M2 firmierte später als S S7 Grundbesitz GmbH & Co. KG (im folg. nur S S7 genannt). Die notwendigen Maßnahmen, die
dem Schreiben vom 19.05.2004 erwähnt waren, wurden nun vorgestellt.
dem Vorbericht heißt es weiter: "Dieses (Anm. S5) Grundstück ist deutlich höherwertig, als es der Grundstückspreis, den die Gesellschaft entrichten muss,
Höhe von 1.375.000,00 € ausweist. Der Wert des Grundstücks wird mit 25.500.000,00 € angenommen. Die Differenz zum Kaufpreis
Höhe von 24.125.000,00 € wird zugunsten der Gesellschaft von der T11 L8C (= Beklagte zu 8.) bzw. einer ihrer Tochtergesellschaften über die K3 GmbH (= Beklagte zu 5.) aufgrund vertraglicher Vereinbarungen auf dieser Ebene als Schadensersatzausgleich aufgewandt. Ebenso werden die höheren Baukosten am Standort L13
folge von Abbruch, Denkmalschutzauflagen für die Fassade und Bodenverunreinigungen entweder von der L11 L8C bzw. einer Tochtergesellschaft gezahlt oder durch einen höheren Mietzins ausgeglichen. Im Vorbericht wurde weiter ausgeführt, das S5gundstück lasse eine bessere Auslastung zu. Die Bebauung solle nun auf 83.000 qm Bürofläche und bis zu 10.000 qm Lagerfläche sowie 1.100 Einstellplätze bzw. Tief/Hochgaragenstellplätze erweitert werden. Durch Mehrflächen und Mietersonderwünsche werde sich der Gesamtaufwand erhöhen. Zukünftiger Mieter werde eine 100 %ige Tochter der Beklagten zu
dem sie für die Gesellschafterversammlung auf die im Juni 2004 erteilte notariell beglaubigte Vollmacht und - "soweit die Beschlüsse der notariellen Vollmacht nicht bedürfen" auf die Vollmacht vom November 2002 zur Vertretung
Gesellschafterversammlungen verwies. Die Beklagte zu 4. teilte den Klägern mit, sie werde sie auch
der jetzt anstehenden Versammlung vertreten und den Beschlussvorlagen zustimmen, "soweit wir von Ihnen keine andere Weisung erhalten" (Anlage K 37). Die Kläger erteilten keine andere Weisung.
der Gesellschafterversammlung vom 28.04.2005 wurde entsprechend abgestimmt. Die Kläger ließen sich wie alle anderen Gesellschafter durch die Beklagte zu
vestitionszuschuss zu den Baukosten
Höhe von 24.125.000,00 € (netto) einräumen werde, der mit dem Projektentwicklungshonorar verrechnet werde. Für die Gesellschaft blieben die wirtschaftlichen Daten deshalb bestehen. Unter "Verschiedenes" war festgehalten, dass es wahrscheinlich notwendig werde, einen gemeinsamen Bauantrag mit der Grundstücksnachbarin, der H3 GbR zu stellen. Die Kläger erhielten mit dem Protokoll auch den notariellen Vertrag, der die Änderung des Namens und des Zwecks beinhaltete, aber im Übrigen den ursprünglichen Gesellschaftsvertrag als Anlage enthielt. Am 02.12.2005 wurde ein Mietvertrag mit der M2 (später S S7) über eine Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossen (Anlage 14 zum Ss. der Beklagten zu 2. bis 5. vom 18.07.2011). Der Mietpreis betrug 1.317.449,04 €/Monat, fällig ein Jahr ab Mietbeginn. Dieser war festgelegt auf die Übergabe, die für den 01.04.2008 "angestrebt" war, sich aber aus streitigen Gründen verzögerte und am 30.11.2009 stattfand. Am 09.11.2005 wurde der Kläger zu 1. aufgefordert,
sgesamt 13.560.000,00 €, davon 1.920.000,00 € Eigenkapitalanteil, an die GbR zu zahlen. Zu diesem Zweck wurden die ursprünglichen Darlehensverträge von 2002 mit der Beklagten zu 1. abgeändert und nun umgestellt. Zum 30.06.2010 waren nun fällig ein Darlehen zur Eigenkapitalvorfinanzierung
Höhe von 8.500.104,00 €. Es handelte sich um ein unbesichertes Verbraucherdarlehen, verzinslich nach EURIBOR-Zinsen (Anlage K 44). Des Weiteren schloss der Kläger zu 1. im November 2005 ein Darlehen zur Zwischenfinanzierung des Fremdkapitalanteils über nunmehr 19.833.576,00 €, abgesichert durch eine Briefgrundschuld über
sgesamt 264.000.000,00 € am S5grundstück und durch das notarielle Schuldanerkenntnis. Dieser Vertrag wurde später immer wieder prolongiert. Wegen der Einzelheiten der Verträge siehe Anlage K 44-
sgesamt 16.432.093,36 € (Einzelheiten Anlage K 52). Der Kläger zu
teressierte
vestoren ("Projekt Joker", Anlage K 224). Darin hatten die Ersteller des Exposés F5 die Vorgaben zusammengefasst: Zum 01.12.2005 müssten die neuen Hallen im Norden des Geländes, das im Eigentum der L5 GmbH stand, fertig sein, denn zum 01.01.2006 beginne der Umbau der S5 für den Einzug von S2, der für den 01.01.2008 geplant sei. Die L5 GmbH habe F5 damit beauftragt, ein beschränktes Auswahlverfahren für die strukturierte Finanzierung/
vestorenmodell der Neubauentwicklung durchzuführen. Die L5 GmbH wolle die errichteten Hallen langfristig (mindestens für 30 Jahre) mieten. Die Gesamtkosten waren
dem Exposé auf 260.000.000,00 € geschätzt, sofern das Grundstück im Eigentum der L5 GmbH verblieb, also für die reinen Baukosten, anderenfalls wären es 330.000.000,00 €. Die Stadt L8 stellte laut Exposé eine kommunale Bürgschaft von 80 % und das Land NRW eine solche von 20 % für die
vestitionskosten bzw. den Kapitaldienst
Aussicht. Im Exposé wurde zu ersten Angeboten bis zum 14.11.2003 aufgefordert. Bereits am 07.10.2003 meldete sich der Beklagte zu
vestorenmodells
Form des P3-Fonds aus. Andere
vestoren hatten z.B. Leasing angeboten. Die hier beteiligten Kläger sehen
den Bemühungen und Einflussnahmen verschiedener Beklagter, den "Zuschlag" für das Projekt zu erhalten, unlauteres Vorgehen und eine Schädigung der
vestoren. Gründung der Fondsgesellschaft Am 24.11.2003 gründeten der Beklagte zu
Person der Beklagte zu 6., dem Kläger zu 1. und den weiteren Klägern eine Beteiligung an dieser GbR an. Es sollte ein 143.064 qm großes Grundstück gekauft werden und anschließend mit 76.000 qm Ausstellungsflächen und 1.176 oberirdischen Stellplätzen bebaut werden. Im Schreiben wurde erläutert, der neue Bau sei erforderlich, weil S2
die S5 gehen werde. Die neuen Hallen sollten an die schon stehenden Osthallen grenzen und so ein geschlossenes Areal bilden. Das Schreiben enthielt die bereits oben zitierte Anmerkung zur Prüfung der Risiken. Beigefügt waren ein Exposé und ein
vestorenordner, der die für die Beklagten zu
die GbR beurkunden. Die Kläger zu
folge der Erhöhung des Gesellschaftskapitals laut Gesellschafterbeschluss vom 05.08.2004 auf 375.000.000,00 € ergaben sich entsprechend höhere Beteiligungen. Außer den drei Gründungsgesellschaftern sind an der Fonds GbR noch weitere 23 Gesellschafter beteiligt (Anlage K 247). Die beteiligten Kläger schlossen mit der Beklagten zu
itiative des Herrn Dr. X2 und des Beklagten zu 7. seien sie
Kontakt mit dem Beklagten zu
den Räumen der Beklagten zu
sbesondere kein eigenes zusätzliches Eigenkapital und auch kein Firmenvermögen einzahlen wolle. Über solche Mittel habe der Kläger zu
terne Administration und Koordinierung der Zahlungsströme durchgeführt habe, vor dem Hintergrund der erbschaftssteuerlichen Zwecke ihre Vermögenswerte überschlagen, um so die Höhe des noch erforderlichen, aber verkraftbaren negativen Vermögen, also der Schulden, zu bestimmen. Aufgrund dieser Berechnungen seien dann ihre jeweiligen Beteiligungshöhen bezogen auf ein konkretes Beteiligungsangebot von dem Beklagten zu 2. festgelegt worden. Die Kläger behaupten weiter, es habe bereits ab 1996 einen Plan aller Beklagten, einschließlich des verstorbenen Beklagten zu 10., Herrn S, betreffend die Fonds L10 und damit zusammenhängender Fonds gegeben, dem sich die Anleger hätten unterwerfen müssen. Die Fonds dürften nicht singulär betrachtet werden, sondern seien als Gesamtprojekt zu sehen. Es sei allen Beklagten nicht darum gegangen, für Anleger akzeptable rentierliche Kapitalanlagen zu strukturieren und dabei zu verdienen, sondern es sei ihnen allein darum gegangen, selbst Renditen zu erzielen. Zu dem Zweck hätten alle Beklagten und Herr S zusammen gewirkt. Anlegerinteressen hätten von Beginn an keine Rolle gespielt. Getrieben von eigennützigen Motiven hätten die Beklagten die Augen davor verschlossen, dass die Fonds keinen betriebswirtschaftlichen Sinn gemacht hätten und zum Scheitern verurteilt gewesen seien. Zum Gesamtkonzept habe es gehört, dass den Anlegern als Verkaufsargument suggeriert worden sei, die Fonds seien eigentlich für die "Familie", d.h. Angehörige der ehemaligen Eignerfamilien, konzipiert worden, aber als "ausgesuchter" Kunde habe man nun die Möglichkeit, sich auch zu beteiligen. Tatsächlich habe sich
jedem Fonds auch ein Mitglied der ehemaligen Eignerfamilien engagiert. Hieraus dürfe aber nicht auf Qualität und Güte des Fonds rückgeschlossen werden. Denn die Beteiligung der "Familie" sei nicht freiwillig erfolgt. So habe
zwischen P5 als Zeuge im Strafverfahren Landgericht L8 ...# Kls #/... erklärt, er habe nicht zeichnen wollen, ihm sei aber von den persönlich haftenden Gesellschaftern der Beklagten zu 1. verdeutlicht worden, dies sei keine Option. Fragen habe er zu den Fonds nicht stellen dürfen. Die Kläger meinen, ihre Behauptung eines Gesamtkonzepts aller Beklagten werde u.a. belegt durch den Bericht der
ternen Revision der Beklagten zu 8.
Zusammenarbeit mit der F5 Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Sonderprüfung "Untersuchung der Aktivitäten der L11 L8C mit der K4-Gruppe" vom 06.11.2009, Anlage K 316 "IR-Bericht". Aus dem Bericht ergebe sich, dass der Beklagte zu
der Staatskanzlei zur Planung des Projekts "C4" als Vertreter der Beklagten zu
einem ersten Schritt von Tochtergesellschaften der Beklagten zu
vestitionsmiete zu erbringen, die nach Behauptung der Kläger am Markt unrealistisch gewesen seien. Die vorgenannten Aufgaben sind nach Meinung der Kläger unerlässlich gewesen, die Fonds zu realisieren. Nur durch sie sei die Schädigung der Anleger möglich gewesen. Es sei kein Zufall, dass die Zwischenfinanzierung des Eigenkapitalanteils sowie des Fremdkapitals
der Regel durch die Beklagte zu
ganz erheblichem Umfange darum, im Rahmen der diversen Geschäftsbeziehungen mit P3-Beklagten mitzuverdienen. Standortförderung sei ein bloßer Deckmantel für die eigentlichen
teressen der Beklagten zu
der Gesamtheit aller Handlungen der Beklagten zu sehen. Sie behaupten, jeder Beklagte habe seinen Teil dazu beigetragen, einen Fonds zu gründen, der
Kenntnis aller Umstände keinen
vestor hätte finden können. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 8. sei aufgrund ihrer Einbeziehung
die Fondskonzeption über die Rolle einer kreditgebenden Bank
einer Weise hinaus gegangen, die eine Verpflichtung begründet habe, die Anleger über die Risiken der Anlage aufzuklären und von einer
vestition und Finanzierung abzuraten. Die Beteiligung der Beklagten zu 8. als zwischengeschaltetes Unternehmen bei dem Grundstückserwerb, bei der Übernahme der Endfinanzierungen sowie über die Gesellschafterstellung der N belege, dass sie mit den übrigen Beklagten gemeinschaftlich gehandelt habe. Dies,
sbesondere die Endfinanzierung, sei von vorneherein so geplant gewesen.
soweit verweist er auf Aussagen des Beklagten zu 9.
einer staatsanwaltschaftlichen Vernehmung vom 02.02.2006 (Anlage K 212). Ihre Behauptung eines Gesamtkonzepts sehen die Kläger auch durch die am 12.09.2013 verlesene Einlassung des Beklagten zu
vestoren nur
teressant seien, wenn kalkulatorisch eine Vermietung der Immobilie zu einem Jahresmietzins von ca. 4-6 % der
vestitionskosten erreichbar sei. Deshalb sei ein Projekt nur dann
Angriff genommen worden, wenn ein Dritter ihnen garantiert habe, dass er einen Mieter zu der Kondition finde. Ob die Mieten realistisch und nachhaltig erzielbar waren, sei von den
vestoren nicht geprüft worden. Für den Anleger sei durch das Zwischenschalten verschiedener Gesellschaften, die alle verdienten, nicht mehr erkennbar gewesen, wie hoch eine marktübliche Miete wäre. Da die Geschäftsführer der Fondsgesellschaften durch die Gesellschaftsverträge verpflichtet waren, Verträge nur zu marktüblichen Konditionen abzuschließen, habe der jeweilige
vestorenordner den Anlegern suggeriert, die mitgeteilten Kalkulationen beruhten auf Marktpreisen und nicht auf Sollmieten. So seien sie ebenso wie die anderen Anleger über die Werthaltigkeit ihrer
vestitionen getäuscht worden, denn die anhand der
vestitionskosten kalkulierten Mieten hätten marktüblichen Konditionen nicht entsprochen, auch nicht bei den hier streitgegenständlichen drei Fonds. Die Kläger sehen hier auch eine weitere Täuschung
soweit, als
den Unterlagen für Anlageinteressenten die Sachlage so dargestellt worden sei, als läge keine Baugenehmigung und auch kein Miet(vor)vertrag vor. Der Fonds L10-I sei Ausgangspunkt des Gesamtkonzepts gewesen. Zur Durchführung des gemeinsamen Plans habe Herr S als damaliger Oberstadtdirektor von L8 beim Grundstückseigentümer
terveniert und zunächst dafür gesorgt, dass die Herren C2C3 (als GbR L9)- nicht wie geplant - das Grundstück
I3 erwerben konnten, um dort mit der N zu expandieren. Dies habe Herr S Herrn C2
einem Telefonat erklärt. Hierdurch sei die GbR L9 gezwungen worden, das viel größere und noch nicht bebaute Gelände
L10 anzumieten. Im Vorfeld habe der Beklagte zu
L10 erwarb, um es später an den Fonds zu veräußern.
dem Telefonat habe Herr S auch bereits sein Konzept für einen Medienstandort
L8 erläutert, das die spätere Gestaltung der N und des Fonds beinhaltet habe. So habe er die Beteiligung von Q2 und der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu
itiator eines Fonds genannt. Erst nachdem Herr C2C3 bereit gewesen sei, diese Planungen mitzutragen, habe Herr S sein Veto hinsichtlich des Erwerbs der Grundstücke
I3 aufgegeben, und die GbR L9 habe die Parzellen kaufen können. Die weitere Planung sei sichtlich am tatsächlichen Bedarf vorbei gegangen.
diesem Zusammenhang verweisen die Kläger auf ein Gutachten der L4 GmbH vom 15.12.1999, das im Auftrag der Staatskanzlei NRW erstellt worden ist (Anlage K 157). Die Kläger ziehen aus dem Gutachten den Schluss, dass das Marktumfeld, bundesweit und
L8, bereits seit Mitte der 1990er Jahre gegen eine Vergrößerung des Angebots von Studioflächen gesprochen habe. Der Beklagte zu
dem Umstand, dass der Widerspruch von Netto-Grundflächen/Brutto-Grundflächen nicht gegenüber den Anlegern aufgedeckt worden sei, den Beleg, dass die Beklagten zu
tensiv gewesen. Zudem habe ein "Kannabilisierungseffekt" zwischen L10 und I3 bestanden. Von vorneherein hätten die Beklagten von S4 geäußerte Bedenken ignoriert. Die Verantwortlichen von S2 hätten das Vorhaben als vollständig überdimensioniert angesehen und erkannt, dass eine Auslastung nicht zu erzielen sei.
sofern verweisen sie auch auf ein am 06.10.2011
der Online-Ausgabe des L14 veröffentlichtes
terview mit dem damaligen Geschäftsführer von S4, Dr. U4 (Anlage K 160). Als Anleger des Fonds L10-I seien sie pflichtwidrig nicht darüber aufgeklärt worden, dass die N als Generalmieterin völlig ungeeignet gewesen sei. Die Kläger behaupten unter Vorlage von Unterlagen, die N sei spätestens seit 1996 wirtschaftlich kaum überlebensfähig gewesen, also bereits deutlich vor Beitritt der Anleger zum Fonds und vor Abschluss der Mietvorverträge. Auch sei sie ohne praktische Erfahrung und ohne Konzept mit viel zu viel Personal und damit zu hohen Fixkosten strukturell nicht
der Lage gewesen, künftig erfolgreich zu sein. Den Beklagten sei bekannt gewesen, dass die N aus eigener Kraft nicht
der Lage sei, die Miete aufzubringen.
sbesondere der Beklagte zu 2. habe zudem erkannt, dass die Herren C2C3 über keine Branchenkenntnisse im Filmstudiogeschäft verfügt hätten. Auch die Beteiligung von S2 und Q2 an der N habe keinen Rückschluss auf die Solidität der Mieterin zugelassen. Die Mieteinstandsverpflichtung von S2 sei ausdrücklich als Bürgschaft konzipiert worden. Im Falle einer etwaigen
anspruchnahme habe S2 Sachleistungen zu dann jeweils marktüblichen Konditionen
Anspruch nehmen können. Q2 habe sich die Prüfung der N vorbehalten. Die Beteiligung der branchenerfahrenen Sender S2 und Q2 bei der N sei allein gewählt worden, um diese nach außen als solide Generalmieterin erscheinen zu lassen. Die Mietverträge seien zum Nachteil der Anleger ausgestaltet worden. Es habe sich bereits keine ausreichende Absicherung der Fondsanleger aus den Immobilien des Fonds ergeben. Umso mehr sei es erforderlich gewesen, dass der Fonds über einen validen Generalmietvertrag zügig sichere und verlässliche Mieteinnahmen garantiert. Stattdessen habe der Fonds durch die entsprechenden mietvertraglichen Regelungen der Generalmieterin "Subventionen"
Höhe von
sgesamt 50.000.000,00 DM gewährt. Hiervon habe die N die Zahlung einer jährlichen Gesamtmiete von 26.000.000,00 DM abhängig gemacht, wie sich aus dem Schreiben vom 10.07.1997 (Anlage K 152) ergebe. Dennoch seien sie erst
den Mietverträgen enthalten gewesen. Zum Zeitpunkt des Beitritts seien die Anleger dementsprechend auf diese "Subvention" nicht hingewiesen worden, obwohl sie den Beklagten bekannt gewesen seien. Ohne den Mietzuschuss wäre die N
solvenzreif gewesen, dies hätten die Beklagten verhindern wollen. Die Absicherung über die Einstandsverpflichtung der Gesellschafter der N von nur 10 Jahren sei unzureichend gewesen, was bereits daraus folge, dass
dem Mietvorvertrag und Einstandsvertrag vom 16.09.1997 zunächst eine zwanzigjährige Einstandsverpflichtung der Mitgesellschafter der N vorgesehen gewesen sei. Um das Projekt um jeden Preis realisieren zu können, hätten die Beklagten diese Erkenntnis ignoriert und damit die Anleger getäuscht. Durch die Vermieterzuschüsse einerseits und die (nur) 10jährige Einstandsverpflichtung andererseits sei die Risikoverteilung eines Ausfalles der Generalmieterin eindeutig zu Lasten des Fonds vorgenommen worden. Trotz der den Beklagten bewussten Risiken sei ihnen - den Klägern - die Fondsbeteiligung angeboten worden, ohne sie auf Risiken und Nachteile hinzuweisen. Die Beklagte zu 1., unterstützt durch die Beklagten zu 6. und 7., habe ihre Stellung als besonders vertrauenswürdige Privatbank ausgenutzt, um aus dem engen, persönlich bekannten Kundenkreis Anleger zu gewinnen. Das Schreiben vom 02.10.1997 (Anlage K 177) stelle die Anlage nicht zutreffend dar. Es sei nicht deutlich geworden, dass es sich um eine hochriskante Anlage handele. Die Aussage eines Versuches der Risikobegrenzung sei grob falsch gewesen. Zudem sei fehlerhaft nicht auf das hohe Risiko einer
vestition
Spezialimmobilien hingewiesen worden,
sbesondere auf dem sehr begrenzten, überhitzten, mindestens schwierigen Markt der Filmproduktion. Die Risiken der Beteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei vollständig fremdfinanzierter
vestition hätten ihnen erläutert werden müssen. Die Einnahmen seien fälschlicherweise als so sicher dargestellt worden, dass die Darlehen aus ihnen und den erzielten Steuerersparnissen bedient werden könnten. Falsch sei zudem die Aussage
dem Schreiben gewesen, die Anlage werde von den Partnern und Gesellschaftern der Beklagten zu
sgesamt 26.000.000,00 DM seien von vorneherein unrealistisch gewesen, wie sich bereits aus den ursprünglich für das Gelände
I3 vorgesehenen Mieten für die Jahre 1997 und 1998 ergebe. Das Exposé enthalte ebenfalls nicht die nach Auffassung der Kläger erforderlichen Hinweise auf die Risiken der Anlage, ebenso wenig wie der
vestorenordner. Nach dem
halt des
vestorenordners hätten die Anleger vielmehr davon ausgehen können, dass der Fonds
ein kohärentes, allein unter Wirtschaftlichkeitsaspekten geplantes Gesamtprojekt mit neu eingerichteten Studios
vestieren werde. Dass bereits Gebäude vorhanden waren und die Flächen keinen geographischen oder sonstigen Zusammenhang aufwiesen, sei nicht deutlich geworden. Zudem habe der
vestorenordner suggeriert, dass noch ein Generalmieter gefunden werden müsse. Dies folge
sbesondere aus § 7 des Gesellschaftsvertrages, wonach Mietvermittlungsverträge vorgesehen waren, für die erhebliche Summen zu zahlen waren. Ihnen sei fehlerhaft verschwiegen worden, dass der Generalmieter, nämlich die völlig ungeeignete und wirtschaftlich marode N, bereits festgestanden habe. Auch über die Verflechtungen der Beklagten untereinander sowie mit beteiligten Dritten (Tochter- und Strohmanngesellschaften) kläre der
vestorenordner nicht auf, diese seien ihnen auch nicht bekannt gewesen. Die zu den Fonds übermittelten Unterlagen (Exposé und
vestorenordner), die ihrer Auffassung nach Prospekte sind, wiesen zudem Fehler auf,
dem sie pflichtwidrig nicht über ein bestehendes Totalverlustrisiko aufklärten, d.h. dass die Einlage verloren sei, aber die Darlehensverpflichtungen weiter liefen. Da sie keine Spezialisten für zu 100 % fremdfinanzierte Immobilienfonds seien, sei dieses Risiko auch nicht bekannt gewesen.
sbesondere sei nicht auf den Nachteil hingewiesen worden, dass aufgrund der Fremdfinanzierung sofort Zahlungen zu erbringen waren, aber die Steuervorteile erst nach Monaten zu generieren seien. Zuzahlungen aus dem eigenen Vermögen hätten aber nicht erfolgen sollen, was den Beklagten bekannt gewesen sei. Auch ließen die Prospekte nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass die Angaben zu Zins- und Tilgung auf der Annahme beruhten, die Anleger würden ihren 30 % Eigenkapitalanteil nicht finanzieren. Das Mietausfallrisiko sei
den Unterlagen nicht erwähnt. Zudem sei eine Aufklärung über die gewählte Gesellschaftsform - Gesellschaft bürgerlichen Rechts - und die damit verbundenen Haftungsrisiken vonnöten gewesen. Die Unterlagen enthielten keine aufklärenden
formationen zu den steuerlichen,
sbesondere erbschaftssteuerlichen Folgen einer Beteiligung.
Bezug auf die Grunderwerbsteuer suggerierten die Unterlagen, die Prospektkonzeption habe die steuerlich wahrscheinlichste Variante umgesetzt, wenn hier auf das unbebaute Grundstück abgestellt werde.
derartigen Fallkonstellationen berechne die Finanzverwaltung aber regelmäßig die Grunderwerbsteuer auch unter Berücksichtigung der Baukosten. Ein weiteres Risiko habe sich auch im Falle des Beitritts der neuen Gesellschafter zu den Gründungsgesellschaftern ergeben. Die Kläger behaupten, den Beklagten zu 2.,
dem die Gesellschafter mit Schreiben vom 21.01.2005 eine solche Mitteilung erhielten, aus der sich solches ergab (Anlage K 39). Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 30.01.2014 (mit Anlagen K 363-379) legen die Kläger die Entscheidung des Finanzgerichts L8 vom 16.10.2013 (Anlage K 364) betreffend die Nacherhebung der Grunderwerbsteuer vor. Auch behaupten sie unter Vorlage eines Entwurfsvermerks des Steuerberaters der M2 Dipl. Kfm. T13 vom 11.11.2003 (Anlage K 365), dass den Beklagten das konkrete Risiko der Erhebung von Grunderwerbsteuer auf den Grundstückskaufpreis nebst Bauleistungen bekannt gewesen sei. Da der Vermerk - so die Behauptung - dem Vorstandsmitglied der Beklagten zu 8., Herrn T14, vorgelegt worden sei, sei davon auszugehen, dass er auch den Beklagten zur Kenntnis gebracht worden sei. Die Beklagte zu
formiert worden. Vielmehr hätten die Beklagten die schlechte wirtschaftliche Entwicklung bewusst verschleiert und den Schaden der Anleger noch vergrößert,
dem sie ohne Risikohinweise Kapitalerhöhungen und deren Darlehensfinanzierungen veranlasst hätten. Aus den Protokollen der Beiratssitzungen der N sowie Prüfberichten, die den Beklagten,
sbesondere dem Beklagten zu 9. als faktischem Geschäftsführer der N, bekannt gewesen seien, ergebe sich die wirtschaftlich schlechte Situation der Generalmieterin, sogar deren
solvenzreife. Hierüber seien die Anleger nicht unterrichtet worden, obwohl durchaus Gelegenheit bestanden hätte, die
vestitionen
das ruinöse Projekt noch zu stoppen. Ferner sei der Ausbau der Studiokapazitäten auf dem Gelände
L10 zu spät erfolgt und hierdurch die Vermietung zusätzlich erschwert worden. Der Beklagte zu 9. habe federführend dafür gesorgt, dass die N weiter lief,
dem er dafür gesorgt habe, dass die Beklagte zu 8. die Mieteinstandsverpflichtungen der N faktisch getragen habe. Er habe
soweit auch Manipulationen vorgenommen und
terne Kontrollmechanismen umgangen. Die Kläger, ebenso wie die übrigen Anleger, seien ohne jede
formation über die Probleme der Mietzinszahlungen seitens der N geblieben. Vielmehr finde sich etwa im Jahresbericht 2001 nur der Satz, ab Februar 2002 werde die Miete von der N und den Sicherungsgebern gezahlt. Dementsprechend seien bei den Anlegern auch angesichts des Erhalts der prospektierten Ausschüttungen keine Zweifel daran aufgekommen, dass es sich bei der N um eine solide Mieterin handle. Dies habe sich erst mit Auslaufen der Mietgarantie im Februar 2008 und der sich anschließend verschlechternden wirtschaftlichen Situation geändert. Sie hätten die Geschäftsberichte - was unstreitig ist - erhalten. Dennoch hätten sie nicht am Erfolg der Unternehmung gezweifelt, da sie wegen der Zusicherungen der Beklagten nie Zweifel am
vestment gehabt hätten. Sie seien von einer Risikoprüfung durch die Beklagten ausgegangen. Zudem seien die Geschäftsberichte unergiebig. Die Kläger behaupten, es sei schon mit Auflage des Fonds L10-VIII (später S5) vorgesehen gewesen, den im Jahre 2002 absehbar
Schieflage befindliche Fonds L10-I durch Scheinverträge und -leistungen quer zu subventionieren. Dies schließen die Kläger aus den als Anlage K 317 vorgelegten "Vermerk M, Q3 VIII, Fonds S5; Sachverhalt und steuerliche Auswirkungen; L11 L8C" der Kanzlei G4 H11 T15 vom 28.08.2012 (im folgenden G5-Vermerk), dessen
halt sie im Einzelnen referieren und sich zu Eigen machen. Hier nur so viel: Wie dargestellt wurden die Herren C2C3 von ihrer Mieteinstandsverpflichtung gegenüber der N freigestellt. Dies ist nach der Behauptung der Kläger geschehen, um eine
solvenz der N zu verhindern, die die Reputation aller Beklagten empfindlich beeinträchtigt und die Auflage neuer Fonds verhindert hätte. Der Beklagte zu
die M eingebracht. Vor diesem Hintergrund sei dann am 18../19.3.2002 eine Vereinbarung zwischen der M, diese vertreten durch den Beklagten zu 9., der sich
soweit habe von der Geschäftsführerin bevollmächtigen lassen, und der Beklagten zu 5. geschlossen worden. Die M habe sich hier verpflichtet, gegen einen Vorschuss
Höhe von 3.000.000,00 € der Beklagten zu
stallieren. Auch hierbei handele es sich um eine Gesellschaft aus dem Einflussbereich des Dr. T
Höhe von rund 2.000.000,00 € erhalten, außerdem habe sie sich zur Vermittlung eines Mieters verpflichtet, wofür sie eine Vergütung von nahezu 18.000.000,00 € habe erhalten sollen, ein Vorschuss von über 12.500.000,00 € sei zwei Wochen nach Rechnungsstellung fällig gewesen (Anlage K 387). Die Beklagte zu 5. habe darauf bestanden, dass die T16 GmbH die Leistungserfüllung der Q3 absicherte, deshalb sei zu der Vereinbarung auch eine Garantieübernahme der T16 GmbH geschlossen worden. Es sei weiter vereinbart worden, dass die künftigen Umsatzerlöse der Q3 im Rahmen eines Gewinnabführungsvertrages von der Q3 an die M weitergeleitet werden, damit diese die Mieteinstandsverpflichtungen der Herren C2C3 habe bedienen können. All diese Vereinbarungen seien
Kenntnis sämtlicher Beklagter geschlossen worden, noch bevor die Anleger für den Fonds L10-VIII (d.h. S5) geworben worden seien. Auf diese Weise hätten die Gesellschafter des Fonds S5 über die Beklagte zu 5., die Q3 und über die M die nicht offen gelegten Mieteinstandspflichten der Herren C2C3 leisten sollen. Die Kläger sehen hierin ein Schneeballsystem. Die Kläger gehen davon aus, dass die Q3 für ihre Vergütung keine Leistung erbracht hat. Jedenfalls gebe es keine derartigen Anhaltspunkte
Unterlagen. Die Q3 habe Überschüsse erzielt, weil sie mehr Einnahmen gehabt habe als sie für Mieteinstandsverpflichtungen ausgeben musste. Der Überschuss sei an die Beklagte zu
formiert worden, auch nicht bei der Beschlussfassung über den Austausch des Fondsobjekts. Als S2 seine Pläne aufgegeben habe, die Zentrale
L10 zu bauen, habe für die Q3 und die T16 GmbH die Gefahr bestanden, aus der gegenüber der Beklagten zu 5. übernommenen Garantie, Mietverträge zu verschaffen,
Anspruch genommen zu werden. Dies sei nicht nur für die vorgenannten Gesellschaften eine erhebliche wirtschaftliche Bedrohung gewesen, auch die Beklagte zu
L10 aufzugeben und
die S5 zu verlagern. Es habe der Plan bestanden, dass der Fonds so gestellt werden solle, wie er gestanden hätte, wenn das Vorhaben
L10 verwirklicht worden wäre. Dies sei aber schwierig gewesen, weil bei den S5 höhere Grundstückskosten und standortbedingte Mehrkosten wegen der denkmalgeschützten Außenfassade und der hochwassergefährdeten Lage des neuen Projektes anfielen. Aus Sicht der Beklagten hätten T16 GmbH und Q3 aufgrund der übernommenen Garantie die Mehrkosten tragen sollen. Die Umsetzung der Vorstellungen der Beklagten habe komplexe Fragen hinsichtlich der tatsächlichen Durchführung aufgeworfen. S2 habe eine deutlich kleinere Fläche nachgefragt als sie
L13 zur Verfügung stand. Deshalb sei es notwendig gewesen, die historischen S5 zu trennen. Nur aus dem Grund sei es zu dem zusätzlichen Projekt S8 gekommen. Es habe Zeitdruck bestanden, da S2 trotz der Standortwechsels am Umzugstermin 01.08.2008 festgehalten habe. Die Projekte S5 und S8 hätten zeitgleich umgesetzt werden müssen, weil wegen der sensiblen Studiotechnik von S2 nach
betriebnahme des Sendezentrums keine weiteren Bauarbeiten
nerhalb der historischen Außenmauern möglich gewesen wären, ohne den Sendebetrieb zu stören. Es sei hinzu gekommen, dass auch für die zu dem Zeitpunkt
den historischen S5 angesiedelte L5 eine Lösung habe gefunden werden müssen. D.h. der Fonds L5 habe
den neuen Messehallen (Nordhallen) rechtzeitig umgesetzt werden müssen. Die Kläger meinen, bei dem Fonds S5 hätten die Beklagten darüber aufklären müssen, dass sich nun die
vestitionsphase verlängere, damit auch die Tilgungszeiten. Auch habe eine Aufklärung über die Besonderheiten der "S5" und hier die (teilweise) Denkmaleigenschaft erfolgen müssen. Die beim Wechsel des Fondsobjekts erteilten Vollmachten seien zudem nicht ausreichend gewesen, den Beitritt zu bewirken. Die Kläger sind weiter der Auffassung, dass man sie über eine Verflechtung des Fonds S5 mit dem Fonds S8 habe aufklären müssen. Sie verweisen auf die Klage der Beklagten zu
der Projektentwicklungsphase sowie Bautenstandsüberwachungen
der Bauphase verzichtet worden. Eine konkrete KWG-konforme Prüfung der Bonität sei nicht vorgenommen worden, § 18 KWG sei verletzt worden. Es seien keine aktuellen Einkommens- und Vermögensnachweise eingeholt worden. Es sei falsch, wenn die Beklagte zu
terne Struktur darauf ausgelegt gewesen, dass die maßgeblichen Entscheidungen im Zusammenhang mit den P3-Fonds von den Beklagten zu
8 von 10 der größten Immobilienprojekte
direkt oder direkt als Ankermieterin). Unter Berufung auf den Bericht der E5 GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aus dem Jahr 2009 über die "Prüfung des Geschäftsbetriebes gemäß § 44 KWG" der Beklagten zu 1., Anlage K 318, behaupten die Kläger, dass sich die
teressenkonflikte der P3-Beklagten bestätigt hätten. Die genannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft E5 GmbH war 2009 von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beauftragt worden. Die Kläger meinen, ein aufklärungspflichtiger
teressenkonflikt stelle auch der Umstand dar, dass die Beklagten zu
der Regel Versicherungsverträge bei der B2 AG abgeschlossen. Bei der B2 wiederum sei Herr L6 bis 2007 als Vorstands- bzw. Aufsichtsratsmitglied tätig gewesen. Die J6 GmbH sei regelmäßig vom Beklagten zu
teressenkonflikt offen zu legen. Ähnliches ergebe sich auch für den Fonds S
einem
folge Mietersonderwünschen 36.429.000,00 € erhalten. Die Differenz sei bei der Gebr. H5 mbH verblieben. Es treffe auch nicht zu, dass die Gesellschaft einen Teil der Vergütung an den Fonds zurückgezahlt habe. Sie habe allenfalls Schadensersatzleistungen der I2 AG weitergeleitet. Der Vortrag der Beklagten zu 1., 6. und 7. aus dem Schriftsatz vom 28.03.2013 zu dem Komplex sei
sgesamt irreführend, was von den Klägern näher dargelegt wird (s. Bl. .../... d.A.). Die Generalübernehmermarge der Gebr. H5 mbH bei dem Fonds L5 beziffere sich auf 41.900.000,00 € und sei damit marktunüblich und weit überhöht. Der genannten Summe stünden keine Leistungen entgegen. Den Anlegern sei verschwiegen worden, dass die Bau- und Herstellungskosten tatsächlich wesentlich geringer waren und damit auch die Werthaltigkeit niedriger war. Die Kläger sind der Auffassung, dass
die Betrachtung auch das Verhalten der Beklagten zu
sbesondere durch die Erkenntnisse aus Strafverfahren, werde das gesamte Ausmaß der Verschleierung erkennbar. Ihnen dürfe auch nicht entgegen gehalten werden, dass
den notariellen Urkunden bestimmte Risiken als bekannt genannt worden seien. Denn derartige Erklärungen seien unwirksam. Ursprünglich hat nur der Kläger zu
wieweit eine Klageänderung erfolgt. Hierauf wird Bezug genommen. Ursprünglich haben die Kläger
einem Antrag zu I 1 c. die Freistellung von Ansprüchen der Beklagten zu
U2 a. an den Kläger zu 1. einen Betrag von 610.000,00 € und weiteren 7.981,36 € nebst Zinsen
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.09.2012 zu zahlen; an den Kläger zu 2. einen Betrag von 920.000,00 € und weiteren 12.037,45 € nebst Zinsen
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.09.2012 zu zahlen; an die Klägerin zu 3. einen Betrag von 205.000,00 € und weiteren 2.682,31 € nebst Zinsen
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.09.2012 zu zahlen; an die Klägerin zu 4. einen Betrag von 205.000,00 € und weiteren 2.682,31 € nebst Zinsen
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.09.2012 zu zahlen; an die Klägerin zu 5. einen Betrag von 150.000,00 € und weiteren 1.962,67 € nebst Zinsen
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.09.2012 zu zahlen; b. an den Kläger zu 1. einen weiteren Betrag von 8.349.882,52 € nebst Zinsen
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2012 zu zahlen; an den Kläger zu 2. einen weiteren Betrag von 12.523.866,99 € nebst Zinsen
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2012 zu zahlen; an die Klägerin zu 3. einen weiteren Betrag von 2.783.294,11 € nebst Zinsen
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2012 zu zahlen; an die Klägerin zu 4. einen weiteren Betrag von 2.783.294,11 € nebst Zinsen
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2012 zu zahlen; an die Klägerin zu 5. einen weiteren Betrag von 2.783.294,11 € nebst Zinsen
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2012 zu zahlen;
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; f. sowie weiterer 459.784,16 € an den Kläger zu 1. und g. 649.832,46 € an den Kläger zu 2., jeweils nebst Zinsen
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit d
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.