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LG Bonn, Urteil vom 01.04.2014 - 2 O 374/09

Obsah (4)§ 2§ 3§ 4§ 6

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Auf die Widerklage werden - unter Abweisung der weitergehenden Zinsanträge - : 1. der Kläger zu 1. verurteilt, an die Beklagte zu 1. 21.798.432,20 € nebst Zinse

Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.327.947,11 € seit dem 01.07.2010 und aus weiteren 14.983.819,27 € seit dem 01.01.2010 zu zahlen; 2. der Kläger zu 2. verurteilt, an die Beklagte zu 1. 22.165.319,15 € nebst Zinsen

Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.694.834,06 € seit dem 01.07.2010 und aus weiteren 14.983.819,27 € seit dem 01.01.2010 zu zahlen; 3. die Klägerin zu 3., an die Beklagte zu 1. 5.539.809,89 € nebst Zinsen

Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.172.188,64 € seit dem 01.07.2010 und aus weiteren 3.745.954,82 € seit dem 01.01.2010 zu zahlen; 4. die Klägerin zu 4. verurteilt, an die Beklagte zu 1. 5.539.839,07 € nebst Zinsen

Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.172.217,82 € seit dem 01.07.2010 und aus weiteren 3.745.954,82 € seit dem 01.01.2010 zu zahlen; 5. die Klägerin zu 5. verurteilt, an die Beklagte zu 1. 5.531.060,15 € nebst Zinsen

Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.163.438,90€ seit dem 01.07.2010 und aus weiteren 3.745.954,82 € seit dem 01.01.2010 zu zahlen; III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 10. bis 12. IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung

Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Kläger machen Ansprüche aus Beteiligungen an drei geschlossenen Immobilienfonds

L8 und I3 geltend. Bei der Kammer ist ein weiterer Rechtsstreit der Kläger bezüglich der Beteiligung an sieben weiteren Immobilienfonds anhängig ( 2 O 173/13 ). Der Kläger zu

  1. ist der Vater der übrigen Kläger. Unter seiner Verantwortung entstand die E4-Unternehmensgruppe, hierzu gehört auch die I GmbH & Co. KG (im folgenden E4 KG). Die Beklagte zu
  2. ist die deutsche Tochtergesellschaft der luxemburgischen Privatbank T10 jr. & Cie. S. C. A.. Sie war bis März 2010 eine der größten deutschen Privatbanken und ist mittlerweile Tochtergesellschaft der E6 AG. Die Beklagten zu
  3. und
  4. waren bis zum Jahr 2010 persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten zu
  5. Der Beklagte zu
  6. ist bzw. war als Bauunternehmer und Entwickler von geschlossenen Immobilienfonds tätig. Die Beklagte zu
  7. und der Beklagte zu
  8. waren mit jeweils 50% an der P2 GbR beteiligt. Unter dem Dach der P2 GbR waren verschiedene Gesellschaften gebündelt, die Leistungen im Zusammenhang mit den sog. P3-Fonds erbrachten bzw. erbringen. Hierzu gehörten neben der Gebr. H5 mbH und der K mbH auch die Beklagten zu
  9. und 5., deren Geschäftsführer neben dem Beklagten zu
  10. und
  11. auch der vormalige Beklagte zu 10., der im Jahre 2012 verstorbene Herr S, war. Der Beklagte zu
  12. gründete gemeinsam mit der Beklagten zu
  13. und Herrn P im Jahre 1991 die Beklagte zu
  14. Seit dem Jahr 1998 waren die Beklagte zu
  15. und der Beklagte zu
  16. jeweils zur Hälfte am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt. Auch bei der Beklagten zu
  17. waren die Beklagten
  18. und
  19. sowie Herr S Geschäftsführer. Wegen der Einzelheiten wird auch auf die von den Klägern als Anlage K 2 eingereichte "Grafische Darstellung der Beteiligungsstruktur" verwiesen. Die Beklagte zu
  20. ist Rechtsnachfolgerin der T11 L8, der Zusammenschluss der T11 L8 mit der T11 C zur Beklagten zu
  21. erfolgte zum 01.10.
  22. Der Beklagte zu
  23. war von 1989 bis zum 28.03.2007 Vorstandsvorsitzender der T11 L8 bzw. der Beklagten zu
  24. Der Kläger zu
  25. unterhielt bereits vor den Beteiligungen an den verschiedenen - noch darzustellenden - geschlossenen Immobilienfonds Geschäftsbeziehungen zur Beklagten zu
  26. und freundschaftliche Beziehungen u.a. zum Beklagten zu
  27. Die Beklagte zu
  28. wurde jedenfalls auch als Bankhaus für die E4 KG tätig. Der Beklagte zu
  29. wurde

den Beirat der E4 KG berufen, nachdem das vorherige Beiratsmitglied Herr Dr. X2, der persönlich haftender Gesellschafter der Beklagten zu 1. war, verstarb. Nach Behauptung der Kläger erfolgten ihre

vestitionen

geschlossene Immobilienfonds, weil sie Mitte der neunziger Jahre auf der Grundlage des damaligen Erbschaftssteuerrechts befürchteten, beim Ableben des Klägers zu 1. für die Familie und die Unternehmensgruppe E4 Erbschaftssteuern

"existenzbedrohender" Höhe zahlen zu müssen. Ab 1996 erfolgten

unterschiedlicher Zusammensetzung Beteiligungen der Kläger sowie der im vorliegenden Verfahren nicht beteiligten E4-Familien-Stiftung

geschlossene Immobilienfonds, die von den Beklagten zu 1. und 2.

itiiert worden waren: Im September 1996 an dem "J2 T12 GbR"; im Dezember 1996 an dem "J3 GbR", der "H8 GbR" sowie der "Grundstücksgesellschaft J GbR"; im November/Dezember 1997 an der "H9 I GbR" (hier streitgegenständlich) und der "J4 II GbR"; im November/Dezember 1998 an der "H GbR"; im Oktober 2000 an der "H10 III GbR" im November/Dezember 2002 an der "H10 VIII (später "S5" genannt) (hier streitgegenständlich); im Dezember 2003 an der "Grundstücksgesellschaft L5 ...-... GbR" (hier streitgegenständlich). Die Kläger und die E4-Familien-Stiftung beteiligten sich

sgesamt mit über 300.000.000,00 € an P3-Fonds. Bei der Kammer ist außer dem bereits erwähnten Rechtsstreit der Kläger - 2 O 173/13 - ein weiterer Rechtsstreit der Kläger gegen den Beklagten zu 2., die Beklagte zu 4. sowie die Fondsgesellschaft S5 anhängig,

dem die Kläger auf Feststellung der Wirksamkeit ihrer außerordentlichen Kündigungserklärung vom 12.11.2009 klagen ( 2 O 316/11 ). Der Kontakt des Klägers zu

  1. zum Beklagten zu
  2. war durch den damaligen persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten zu 1., Herrn Dr. X2, geknüpft worden. Über den Vorschlag, die Steuerbelastung, auch hinsichtlich künftig anfallender Erbschaftssteuern durch die fremdfinanzierte Beteiligung an geschlossenen Immobilienfonds zu senken, unterrichtete der Kläger zu
  3. den Geschäftsführer für Rechnungs- und Finanzwesen

der E4 KG, Herrn H7. Herr H7 erhielt

den Folgejahren

seiner Funktion

der E4 KG auch die Kontenübersichten für die diversen Darlehensforderungen gegen die Kläger (z.B. Anlage K 11 betreffend das Jahr 2003). Er beteiligte sich

der Folgezeit auch selbst an einem streitgegenständlichen Immobilienfonds. Der Kläger zu 1.

itiierte den Beitritt der übrigen Kläger zu den Fonds. Nach dem ersten Zusammentreffen des Klägers zu

  1. mit dem Beklagten zu
  2. entwickelte sich eine freundschaftliche Beziehung, auch

Bezug auf die Kinder des Klägers zu 1., die Kläger zu

  1. bis
  2. Man traf am Urlaubsort zusammen, besuchte wechselseitig Familienfeiern. Der Beklagte zu
  3. wurde als Mitglied

das Kuratorium der E4 Familien-Stiftung berufen und vom Kläger zu

  1. als dessen Testamentsvollstrecker benannt. Die Beklagte zu
  2. führte Familie E4 als Gesamtvermögensverwaltungskunden (GVV-Kunden) und übersandte ihnen unter dieser Bezeichnung Vermögensaufstellungen und Mitteilungen über Kontenstände, so z.B. für den Kläger zu
  3. "GVV-Kunde 05.00" (Anlagen K 8 und 9), dies soll - so die Beklagte zu
  4. - ohne bestehendes Vertragsverhältnis als bloße Dienstleistung erfolgt sein. Nach der Behauptung der Kläger besprach der Beklagte zu
  5. diese Unterlagen regelmäßig mit dem Kläger zu 1., auch soll die Beklagte zu
  6. Kreditverträge für die Kläger geprüft haben. Die drei streitgegenständlichen Beteiligungen der Kläger betreffen wie bereits erwähnt die "H9 I" (im folg. nur Fonds H9-I genannt), die "H2 GbR" (im folg. nur Fonds S5 genannt) und die "Grundstücksgesellschaft L5 ...-... GbR" (im folg. nur Fonds L5 genannt). Fonds H10-I Grundstück

der Gemeinde I3 ist ein Grundstück gelegen, das zunächst im Eigentum der Herren C2 und C3 - als GbR L9 - stand und mit Hallen bebaut war. Die Brüder C2C3 führten ein Unternehmen für Baukranvermietung, das sie 1994 veräußerten. Der Sender S4 war seit 1988

L8 ansässig und suchte Studiokapazitäten

und um L8, er fand

teresse an den Gebäuden der GbR L9

I

  1. Die Herren C2C3 bauten die Gebäude zu Fernsehstudios um und vermieteten sie an eine von ihnen gegründete Gesellschaft, die ab 1993 als N mbH (nachfolgend nur N genannt) firmierte. An diesem Unternehmen waren beteiligt die Brüder C2C3, S2 GmbH zu 26 % und die zur S2-Gruppe gehörende D zu 25 %. Die N vermietete die Studioflächen hauptsächlich an S
  2. Im März 1996 wurde der bisherige Geschäftsführer "wegen unterschiedlicher Geschäftsansichten über die zukünftige Geschäftspolitik der N" mit sofortiger Wirkung abberufen. C2 wurde zum (Mit)Geschäftsführer der N ernannt (Anlage K 145).

sgesamt 15 Studios wurden vielfältige Formate für verschiedene deutsche Fernsehsender produziert. Die Parteien streiten darüber, ob die N tatsächlich erfolgreich war. Aus ebenfalls streitigen Gründen plante die N eine Expansion

zwei Stufen. Es sollten neue Grundstücke erworben und diese zu Film/Fernsehproduktionsstätten aus- bzw. umgebaut werden. Erwerber sollten die Brüder C2C3 sein, die dann an die N vermieten wollten. Die Herren C2C3

teressierten sich für benachbarte, teils bebaute Grundstücke

I3, deren Eigentümerin eine Tochtergesellschaft des S6 Konzerns war. Eine der Parzellen war belastet mit einem Rückauflassungsanspruch zugunsten der Stadt L8. Aus zwischen den Parteien streitigen Gründen kam ein Grundstückserwerb zunächst nicht zustande. Am 21.11.1996 wurde schließlich ein notarieller Kaufvertrag zwischen der S6-Tochtergesellschaft und den Brüdern C2C3, d.h. der GbR L9, über die

I3 gelegenen Grundstücke beurkundet. Die Parteien streiten darüber, aus welchen Gründen und auf wessen

itiative hin ein

L10 gelegenes Gelände

die Planungen einbezogen und die Gründung eines Immobilienfonds erwogen wurde. Das Gelände, der sog. C4, liegt ca. 15 km von den Studios

I3 entfernt. Es diente über einige Jahrzehnte als Militärflughafen. Es stand bzw. steht teilweise noch im Eigentum der Stadt L

  1. Die Stadt verkaufte 300.000 qm an eine Tochter der Beklagten zu
  2. bzw. deren Rechtsvorgängerin, die T3 GmbH & Co. KG (im folg. nur T3 genannt). Gründung der Fondsgesellschaft H10-I: Mit notarieller Urkunde des Notars Dr. T7

T12 vom 16.07.1997, UR-Nr. ...#/... (Anlage K 162) gründeten der Beklagte zu

  1. sowie die Beklagten zu
  2. und
  3. die Gesellschaft "J4 I GbR" mit dem Gesellschaftszweck des Erwerbs von Grundstücksteilflächen des Geländes "C4"

einer Größe von ca. 160.000,00 qm, der Errichtung von Film- und Fernsehstudios und eines Produzentenhauses sowie die Vermietung und Verwaltung des Immobilienvermögens der Gesellschaft. Die Beklagte zu

  1. wurde mit der Vertragskonzeption und Projektentwicklung beauftragt. Unter dem gleichen Datum gründeten die Beklagten zu 2.,
  2. und
  3. als weitere Gesellschaften die J4 II, III, IV, V und VI, jeweils

der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die zeitgleiche Gründung mehrerer Fondsgesellschaften sehen die Kläger als Beleg für ein nach ihrer Behauptung auf Anlegerschädigung angelegtes Gesamtkonzept. Im Jahr 2000 gründeten die Beklagten zu 2.,

  1. und
  2. den J4 VII sowie im Jahr 2002 die H10 VIII GbR (wurde später zur Fondsgesellschaft S5). Am 13.10.1997 beurkundeten die Gründungsgesellschafter des Fonds "J4 I GbR" den Gesellschaftsvertrag neu (Urkunde des Notars Dr. T7 vom 13.10.1997, UR-Nr. .../..., Anlage K 165). Als Name des Fonds wurde nun "J5 I GbR" bestimmt. Als Gesellschaftszweck war nunmehr neben dem Erwerb des Grundstückes

L10 (§ 2 Ziffer 1 a) der Urkunde) der Erwerb von Grundbesitz

I3, I-Straße, angegeben (§ 2 Ziffer 1 b) der Urkunde). Hierbei handelte es sich um den im Eigentum der Brüder C2C3 stehenden Grundbesitz.

dem Vertrag heißt es weiter, eine rechtlich gesicherte Erwerbsposition bestehe nicht. Gesellschaftszweck sei die Bebauung des unter Ziffer 1 a) genannten Grundbesitzes u.a. mit Film- und Fernsehstudios und sodann die Vermietung und Verwaltung des Immobilienvermögens.

§ 2Ziffer 4) ist geregelt, dass die Beklagte zu 5.

für bereits erbrachte Konzeptionsleistungen eine Vergütung von 2.200.000,00 DM erhalte. Für die Projektentwicklungstätigkeit sollte nach § 2 Ziffer 5 ein Betrag von 26.700.000,00 DM an sie zu zahlen sein. Fällig werden sollten beide Beträge nach Beitritt aller Gesellschafter.

§ 3

ist ein Finanz- und

vestitionsplan enthalten. Unter "Mittelherkunft" werden die Einlagen der Gründungsgesellschafter mit 1.041.000,00 DM sowie die Einlagen der Neugesellschafter mit 345.959.000,00 DM angegeben, so dass sich ein Gesellschaftskapital von 347.000.000,00 DM errechnet. Das Gesellschaftskapital, so die Regelung weiter, werde

voller Höhe durch Gesellschaftereinlagen erbracht; die Gesellschaft nehme keine Darlehen

Anspruch. Es folgt unter § 3 Ziffer 2) mit der Überschrift "Mittelverwendung

der

vestitionsphase" folgende Auflistung: DM - Grundstücke 157.600.000,- - Konzeption 2.200.000,- - Marketing 400.000,- - Eigenkapitalbeschaffung 23.000.000,- - Platzierungsverpflichtung 2.000.000,- - Projektentwicklung 26.700.000,- - Generalübernehmer 116.000.000,- - Geschäftsbesorgung 2.000.000,- - Steuerberatung 2.500.000,- - Geschäftsführung 700.000,- - Mietvermittlung 4.800.000,- - Kalkulierte Nebenkosten 9.100.000,- Gesellschaftskapital (= kalkulierter 347.000.000,- Gesamtaufwand der Gesellschaft) Weiter heißt es, Aufwendungen des Gesellschafters im Zusammenhang mit seiner Fondsbeteiligung

seinem

dividualbereich seien nicht berücksichtigt, abgesehen von Notar- und Gerichtskosten.

§ 4des Gesellschaftsvertrages sind als Gesellschafter die Beklagten zu 2., 4.

und 5. mit Einlagen von jeweils 347.000,00 DM benannt. Als Geschäftsbesorger wird

§ 6die Beklagte zu 4., als Geschäftsführer der Beklagte zu 2.

genannt; als zu zahlende Vergütung ist für letztgenannten

der

vestitionsphase eine solche von 700.000,00 DM, für die Vermietungsphase eine Vergütung von 1,75 % der Jahresnettosollmiete angegeben. Die Beklagte zu 4. erhielt als Geschäftsbesorgerin eine Vergütung von 2.000.000,00 DM. Die notarielle Urkunde enthielt des Weiteren einen sog. Marketingvertrag sowie einen Vertrag über die Eigenkapitalbeschaffung und Platzierungsverpflichtung zwischen der Gesellschaft und der Beklagten zu 4.. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage K 165 vorgelegte Kopie der notariellen Urkunde verwiesen. Grundstückskaufverträge: Mit weiterer notarieller Urkunde des Notars Dr. T7

T12 vom 28.08.1997, UR-Nr. .../... (Anlage K 163), erwarb die Fondsgesellschaft von der T3 die dort im Einzelnen bezeichneten Teilflächen des Geländes "C4" zu einem Kaufpreis von 17.600.000,00 DM. Die übrigen Teilflächen veräußerte die T3 später an die J4-II bis VI. Der Kaufvertrag über das Areal

I3 wurde mit notarieller Urkunde vom 11.02.1998 (UR-Nr. ...#/... des Notars Dr. T7) zwischen der GbR L9 und der Fondsgesellschaft geschlossen (Anlage A 202 zum Ss. der Beklagten zu

  1. bis
  2. vom 31.05.2012). Er umfasste das Altgelände sowie das im Jahre 1996 erworbene Gelände, hinsichtlich dessen als Belastung

Abteilung II des Grundbuches ausweislich des Kaufvertrages u.a. eine Rückauflassungsvormerkung für die Stadt L8 eingetragen war.

sgesamt war ein Kaufpreis von 140.000.000,00 DM vereinbart. Mietverträge/Gesellschafterstruktur der N: Als Generalmieterin und Studiobetreiberin der vorhandenen bzw. zu errichtenden Studiogelände

I3 und L10 war die N vorgesehen, wobei die Parteien darüber streiten, ab wann es

soweit Pläne gab und

wieweit die Fondsgesellschafter hiervon unterrichtet waren. Zwischen den Parteien ebenfalls streitig sind die genauen Umstände der Beteiligung weiterer Gesellschafter an der N.

einem Schreiben vom 10.07.1997 an die Beklagte zu 5., unterzeichnet von C2, teilte die N mit, sie verpflichte sich unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen zum Abschluss eines Mietvertrages: die Miete betrage p.a. 26.000.000,00 DM zzgl. MwSt., es folgten Flächenvorgaben sowie - formuliert als Bedingung - der Zusatz, dass für technisches Equipment ein Zuschuss von 50.000.000,00 DM gewährt werde (Anlage K 152).

einem mit "persönlich/vertraulich" überschriebenen Vermerk vom 15.09.1997 zum "Medienfonds I3/L10" der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 8., unterzeichnet von einem Herrn F2 sowie dem Beklagten zu 9., wurden von der N eingereichte Daten nebst teilweise kritischen Anmerkungen zum Projekt "Medienfonds I3/L10 (z.B. hoher Ansatz von Kosten für Werbung; hoher Anteil an Büro- und Lagerflächen) aufgeführt. Der Vermerk, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Anlage K 153), schließt mit "Empfehlungen/Forderungen". Danach sei das Projekt ausreichend und plausibel dargestellt, eine umfassende Prüfung allerdings nicht abschließend möglich. Eine "neue" N mit den Beteiligten S2, Q2, der Herren C2C3 und der Beklagten zu 8. erscheine ausgewogen. Voraussetzung für einen Beitritt der Rechtsvorgängerin und Übernahme der quotalen Haftung aus der Mietgarantie sei, dass sich alle vorgenannten Beteiligten sich ebenfalls zu einer solchen Haftung bereit erklärten. C2 trat

einem Schreiben vom 17.09.1997 an die Verfasser des Vermerks den Kritikpunkten entgegen (Anlage K 154). Am 16.09.1997 schloss eine N2 GmbH mit Sitz

T12, die

späteren Jahren unter derselben Geschäftsadresse wie die Beklagten zu

  1. -
  2. ansässig war, mit der N einen "Vorvertrag auf Abschluss eines Mietvertrages" über das Gelände

I3 ab. Als Mietdauer für den abzuschließenden Mietvertrag waren 20 Jahre vorgesehen, der Mietzins sollte monatlich 1.008.400,00 DM im Jahr, also 12.100.800,00 DM, betragen. Ferner enthielt das Dokument einen "Einstandsvertrag zu diesem Vorvertrag",

dem als "Einstandsverpflichtete" S4 Deutschland GmbH &. Co. KG, D, C2 und C3 und die N selbst genannt waren. Die Einstandspflichtigen erklärten gegenüber der N2 GmbH, sie stünden dafür ein, dass die N dem zu benennenden Vermieter einen Mietvertrag anbieten und auf die Dauer von 20 Jahren ihren Pflichten nachkommen werde. Sie hafteten entsprechend ihrer Quote an der N für die übernommenen Einstandsverpflichtungen. Die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus Anlage K 169. Am 25.09.1997 fand eine außerordentliche Gesellschafterversammlung der N statt. Neben der aktuellen Situation der Gesellschaft wurde ausweislich des als Anlage K 161 vorgelegten Protokolls, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, auch über den "Projektstand L10" diskutiert. Es ging u.a. darum, dass die Geschäftsergebnisse der N nicht plangemäß waren. C2 nahm S2 hier

die Verantwortung, die ihren Pflichten N gegenüber nicht nachkomme. Er berichtete weiter, der Beklagte zu

  1. sei angehalten, das Projekt rückabzuwickeln. Bis zum Folgetag erwarte der Beklagte zu
  2. eine Antwort der N. C2 legte dar, er habe gehört, die Einstandsverpflichtung für die Mietgarantie könne von 20 auf 10 Jahre reduziert werden, um das Projekt zu retten. Weiter heißt es "Wenn man L10 nicht befürwortet, so C2, wirft man 40,0 Mio. DM weg." (Anm.: Subventionen). C2 verwies darauf, dass der Wirtschaftsminister des Landes das Projekt Medienstandort

L8 befürworte. An dem Tag lag ein "Business-Case N und Studio L8" der Geschäftsführung der N vor. Es sah vor, dass die Q2 AG, ein damals zur sog. L11-Gruppe gehörendes Unternehmen, und die Beklagte zu 8. neue Gesellschafter der N mit je 25,1 % Anteil würden und S2 und D, die zusammen 51 % der Anteile hielten, ihren Anteile auf

sgesamt 25,1 % reduzierten (Anlage 204 zum Ss. der Beklagten zu

  1. bis
  2. vom 31.05.2012). C2 forderte mit Schreiben vom 26.09.1997 gegenüber Dr. U4, den damaligen Vorsitzenden der Geschäftsführung von S2, Unterstützung ein. Dieser versprach, sich für eine wirtschaftliche Lösung für L10 einzusetzen (Anlagen A 204, 205 zum Ss. der Beklagten zu
  3. bis
  4. vom 31.05.2012). Am 19.12.1997 vereinbarten die Beklagte zu
  5. und die N einen weiteren Mietvorvertrag über das Gelände

I3 sowie einen Einstandsvertrag zu dem Mietvorvertrag. Die Einstandsverpflichteten waren dieselben wie

dem Vertrag vom 16.09.1997. Die Einstandsverpflichtung war unter II.B. des Vorvertrages geregelt, sollte für 10 Jahre gelten und höchstens auf 14.000.000,00 DM jährlich begrenzt sein. Der dem Mietvorvertrag beigefügte Mietvertrag zwischen der Fondsgesellschaft und der N sah eine Mietzeit von 25 Jahren und einen Mietzins von zunächst monatlich 1.008.400,00 DM vor. § 17 enthält die Regelung eines Mietzuschusses von 25.000.000,00 DM durch die Vermieterin, der dadurch gewährt werde, dass der Zuschuss gegen Mietzahlungen verrechnet werde (Anlage K 172). Betreffend das Areal

L10 vereinbarten die Beklagte zu 4. und die N ebenfalls am 19.12.1997 einen "Vorvertrag auf Abschluss eines Mietvertrages" sowie gleichzeitig einen Einstandsvertrag.

der Folgezeit veränderte sich die Gesellschafterstruktur der N: mit Wirkung vom 01.01.1998 beteiligten sich die T2 mbH (später T GmbH, im folg. nur T2 GmbH genannt), eine 100% Tochter der Beklagten zu 8., sowie Q2 als Gesellschafter. Die D schied als Gesellschafterin aus. Die Brüder C2C3 hielten fortan einen Gesellschaftsanteil von zusammen knapp 25%, die weiteren Gesellschafter Anteile von jeweils 25,1%. Die Brüder C2C3 übernahmen gegenüber S2 eine Ankaufverpflichtung der Gesellschaftsanteile, die ursprünglich bis Ende 2000 befristet war, später bis Ende 2003 verlängert wurde.

einer Beiratssitzung der N vom 10.02.1998 wurde der Beklagte zu 9. zum Beiratsvorsitzenden gewählt. Am 13.02.1998 - zwei Tage nach dem oben bereits dargestellten notariellen Kaufvertrag über das Areal

I3 mit der GbR L9 - schloss die Fondsgesellschaft als Vermieterin mit der N einen Mietvertrag über das Gelände

I3 ab (Anlage K 170). Das Mietobjekt war beschrieben mit ca. 12.500 qm Studios, 25.700 qm Büro- und Funktionsräume, 12.500 qm Halle/Lager, 560 oberirdische Einstellplätze, 40 Einstellplätze

einer Tiefgarage. Die Mietdauer betrug 25 Jahre. Der Mietzins entsprach der

den Vorverträgen genannten Höhe von 1.008.400,00 DM monatlich. Nach § 17 des Mietvertrages war die Vermieterin zur Gewährung eines sog. Zuschusses von 25.000.000,00 DM verpflichtet, der gegen die monatlich fällig werdenden Mieten verrechnet werden sollte. Regelungen zu Einstandspflichtigen enthielt der Vertrag nicht. Den Mietvertrag über das Gelände

L10 vereinbarten die Fondsgesellschaft als Vermieterin und die N als Mieterin am 20.08.1999 (Anlage K 173). Zu dem vermieteten Areal gehörte eine Altbausubstanz, bestehend aus verschiedenen Gebäuden des früheren Militärflughafens. Des Weiteren war ein Neubaubereich vorgesehen, auf dem 23.860 qm Studios, 15.780 qm Halle/Lager, 26.490 qm Büro- und Nebenfläche und 1.232 Einstellplätze entstehen sollten. Als Mietbeginn war der Monatserste nach Übernahme durch die Mieterin genannt; die Übernahme war für den 31.12.1999 vorgesehen. Die Dauer des Mietverhältnisses sollte 25 Jahre betragen. Die monatliche Miete sollte sich aus qm-Preisen errechnen, da die genauen Größen noch nicht feststanden. Es war eine monatliche Miete von ca. 1.259.880,00 DM - d.h. jährlich 15.118.560,00 DM - angegeben. Nach § 19 des Vertrages war ebenfalls ein Vermieterzuschuss

Höhe von 25.000.000,00 DM vorgesehen, der gegen die monatlich fällig werdenden Mieten verrechnet werden sollte.

der Folgezeit wurden Nachträge zu den Mietverträgen vereinbart. Anwerben der Anleger Ab Herbst 1997 begann die Beklagte zu 1.

vestoren für den Fonds L10-I anzuwerben und wandte sich hierbei auch an den Kläger zu

  1. Zu diesem Zeitpunkt hatten sich einige der Kläger auch bereits - wie oben dargestellt - an weiteren, u.a. von der Beklagten zu
  2. und dem Beklagten zu
  3. angebotenen geschlossenen Immobilienfonds

der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beteiligt. Mit Schreiben vom 02.10.1997 erhielt der Kläger zu

  1. durch den Beklagten zu
  2. für die Beklagte zu
  3. das Angebot, sich an der GbR zu beteiligen (Anlage K 177/178). Es heißt hierin: "... Wir beabsichtigen,

verkehrsgünstiger Lage

L10 Produktionsstudios für Film und Fernsehen sowie Büro- und Hallenflächen zu errichten. Ferner wird der Fonds ein Grundstück

I3 mit bereits fertig gestellten Produktionsstudios erwerben. Die voraussichtlich dann zu vermietende Fläche der Studios beträgt ca. 34.500 qm (zzgl. ca. 29.500 qm Hallen- und Lagerfläche) sowie ca. 47.700 qm Bürofläche mit Nebenräumen. Der Fonds wird außerdem ca. 1792 PKW-Stellplätze und ca. 40 Tiefgaragenplätze errichten. Der Gesamtaufwand des Fonds ist auf ca. DM 380 Mio. kalkuliert ... Wie aus dem beigefügten Exposé ersichtlich, erwarten wir eine Nettorendite auf das tatsächlich eingezahlte Eigenkapital von ca. 14,99 % bei

anspruchnahme eines Damnums. Dieser Fonds wird den Partnern der Bank, unserem Gesellschafterkreis und uns nahestehenden Kunden angeboten. Die vielfältigen Risiken, die mit einer

vestition

Immobilien und, wie

diesem Fall, für den

vestor als Bauherrn verbunden sind, haben wir, wie bei den bisherigen Fonds, versucht weitestgehend zu begrenzen. Wir gehen davon aus, dass auch bei diesem Projekt die Chancen und Ertragsmöglichkeiten

einem vernünftigen Verhältnis zum Risiko stehen. Herr F3, unser Partner im Immobiliengeschäft und Konzipator dieses Fonds, P4 und ich stehen Ihnen bei Rückfragen zur Verfügung. Zeichnungsschluss ... ist der 10. November 1997. Wir werden

den nächsten Tagen telefonisch mit Ihnen Verbindung aufnehmen, Ihnen einige ergänzende

formationen bezüglich des Fonds mitzuteilen ..." Dem Schreiben waren beigefügt das fünf DIN A4 - Seiten umfassende Exposé mit drei Seiten Auszug aus Stadtplänen (Anlage K 179), das von der Beklagten zu 5. erstellt worden war, sowie der Zeichnungsschein. Das Exposé war Teil eines

vestorenordners, Anlage K 180, der auch Musterverträge für den Fall des Beitritts vorsah. Darin war auch die Finanzplanung enthalten: Durch die Einlagen der neuen Gesellschafter sollte das Kapital der GbR von 1.041.000,- DM auf 347.000.000,- DM erhöht werden. Eine Darlehensaufnahme durch die GbR selbst war nicht vorgesehen. Der Ordner enthielt die Angabe, dass die wesentlichen Kostenpositionen durch Angebote unterlegt seien, dies gelte aber nicht für den noch nicht rechtlich gesicherten Erwerb

I3. Die Planung sah vor, dass der Anleger seinen Anteil zu 30 % als Eigenkapital erbrachte und zu 70 % fremdfinanzierte. Für die 30 % Eigenkapital war allerdings auch wiederum eine Finanzierung vorgesehen. Der

halt des Ordners wird hier exemplarisch für die weiteren Fonds näher dargestellt: 1. Exposé 2. Übersicht- und Stadtplan 3. Finanz- und

vestitionsplan der Gesellschaft 4. Erläuterung Hieraus ergaben sich die Einlagen der Gründungsgesellschafter (1.041.000,00 DM und die Einlagen der Neugesellschafter 345.959.000,00 DM = 347.000.000,00 DM). Es folgte die Mittelverwendung. Hieraus waren zu ersehen, dass für die Grundstücke 157.600.000,00 DM und den Generalunternehmer 116.000.000,00 DM vorgesehen waren. Auf die Eigenkapitalbeschaffung entfielen 23.000.000,00 DM.

den Erläuterungen war erklärt, welche Verträge disponibel waren und welche nicht. Nicht disponibel waren Verträge, die mit Gründung geschlossen worden waren, z.B. betreffend Marketing (400.000,00 DM), Eigenkapitalbeschaffung und Platzierungsverpflichtung (2.000.000,00 DM). Es ergab sich aus den Erläuterungen auch, dass der Kauf des Grundstücks

I3 rechtlich noch nicht gesichert war.

den Erläuterungen hieß es unter Ziffer 4. Stichwort "Grunderwerbsteuer", dass die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer betreffend das Grundstück L10 - einmal ausgelöst durch Erwerb des Grundstücks, dann ausgelöst durch den Beitritt der Gesellschafter - der Kaufpreis für das unbebaute Grundstück sei und dass die Rechtssprechungsgrundsätze des Bundesfinanzhofes zum einheitlichen Vertragswerk keine Anwendung fänden. Es heißt hier wörtlich: "Kommt die Finanzverwaltung

soweit bestandskräftig zu einem anderen Ergebnis, so ist der über eine kalkulierte Grunderwerbsteuer hinaus anfallende Mehrbetrag durch Gesellschafternachschüsse aufzubringen". 5. Persönlicher Gesamtaufwand des Gesellschafters Hier ging die Berechnung von 91,31 % für die Einlage aus, 0,30 % für die Treuhandschaft und

sgesamt 3,4 % für die Vermittlung der Eigenkapitalvorfinanzierung, der Zwischenfinanzierung und der Endfinanzierung. Weitere 4,99 % wurden eingerechnet für kalkulierte Zinsen und Darlehenskosten. Die Vermittlungskosten wurden als abwählbar bezeichnet, so dass der kalkulierte Aufwand geringer werden könnte. Auch

diesem Kapitel gab es verschiedene Warnhinweise hinsichtlich des Risikos von Erhöhungen. 6. Liquiditätsberechnung

der

vestitionsphase - weitgehend wie im Exposé 7. Liquiditätsberechnung

der Vermietungsphase - weitgehend wie im Exposé 8. Grundstückskaufvertrag Der oben dargestellte notarielle Kaufvertrag betreffend Teilflächen des Grundstücks

L10 vom 28.08.1997 (UrkNr. .../... des Notars Dr. T7) zwischen dem Fonds L10-I und der T3 über 17.600.000,00 DM war beigefügt. 9. Gesellschaftsverträge, Marketingvertrag, Eigenkapitalbeschaffungs- und Platzierungsverpflichtungsvertrag (also die nicht disponiblen Verträge). Der notarielle Vertrag vom 16.07.1997 (Urk.Nr. ...#/... des Notars Dr. T7) über die Gründung des Fonds sowie der notarielle Vertrag vom 13.10.1997 (Urk.Nr. .../... des Notars Dr. T7) waren beigefügt, nebst den Anlagen wie Marketingvertrag, Vertrag über Eigenkapitalbeschaffung und Platzierungsverpflichtung der Fondsgesellschaft mit der Beklagten zu 5., den "disponible Verträgen" wie Generalunternehmervertrag mit der Gebr. H5 mit Sitz

U2, Mietervermittlungsvertrag mit der Beklagten zu 5., Steuerberatung durch die C5 GmbH Steuerberatungsgesellschaft. Die notarielle Urkunde vom 13.11.1997 enthielt auch als Anlage 2 die Aufzählung der Parzellenbezeichnungen des noch zu erwerbenden Grundbesitzes

I

  1. Angebot Treuhandvertrag Es folgte der Entwurf für die Abgabe eines Angebots auf Abschluss eines Treuhandvertrages mit der Beklagten zu
  2. Der Beklagte zu
  3. bot als deren Geschäftsführer den Anlegern den Abschluss eines Treuhandvertrages mit ihr an. Die Aufgaben der Treuhänderin waren wie folgt definiert: Sie sollte für den Gesellschafter den Beitritt erklären und alle erforderlichen Erklärungen abgeben; ferner einen Finanzierungsvermittlungsvertrag über die Beschaffung des

dividuellen Eigenkapitalbedarfs sowie zur Zwischenfinanzierung und schließlich zur Endfinanzierung des persönlichen Gesamtaufwands abschließen. Für die Eigenkapitalfinanzierung und die Zwischenfinanzierung waren Verträge mit der K2 GmbH

U2 vorgesehen, für die Endfinanzierung ein Vertrag mit der K mbH

U

  1. Im Entwurf waren die einzelnen Vergütungssätze offen gelassen.
  2. Annahmeerklärung und Vollmacht Hier lag der Entwurf für die Abgabe der Annahmeerklärung des Gesellschafters des Angebots auf Abschluss eines Treuhandvertrages mit der Beklagten zu
  3. bei.
  4. Generalunternehmervertrag Im Ordner befand sich das Angebot der Geb. H5 mbH gegenüber der Fonds L10-I auf Abschluss eines Generalunternehmervertrages zum Pauschalfestpreis von brutto 133.400.000,00 DM.
  5. Steuerberatung Hier lag das "Angebot auf Abschluss eines Steuerberatungsvertrages

der

vestitionsphase" der Fonds-Gesellschaft mit der C5 GmbH nebst Entwurf der Annahmeerklärung bei.

  1. Mietervermittlung Im Ordner lag das Angebot auf Abschluss eines Mietervermittlungsvertrages mit der Beklagten zu
  2. zum Preis von 4.800.000,00 DM, bezogen auf eine Nettomiete von 14.000.000,00 DM, nebst Annahmeerklärung. 15.-
  3. Angebote für Finanzierungsvermittlungsverträge Hier lagen Angebote der K2 GmbH auf Abschluss von Verträgen für die Eigenkapitalvorfinanzierung, die Zwischenfinanzierung und die Endfinanzierung bei. Die Vergütung sollte jeweils 2 % der Darlehenssumme im Falle des Abschlusses betragen. Beitritt der Kläger Am 10.11.1997 ließ der Kläger zu
  4. vor Notar L7

F4 (Urk.Nr. .../...) "die Annahme des Angebots zum Abschluss eines Treuhandvertrages mit Vollmachten" mit der Beklagten

  1. beurkunden (Anlage K 181). Es heißt hierin, der Kläger zu
  2. wolle eine Gesellschaftseinlage von 20.820.000,00 DM übernehmen, was 6 % des Gesellschaftskapitals entsprach. Er bestätige eine Zeichnungssumme von 22.800.000,00 DM (Einlage zuzüglich kalkuliertem

dividuellen Gesamtaufwand). Der Gesellschaftsvertrag lag bei und wurde

haltlich gebilligt. Der Kläger zu 1. bestätigte

der Urkunde die Vollmachten für die Treuhänderin, für ihn den Beitritt zu erklären und für ihn die Zeichnungssumme zu finanzieren und die GbR zu vertreten. Er bestätigte auch die Vollmacht des Beklagten zu 2., die GbR zu vertreten.

Ziffer 3. der Urkunde bestätigte der Kläger zu 1., von den

der Angebotsurkunde unter Abschnitt B Ziffer VI 2 enthaltenen Hinweisen und Belehrungen. Es heißt weiter: "Auf die dort beispielhaft jedoch nicht abschließend beschriebenen Risiken, die sich aus der gewählten

vestitionsentscheidung für den Gesellschafter ergeben und von ihm zu tragen sind, hat der die Annahme beurkundende Notar den Gesellschafter besonders hingewiesen. Ebenso hat der Gesellschafter Kenntnis genommen von

halt und Bedeutung der Regelungen des Gesellschaftsvertrages über die u.U. eintretende Verpflichtung des Gesellschafters zur Erbringung von Nachschüssen.".

dem vorbezeichneten Abschnitt wurde u.U. das Risiko der Nichtanerkennung des steuerlichen Konzepts durch die Finanzverwaltung genannt. Ausweislich Anlage B 1-25 zum Ss. der Beklagten zu 1.,

  1. und
  2. vom 31.05.2012 traten der Kläger zu
  3. am 30.10.1997 (Urk.Nr. .../... des Notars L7 mit 31.230.000,00 DM = 9 % des Gesellschaftskapitals, die Klägerinnen zu
  4. und
  5. ebenso wie der Kläger zu
  6. am 10.11.1997 (Urk. Nr. ... und .../... des Notars L7) und die Klägerin zu
  7. am 14.11.1997 (Urk. Nr. ... Notar C6), jeweils mit 6.940.000,00 DM = je 2 % der GbR bei. Unter den

sgesamt 33 Neugesellschaftern des Fonds befinden sich auch Herr H7 mit 2 %, und die Brüder C2C3 mit je 9 %, Herr S3, damaliger Vorstandsvorsitzender S6, mit zwei Familienangehörigen zu

sgesamt fast 9 %. Vor dem Beitritt der Kläger zu

  1. bis
  2. hatten sie nicht mit einem der Beklagten gesprochen oder korrespondiert, ihre Beteiligung erfolgte allein auf der Grundlage der dem Kläger zu
  3. übermittelten Unterlagen. Für den 30 %igen Eigenkapitalanteil schloss der Beklagte zu
  4. als Geschäftsführer der Beklagten zu 4.

Ausübung der Vollmachten am 03.12.1997 mit der Beklagten zu

  1. Darlehensverträge über 6.840.000,00 DM (Kläger zu 1.), 10.260.000,00 DM (Kläger zu 2.) und je 2.280.000,00 DM (Klägerin zu
  2. bis 5). Am gleichen Tag schloss die Beklagte zu
  3. als Treuhänderin für die Kläger mit der Beklagten zu
  4. die Darlehensverträge betreffend die 70 % Fremdfinanzierung über 15.960.000,00 DM (Kläger zu 1.), 23.940.000,00 DM (Kläger zu 2.) und je 5.320.000,00 DM (Klägerinnen zu
  5. bis 5.). Im Jahre 2000 löste die Beklagte zu
  6. die Darlehen bei der Beklagten zu
  7. ab, sie schloss mit den Klägern Endfinanzierungsverträge. Die Darlehensbewilligungen erfolgten gegen Erteilung von Sicherheiten und zwar Eintragung einer Gesamtgrundschuld durch alle Gesellschafter über 266.000.000,00 DM und notarielle Schuldanerkenntnisse mit Unterwerfungserklärung

das persönliche Vermögen. Die Gesellschafter des Fonds erhielten ab dem Jahre 2000 jährliche Ausschüttungen. Auf die als Anlage A 206 zum Schriftsatz der Beklagten zu

  1. bis
  2. vom 31.05.2012 vorgelegte Aufstellung wird verwiesen. Kapitalerhöhungen: Im Jahre 1999 führte die Fondsgesellschaft eine Kapitalerhöhung über 100.000.000,00 DM durch. Im April 1999 teilte die Beklagte zu
  3. als Geschäftsbesorgerin des Fonds den Anlegern mit, es sei mit den Baumaßnahmen auf dem Gelände

L10 begonnen worden. Es habe sich die Möglichkeit einer Erweiterung der Bebauung um 36.000 qm Bruttogeschossfläche ergeben, die eine Kapitalerhöhung erforderlich mache. Der Mietertrag steige hierdurch um etwa 7.400.000,00 DM jährlich. Die Beklagte zu

  1. bat um kurzfristige Rücksendung des dem Schreiben beigefügten Gesellschafterbeschlusses für den Fall des Einverständnisses, welches die Kläger erklärten (Schreiben Anlage K 208). Auf den Kläger zu
  2. entfiel eine Kapitalerhöhung von 6.000.000,00 DM, auf den Kläger zu
  3. von 9.000.000,00 DM und die Klägerinnen zu
  4. bis
  5. von je 2.000.000,00 DM. Die Beträge wurden sämtlich durch neue Darlehensverträge bei der Beklagten zu
  6. finanziert. Die N schloss einen "
  7. Nachtrag zum Mietvertrag vom
  8. August 1999" über 7.804 qm und zusätzliche Miete hierfür von 1.496.748,00 DM. Eine weitere Kapitalerhöhung führte die Gesellschaft im Jahre 2000 um 50.000.000,00 DM durch. Zur Begründung war ausgeführt, es seien u.a. mieterspezifische Sonderwünsche der N zu erfüllen. Hierdurch seien Mieterhöhungen von weiteren 3.500.000,00 DM jährlich zu erreichen (Anlage K 209). Auch dem stimmten die Kläger zu. Entwicklung der Fondsgesellschaft/Situation der Generalmieterin: Die wirtschaftliche Situation der Generalmieterin N gestaltete sich schwierig, auch wegen der mangelnden Auslastung der vermieteten Flächen. Im Jahre 2000 wurde C2 als Geschäftsführer abgelöst und die Herren Dr. T6 und L12 zu Geschäftsführern bestellt, Dr. T6 war zuvor bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu
  9. tätig gewesen, nach Behauptung der Kläger trifft das auch auf Herrn L12 zu. Nach Auslaufen der Mietzuschüsse gelang es der N nicht, die Mieten für die Gelände rechtzeitig und vollständig zu erbringen.

sgesamt waren bis einschließlich März 2002 Mietrückstände von mehr als 5.200.000,00 DM aufgelaufen. Der Beklagte zu 2. forderte

seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Fondsgesellschaft am 28.02.2002 die Gesellschafter der N auf, gemäß der übernommenen Einstandsverpflichtungen die Mieten zu zahlen (Anlage K 194, gerichtet an C3). Der Beklagte zu 8. teilte daraufhin mit Schreiben vom 04.03.2002 "nach einer Beiratssitzung der N vom gleichen Tag" mit, die rückständige Miete für das Gelände

I3 für Februar und März 2002 werde von den Einstandsverpflichteten gezahlt; gleichzeitig kündigte er an, über den Zahlungsbeginn für die Grundmiete

L10 verhandeln zu wollen (Anlage K 195). Unter dem 06.03.2002 schrieb C3, der gemeinsam mit C2 die Beteiligung an der N seit dem Jahr 2000 über eine "N4 GmbH" (im folg. N4) hielt, dem Beklagten zu

  1. allerdings, sie lehnten eine Einstandspflicht für sich ab, eine andere Erklärung sei auch auf der Beiratssitzung der N nicht abgegeben worden (Anlage K 196). Daraufhin kam es unter dem Datum 18.03.2002 zu einer "7 Punkte Vereinbarung" die von den Beklagten zu
  2. und
  3. und einer weiteren Person (Unterschrift nicht leserlich) unterzeichnet wurde. Sie sah vor, dass die Mieten für Februar und März für L10 gezahlt werden und die Gesellschafter die N

die Lage setzen, die April-Miete L10 zu zahlen. Rückständige Miete seit September bis Januar 2002 solle zunächst gestundet werden, der Fonds wurde um Verhandlungen gebeten. Die Gesellschafter bestätigten ihre Eintrittspflicht und erklärten

soweit einen Rangrücktritt; der Beklagte zu

  1. bestätigte die Eintrittspflicht für die Beklagte zu
  2. (Anlage K 199).

einem "Eckpunktepapier/Fahrplan" vom 21.03.2002 (Anlage K 200) wurde sodann vereinbart, dass die N4 ihre Anteile an der N auf die T2 GmbH oder eine von ihr genannte Dritte übertrug. Die T2 GmbH sollte sich um eine befreiende Schuldübernahme bezüglich der Einstandsverpflichtung gegenüber dem Fonds bemühen. Die Übertragung der Anteile stand unter dem Vorbehalt, dass der Fonds L10-I zustimmte. Die Herrn C2C3 übernahmen gegenüber der T2 GmbH die dingliche Haftung für deren Freistellungsverpflichtung bzw. Schuldübernahme. Nach unwidersprochenem Vortrag übertrugen die Brüder C2C3 ihre bzw. die über die N4 gehaltenen Gesellschaftsanteile von 24% an der N mit Urkunde vom 27.03.2002 auf die M mbH (im folg M), eine Tochtergesellschaft der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 8. Der Beklagte zu 2. als Geschäftsführer der Fondsgesellschaft bat die Gesellschafter mit Schreiben aus November 2003 um Zustimmung zur Übernahme der Einstandsverpflichtung durch die M bei gleichzeitiger Entpflichtung der Brüder C2C3. Dem kamen die Gesellschafter nach. Im Jahr 2007 kam es zu einem weiteren Wechsel der Gesellschafter,

dem die T2 GmbH die von S2 und Q2 gehaltenen Anteile der N übernahm. Die Mieten wurden an die Fondsgesellschaft entrichtet, wobei dies im Wesentlichen durch Zahlung der Einstandsverpflichteten und nicht durch die N selbst erfolgte.

einem Schreiben der Geschäftsführung aus April 2004 wurde auf die nach Zahlungsrückständen schließlich von der N und den Sicherungsgebern gezahlte Miete verwiesen, gleichzeitig ein Minderungsbetrag vorgeschlagen, den die Gesellschafter akzeptierten (Anlage B 1-17 zum Ss. der Beklagten zu 1.). Aus anderen Verfahren ist bekannt, dass der Beklagte zu

  1. mit Schreiben vom 14.07.2005 die Fondsgesellschafter erneut auf Probleme bei den Mietzahlungen hinwies. Er erläuterte darin, bekanntlich sei es immer wieder zu der Notwendigkeit gekommen, dass die Einstandsverpflichteten Zahlungen geleistet hätten. Es wurde eine Kürzung der Ausschüttungen angekündigt (z.B. aus dem Verfahren 2 O 572/11 , dort Anlage B 47 zum Ss. der Beklagten zu
  2. vom 30.05.2012). Ab dem Jahr 2008 (I3 ab März 2008; L8 ab Ende 2009) lief die Einstandsverpflichtung der Gesellschafter für die N ab. Diese war allein nicht

der Lage, die Mieten zu erbringen. Der Beklagte zu 2. als Fondsgeschäftsführer schlug zur langfristigen Sicherung des Fortbestandes der N und Vermeidung einer

solvenz mit Schreiben vom 28.01.2008 vor, die Miete von 17.150.000,00 € auf 13.750.000,00 € für die Jahre 2008 und 2009 zu senken (Anlage K 213) und empfahl einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss. Die Kläger erklärten ihre Zustimmung. Im Vorfeld einer mit Schreiben vom 02.09.2009 angekündigten Gesellschafterversammlung am 24.09.2009, bei der einer Reduzierung der Miete für beide Objekte auf 7.000.000,00 € zugestimmt werden sollte, kam es zu Unstimmigkeiten, nachdem ein weiterer Gesellschafter mit Schreiben vom 14.09.2009 angekündigt hatte, die Wirksamkeit der Einberufung zur Gesellschafterversammlung anzuzweifeln und zudem aussagekräftige

formationen zur wirtschaftlichen Situation der Generalmieterin gefordert hatte. Die Geschäftsführung des Fonds erwiderte mit Schreiben vom 18.09.2009, angesichts der dringenden Entscheidungsnotwendigkeit könne nur empfohlen werden, der Beschlussfassung am 24.09.2009 zuzustimmen (Anlagen K 216, 217)

der Gesellschafterversammlung vom 24.09.2009 legte der damalige Geschäftsführer der N, Herr A, dar, ohne die verlangte Mietreduzierung könne der N keine positive Fortführungsprognose gegeben werden. Entsprechend beschloss die Gesellschafterversammlung eine Mietreduzierung. Die Einzelheiten ergeben sich aus der vorgelegten Anlage K 218. Einige der Mitgesellschafter des Fonds kommen ihren Darlehensverpflichtungen gegenüber der Beklagten zu 8. nicht mehr regelmäßig nach.

sofern geht die Beklagte zu

  1. nunmehr aus Mietabtretungen vor, so dass hierüber alle Gesellschafter für die Darlehensverpflichtungen der Mitgesellschafter herangezogen werden. Am 31.12.2012 lösten die Kläger die Fremdkapitalfinanzierung zu dem Fonds bei der Beklagten zu
  2. vollständig ab. Die Beklagte zu
  3. gab die vollstreckbaren Ausfertigungen der notariellen Schuldanerkenntnisse an sie heraus. Fonds S5: Fondsgrundstück Wie oben dargelegt, entstanden auf dem Gelände des C4 Gebäude zur Filmund Fernsehproduktion. Der Sender S2, wie bereits erwähnt seit 1988

L8 ansässig, zeigte sich

teressiert, die zu S2 gehörenden Gesellschaften an einem Standort anzusiedeln, die Liegenschaft auf der B Straße boten aber zu wenig Platz. Andere Gemeinden wie I3 boten S2 Grundstücksflächen an. Gründung der Fondsgesellschaft Mit notariellem Vertrag vom 05.11.2002 (Urk. Nr. .../... des Notars Dr. T7) schlossen sich der Beklagte zu 2. mit den Beklagten zu 4. und 5. zur "Grundstücksgesellschaft L10 VIII GbR" zusammen. Zweck war der Erwerb von ca. 55.000 qm Fläche aus einem näher bezeichneten Areal

L8 (L10), ferner die Bebauung des Grundbesitzes mit Bürogebäuden mit einer vermietbaren Fläche von ca. 70.000 qm BGF (Bruttogrundfläche) und ca. 1.000 Stellplätzen und sodann die Vermietung und Verwaltung des Immobilienbesitzes. Der

vestitionsplan sah einen Gesamtaufwand der Gesellschaft von 178.900.000,00 € vor. Hiervon erbrachten die Gründungsgesellschafter 150.000,00 €, der Rest sollte durch die Einlagen von Neugesellschaftern erfolgen.

den Erläuterungen zum

vestitionsplan ist unter Ziffer 5. folgende Passage enthalten: Die Nebenkosten der

vestitionsphase (

sbesondere ... Grunderwerbsteuer auf das unbebaute Grundstück, ...) sind im

vestitionsplan als kalkulierte Größe enthalten. Grunderwerbsteuer ist kalkuliert gemäß dem Grunderwerbsteuertatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG. Als Bemessungsgrundlage ist hierfür zugrundegelegt der Kaufpreis für das unbebaute Grundstück. Die Gesellschaft geht davon aus, dass die Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesfinanzhofes zum einheitlichen Vertragswerk keine Anwendung finden. Die Gesellschaft geht weiter davon aus, dass im Zeitpunkt der Änderung des Gesellschafterbestandes durch den Beitritt der Neugesellschafter kein Grundstück zum Vermögen der Gesellschaft gehört und dementsprechend der Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG nicht erfüllt ist. Kommt die Finanzverwaltung

soweit bestandskräftig zu einem anderen Ergebnis, so ist der über die kalkulierte Grunderwerbsteuer hinaus anfallende Mehrbetrag durch Gesellschafternachschüsse aufzubringen; der Geschäftsführer ist jedoch ermächtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen gegen einen solchen Grunderwerbsteuerbescheid Rechtsmittel einzulegen bzw. zurückzunehmen". Im Übrigen wird auf die notarielle Urkunde Anlage K 18 Bezug genommen. Grundstückskaufvertrag Mit notariellem Kaufvertrag vom 12.12.2002 (Urk. Nr. .../... des Notars Dr. T7) kaufte die GbR eine noch zu vermessende Teilfläche von ca. 55.000 qm aus einem Grundbesitz von 376.725 qm zum Kaufpreis von 25,00 € pro qm. Der vorläufige Kaufpreis lag mithin bei 1.375.000,00 €. Verkäufer war die T3 GmbH & Co. Projekt C4 KG. Wegen der Einzelheiten wird auf die Urkunde Anlage K 28 Bezug genommen. Anwerben/Beitritt der Kläger Die Beklagte zu 1., vertreten durch den Beklagten zu 6., bot dem Kläger zu 1. mit Schreiben vom 30.09.2002 eine Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft L10 VIII GbR an. Es heißt

dem Schreiben: "Wir beabsichtigen, an dem Büro- und Medienstandort

L8

ausgezeichneter Lage ein modernes Bürogebäude zu errichten. Die voraussichtlich zu vermietende Fläche des Bürogebäudes beträgt ca. 70.000,00 qm. Die Grundstücksgesellschaft wird außerdem ca. 1.000 PKW-Stellplätze errichten. Der kalkulatorische Gesamtaufwand beläuft sich auf ca. 194.750.000,00 €." Mitübersandt wurde ein vierseitiges Exposé mit weiteren drei Seiten Lageplan, welches die Beklagte zu 5. erstellt hatte (Anlage K 16). Nachfolgend erhielt der Kläger zu 1. den sog.

vestorenordner, der weitgehend aufgebaut und bestückt war wie der Ordner zum Fonds L10-I. Wegen des

halts wird auf die obige Darstellung sowie Anlage K 18 verwiesen. Am 28.11.2002 ließ der Kläger zu 1. vor Notar L7

F4 (Urk. Nr. .../...) ein Vertragsangebot zum Beitritt

die GbR beurkunden (Anlage K 19). Der Kläger zu 1. bestätigte

der Urkunde unter Ziffer A 3., über die wesentlichen wirtschaftlichen und rechtlichen Risiken durch die Geschäftsführer der GbR (die Beklagten zu 2. und 5.) aufgeklärt worden zu sein, wobei dann nachfolgend

Ziffern a. bis d. verschiedene Risiken wie z.B. das Bauherrenrisiko, das Haftungsrisiko eines Gesellschafters einer GbR oder das Risiko der Nichtanerkennung des steuerlichen Konzepts durch die Finanzverwaltung genannt wurden. Der Gesellschaftsvertrag lag bei und wurde

haltlich gebilligt. Das Angebot des Klägers zu

  1. belief sich auf 8 % des nominellen Gesellschaftskapitals von 178.900.000,00 €, was 14.312.000,00 € entsprach. Der Beklagte zu
  2. nahm das Angebot als Geschäftsführer der GbR am 10.12.2002 an.

der Folgezeit traten die Kläger zu

  1. bis
  2. ebenfalls der Gesellschaft bei. Der Kläger zu
  3. übernahm ebenfalls 8 % wie sein Vater. Die Klägerinnen zu
  4. bis
  5. übernahmen jeweils 2 %, was einer Summe von 3.578.000,00 € entsprach. Vor dem Beitritt der Kläger zu
  6. bis
  7. hatten sie nicht mit einem der Beklagten gesprochen oder korrespondiert, ihre Beteiligung erfolgte allein auf der Grundlage der dem Kläger zu
  8. übermittelten Unterlagen. Im November 2002 erhielten die Kläger die Einladung zur ersten Gesellschafterversammlung (Anlage K 23 -25 exemplarisch für die Klägerin zu
  9. eingereicht). Auf der Tagesordnung standen u.a. Beschlüsse zur Annahme der Angebote zu Verträgen, und zwar des Angebots auf Abschluss des Grundstücksvermittlungsvertrages mit der P2 GbR, des Projektentwicklungs - und Mietervermittlungsvertrages sowie des Projektsteuerungsvertrages mit der Beklagten zu
  10. und des Steuerberatungsvertrages mit der C5 GmbH. Des Weiteren sollte über den Abschluss des Grundstückskaufvertrages beschlossen werden. Den Einladungen waren Entwürfe zu Vollmachten für die Beklagte zu
  11. beigefügt, die die Kläger unterzeichneten. Eine Vollmacht umfasste die Befugnis zur Vertretung auf der Gesellschafterversammlung vom 12.12.
  12. Die Vollmachtgeber erteilten der Beklagten zu
  13. als Vertreterin Weisungen und zwar, den oben genannten Angeboten und dem Grundstückskaufvertrag zuzustimmen. Eine weitere Vollmacht trug die Überschrift "Stimmrechtsvollmacht".

einer Präambel erklärten die Vollmachtgeber, vor dem Beitritt zur Gesellschaft und vor Unterzeichnung der Vollmacht über die mit der Beteiligung an der GbR verbundenen vorhersehbaren Risiken

formiert zu sein, die Vertragsangebote zu kennen. Auch sei bekannt, dass die Angebote Abweichungen von den Vertragsentwürfen enthielten, die mit dem

vestorenordner im Oktober 2002 überreicht worden seien. Die Vollmachtgeber bevollmächtigten die Vollmachtnehmerin zur uneingeschränkten Ausübung des Stimmrechtes

Gesellschafterversammlungen der GbR.

sbesondere sei die Vollmachtnehmerin berechtigt, Entscheidungen über Einzelheiten der Bebauung nach Vorliegen der Baugenehmigung zu treffen; einen Generalübernehmervertrag betreffend die schlüsselfertige, funktionsgerechte und betriebsfertige Herstellung des Bauvorhabens der Grundstücksgesellschaft mit der Gebr. F mbH entsprechend dem Vertragsangebot vom 05.11.2002 abzuschließen und gegebenenfalls eines oder mehrere Nachtragsangebote anzunehmen. Außerdem war die Vollmachtnehmerin berechtigt, für die GbR Grundpfandrechte zu bestellen sowie die Zustimmung zu Kapitalerhöhungen zu erteilen. Voraussetzung für Letzteres war, dass sich die Gesamtrentabilität der Gesellschaft nicht verschlechtere und die Kapitalerhöhungsbeträge

sgesamt 25 % des Gesamtaufwandes der Gesellschaft nicht überstiegen. Die Kläger ließen sich fortan von der Beklagten zu 4., auch

Gesellschafterversammlungen, vertreten.

zwischen sind die Vollmachten gekündigt. Nach der ersten Gesellschafterversammlung teilte die Beklagte zu

  1. an den Geschäftsführer der Abteilung Rechnungs- und Finanzwesen der E4 KG, Herrn H7 für alle Kläger das Ergebnis der Gesellschafterversammlung mit. Eine Kopie des beurkundeten Grundstückskaufvertrages sowie das Protokoll nebst Auflistung der 21 Neugesellschafter waren beigefügt. Zu den Gesellschaftern gehören neben den Klägern, dem Beklagten zu
  2. und seiner Ehefrau auch die Ehefrau des Beklagten zu 2..

der Gesellschafterversammlung war die Vollplatzierung der Gesellschaftsanteile mitgeteilt worden. Die Verträge waren wie angeboten angenommen worden. Hinsichtlich des Grundstückskaufvertrages waren Änderungen mitgeteilt worden, z.B. bei der Ausnutzbarkeit des Grundstücks (Anlagen K 27, 28). Darlehensverträge Die Kläger hatten sich auch bei diesem Fonds dafür entschieden, die jeweilige Einlage zu 100 % zu finanzieren. Der Kläger zu

  1. erhielt am 10.12.2002 von der GbR die Aufforderung, bis zum 16.12.2002 30 % der Einlage einzuzahlen und zwar auf das Konto der GbR bei der Beklagten zu
  2. Für den Kläger zu
  3. waren das 4.674.000,00 €, er kam dem fristgerecht nach. Die übrigen Kläger erhielten entsprechende Aufforderungen und kamen ihnen ebenfalls nach. Zuvor hatte der Kläger zu
  4. mit der Beklagten zu
  5. unter dem 18/28.11./06.12.2002 einen Darlehensvertrag über die (Zwischen)Finanzierung des Eigenkapitalanteils geschlossen. Er ließ am 28.11.2002 bei Notar L7 (Urk.Nr. .../...), also im direkten Anschluss an die Beurkundung des Angebotes auf Beitritt zur GbR, ein notarielles Schuldanerkenntnis mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung zugunsten der Beklagten zu
  6. beurkunden und zwar über 10.906.000,00 € (Anlage K 31). Gleiches erfolgte durch den Kläger zu 2., der den gleichen Anteil wie sein Vater übernommen hatte (Anlagen K 75, 76). Bei den Klägerinnen zu
  7. bis
  8. betrug der Eigenkapitalanteil jeweils 1.168.500,00 €. Sie gaben zugunsten der Beklagten zu
  9. Schuldanerkenntnisse über jeweils 2.726.500,00 € ab. Änderung des Gesellschaftszwecks und -namens: Wie dargestellt, hatte die GbR einen Kaufvertrag mit der T3 GmbH & Co. Projekt C4 KG abgeschlossen, zur Eigentumsübertragung auf sie kam es aber nicht. Am 01.08.2003 teilte S2 der Presse seine Entscheidung mit, seinen Sitz im Jahre 2008 auf das Areal der S5 auf dem Messegelände

L13 zu verlegen. Über die Suche von S2 nach geeigneten Flächen

und außerhalb von L8 war ab dem Jahre 2003

der Tagespresse berichtet worden. Das angebotene - vorgesehene - Gelände am C4 ("D3")

L10 war bei S2 nicht auf ungeteilte Zustimmung gestoßen. Die Stadt I3 hatte S2 auch Grundstücksflächen angeboten. Die Stadt L8 war aber

teressiert daran, den Unternehmenssitz von S2

L8 zu erhalten.

einer Besprechung der Stadt L8 - Stadtkämmerei - mit Vertretern der L5 GmbH - vom 09.10.2003 (Anlage B 8-46 zum Ss. der Beklagten zu

  1. vom 31.05.2012) wurde die Sachlage wie folgt dargestellt: Das Messegelände stand teils im Eigentum der Stadt L8, allerdings mit Erbbaurechten der L5 GmbH belastet, teils im Eigentum der L5 GmbH. Wenn S2 auf das Gelände der S5 umziehen sollte, dann musste die L5 GmbH weichen, auch mit ihrem Erbbaurecht, wofür sie eine Entschädigung erwartete. Wenn die L5 die S5 aufgab, benötigte sie Ersatz. Der sollte im Norden geschaffen werden (sog. Nordhallen). Das Gelände im Norden stand im Eigentum der L5 GmbH. Mit Schreiben vom 24.11.2003 bot der Beklagte zu
  2. für die Beklagte zu
  3. dem Kläger zu
  4. an, sich an der "Grundstücksgesellschaft L5 ...-... GbR" zu beteiligen. Es heißt hier: "Durch die vorgesehene neue Belegung der S5 zum Jahr 2008 (Messehallen 1, 2, 3 und 5) mit der Unternehmensgruppe S2 (umsatzstärkster Privatsender Europas) benötigt die L5 GmbH neue Ausstellungsflächen" (Anlage K 242). Zu diesem Fonds wird auf die unten stehenden Ausführungen verwiesen. Vor diesem Hintergrund unterrichtete die GbR (L10 VIII) den Kläger zu 1.

einem Schreiben vom 19.05.2004 über die Entwicklung der Gesellschaft (Anlage K 34). Nach der Behauptung des Beklagten zu

  1. hatte er den Kläger zu
  2. auch persönlich ebenso wie andere Gesellschafter über die neue Entwicklung

formiert. Es heißt hierin: "Wie Sie wissen, hat die Gesellschaft im Dezember 2002

L10 ein Grundstück zur Bebauung und anschließenden Vermietung erworben. Nachdem nun S2, der Nutzer des von der Gesellschaft geplanten Bauvorhabens, sich entschlossen hat, sein Standort nicht nach L10, sondern

das L8er Messegelände zu verlegen, empfiehlt die Geschäftsführung, den abgeschlossenen Grundstückskaufvertrag rückabzuwickeln und eine Grundstücksfläche des L8er Messegeländes, einen Teil des so genannten S5grundstückes zu erwerben, das sich im Eigentum der Stadt L8 befindet. Das zu erwerbende Grundstück kann

gleichem Umfange baulich genutzt werden wie das Grundstück

L10 und bietet im Vergleich erhebliche wirtschaftliche Vorteile... Der Erwerb dieses S5grundstückes erfolgt zu den gleichen wirtschaftlichen Bedingungen wie seinerzeit der Kauf des Grundstücks L10. Die Einzelheiten haben wir

dem als Anlage beigefügten Entwurf eines Gesellschafterbeschlusses ausgeführt. Wenn Sie mit dieser Vorgehensweise einverstanden sind, bitten wir Sie, der Geschäftsführung eine entsprechende Vollmacht zu erteilen, damit die entsprechenden Verträge abgeschlossen werden können. Den Entwurf einer solchen Vollmacht haben wir ebenfalls beigefügt und bitten Sie, Ihre Unterschrift beim Notar beglaubigen zu lassen. Die seinerzeit erteilte Vollmacht reicht für diesen Zweck nicht aus. Bei unseren Gesprächen Ende des vergangenen Jahres hatten wir dieses Thema bereits erörtert." ... Der Entwurf sah u.a. vor, dass die bislang geschlossenen Verträge aufgehoben und neue Verträge zur Grundstücksvermittlung, Projektentwicklung und Mietervermittlung, Projektsteuerung und Bauüberwachung etc. geschlossen werden sollten, wobei aber bereits gezahlte Vergütungen angerechnet werden sollten, so dass durch den Neuabschluss keine weitere Vergütungspflicht entstehen sollte. Der Gesellschaftszweck sollte geändert werden, ebenso der Name

"Grundstücksgesellschaft S5 GbR". Die Kläger erteilten die notariellen Vollmachten wie vorgesehen. Am 11.04.2005 lud die Gesellschaft zur Gesellschafterversammlung für den 28.04.2005 ein. Beigefügt waren ein Vorbericht, die Tagesordnung und Beschlussvorschläge (Anlage 36).

dem Vorbericht war erwähnt, dass das Grundstück ursprünglich im Eigentum der Stadt L8 gestanden habe, jetzt aber von einer 100%igen Tochter der Beklagten 8., der "M2" Vermögensanlage- und -verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG (im folg. nur M2 genannt), erworben worden sei. Das Unternehmen M2 firmierte später als S S7 Grundbesitz GmbH & Co. KG (im folg. nur S S7 genannt). Die notwendigen Maßnahmen, die

dem Schreiben vom 19.05.2004 erwähnt waren, wurden nun vorgestellt.

dem Vorbericht heißt es weiter: "Dieses (Anm. S5) Grundstück ist deutlich höherwertig, als es der Grundstückspreis, den die Gesellschaft entrichten muss,

Höhe von 1.375.000,00 € ausweist. Der Wert des Grundstücks wird mit 25.500.000,00 € angenommen. Die Differenz zum Kaufpreis

Höhe von 24.125.000,00 € wird zugunsten der Gesellschaft von der T11 L8C (= Beklagte zu 8.) bzw. einer ihrer Tochtergesellschaften über die K3 GmbH (= Beklagte zu 5.) aufgrund vertraglicher Vereinbarungen auf dieser Ebene als Schadensersatzausgleich aufgewandt. Ebenso werden die höheren Baukosten am Standort L13

folge von Abbruch, Denkmalschutzauflagen für die Fassade und Bodenverunreinigungen entweder von der L11 L8C bzw. einer Tochtergesellschaft gezahlt oder durch einen höheren Mietzins ausgeglichen. Im Vorbericht wurde weiter ausgeführt, das S5gundstück lasse eine bessere Auslastung zu. Die Bebauung solle nun auf 83.000 qm Bürofläche und bis zu 10.000 qm Lagerfläche sowie 1.100 Einstellplätze bzw. Tief/Hochgaragenstellplätze erweitert werden. Durch Mehrflächen und Mietersonderwünsche werde sich der Gesamtaufwand erhöhen. Zukünftiger Mieter werde eine 100 %ige Tochter der Beklagten zu

  1. werden. Es sei vorgesehen, einen Mietvertrag auf 20 Jahre zu schließen, das erste Jahr solle mietfrei sein, was im Gesamtaufwand einkalkuliert sei. Der beabsichtigte Gesellschafterbeschluss sah vor, dass der kalkulatorische Gesamtaufwand von 194.750.000,00 € auf 356.100.000,00 € stieg. Der Mietansatz erhöhte sich von 10.250.000,00 € auf 19.931.000,00 € (p.a.). Entsprechend seien die Kapitalanteile zu erhöhen. Beigefügt war ein Schreiben der Beklagten zu
  2. vom selben Tag,

dem sie für die Gesellschafterversammlung auf die im Juni 2004 erteilte notariell beglaubigte Vollmacht und - "soweit die Beschlüsse der notariellen Vollmacht nicht bedürfen" auf die Vollmacht vom November 2002 zur Vertretung

Gesellschafterversammlungen verwies. Die Beklagte zu 4. teilte den Klägern mit, sie werde sie auch

der jetzt anstehenden Versammlung vertreten und den Beschlussvorlagen zustimmen, "soweit wir von Ihnen keine andere Weisung erhalten" (Anlage K 37). Die Kläger erteilten keine andere Weisung.

der Gesellschafterversammlung vom 28.04.2005 wurde entsprechend abgestimmt. Die Kläger ließen sich wie alle anderen Gesellschafter durch die Beklagte zu

  1. vertreten. Den Klägern wurde danach das Protokoll übersandt (Anlage K 41). Hieraus ergab sich, dass die Beklagte zu
  2. wegen des höheren Kaufpreises der Gesellschaft einen "zweckgebundenen

vestitionszuschuss zu den Baukosten

Höhe von 24.125.000,00 € (netto) einräumen werde, der mit dem Projektentwicklungshonorar verrechnet werde. Für die Gesellschaft blieben die wirtschaftlichen Daten deshalb bestehen. Unter "Verschiedenes" war festgehalten, dass es wahrscheinlich notwendig werde, einen gemeinsamen Bauantrag mit der Grundstücksnachbarin, der H3 GbR zu stellen. Die Kläger erhielten mit dem Protokoll auch den notariellen Vertrag, der die Änderung des Namens und des Zwecks beinhaltete, aber im Übrigen den ursprünglichen Gesellschaftsvertrag als Anlage enthielt. Am 02.12.2005 wurde ein Mietvertrag mit der M2 (später S S7) über eine Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossen (Anlage 14 zum Ss. der Beklagten zu 2. bis 5. vom 18.07.2011). Der Mietpreis betrug 1.317.449,04 €/Monat, fällig ein Jahr ab Mietbeginn. Dieser war festgelegt auf die Übergabe, die für den 01.04.2008 "angestrebt" war, sich aber aus streitigen Gründen verzögerte und am 30.11.2009 stattfand. Am 09.11.2005 wurde der Kläger zu 1. aufgefordert,

sgesamt 13.560.000,00 €, davon 1.920.000,00 € Eigenkapitalanteil, an die GbR zu zahlen. Zu diesem Zweck wurden die ursprünglichen Darlehensverträge von 2002 mit der Beklagten zu 1. abgeändert und nun umgestellt. Zum 30.06.2010 waren nun fällig ein Darlehen zur Eigenkapitalvorfinanzierung

Höhe von 8.500.104,00 €. Es handelte sich um ein unbesichertes Verbraucherdarlehen, verzinslich nach EURIBOR-Zinsen (Anlage K 44). Des Weiteren schloss der Kläger zu 1. im November 2005 ein Darlehen zur Zwischenfinanzierung des Fremdkapitalanteils über nunmehr 19.833.576,00 €, abgesichert durch eine Briefgrundschuld über

sgesamt 264.000.000,00 € am S5grundstück und durch das notarielle Schuldanerkenntnis. Dieser Vertrag wurde später immer wieder prolongiert. Wegen der Einzelheiten der Verträge siehe Anlage K 44-

  1. Entsprechendes gilt für die Kläger zu
  2. bis
  3. Der Kläger zu
  4. überwies die 1.920.000,00 € Eigenkapital, zusammen mit dem im November 2002 überwiesenen 4.674.000,00 €, hatte er also nun also 6.594.000,00 € Eigenkapital erbracht, für das er an die Beklagte zu
  5. Zinsen aufzubringen hatte. Für den Fremdkapitalanteil überwies er

sgesamt 16.432.093,36 € (Einzelheiten Anlage K 52). Der Kläger zu

  1. leistete im Folgenden Einzahlungen aus eigenem Vermögen, um die Zinsen für die Eigenkapitalvorfinanzierung zu decken. Die Steuerrückflüsse wurden auf ein gesondertes Konto bei der Beklagten zu 1., ein Festgeldkonto, und nicht auf die Darlehenskonten gebucht. Der Kläger zu
  2. hielt dies für unzulässig und drängte ab 2008 auf eine andere Handhabung, was dann auch geschah. Deshalb meint der Kläger zu 1., er müsse sich die Steuerersparnisse von 1.292.000,00 € für den Fonds S5 nicht anrechnen lassen. Die Parteien streiten darüber, ob die Zinsberechnungen zu den Darlehensverträgen zutreffend sind. Mit Schreiben vom 10.11.2009 kündigten die Kläger die Gesellschaftsbeteiligung aus wichtigem Grund (Anlage K 72, Bl. 109 f.). Fonds L5 Fondsgrundstück Nachdem S2 sich entschlossen hatte, den Verwaltungssitz nach L13 auf das dortige Messegelände zu verlegen ("S5") musste für die Messe ein neues Gelände geschaffen werden. Dies erfolgte durch den Bau vier neuer Messehallen (sog. Nordhallen). Im Oktober 2003 übersandten die Stadt L8 und die L5 GmbH, an der die Stadt L8 zu 79,025 % beteiligt war, Exposés an

teressierte

vestoren ("Projekt Joker", Anlage K 224). Darin hatten die Ersteller des Exposés F5 die Vorgaben zusammengefasst: Zum 01.12.2005 müssten die neuen Hallen im Norden des Geländes, das im Eigentum der L5 GmbH stand, fertig sein, denn zum 01.01.2006 beginne der Umbau der S5 für den Einzug von S2, der für den 01.01.2008 geplant sei. Die L5 GmbH habe F5 damit beauftragt, ein beschränktes Auswahlverfahren für die strukturierte Finanzierung/

vestorenmodell der Neubauentwicklung durchzuführen. Die L5 GmbH wolle die errichteten Hallen langfristig (mindestens für 30 Jahre) mieten. Die Gesamtkosten waren

dem Exposé auf 260.000.000,00 € geschätzt, sofern das Grundstück im Eigentum der L5 GmbH verblieb, also für die reinen Baukosten, anderenfalls wären es 330.000.000,00 €. Die Stadt L8 stellte laut Exposé eine kommunale Bürgschaft von 80 % und das Land NRW eine solche von 20 % für die

vestitionskosten bzw. den Kapitaldienst

Aussicht. Im Exposé wurde zu ersten Angeboten bis zum 14.11.2003 aufgefordert. Bereits am 07.10.2003 meldete sich der Beklagte zu

  1. auf dem Briefpapier der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu
  2. Er machte ein Angebot "namens und im Auftrag einer Tochtergesellschaft" der Beklagten zu 1, das aber den Anforderungen der L5 GmbH nicht genügte, weshalb sie Fragen stellte. Im Folgenden wandte sich der Beklagte zu
  3. für die Beklagte zu
  4. mehrfach an den damaligen Oberbürgermeister von L8, Herrn T9, um die Entscheidung zu beschleunigen. Die Entscheidung der Stadt L8 und der L5 GmbH fiel schließlich zugunsten des

vestorenmodells

Form des P3-Fonds aus. Andere

vestoren hatten z.B. Leasing angeboten. Die hier beteiligten Kläger sehen

den Bemühungen und Einflussnahmen verschiedener Beklagter, den "Zuschlag" für das Projekt zu erhalten, unlauteres Vorgehen und eine Schädigung der

vestoren. Gründung der Fondsgesellschaft Am 24.11.2003 gründeten der Beklagte zu

  1. und die Beklagten zu
  2. und
  3. die "Grundstücksgesellschaft L5 ...-... GbR" (notarielle Urkunde Nr. .../... des Notars Dr. T7 aus T12). Anwerben/Beitritt der Kläger Mit Schreiben vom selben Tag bot die Beklagte zu 1.,

Person der Beklagte zu 6., dem Kläger zu 1. und den weiteren Klägern eine Beteiligung an dieser GbR an. Es sollte ein 143.064 qm großes Grundstück gekauft werden und anschließend mit 76.000 qm Ausstellungsflächen und 1.176 oberirdischen Stellplätzen bebaut werden. Im Schreiben wurde erläutert, der neue Bau sei erforderlich, weil S2

die S5 gehen werde. Die neuen Hallen sollten an die schon stehenden Osthallen grenzen und so ein geschlossenes Areal bilden. Das Schreiben enthielt die bereits oben zitierte Anmerkung zur Prüfung der Risiken. Beigefügt waren ein Exposé und ein

vestorenordner, der die für die Beklagten zu

  1. bis
  2. üblichen Unterlagen wie vorbereitete Verträge und Vollmachtserklärungen enthielt (Anlagen K 243, 244). Auch hier entschieden sich die Kläger zu 1., 2.,
  3. und
  4. dafür, den vorgesehenen 30%igen Eigenkapitalanteil bei der Beklagten zu
  5. vorzufinanzieren. Auch der Fremdfinanzierungsanteil wurde von ihr vorfinanziert. Die Endfinanzierung erfolgte dann jeweils durch die Beklagte zu
  6. Am 12.12.2003 ließ der Kläger zu
  7. (und später auch die beteiligten übrigen Kläger) das Angebot zum Beitritt

die GbR beurkunden. Die Kläger zu

  1. und
  2. beteiligten sich mit jeweils 5 %, d.h. 16.500.000,00 €, die Klägerinnen zu
  3. und
  4. mit jeweils 1 % = 3.300.000,00 €. an dem Gesellschaftskapital von 330.000.000,00 €,

folge der Erhöhung des Gesellschaftskapitals laut Gesellschafterbeschluss vom 05.08.2004 auf 375.000.000,00 € ergaben sich entsprechend höhere Beteiligungen. Außer den drei Gründungsgesellschaftern sind an der Fonds GbR noch weitere 23 Gesellschafter beteiligt (Anlage K 247). Die beteiligten Kläger schlossen mit der Beklagten zu

  1. entsprechende Darlehensverträge zur Vorfinanzierung des Eigenkapitalanteils und Zwischenfinanzierung des Fremdkapitalanteils. Zum Februar 2006 wurden die Verträge mit der Beklagten zu
  2. beendet. Zur Endfinanzierung der Anteile schlossen die beteiligten Kläger Verträge mit der Beklagten zu 8.. weitere Entwicklung: Nach der Fertigstellung entschied der Europäische Gerichtshof am 29.10.2009 (Anlage K 250) die Stadt L8 habe am 06.08.2004 gegen Vergaberecht verstoßen, als sie mit dem Fonds L5 den Vertrag geschlossen habe. Weil die Stadt L8 hinsichtlich der Ausgestaltung der Messehallen Vorgaben gemacht habe, sei sie nicht nur Mieterin, sondern Bauherrin. Gegen diese Rechtsauffassung wandte sich das Bundeswirtschaftsministerium, aber auch die Stadt L
  3. Gleichwohl kündigte die Stadt L8 den Mietvertrag, stellte dann auch die vereinbarten Mietzahlungen ein und zahlte nur noch Nutzungsentschädigung. Die Urkundsklage des Fonds vor dem Landgericht L8 wurde als im Urkundsverfahren unzulässig abgewiesen. Der Fonds und die Stadt L8 haben sich bis zur endgültigen Klärung der Rechtsstreitigkeit auf die Zahlung einer Miete geeinigt, die aber immer noch unter den vereinbarten Mieten liegt. Das Beschwerdeverfahren (unzulässige Beihilfe der Stadt L8 gegenüber der Beklagten zu
  4. und der L5 GmbH) wurde am 18.07.2012 eingestellt (vgl. Anlage A 305 zum Ss. der Beklagten zu
  5. bis
  6. vom 07.09.2012, Bl. 1265.). Die EU-Kommission hat sich lediglich vorbehalten, den Vorgang Stadt L8 - L5 GmbH unter beihilferechtlichen Gesichtspunkten erneut zu prüfen, wenn eine Garantie aktiviert wird. Die Kläger tragen vor: Die Kläger sind der Ansicht, ihnen stünden gegen die Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz aus vorsätzlicher und sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB sowie unerlaubter Handlung nach §§ 823 Abs. 2, 830 BGB i. V. m. §§ 263 , 264 a StGB zu. Zudem hätten die Beklagten massiv (vor)vertragliche Aufklärungs- und Hinweispflichten verletzt. Deshalb bestünden Ansprüche aus vertraglicher Schadensersatzhaftung gegen die Beklagten, sie seien weder objektgerecht noch anlegergerecht beraten worden. Mit der Klage verfolgen die Kläger das Ziel, alle Darlehensverpflichtungen aufzuheben und gezahlte Beträge zurückzuerhalten. Die Kläger behaupten, auf

itiative des Herrn Dr. X2 und des Beklagten zu 7. seien sie

Kontakt mit dem Beklagten zu

  1. gekommen. Bei einem Zusammentreffen des Klägers zu
  2. mit dem Beklagten zu 2.

den Räumen der Beklagten zu

  1. habe der Beklagte zu
  2. seine Fondskonzeption vorgestellt und sie dabei als Erbschaftssteuersparmodell angepriesen, das sich im Grunde von selbst finanziere. Der Beklagte zu
  3. habe erklärt, die Fonds seien so sicher wie "Bonds". Er habe erwähnt, dass sich schon zahlreiche vermögende Unternehmerfamilien aus erbschaftssteuerlichen Gründen beteiligt hätten. Dem Kläger zu
  4. sei bedeutet worden, dass sich Gesellschafter der Beklagten zu 1., wie der Beklagte zu 6., ebenfalls beteiligen würden. Die Kläger behaupten weiter, der Kläger zu
  5. habe schon im Jahre 1996 aber auch später den Beklagten zu
  6. und
  7. verdeutlicht, dass er keine wirtschaftlichen Risiken eingehen könne und wolle und

sbesondere kein eigenes zusätzliches Eigenkapital und auch kein Firmenvermögen einzahlen wolle. Über solche Mittel habe der Kläger zu

  1. auch gar nicht verfügt. Der Beklagte zu
  2. habe ihm versichert, die von ihm konzipierten Fonds könnten aufgrund der Qualität der ausgesuchten Objekte durch Bankkredite finanziert werden, Zins- und Tilgungslasten würden durch Mieteinnahmen und Steuerersparnisse über die mindestens 30-jährige Laufzeit der Beteiligung getragen werden. Zuschüsse oder Nachschüsse aus dem privaten Vermögen seien ausgeschlossen. Dies habe der Beklagte zu
  3. immer wieder betont. Im Folgenden habe der Beklagte zu
  4. mit Herrn H7, der für sie die

terne Administration und Koordinierung der Zahlungsströme durchgeführt habe, vor dem Hintergrund der erbschaftssteuerlichen Zwecke ihre Vermögenswerte überschlagen, um so die Höhe des noch erforderlichen, aber verkraftbaren negativen Vermögen, also der Schulden, zu bestimmen. Aufgrund dieser Berechnungen seien dann ihre jeweiligen Beteiligungshöhen bezogen auf ein konkretes Beteiligungsangebot von dem Beklagten zu 2. festgelegt worden. Die Kläger behaupten weiter, es habe bereits ab 1996 einen Plan aller Beklagten, einschließlich des verstorbenen Beklagten zu 10., Herrn S, betreffend die Fonds L10 und damit zusammenhängender Fonds gegeben, dem sich die Anleger hätten unterwerfen müssen. Die Fonds dürften nicht singulär betrachtet werden, sondern seien als Gesamtprojekt zu sehen. Es sei allen Beklagten nicht darum gegangen, für Anleger akzeptable rentierliche Kapitalanlagen zu strukturieren und dabei zu verdienen, sondern es sei ihnen allein darum gegangen, selbst Renditen zu erzielen. Zu dem Zweck hätten alle Beklagten und Herr S zusammen gewirkt. Anlegerinteressen hätten von Beginn an keine Rolle gespielt. Getrieben von eigennützigen Motiven hätten die Beklagten die Augen davor verschlossen, dass die Fonds keinen betriebswirtschaftlichen Sinn gemacht hätten und zum Scheitern verurteilt gewesen seien. Zum Gesamtkonzept habe es gehört, dass den Anlegern als Verkaufsargument suggeriert worden sei, die Fonds seien eigentlich für die "Familie", d.h. Angehörige der ehemaligen Eignerfamilien, konzipiert worden, aber als "ausgesuchter" Kunde habe man nun die Möglichkeit, sich auch zu beteiligen. Tatsächlich habe sich

jedem Fonds auch ein Mitglied der ehemaligen Eignerfamilien engagiert. Hieraus dürfe aber nicht auf Qualität und Güte des Fonds rückgeschlossen werden. Denn die Beteiligung der "Familie" sei nicht freiwillig erfolgt. So habe

zwischen P5 als Zeuge im Strafverfahren Landgericht L8 ...# Kls #/... erklärt, er habe nicht zeichnen wollen, ihm sei aber von den persönlich haftenden Gesellschaftern der Beklagten zu 1. verdeutlicht worden, dies sei keine Option. Fragen habe er zu den Fonds nicht stellen dürfen. Die Kläger meinen, ihre Behauptung eines Gesamtkonzepts aller Beklagten werde u.a. belegt durch den Bericht der

ternen Revision der Beklagten zu 8.

Zusammenarbeit mit der F5 Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Sonderprüfung "Untersuchung der Aktivitäten der L11 L8C mit der K4-Gruppe" vom 06.11.2009, Anlage K 316 "IR-Bericht". Aus dem Bericht ergebe sich, dass der Beklagte zu

  1. per 31.12.2005 eine Excel-Tabelle (genannt "Große Tapete") habe erstellen lassen, um die Aufwendungen und Erträge aus abgeschlossenen bzw. noch zu erwartenden Geschäften aus der Geschäftsbeziehung der Beklagten zu
  2. bzw. deren Rechtsvorgängerin mit der P3-Gruppe darzustellen. Der Beklagte zu
  3. habe mit der "Großen Tapete", welche Prognosen für die künftige Zusammenarbeit bis zum Jahre 2044 erfasst habe, bankintern argumentiert, dass die einzelnen Geschäfte mit ihren Aufwendungen nicht isoliert vom angeblichen Gesamterfolg der Geschäftsbeziehungen betrachtet werden könnten. Dem Argument der Beklagten, die aus dem Jahr 2005 stammende Excel-Tapete sei untauglich zum Beleg für Vorgänge aus früheren Jahren, entgegnen die Kläger mit der Behauptung, dass es Vorgängerversionen gegeben habe, deren Vorlage sie beantragen. Die Kläger meinen, dass die Existenz der "Großen Tapete" ein Beleg dafür sei, dass die Beklagte zu
  4. bzw. deren Rechtsvorgängerin nicht wie eine beliebige Drittbank Finanzierungen für Kapitalanleger übernommen hätten, sondern sie systematisch und planmäßig vorgegangen seien. Die Kläger behaupten, dass der Beklagte zu
  5. bereits am 10.10.1996 an einem Treffen

der Staatskanzlei zur Planung des Projekts "C4" als Vertreter der Beklagten zu

  1. teilgenommen habe. Es stelle also eine Schutzbehauptung seitens der Beklagten zu
  2. dar, wenn sie vortragen lasse, dass die K erst Ende des Jahres 1999 wegen der Übernahme der Endfinanzierung an sie herangetreten sei. Im Rahmen der Konzeption und Umsetzung der P3-Fonds hätten die Beklagten zu
  3. und
  4. nicht nur die Endfinanzierung der Einlagen übernommen, sie hätten auch zahlreiche Aufgaben im Gesamtsystem übernommen. Die Beklagte zu
  5. sei als Mitinitiatorin der Fonds anzusehen. Sämtliche Grundstücke betreffend die Fonds L10 seien

einem ersten Schritt von Tochtergesellschaften der Beklagten zu

  1. erworben und danach an die Fondsgesellschaften weiterveräußert worden. Auf diese Weise habe der Konzern der Beklagten zu
  2. sowohl Verkaufserlöse als auch Grundstücksvermittlungsprovision erzielen können. Teil des Gesamtsystems sei auch die Stadt L8 bzw. ein Betrieb der Stadt L8 wie die L5 gewesen. Von ihnen seien die Grundstücke erworben worden. Die Tochtergesellschaften aus dem Konzern der Beklagten zu
  3. hätten die jeweilige Fondskalkulation mit dem notwendigen Sollmieten sichergestellt und damit den realistischen Marktwert der Fondsbeteiligungen verschleiert. Den zuständigen Gremien der Beklagten
  4. sei durch den Beklagten zu
  5. vorgespiegelt worden, dass sich durch die Anmietung im Falle der Unter- bzw. Weitervermietung zusätzliche Zwischenmietermargen erzielen ließen. Tatsächlich sei es aber nur darum gegangen, die sog. Soll- oder

vestitionsmiete zu erbringen, die nach Behauptung der Kläger am Markt unrealistisch gewesen seien. Die vorgenannten Aufgaben sind nach Meinung der Kläger unerlässlich gewesen, die Fonds zu realisieren. Nur durch sie sei die Schädigung der Anleger möglich gewesen. Es sei kein Zufall, dass die Zwischenfinanzierung des Eigenkapitalanteils sowie des Fremdkapitals

der Regel durch die Beklagte zu

  1. und die Endfinanzierung der Fondsfinanzierung durch die Beklagte zu
  2. erfolgt sei. Die Kläger behaupten, es sei von Anfang an vorgesehen gewesen, diesen Beklagten Margenerträge aus der Kreditfinanzierung zukommen zu lassen. Die Endfinanzierung durch die Beklagte zu
  3. sei bezogen auf das jeweilige Fondsprojekt nur die letzte Etappe einer Vielzahl gemeinsamer Geschäfte gewesen, angefangen von der Beschaffung der Grundstücke durch die Beklagte zu
  4. bzw. durch den Konzern, die Übernahme von Aufgaben im Zusammenhang mit der Errichtung der jeweiligen Fondsimmobilie durch die Beklagte zu
  5. bzw. den Konzern bis hin zur Stellung des ersten Mieters. Der Beklagten zu
  6. sei es nicht wie von ihr behauptet darum gegangen, den Medienstandort L8 zu fördern, sondern

ganz erheblichem Umfange darum, im Rahmen der diversen Geschäftsbeziehungen mit P3-Beklagten mitzuverdienen. Standortförderung sei ein bloßer Deckmantel für die eigentlichen

teressen der Beklagten zu

  1. und
  2. gewesen. Die Kläger sind der Auffassung, die schadensverursachenden Handlungen seien

der Gesamtheit aller Handlungen der Beklagten zu sehen. Sie behaupten, jeder Beklagte habe seinen Teil dazu beigetragen, einen Fonds zu gründen, der

Kenntnis aller Umstände keinen

vestor hätte finden können. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 8. sei aufgrund ihrer Einbeziehung

die Fondskonzeption über die Rolle einer kreditgebenden Bank

einer Weise hinaus gegangen, die eine Verpflichtung begründet habe, die Anleger über die Risiken der Anlage aufzuklären und von einer

vestition und Finanzierung abzuraten. Die Beteiligung der Beklagten zu 8. als zwischengeschaltetes Unternehmen bei dem Grundstückserwerb, bei der Übernahme der Endfinanzierungen sowie über die Gesellschafterstellung der N belege, dass sie mit den übrigen Beklagten gemeinschaftlich gehandelt habe. Dies,

sbesondere die Endfinanzierung, sei von vorneherein so geplant gewesen.

soweit verweist er auf Aussagen des Beklagten zu 9.

einer staatsanwaltschaftlichen Vernehmung vom 02.02.2006 (Anlage K 212). Ihre Behauptung eines Gesamtkonzepts sehen die Kläger auch durch die am 12.09.2013 verlesene Einlassung des Beklagten zu

  1. im Strafverfahren Landgericht L8 ...# Kls #/... (Anlage K 382) bestätigt. Die Kläger behaupten, die Beklagten zu 1., 2.,
  2. und
  3. seien von Anfang an darüber einig gewesen, dass gewerbliche Mietobjekte für

vestoren nur

teressant seien, wenn kalkulatorisch eine Vermietung der Immobilie zu einem Jahresmietzins von ca. 4-6 % der

vestitionskosten erreichbar sei. Deshalb sei ein Projekt nur dann

Angriff genommen worden, wenn ein Dritter ihnen garantiert habe, dass er einen Mieter zu der Kondition finde. Ob die Mieten realistisch und nachhaltig erzielbar waren, sei von den

vestoren nicht geprüft worden. Für den Anleger sei durch das Zwischenschalten verschiedener Gesellschaften, die alle verdienten, nicht mehr erkennbar gewesen, wie hoch eine marktübliche Miete wäre. Da die Geschäftsführer der Fondsgesellschaften durch die Gesellschaftsverträge verpflichtet waren, Verträge nur zu marktüblichen Konditionen abzuschließen, habe der jeweilige

vestorenordner den Anlegern suggeriert, die mitgeteilten Kalkulationen beruhten auf Marktpreisen und nicht auf Sollmieten. So seien sie ebenso wie die anderen Anleger über die Werthaltigkeit ihrer

vestitionen getäuscht worden, denn die anhand der

vestitionskosten kalkulierten Mieten hätten marktüblichen Konditionen nicht entsprochen, auch nicht bei den hier streitgegenständlichen drei Fonds. Die Kläger sehen hier auch eine weitere Täuschung

soweit, als

den Unterlagen für Anlageinteressenten die Sachlage so dargestellt worden sei, als läge keine Baugenehmigung und auch kein Miet(vor)vertrag vor. Der Fonds L10-I sei Ausgangspunkt des Gesamtkonzepts gewesen. Zur Durchführung des gemeinsamen Plans habe Herr S als damaliger Oberstadtdirektor von L8 beim Grundstückseigentümer

terveniert und zunächst dafür gesorgt, dass die Herren C2C3 (als GbR L9)- nicht wie geplant - das Grundstück

I3 erwerben konnten, um dort mit der N zu expandieren. Dies habe Herr S Herrn C2

einem Telefonat erklärt. Hierdurch sei die GbR L9 gezwungen worden, das viel größere und noch nicht bebaute Gelände

L10 anzumieten. Im Vorfeld habe der Beklagte zu

  1. dafür gesorgt, dass die Tochtergesellschaft der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu
  2. das Grundstück

L10 erwarb, um es später an den Fonds zu veräußern.

dem Telefonat habe Herr S auch bereits sein Konzept für einen Medienstandort

L8 erläutert, das die spätere Gestaltung der N und des Fonds beinhaltet habe. So habe er die Beteiligung von Q2 und der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu

  1. an der N erwähnt, die von Herrn C2 avisierte und favorisierte Beteiligung des X3 hingegen als zu schwerfällig abgetan. Des Weiteren habe er den Beklagten zu
  2. als möglichen

itiator eines Fonds genannt. Erst nachdem Herr C2C3 bereit gewesen sei, diese Planungen mitzutragen, habe Herr S sein Veto hinsichtlich des Erwerbs der Grundstücke

I3 aufgegeben, und die GbR L9 habe die Parzellen kaufen können. Die weitere Planung sei sichtlich am tatsächlichen Bedarf vorbei gegangen.

diesem Zusammenhang verweisen die Kläger auf ein Gutachten der L4 GmbH vom 15.12.1999, das im Auftrag der Staatskanzlei NRW erstellt worden ist (Anlage K 157). Die Kläger ziehen aus dem Gutachten den Schluss, dass das Marktumfeld, bundesweit und

L8, bereits seit Mitte der 1990er Jahre gegen eine Vergrößerung des Angebots von Studioflächen gesprochen habe. Der Beklagte zu

  1. habe von C2 eine Größenordnung hinsichtlich der zu planenden Flächen und zu erzielenden Mieten verlangt und dazu erklärt, er brauche etwas zum Rechnen, "das sei später beliebig veränderbar". Von C2 geäußerte Bedenken, überhaupt eine halbwegs seriöse Aufstellung machen zu können, habe er ignoriert. Die erstellten Planungsangaben seien offensichtlich nicht belastbar gewesen. Dennoch hätten die Beklagten auf der Grundlage dieser unklaren und widersprüchlichen Zahlen den Fonds kalkuliert und konzipiert. Die Kläger behaupten, die gesamte Fondskalkulation habe nicht auf einer tragfähigen Prognose der Beklagten beruht. Eine solche sei von ihnen auch nie erstellt worden, worüber die Anleger nicht aufgeklärt worden seien. Der im Rechtsstreit vorgelegte "Business Case N und Studio L8" (Anlage A 205 zum Ss. der Beklagten zu
  2. bis
  3. vom 31.05.2012) sei keine valide Grundlage für eine Prognose gewesen und sei - auch nach dem Vortrag der Beklagten zu 1.,
  4. und
  5. - auch nicht als solche behandelt worden. Er bilde Zahlen aus der Boom-Zeit ab. Zudem stelle er auf Netto-Grundflächen ab, während später Brutto-Grundflächen vermietet worden seien, was nach dem Vortrag der Kläger im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 30.01.2014 ohnehin marktunüblich gewesen sei. Die Kläger sehen

dem Umstand, dass der Widerspruch von Netto-Grundflächen/Brutto-Grundflächen nicht gegenüber den Anlegern aufgedeckt worden sei, den Beleg, dass die Beklagten zu

  1. bis
  2. die notwendige Plausibilitätsprüfung unterlassen hätten. Auch die im (oben erwähnten) Vermerk der Beklagten zu
  3. vom 15.09.1997 (Anlage K 153) genannten Planzahlen seien unplausibel und dem Business Case widersprechend. Das Erstellen einer Prognose auf solider Grundlage vor Anwerben der Anleger sei unverzichtbar und auch bei den hier streitgegenständlichen Fonds unverzichtbar gewesen, was von den Klägern näher ausgeführt wird. Die Absatzbemühungen der N seien offensichtlich nicht hinreichend

tensiv gewesen. Zudem habe ein "Kannabilisierungseffekt" zwischen L10 und I3 bestanden. Von vorneherein hätten die Beklagten von S4 geäußerte Bedenken ignoriert. Die Verantwortlichen von S2 hätten das Vorhaben als vollständig überdimensioniert angesehen und erkannt, dass eine Auslastung nicht zu erzielen sei.

sofern verweisen sie auch auf ein am 06.10.2011

der Online-Ausgabe des L14 veröffentlichtes

terview mit dem damaligen Geschäftsführer von S4, Dr. U4 (Anlage K 160). Als Anleger des Fonds L10-I seien sie pflichtwidrig nicht darüber aufgeklärt worden, dass die N als Generalmieterin völlig ungeeignet gewesen sei. Die Kläger behaupten unter Vorlage von Unterlagen, die N sei spätestens seit 1996 wirtschaftlich kaum überlebensfähig gewesen, also bereits deutlich vor Beitritt der Anleger zum Fonds und vor Abschluss der Mietvorverträge. Auch sei sie ohne praktische Erfahrung und ohne Konzept mit viel zu viel Personal und damit zu hohen Fixkosten strukturell nicht

der Lage gewesen, künftig erfolgreich zu sein. Den Beklagten sei bekannt gewesen, dass die N aus eigener Kraft nicht

der Lage sei, die Miete aufzubringen.

sbesondere der Beklagte zu 2. habe zudem erkannt, dass die Herren C2C3 über keine Branchenkenntnisse im Filmstudiogeschäft verfügt hätten. Auch die Beteiligung von S2 und Q2 an der N habe keinen Rückschluss auf die Solidität der Mieterin zugelassen. Die Mieteinstandsverpflichtung von S2 sei ausdrücklich als Bürgschaft konzipiert worden. Im Falle einer etwaigen

anspruchnahme habe S2 Sachleistungen zu dann jeweils marktüblichen Konditionen

Anspruch nehmen können. Q2 habe sich die Prüfung der N vorbehalten. Die Beteiligung der branchenerfahrenen Sender S2 und Q2 bei der N sei allein gewählt worden, um diese nach außen als solide Generalmieterin erscheinen zu lassen. Die Mietverträge seien zum Nachteil der Anleger ausgestaltet worden. Es habe sich bereits keine ausreichende Absicherung der Fondsanleger aus den Immobilien des Fonds ergeben. Umso mehr sei es erforderlich gewesen, dass der Fonds über einen validen Generalmietvertrag zügig sichere und verlässliche Mieteinnahmen garantiert. Stattdessen habe der Fonds durch die entsprechenden mietvertraglichen Regelungen der Generalmieterin "Subventionen"

Höhe von

sgesamt 50.000.000,00 DM gewährt. Hiervon habe die N die Zahlung einer jährlichen Gesamtmiete von 26.000.000,00 DM abhängig gemacht, wie sich aus dem Schreiben vom 10.07.1997 (Anlage K 152) ergebe. Dennoch seien sie erst

den Mietverträgen enthalten gewesen. Zum Zeitpunkt des Beitritts seien die Anleger dementsprechend auf diese "Subvention" nicht hingewiesen worden, obwohl sie den Beklagten bekannt gewesen seien. Ohne den Mietzuschuss wäre die N

solvenzreif gewesen, dies hätten die Beklagten verhindern wollen. Die Absicherung über die Einstandsverpflichtung der Gesellschafter der N von nur 10 Jahren sei unzureichend gewesen, was bereits daraus folge, dass

dem Mietvorvertrag und Einstandsvertrag vom 16.09.1997 zunächst eine zwanzigjährige Einstandsverpflichtung der Mitgesellschafter der N vorgesehen gewesen sei. Um das Projekt um jeden Preis realisieren zu können, hätten die Beklagten diese Erkenntnis ignoriert und damit die Anleger getäuscht. Durch die Vermieterzuschüsse einerseits und die (nur) 10jährige Einstandsverpflichtung andererseits sei die Risikoverteilung eines Ausfalles der Generalmieterin eindeutig zu Lasten des Fonds vorgenommen worden. Trotz der den Beklagten bewussten Risiken sei ihnen - den Klägern - die Fondsbeteiligung angeboten worden, ohne sie auf Risiken und Nachteile hinzuweisen. Die Beklagte zu 1., unterstützt durch die Beklagten zu 6. und 7., habe ihre Stellung als besonders vertrauenswürdige Privatbank ausgenutzt, um aus dem engen, persönlich bekannten Kundenkreis Anleger zu gewinnen. Das Schreiben vom 02.10.1997 (Anlage K 177) stelle die Anlage nicht zutreffend dar. Es sei nicht deutlich geworden, dass es sich um eine hochriskante Anlage handele. Die Aussage eines Versuches der Risikobegrenzung sei grob falsch gewesen. Zudem sei fehlerhaft nicht auf das hohe Risiko einer

vestition

Spezialimmobilien hingewiesen worden,

sbesondere auf dem sehr begrenzten, überhitzten, mindestens schwierigen Markt der Filmproduktion. Die Risiken der Beteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei vollständig fremdfinanzierter

vestition hätten ihnen erläutert werden müssen. Die Einnahmen seien fälschlicherweise als so sicher dargestellt worden, dass die Darlehen aus ihnen und den erzielten Steuerersparnissen bedient werden könnten. Falsch sei zudem die Aussage

dem Schreiben gewesen, die Anlage werde von den Partnern und Gesellschaftern der Beklagten zu

  1. wahrgenommen, da sich - unstreitig - aus dem Kreis der Gesellschafter der Beklagten zu
  2. nur der Beklagte zu
  3. mit 0,48% an dem Fonds beteiligt habe und die Beklagten zu 2.,
  4. und
  5. als Gründungsgesellschafter nur mit je 0,1% an Gründungseinlagen beteiligt gewesen seien. Die unterbliebene Beteiligung belege, dass die Beklagten selbst nicht davon ausgegangen seien, es handele sich um eine sichere und profitable Anlage. Die zugrunde gelegten Mieten von

sgesamt 26.000.000,00 DM seien von vorneherein unrealistisch gewesen, wie sich bereits aus den ursprünglich für das Gelände

I3 vorgesehenen Mieten für die Jahre 1997 und 1998 ergebe. Das Exposé enthalte ebenfalls nicht die nach Auffassung der Kläger erforderlichen Hinweise auf die Risiken der Anlage, ebenso wenig wie der

vestorenordner. Nach dem

halt des

vestorenordners hätten die Anleger vielmehr davon ausgehen können, dass der Fonds

ein kohärentes, allein unter Wirtschaftlichkeitsaspekten geplantes Gesamtprojekt mit neu eingerichteten Studios

vestieren werde. Dass bereits Gebäude vorhanden waren und die Flächen keinen geographischen oder sonstigen Zusammenhang aufwiesen, sei nicht deutlich geworden. Zudem habe der

vestorenordner suggeriert, dass noch ein Generalmieter gefunden werden müsse. Dies folge

sbesondere aus § 7 des Gesellschaftsvertrages, wonach Mietvermittlungsverträge vorgesehen waren, für die erhebliche Summen zu zahlen waren. Ihnen sei fehlerhaft verschwiegen worden, dass der Generalmieter, nämlich die völlig ungeeignete und wirtschaftlich marode N, bereits festgestanden habe. Auch über die Verflechtungen der Beklagten untereinander sowie mit beteiligten Dritten (Tochter- und Strohmanngesellschaften) kläre der

vestorenordner nicht auf, diese seien ihnen auch nicht bekannt gewesen. Die zu den Fonds übermittelten Unterlagen (Exposé und

vestorenordner), die ihrer Auffassung nach Prospekte sind, wiesen zudem Fehler auf,

dem sie pflichtwidrig nicht über ein bestehendes Totalverlustrisiko aufklärten, d.h. dass die Einlage verloren sei, aber die Darlehensverpflichtungen weiter liefen. Da sie keine Spezialisten für zu 100 % fremdfinanzierte Immobilienfonds seien, sei dieses Risiko auch nicht bekannt gewesen.

sbesondere sei nicht auf den Nachteil hingewiesen worden, dass aufgrund der Fremdfinanzierung sofort Zahlungen zu erbringen waren, aber die Steuervorteile erst nach Monaten zu generieren seien. Zuzahlungen aus dem eigenen Vermögen hätten aber nicht erfolgen sollen, was den Beklagten bekannt gewesen sei. Auch ließen die Prospekte nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass die Angaben zu Zins- und Tilgung auf der Annahme beruhten, die Anleger würden ihren 30 % Eigenkapitalanteil nicht finanzieren. Das Mietausfallrisiko sei

den Unterlagen nicht erwähnt. Zudem sei eine Aufklärung über die gewählte Gesellschaftsform - Gesellschaft bürgerlichen Rechts - und die damit verbundenen Haftungsrisiken vonnöten gewesen. Die Unterlagen enthielten keine aufklärenden

formationen zu den steuerlichen,

sbesondere erbschaftssteuerlichen Folgen einer Beteiligung.

Bezug auf die Grunderwerbsteuer suggerierten die Unterlagen, die Prospektkonzeption habe die steuerlich wahrscheinlichste Variante umgesetzt, wenn hier auf das unbebaute Grundstück abgestellt werde.

derartigen Fallkonstellationen berechne die Finanzverwaltung aber regelmäßig die Grunderwerbsteuer auch unter Berücksichtigung der Baukosten. Ein weiteres Risiko habe sich auch im Falle des Beitritts der neuen Gesellschafter zu den Gründungsgesellschaftern ergeben. Die Kläger behaupten, den Beklagten zu 2.,

  1. und
  2. sei bereits mit Erhalt des Grunderwerbsteuerbescheides vom 26.11.2004 bekannt gewesen, dass die Finanzbehörde als Grundlage für die Grunderwerbsteuer nicht den Kaufpreis für das unbebaute Grundstück allein ansetzte. Dies sei aber den Klägern bei den Fonds S5 und L5 nicht mitgeteilt worden, anders als beim Fonds L10-I,

dem die Gesellschafter mit Schreiben vom 21.01.2005 eine solche Mitteilung erhielten, aus der sich solches ergab (Anlage K 39). Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 30.01.2014 (mit Anlagen K 363-379) legen die Kläger die Entscheidung des Finanzgerichts L8 vom 16.10.2013 (Anlage K 364) betreffend die Nacherhebung der Grunderwerbsteuer vor. Auch behaupten sie unter Vorlage eines Entwurfsvermerks des Steuerberaters der M2 Dipl. Kfm. T13 vom 11.11.2003 (Anlage K 365), dass den Beklagten das konkrete Risiko der Erhebung von Grunderwerbsteuer auf den Grundstückskaufpreis nebst Bauleistungen bekannt gewesen sei. Da der Vermerk - so die Behauptung - dem Vorstandsmitglied der Beklagten zu 8., Herrn T14, vorgelegt worden sei, sei davon auszugehen, dass er auch den Beklagten zur Kenntnis gebracht worden sei. Die Beklagte zu

  1. sei bereits durch ein Schreiben der C5 GmbH vom 15.09.2003 und 06.11.2003 über Änderungen bei der Besteuerung im Falle der Neuaufnahme von Gesellschaftern hingewiesen worden (Anlage K 366). Die Kläger sehen hier eine Verletzung der Aufklärungspflicht, weil trotz der Erkenntnisse die Unterlagen nur den allgemeinen Hinweis auf Risiken der Besteuerung - auch noch beim Beitritt zum Fonds L5 und S5 - erfolgt sei. Dabei habe Dipl.-Kfm. T13 abermals am 26.05.2004 auf die Grunderwerbsteuerproblematik beim Fonds S5 hingewiesen (Anlage K 366a). Der M2 sei die Problematik bewusst gewesen, sie habe sie Herrn S auch am 05.12.2003 nochmals verdeutlicht (Vermerk Anlage K 366b). Die C5 GmbH habe im Jahr 2005 sogar ein Gutachten dazu erstellt (Anlage K 366c). Die Kläger meinen, die Beklagten hätten die Grunderwerbsteuer, berechnet auf der Grundlage des bebauten Grundstücks, entweder einpreisen oder die Anleger ausdrücklich hierauf hinweisen müssen. Es habe ein konkretes Risiko bestanden, wie sich aus dem Umstand ergebe, dass gegen den Beklagten zu
  2. und Herrn S ein steuerrechtliches Ermittlungsverfahren wegen der Problematik seit Mai 2011 geführt werde (bzw. geführt worden sei); Anlage K 366e). Ihnen - den Klägern - sei auch verschwiegen worden, dass die gezahlte Grunderwerbsteuer bei der Rückabwicklung des Grundstückskaufvertrages für L10 (Fonds S5) nicht zurückgezahlt wurde. Die Kläger sehen dies als Beleg, dass sich für die Anleger der Tausch tatsächlich nicht als Geschäft mit den "gleichen wirtschaftlichen" Bedingungen dargestellt habe. Zwangsläufig und für die Beklagten voraussehbar habe sich der Fonds von Beginn an katastrophal entwickelt. Hierüber seien sie pflichtwidrig nicht

formiert worden. Vielmehr hätten die Beklagten die schlechte wirtschaftliche Entwicklung bewusst verschleiert und den Schaden der Anleger noch vergrößert,

dem sie ohne Risikohinweise Kapitalerhöhungen und deren Darlehensfinanzierungen veranlasst hätten. Aus den Protokollen der Beiratssitzungen der N sowie Prüfberichten, die den Beklagten,

sbesondere dem Beklagten zu 9. als faktischem Geschäftsführer der N, bekannt gewesen seien, ergebe sich die wirtschaftlich schlechte Situation der Generalmieterin, sogar deren

solvenzreife. Hierüber seien die Anleger nicht unterrichtet worden, obwohl durchaus Gelegenheit bestanden hätte, die

vestitionen

das ruinöse Projekt noch zu stoppen. Ferner sei der Ausbau der Studiokapazitäten auf dem Gelände

L10 zu spät erfolgt und hierdurch die Vermietung zusätzlich erschwert worden. Der Beklagte zu 9. habe federführend dafür gesorgt, dass die N weiter lief,

dem er dafür gesorgt habe, dass die Beklagte zu 8. die Mieteinstandsverpflichtungen der N faktisch getragen habe. Er habe

soweit auch Manipulationen vorgenommen und

terne Kontrollmechanismen umgangen. Die Kläger, ebenso wie die übrigen Anleger, seien ohne jede

formation über die Probleme der Mietzinszahlungen seitens der N geblieben. Vielmehr finde sich etwa im Jahresbericht 2001 nur der Satz, ab Februar 2002 werde die Miete von der N und den Sicherungsgebern gezahlt. Dementsprechend seien bei den Anlegern auch angesichts des Erhalts der prospektierten Ausschüttungen keine Zweifel daran aufgekommen, dass es sich bei der N um eine solide Mieterin handle. Dies habe sich erst mit Auslaufen der Mietgarantie im Februar 2008 und der sich anschließend verschlechternden wirtschaftlichen Situation geändert. Sie hätten die Geschäftsberichte - was unstreitig ist - erhalten. Dennoch hätten sie nicht am Erfolg der Unternehmung gezweifelt, da sie wegen der Zusicherungen der Beklagten nie Zweifel am

vestment gehabt hätten. Sie seien von einer Risikoprüfung durch die Beklagten ausgegangen. Zudem seien die Geschäftsberichte unergiebig. Die Kläger behaupten, es sei schon mit Auflage des Fonds L10-VIII (später S5) vorgesehen gewesen, den im Jahre 2002 absehbar

Schieflage befindliche Fonds L10-I durch Scheinverträge und -leistungen quer zu subventionieren. Dies schließen die Kläger aus den als Anlage K 317 vorgelegten "Vermerk M, Q3 VIII, Fonds S5; Sachverhalt und steuerliche Auswirkungen; L11 L8C" der Kanzlei G4 H11 T15 vom 28.08.2012 (im folgenden G5-Vermerk), dessen

halt sie im Einzelnen referieren und sich zu Eigen machen. Hier nur so viel: Wie dargestellt wurden die Herren C2C3 von ihrer Mieteinstandsverpflichtung gegenüber der N freigestellt. Dies ist nach der Behauptung der Kläger geschehen, um eine

solvenz der N zu verhindern, die die Reputation aller Beklagten empfindlich beeinträchtigt und die Auflage neuer Fonds verhindert hätte. Der Beklagte zu

  1. habe deshalb beabsichtigt, dass die Herren C2C3 ihre Beteiligung an der N, mittelbar gehalten über die Gesellschaft N4, aufgeben sollten. Ein Erwerb durch die Tochtergesellschaft T16 GmbH sei rechtlich nach der damals geltenden Sparkassenverordnung unzulässig gewesen, weil sie unstreitig bereits mehr als 25 % der Anteile an der N hielt. Deshalb habe die Beklagte zu
  2. beschlossen, die Anteile über einen Treuhänder und über eine nicht zum Konzern zugehörige Vorratsgesellschaft zu erwerben. Aus dem Grund sei dann im Jahre 2001 die M aktiviert worden. Diese sei eine Vorratsgesellschaft aus dem Einflussbereich des Dr. T17 gewesen, des persönlichen Steuerberaters des Beklagten zu
  3. Muttergesellschaft der M war die E mbH, deren einziger Gesellschafter ebenfalls Dr. T17 war. Der Erwerb der Anteile an der N durch die M sei über ein zweckgebundenes Darlehen der T16 GmbH an die E mbH über einen Betrag von über 5.500.000,00 € finanziert worden. Die E mbH habe dieses Geld sodann im Rahmen einer Kapitalerhöhung

die M eingebracht. Vor diesem Hintergrund sei dann am 18../19.3.2002 eine Vereinbarung zwischen der M, diese vertreten durch den Beklagten zu 9., der sich

soweit habe von der Geschäftsführerin bevollmächtigen lassen, und der Beklagten zu 5. geschlossen worden. Die M habe sich hier verpflichtet, gegen einen Vorschuss

Höhe von 3.000.000,00 € der Beklagten zu

  1. am ehemaligen Kasernengelände C4 ein Drittel der Teilfläche zum Ankauf durch diese zu vermitteln, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Immobilieninvestitionen herbeizuführen sowie Mieter mit einer Mietergarantie zu vermitteln. Diese Teilfläche sei die Immobilie gewesen, die die Beklagte zu
  2. bereits erworben hatte und im Rahmen der Konzeption des Fonds L10-VIII für den Nutzer S2 vorgesehen war, weshalb die Vergütung durch die Beklagte zu
  3. letztlich ohne Gegenleistung der M gezahlt worden sei. Zeitgleich habe der Beklagte zu
  4. für die Beklagte zu
  5. eine Freistellungserklärung zu Gunsten von Dr. T17 abgegeben. Sodann habe die M mit notariellem Kaufvertrag vom 27.03.2002 die Anteile der N4 an der N für einen Kaufpreis von 2.000.000,00 € gekauft. Dieser hohe Kaufpreis ist - so die Kläger - nur mit der Absicht der Beklagten zu
  6. erklärbar, die N Anteile aus dem Einflussbereich der Herren C2C3 herauszulösen. Für all dies habe es zuvor keinen Vorstandsbeschluss der Beklagten zu
  7. gegeben. Erst später habe der Vorstand der Beklagten zu
  8. die Übernahme der Mieteinstandsverpflichtungen der Herren C2C3 sowie den Erwerb der N Anteile der N4 durch die M außerhalb des T11konzerns genehmigt. Im April 2002 sei dann von dem Beklagten zu
  9. beschlossen worden, neben der M eine weitere Vorratsgesellschaft, die Q3 GmbH Projektentwicklungsgesellschaft (im folg. nur Q3) zu

stallieren. Auch hierbei handele es sich um eine Gesellschaft aus dem Einflussbereich des Dr. T

  1. Ab April 2002 habe die M die von der N aufgrund der Mieteinstandsverpflichtungen der Herren C2C3 geforderten Zahlungen erbracht. Der Gesamtvorstand der Beklagten zu
  2. habe Kenntnis hiervon gehabt. Es habe aber die Absicht bestanden, die von der E mbH gehaltenen Anteile an der M auf die Q3 zu übertragen, was auch geschehen sei. Sodann seien die bestehenden Verträge zwischen der M und der Beklagte zu
  3. im Rahmen einer Vertragsübernahme auf die Q3 überführt worden. Es seien hierzu neue Verträge erstellt worden. Aufgrund einer Vereinbarung vom 26.09.2002 habe sich die Q3 verpflichtet, die Grundstücksvermittlung und das Baurecht zu besorgen. Hierfür habe sie eine Vergütung von über 7.600.000,00 € erhalten sollen, wobei der an die M gezahlte Vorschuss von 3.000.000,00 € angerechnet worden sei. Die Q3 habe einen weiteren Vorschuss

Höhe von rund 2.000.000,00 € erhalten, außerdem habe sie sich zur Vermittlung eines Mieters verpflichtet, wofür sie eine Vergütung von nahezu 18.000.000,00 € habe erhalten sollen, ein Vorschuss von über 12.500.000,00 € sei zwei Wochen nach Rechnungsstellung fällig gewesen (Anlage K 387). Die Beklagte zu 5. habe darauf bestanden, dass die T16 GmbH die Leistungserfüllung der Q3 absicherte, deshalb sei zu der Vereinbarung auch eine Garantieübernahme der T16 GmbH geschlossen worden. Es sei weiter vereinbart worden, dass die künftigen Umsatzerlöse der Q3 im Rahmen eines Gewinnabführungsvertrages von der Q3 an die M weitergeleitet werden, damit diese die Mieteinstandsverpflichtungen der Herren C2C3 habe bedienen können. All diese Vereinbarungen seien

Kenntnis sämtlicher Beklagter geschlossen worden, noch bevor die Anleger für den Fonds L10-VIII (d.h. S5) geworben worden seien. Auf diese Weise hätten die Gesellschafter des Fonds S5 über die Beklagte zu 5., die Q3 und über die M die nicht offen gelegten Mieteinstandspflichten der Herren C2C3 leisten sollen. Die Kläger sehen hierin ein Schneeballsystem. Die Kläger gehen davon aus, dass die Q3 für ihre Vergütung keine Leistung erbracht hat. Jedenfalls gebe es keine derartigen Anhaltspunkte

Unterlagen. Die Q3 habe Überschüsse erzielt, weil sie mehr Einnahmen gehabt habe als sie für Mieteinstandsverpflichtungen ausgeben musste. Der Überschuss sei an die Beklagte zu

  1. geflossen, worin die Kläger einen weiteren Beleg für die Verstrickung der Beklagten zu
  2. sehen. Wegen der von den Klägern im Einzelnen genannten Beträge wird auf die Darstellung im Schriftsatz vom 02.10.2013, Bl. ... ff. d.A. verwiesen. Die Kläger behaupten, durch den vorstehend erläuterten Einsatz der Q3 hätten die Beklagten beabsichtigt, das Scheitern des Fonds L10-I zu verzögern. Da sie die Mieteinstandspflichten auf die Anleger des Fonds S5 abgewälzt hätten, sei es für deren Anleger unmöglich gewesen, die Wirtschaftlichkeit dieses Fonds zu beurteilen. Hierüber seien aber die Anleger des Fonds L10 VIII vor Beitritt nicht

formiert worden, auch nicht bei der Beschlussfassung über den Austausch des Fondsobjekts. Als S2 seine Pläne aufgegeben habe, die Zentrale

L10 zu bauen, habe für die Q3 und die T16 GmbH die Gefahr bestanden, aus der gegenüber der Beklagten zu 5. übernommenen Garantie, Mietverträge zu verschaffen,

Anspruch genommen zu werden. Dies sei nicht nur für die vorgenannten Gesellschaften eine erhebliche wirtschaftliche Bedrohung gewesen, auch die Beklagte zu

  1. habe dies vermeiden wollen, nicht zuletzt, um weiter Liquidität für die Mieteinstandsverpflichtungen der Herren C2C3 zu generieren. Vor diesem Hintergrund hätten sich die Beklagten zu
  2. und
  3. im Wege einer sog. Spiegellösung darauf geeinigt, die Umsetzung des Vorhabens

L10 aufzugeben und

die S5 zu verlagern. Es habe der Plan bestanden, dass der Fonds so gestellt werden solle, wie er gestanden hätte, wenn das Vorhaben

L10 verwirklicht worden wäre. Dies sei aber schwierig gewesen, weil bei den S5 höhere Grundstückskosten und standortbedingte Mehrkosten wegen der denkmalgeschützten Außenfassade und der hochwassergefährdeten Lage des neuen Projektes anfielen. Aus Sicht der Beklagten hätten T16 GmbH und Q3 aufgrund der übernommenen Garantie die Mehrkosten tragen sollen. Die Umsetzung der Vorstellungen der Beklagten habe komplexe Fragen hinsichtlich der tatsächlichen Durchführung aufgeworfen. S2 habe eine deutlich kleinere Fläche nachgefragt als sie

L13 zur Verfügung stand. Deshalb sei es notwendig gewesen, die historischen S5 zu trennen. Nur aus dem Grund sei es zu dem zusätzlichen Projekt S8 gekommen. Es habe Zeitdruck bestanden, da S2 trotz der Standortwechsels am Umzugstermin 01.08.2008 festgehalten habe. Die Projekte S5 und S8 hätten zeitgleich umgesetzt werden müssen, weil wegen der sensiblen Studiotechnik von S2 nach

betriebnahme des Sendezentrums keine weiteren Bauarbeiten

nerhalb der historischen Außenmauern möglich gewesen wären, ohne den Sendebetrieb zu stören. Es sei hinzu gekommen, dass auch für die zu dem Zeitpunkt

den historischen S5 angesiedelte L5 eine Lösung habe gefunden werden müssen. D.h. der Fonds L5 habe

den neuen Messehallen (Nordhallen) rechtzeitig umgesetzt werden müssen. Die Kläger meinen, bei dem Fonds S5 hätten die Beklagten darüber aufklären müssen, dass sich nun die

vestitionsphase verlängere, damit auch die Tilgungszeiten. Auch habe eine Aufklärung über die Besonderheiten der "S5" und hier die (teilweise) Denkmaleigenschaft erfolgen müssen. Die beim Wechsel des Fondsobjekts erteilten Vollmachten seien zudem nicht ausreichend gewesen, den Beitritt zu bewirken. Die Kläger sind weiter der Auffassung, dass man sie über eine Verflechtung des Fonds S5 mit dem Fonds S8 habe aufklären müssen. Sie verweisen auf die Klage der Beklagten zu

  1. gegen die H2 GbR und H3 GbR (Anlage K 320). Die Beklagte zu
  2. geht als Rechtsnachfolgerin der S S7 gegen die Gesellschaften vor. Sie meint, ihr stünden gegen die beiden Gesellschaften weitere Kaufpreisforderungen zu, weil eine höhere Bruttogrundfläche als im Kaufvertrag vorgesehen, genutzt werde. Die Kläger leiten aus der Klage eine Aufklärungspflicht über das Risiko ab, dass ein Fonds die Mehrfläche des anderen Fonds zahlen müsse, sog. "Überkreuzeinstandspflicht". Mit dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 30.01.2014 legen die Kläger einen Vertrag vom 20.05.2005 zwischen den Fonds S5 und S8 über die Bildung einer Bauherrengemeinschaft vor (Anlage K 366g) vor. Sie behaupten, die bauliche Verknüpfung der Fondsobjekte sei ihnen nicht bekannt gewesen. Die Kläger behaupten weiter, die Beklagte zu
  3. und
  4. hätten weder Kreditausfallrisiken ordnungsgemäß geprüft noch die Anleger über diese erhöhten Risiken aufgeklärt. Es sei ausschließlich auf die Bonität der Kunden abgestellt worden. Aus diesem Grund sei auf Bewertungsgutachten

der Projektentwicklungsphase sowie Bautenstandsüberwachungen

der Bauphase verzichtet worden. Eine konkrete KWG-konforme Prüfung der Bonität sei nicht vorgenommen worden, § 18 KWG sei verletzt worden. Es seien keine aktuellen Einkommens- und Vermögensnachweise eingeholt worden. Es sei falsch, wenn die Beklagte zu

  1. vortragen lasse, die Bonität jedes Fondsgesellschafters sei geprüft worden. Das Risiko habe sich verwirklicht, nun müssten finanzstarke Gesellschafter wie sie für die bonitätsschwachen Mitgesellschafter einstehen. Bei gehöriger Prüfung wäre nach Auffassung der Kläger aufgefallen, dass z.B. Herr H7 niemals hätte Gesellschafter des Fonds L10-I auf der Basis einer Fremdfinanzierung seiner Einlage werden dürfen. Es sei Teil des Gesamtkonzepts zur Umsetzung der P3-Fonds gewesen, dass bei der Beklagten zu
  2. und der Beklagten zu
  3. wesentliche bankaufsichtsrechtliche Anforderungen umgangen worden seien. Ein funktionierendes und aufsichtsrechtlich vorgeschriebenes Risikound Kontrollmanagement sei nicht erfolgt. Dies sei erforderlich gewesen, weil andernfalls die Umsetzung der Fonds durch die den Anliegern versprochenen Fremdfinanzierungen nicht möglich gewesen sei. Bei der Beklagten zu
  4. sei die

terne Struktur darauf ausgelegt gewesen, dass die maßgeblichen Entscheidungen im Zusammenhang mit den P3-Fonds von den Beklagten zu

  1. und
  2. getroffen worden seien. Hier zu verweisen die Kläger auf Zeugenaussagen im Strafprozess vor dem Landgericht L
  3. Hier habe sich gezeigt, dass die vorgenannten Beklagten bei sogen. F3-Krediten allein Zugang zu den Unterlagen gehabt hätten. Die Beklagten zu
  4. und
  5. hätten es nicht nur zu verantworten, dass die Bonität der Kreditnehmer ungeprüft angenommen worden sei, sondern dass auch ein erhebliches Klumpenrisiko entstanden sei (62,5 % der Großprojekte im Großraum L8-C-T12 und die Beklagte zu 8.

8 von 10 der größten Immobilienprojekte

direkt oder direkt als Ankermieterin). Unter Berufung auf den Bericht der E5 GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aus dem Jahr 2009 über die "Prüfung des Geschäftsbetriebes gemäß § 44 KWG" der Beklagten zu 1., Anlage K 318, behaupten die Kläger, dass sich die

teressenkonflikte der P3-Beklagten bestätigt hätten. Die genannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft E5 GmbH war 2009 von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beauftragt worden. Die Kläger meinen, ein aufklärungspflichtiger

teressenkonflikt stelle auch der Umstand dar, dass die Beklagten zu

  1. und
  2. sowie zwei weitere Gesellschafter, nämlich der Steuerberater des Beklagten zu 2., Herr G, und ein Herr L6 an der J6 GmbH seit dem 21.12.1995 zu je 25 % beteiligt seien. Die Beteiligung der Beklagten zu
  3. und
  4. würden durch ein Treuhandverhältnis mit dem Steuerberater G gehalten. Die J6 GmbH habe

der Regel Versicherungsverträge bei der B2 AG abgeschlossen. Bei der B2 wiederum sei Herr L6 bis 2007 als Vorstands- bzw. Aufsichtsratsmitglied tätig gewesen. Die J6 GmbH sei regelmäßig vom Beklagten zu

  1. und seinen Gesellschaften beauftragt worden, Versicherungen für Immobilienfonds und Grundstücksgesellschaften abzuschließen. So sei es bei den hier streitgegenständlichen Fonds gewesen. So hätten also die Beklagten zu
  2. und
  3. auch an den Versicherungspolicen profitiert. Diese Beteiligung sei ihnen - den Klägern - nicht offenbart worden. Des Weiteren habe man sie über die Generalübernehmermargen aufklären müssen. Die Beklagte zu
  4. sei als Gesellschafterin der P3 GbR mittelbar auch Gesellschafterin der Gebr. H5 mbH gewesen. Diese hat nach Behauptung der Kläger eine deutlich überhöhte Generalübernehmermarge vereinbart, was das Gesamtkonzept von Anfang an vorgesehen habe. Die Beklagte zu
  5. habe hieran mit verdient. Unter Berufung auf die oben erwähnte Einlassung des Beklagten zu
  6. im Strafprozess behaupten die Kläger, dass beim Fonds L10-I die Generalübernehmermarge mindestens 15 % plus X für "Unvorhergesehenes" betragen habe. Damit sei sie überhöht gewesen. Selbst wenn sie nicht überhöht gewesen sein sollte, so hätte gleichwohl über die Verflechtungen aufgeklärt werden müssen, um einen möglichen

teressenkonflikt offen zu legen. Ähnliches ergebe sich auch für den Fonds S

  1. Die Beklagten zu 1.,
  2. und
  3. trügen zwar zutreffend vor, dass sich die Gebr. H5 mbH

einem

  1. Nachtrag zum Generalunternehmervertrag vom 1./
  2. Dezember 2005 verpflichtet habe, an die I2 AG eine Schadensersatz- und Beschleunigungspauschale i.H.v. 33.900.000,00 € zu zahlen. Jedoch mindere das nicht die Generalübernehmermarge. Denn die Gebr. H5 mbH habe von der Mieterin S S7 wegen der erheblichen Verzögerung der Fertigstellung

folge Mietersonderwünschen 36.429.000,00 € erhalten. Die Differenz sei bei der Gebr. H5 mbH verblieben. Es treffe auch nicht zu, dass die Gesellschaft einen Teil der Vergütung an den Fonds zurückgezahlt habe. Sie habe allenfalls Schadensersatzleistungen der I2 AG weitergeleitet. Der Vortrag der Beklagten zu 1., 6. und 7. aus dem Schriftsatz vom 28.03.2013 zu dem Komplex sei

sgesamt irreführend, was von den Klägern näher dargelegt wird (s. Bl. .../... d.A.). Die Generalübernehmermarge der Gebr. H5 mbH bei dem Fonds L5 beziffere sich auf 41.900.000,00 € und sei damit marktunüblich und weit überhöht. Der genannten Summe stünden keine Leistungen entgegen. Den Anlegern sei verschwiegen worden, dass die Bau- und Herstellungskosten tatsächlich wesentlich geringer waren und damit auch die Werthaltigkeit niedriger war. Die Kläger sind der Auffassung, dass

die Betrachtung auch das Verhalten der Beklagten zu

  1. und des Beklagten zu
  2. bezüglich der weiteren Immobilienfonds einzubeziehen sei. Bei dem Immobilienfonds L10-II ist Mieterin der wesentlichen Teile des Grundstücks, also der Bürogebäude und der Wagenhalle die S S
  3. Die Kläger behaupten, die S S7 zahle eine nicht marktüblich hohe Miete. Sie bzw. die Beklagte zu
  4. könnten die Räumlichkeiten auch gar nicht ausnutzen. Bei der Grundstücksgesellschaft L10-III sei Mieterin die T16 GmbH, also eine Tochter der Beklagten zu 8., sowie die O GmbH. Die T16 GmbH zahle eine nicht ortsüblich hohe Miete. Das Fondsgrundstück der Grundstücksgesellschaft L10-IV sei von der Beklagten zu
  5. selbst für eigene Zwecke angemietet. Die Immobilie der Grundstücksgesellschaft L10-V sei ebenfalls von der T16 GmbH zu einem nicht ortsüblich hohen Preis angemietet. Gleiches gelte für die L10-VII. Bei allen weiteren Gesellschaften sei die Fremdfinanzierung der Anleger durch die Beklagte zu
  6. erfolgt. Die Kläger sind der Auffassung, dass bei den Fonds S5 und L5 eine Aufklärung der Anleger über europarechtliche Risiken habe erfolgen müssen. Diese hätten sich nun auch manifestiert, wie die Kläger im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 30.01.2014 behaupten, denn der Fonds führe seit September 2013 eine Mietzinsklage gegen die Stadt L8 (Anlage K 367), was den Anlegern im Januar 2014 mitgeteilt worden sei. Die Stadt kürze die Miete im Hinblick auf die europarechtliche Problematik. Bezüglich der von der Beklagten zu
  7. angesetzten Darlehenszinssätzen meinen die Kläger, diese seien zu hoch und - soweit sie auf Erhöhungen nach § 315 BGB abstellten - unzulässig. Ansprüche seien auch nicht verjährt. Die Geschäftsberichte hätten keinen Aufschluss über die gerügten Aufklärungsmängel gegeben. Erst nach und nach,

sbesondere durch die Erkenntnisse aus Strafverfahren, werde das gesamte Ausmaß der Verschleierung erkennbar. Ihnen dürfe auch nicht entgegen gehalten werden, dass

den notariellen Urkunden bestimmte Risiken als bekannt genannt worden seien. Denn derartige Erklärungen seien unwirksam. Ursprünglich hat nur der Kläger zu

  1. und auch nur wegen des Fonds S5 gegen die Beklagten zu 1.-
  2. am 27.
  3. bzw. 30.11.2009 Klage erhoben. Mit am 28.12.2009 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz haben auch die Kläger zu
  4. bis
  5. Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 28.09.2011 ist die Klage sodann um die Beklagten zu
  6. bis 10-
  7. sowie um Ansprüche aus den Beteiligungen der Kläger an den Fonds L10-I und L5 erweitert worden, allerdings betrifft die Klage gegen den Beklagten zu
  8. nur den Fonds L10-I. Nach dem Tod des Herrn S am 19.08.2012 ist der Rechtsstreit zunächst gegen seine Erben geführt worden. Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 18.10.2012 die Klage gegen die Erbengemeinschaft S zurückgenommen. Diese hat auf einen Kostenantrag verzichtet. Die Klageanträge sind mehrfach entsprechend der Entwicklung der Darlehensverträge geändert worden. Im Schriftsatz vom 29.10.2013 (Bl. ...-... d.A.) haben die Kläger die bestehenden Darlehensverträge zusammengefasst und dargestellt, wegen welcher Teilbeträge Klagerücknahme erfolgt bzw.

wieweit eine Klageänderung erfolgt. Hierauf wird Bezug genommen. Ursprünglich haben die Kläger

einem Antrag zu I 1 c. die Freistellung von Ansprüchen der Beklagten zu

  1. sowie Herausgabe von notariellen Schuldanerkenntnissen beantragt. Dieser Antrag ist - bei widerstreitenden Kostenanträgen übereinstimmend für erledigt erklärt worden. Die Kläger beantragen zuletzt, I. betreffend L...-... I
  2. Die Beklagten zu
  3. bis
  4. zu verurteilen, als Gesamtschuldner Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligung der Kläger an der "J5 I GbR" mit Sitz

U2 a. an den Kläger zu 1. einen Betrag von 610.000,00 € und weiteren 7.981,36 € nebst Zinsen

Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.09.2012 zu zahlen; an den Kläger zu 2. einen Betrag von 920.000,00 € und weiteren 12.037,45 € nebst Zinsen

Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.09.2012 zu zahlen; an die Klägerin zu 3. einen Betrag von 205.000,00 € und weiteren 2.682,31 € nebst Zinsen

Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.09.2012 zu zahlen; an die Klägerin zu 4. einen Betrag von 205.000,00 € und weiteren 2.682,31 € nebst Zinsen

Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.09.2012 zu zahlen; an die Klägerin zu 5. einen Betrag von 150.000,00 € und weiteren 1.962,67 € nebst Zinsen

Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.09.2012 zu zahlen; b. an den Kläger zu 1. einen weiteren Betrag von 8.349.882,52 € nebst Zinsen

Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2012 zu zahlen; an den Kläger zu 2. einen weiteren Betrag von 12.523.866,99 € nebst Zinsen

Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2012 zu zahlen; an die Klägerin zu 3. einen weiteren Betrag von 2.783.294,11 € nebst Zinsen

Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2012 zu zahlen; an die Klägerin zu 4. einen weiteren Betrag von 2.783.294,11 € nebst Zinsen

Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2012 zu zahlen; an die Klägerin zu 5. einen weiteren Betrag von 2.783.294,11 € nebst Zinsen

Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2012 zu zahlen;

  1. Die Beklagten zu
  2. bis
  3. weiter zu verurteilen, als Gesamtschuldner a. an den Kläger zu
  4. 3.360.347,97 € b. an den Kläger zu
  5. 916.354,78 € c. an die Klägerin zu
  6. 1.533.658,85 € d. an die Klägerin zu
  7. 1.530.566,69 € e. an die Klägerin zu
  8. 1.547.940,85 € jeweils nebst Zinsen

Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; f. sowie weiterer 459.784,16 € an den Kläger zu 1. und g. 649.832,46 € an den Kläger zu 2., jeweils nebst Zinsen

Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit d

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