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Brandenburgisches OLG, Urteil vom 30.04.2009 - 5 U 83/08

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am

  1. Februar 2008 verkündete Urteil der
  2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam – 1 O 248/07 – wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung nach einem Gegenstandswert von 1.500,00 € tragen die Beklagten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund dieses Urteils beizutreibenden Beträge abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Gründe I. Mit der Klage begehren die Kläger von den Beklagten, ihren Nachbarn, die Beseitigung eines Zauns, den die Beklagten an die Grenze ihres Grundstücks längs einer zuvor von beiden Parteien genutzten Toreinfahrt gesetzt hatten sowie die Wiedereinräumung des Mitbesitzes an dieser Zufahrt. Wegen des Sach- und Streitstands im Einzelnen wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage, soweit sie nach teilweiser Rücknahme aufrechterhalten worden war, stattgegeben und die Beklagten antragsgemäß verurteilt, die von ihnen errichtete Zaunanlage an der Grundstücksgrenze K. Straße 64/K.Straße 65 in P. zum Grundstück der Kläger auf der gemeinsamen Toreinfahrt zu entfernen und den Klägern den Mitbesitz an der zwischen den betreffenden Objekten liegenden Hofeinfahrt wieder einzuräumen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, den Klägern stehe gegen die Beklagten ein Anspruch aus §§ 861 , 866 BGB auf Wiedereinräumung des Besitzes an der bisher gemeinschaftlich genutzten Grundstückszufahrt zwischen den Objekten beider Parteien zu. Ursprünglich seien beide Parteien Besitzer der Toreinfahrt gewesen, was durch den Besitz der Kläger an den Schlüsseln für die Toreinfahrt dokumentiert werde. Dieser Mitbesitz sei den Klägern durch die Errichtung des Zauns vollständig in dem Umfang, wie die Grundstücksfläche der Beklagten betroffen sei, entzogen worden. Die Jahresfrist des § 861 BGB sei durch Klageerhebung im Juni 2007 gewahrt, da der Zaun erst im November 2006 errichtet worden sei. Die Beklagten könnten sich nicht darauf berufen, dass den Klägern kein Recht zum Besitz an der Toreinfahrt zustehe. Dieser petitorische Einwand sei gegenüber dem possesorischen Anspruch unerheblich. Die Beklagten könnten sich auch nicht auf den dolo-petit-Einwand berufen. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass dieser Einwand unberücksichtigt bleiben müsse, weil andernfalls der in § 861 BGB normierte Schutz vor verbotener Eigenmacht leerliefe. Neben dem Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes stehe den Klägern ein Anspruch auf Beseitigung des ihren Mitbesitz beeinträchtigenden Zaunes im Bereich der Hofeinfahrt zu, damit die Kläger diese Fläche zwischen beiden Gebäuden so, wie zuvor, nutzen können. Gegen das Urteil wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung. Unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens machen die Beklagten geltend, dass die Kläger ihrerseits den Besitz an der Toreinfahrt durch verbotene Eigenmacht im Sinne von § 859 BGB erlangt und die Toreinfahrt ohne ihre Zustimmung, ohne entsprechende vertragliche Regelung und ohne ihr Einverständnis genutzt hätten. Zumindest könnten sie, die Beklagten, sich auf den dolo-agit-Einwand gemäß § 242 BGB berufen. Bei Stattgeben der Klage würden sie, die Beklagten, nämlich gestützt auf ihr Eigentum gegen die Kläger Klage auf Herausgabe des Mitbesitzes erheben. Hierzu tragen die Beklagten mit am
  3. April 2009 eingegangenen Schriftsatz nunmehr vor, dass sich die Kläger auf ihre, der Beklagten, Ankündigung der Errichtung eines Zauns trotz Fristsetzung nicht geäußert und damit der Sperrung der Zufahrt durch Errichtung der Einfriedung konkludent zugestimmt hätten. Die Beklagten beantragen, das Urteil des Landgerichts Potsdam vom
  4. Februar 2008 – 1 O 248/07 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Kläger verteidigen das erstinstanzliche Urteil mit näherer Darlegung. II.
  5. Die Berufung ist statthaft und zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, §§ 517 , 519 , 520 ZPO.
  6. In der Sache hat die Berufung der Beklagten keinen Erfolg. Die Kläger können von den Beklagten gemäß §§ 861 , 866 BGB Wiedereinräumung des Mitbesitzes an der zuvor gemeinsam benutzten Toreinfahrt verlangen. Die Kläger waren Mitbesitzer der ursprünglich ungeteilten Zufahrt, indem sie diese, und zwar auch den auf dem Grundstück der Beklagten liegenden Teil, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beklagten den Zaun setzten, aufgrund eigenen Besitzwillens mitbenutzt haben. 18Dass die Kläger die Schlüssel für das Hoftor von ihren Voreigentümern, die beim Rat der Stadt P. die Errichtung einer gemeinsamen Hofeinfahrt gemeinsam mit den Voreigentümern des nunmehr im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstücks beantragt hatten, ausgehändigt bekommen hatten, bestreiten die Beklagten nicht. Unstreitig haben die Beklagten nach einem Austausch des Torschlosses und nach Einbau eines neuen Schlosses den Klägern auch die zur Toranlage gehörenden neuen Schlüssel ausgehändigt und ihnen damit die tatsächliche Sachherrschaft über die Toreinfahrt gemäß § 854 Abs. 1, § 866 BGB eingeräumt. An diesem Mitbesitz der Kläger an der Hofeinfahrt hat sich bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beklagten Ende Juni 2006 begonnen hatten, ihr Grundstück an der Grenze zum Grundstück der Kläger einzufrieden, nichts geändert. Indem die Beklagten den Zaun gesetzt haben, haben sie verbotene Eigenmacht nach § 858 Abs. 1 BGB begangen, denn sie haben den Klägern ohne deren Willen den Mitbesitz an dem auf dem Grundstück der Beklagten liegenden Zufahrtsstreifen entzogen. Die Erwiderung der Kläger auf die Ankündigung der Beklagten vom
  7. Oktober 2005 gibt entgegen der Ansicht der Beklagten in ihrem am
  8. April 2009 eingegangenen Schriftsatz für ein konkludentes Einverständnis der Kläger mit der durch die Einfriedung hervorgerufene Sperrung der Hofzufahrt nichts her, sodass es keiner Entscheidung dazu bedarf, ob dieses Vorbringen gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 2, § 531 Abs. 2 ZPO als verspätet anzusehen ist. Das Schreiben der Beklagten vom
  9. Oktober 2005 erwartet nur eine schriftliche Äußerung der Kläger zu dem unmittelbar im vorhergehenden Absatz angekündigten Vorhaben der Reparatur/Herstellung der Toranlage. Zudem bringt die Erwiderung der Kläger unmissverständlich zum Ausdruck, dass an dem bestehenden Zustand der Zufahrt nichts geändert werden solle und rechtfertigt nicht ein Vertrauen der Beklagten darauf, dass die Kläger die Errichtung des Zauns und die dadurch eingetretene Sperrung der gemeinsamen genutzten Zufahrt zukünftig hinnehmen wollen. Ist hiernach von einer Besitzstörung auszugehen, weil auch das Gesetz die Störung nicht gestattet, können die Kläger von den Beklagten gemäß § 861 Abs. 1 BGB die Wiederherstellung des Zustands der Hofzufahrt vor der Besitzentziehung und damit die Wiedereinräumung des Besitzes an der Hofzufahrt verlangen, da gemäß § 866 BGB bei Mitbesitz die Besitzentziehung durch verbotene Eigenmacht des Mitbesitzers Besitzschutz nach § 861 Abs. 1 BGB genießt. Auf die Frage, ob die Beklagten, wie sie meinen, als Grundstückseigentümer grundsätzlich von den Beklagten Herausgabe ihres Grundstücksteils bzw. Unterlassung der weiteren Mitbenutzung dieses Teils durch die Beklagten verlangen können, kommt es bei dem Anspruch aus § 861 BGB nicht an. Denn gemäß § 863 BGB sind Einwendungen aus materiellem Recht (petitorische Einwendungen) ausgeschlossen. Die Beklagten könnten sich höchstens darauf berufen, keine verbotene Eigenmacht begangen zu haben, was aber aus den genannten Gründen nicht geschehen ist. Soweit sich die Beklagten darauf berufen, die Kläger hätten ihrerseits durch verbotene Eigenmacht den Besitz an der Zufahrt erlangt, entbehrt dies jeglicher Grundlage, nachdem es die Beklagten waren, die den Klägern die Torschlüssel für das von den Beklagten seinerzeit erneuerte Torschloss ausgehändigt hatten. 22Auch im Wege des dolo-agit-Einwands können sich die Beklagten nicht darauf berufen, dass sie den Klägern unter Umständen die weitere Nutzung des auf ihrem Grundstück liegenden Zufahrtstreifens untersagen können. Denn der Einwendungsausschluss bei Besitzschutzansprüchen darf nicht durch die Anwendung des § 242 BGB umgangen werden. § 863 BGB ist eine die Anwendung der Generalklausel grundsätzlich ausschließende spezielle Regelung. Er drückt die gesetzliche Wertung aus, dass der Besitz unabhängig von den sonstigen Berechtigungen der Parteien geschützt wird. Der Besitzschutzanspruch entfällt also nicht gem. § 242 (Arglisteinrede), wenn der Störer einen Herausgabeanspruch hat und deshalb seinerseits gerichtlichen Schutz verlangen könnte. Angesichts der überragenden Bedeutung, die dem Grundsatz von Treu und Glauben in der gesamten Rechtsordnung zukommt, ist die Berücksichtigung des § 242 BGB im Rahmen des Besitzschutzes zwar nicht gänzlich ausgeschlossen. Diese Einrede ist vielmehr möglich, wenn es sich um Gesichtspunkte handelt, die außerhalb der gesetzlichen Wertung des § 863 BGB bestehen, also nicht mit den jeweiligen Berechtigungen von Besitzer und Besitzstörer zu tun haben. Derartige Gesichtspunkte machen die Beklagten aber nicht geltend. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 , 708 Ziffer 10, 711 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/712258.html ( https://oj.is/712258 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 1 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.