Tenor
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 428,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 53,60 € seit dem
- September 2005, dem
- Oktober 2005, dem
- November 2005, dem
- Dezember 2005, dem
- Januar 2006, dem
- Februar 2006, dem
- März 2006 und
- April 2006 sowie weitere 40,25 € zu zahlen.
- Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Ausgenommen sind die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Mitte entstandenen Kosten, die die Klägerin zu tragen hat.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Von der Abfassung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen. Gründe Die zulässige Klage ist - soweit noch rechtshängig - begründet.
- Der Beklagte ist aufgrund der zwischen den Parteien am
- Oktober 2004 zustande gekommenen “Mitgliedschaftsvereinbarung” zur Zahlung der monatlichen Beiträge in Höhe von 49,00 € und zur Zahlung des Zuschlags in Höhe von jeweils 4,60 €, wegen der Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren, für die Monate September 2005 bis April 2006 verpflichtet. Das ursprünglich auf die Dauer von 18 Monaten geschlossene Vertragsverhältnis, welches am
- November 2004 begann, bestand bis einschließlich April 2006 fort. Das Vertragsverhältnis ist nicht vorzeitig durch die Kündigung der Beklagten beendet worden. Die Kündigung vom
- Juli 2005 konnte das Vertragsverhältnis von vornherein nur nach Ablauf der vorgesehenen 18-monatigen Vertragslaufzeit beenden, da aus dem Schreiben nicht ersichtlich ist, dass eine sofortige Beendigung des Vertrages überhaupt gewollt war. Die Kündigung sollte nach dem Inhalt des Schreibens nämlich erst zum nächst möglichen Zeitpunkt wirksam werden. 5Das Vertragsverhältnis ist auch nicht durch die außerordentliche Kündigung vom
- November 2005 vorzeitig beendet worden. Die Beklagte war weder nach § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB noch nach § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Nach diesen Bestimmungen liegt ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung nur vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Vertragslaufzeit nicht zugemutet werden kann oder wenn die Geschäftsgrundlage für den geschlossenen Vertrag weggefallen ist. 6Solche Gründe sind indes nicht ersichtlich. Sie sind auch von der Beklagten selbst - trotz ausdrücklichen gerichtlichen Hinweises vom
- September 2006 - nicht vorgetragen worden. Die Vorlage eines ärztlichen Attestes, in dem lediglich bescheinigt wird, “ eine Fortführung des Trainings im Fitness- bzw. Sportstudio könne zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen ”, ist völlig unzureichend. Erforderlich sind konkrete Angaben zu den gesundheitlichen Gründen, die der Fortführung der Mitgliedschaft entgegenstehen. Aufgrund der Angaben der Beklagten ist nämlich schon nicht ersichtlich, dass und warum der angeblich verschlechterte Gesundheitszustand der Beklagten einer Fortsetzung der Mitgliedschaft entgegensteht. Die Beklagte hat darüber hinaus auch keine Umstände vorgetragen, die die Annahme rechtfertigen, die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses sei für sie aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands im Sinne von § 314 BGB unzumutbar. Nach den unbestritten gebliebenen Angaben der Klägerin wurde der Beklagten nicht nur die Möglichkeit eingeräumt, sich in ihren Einrichtungen sportlich zu betätigen und Fitness zu treiben, sondern sind ihre Einrichtungen auch mit Saunen, Solarien und Schwimmbecken ausgestattet, deren Nutzung der Beklagten aufgrund der vereinbarten Mitgliedschaft ebenfalls offen stand. Selbst wenn daher ihre gesundheitliche Konstitution ein weiteres Training nicht zugelassen hätte, so wäre im Hinblick auf diese ergänzenden Angebote die weitere Fortführung des Vertrages für sie nicht von vornherein sinnlos gewesen. Daher kann auch nicht angenommen werden, ein Festhalten am Vertrag sei für sie im Sinne von § 314 BGB unzumutbar.
- Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1, 247 BGB in Verbindung mit Abschnitt C. Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlich entstandener Rechtsverfolgungskosten auf §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit Abschnitt C. Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 2, 281 Abs. 3, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
- Die Berufung gegen dieses Urteil war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Berufungsgerichts auch nicht zur die Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, § 511 Abs. 4 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/712302.html Kommentare
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