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AG Berlin-Mitte, Beschluss vom 16. November 2006 - Az. 32 M 8129/05

Tenor wird der Erinnerung der Gläubigerin vom 25.02.2005 gegen den Kostenansatz K. aus der Kostenrechnung zum Räumungsprotokoll vom 20.10.2004 insoweit abgeholfen, als der vom Gläubiger zu leistende Betrag auf 1.119,63 Euro herabgesetzt wird. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen. Gründe Die vom Gerichtsvollzieher im Kostenansatz vom 20.10.2004 angesetzten Kosten sind nicht gerechtfertigt. 2Die Beweislast für die Notwendigkeit der von dem Gerichtsvollzieher angesetzten Kosten trägt der Justizfiskus. Dies ergibt sich aus der öffentlich-rechtlichen Natur des Anspruchs des Justizfiskus gegen den Kostenschuldner. Der Staat kann dem Bürger nur die Kosten auferlegen, die auch nachweisbar notwendig waren. Zu dem gleichen Ergebnissen käme man im Übrigen auch nach den allgemeinen zivilprozessualen Regelungen über die Beweislast. Transportkosten für das Umzugsunternehmen, die über 596,47 Euro hinausgehen, sind nicht nachweisbar. 4Auszugehen ist insoweit von dem vom Gläubigervertreter vorgelegten Kostenvoranschlag der A. GmbH, das nach der sog. Mittelstandempfehlung zu einem Gesamtpreis von 745,59 Euro kommt. Davon abzuziehen ist ein Betrag von 20 %, da nach der unbestrittenen Erklärung der A. GmbH die Marktpreise ca. 20 % unter den Preisen der Mittelstandsempfehlung liegen. Der marktübliche Preis liegt damit bei 596,47 Euro. Dabei übersieht das Gericht nicht, dass der Gerichtsvollzieher bei der Auswahl der Transportfirmen durchaus auch deren Zuverlässigkeit als ein Auswahlkriterium heranziehen kann. Es sind hier aber keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die A. GmbH nicht zuverlässig ist. Gleiches gilt für die anderen, vom Gerichtsvollzieher vorgebrachten und durchaus zu beachtenden Punkte. In der Rechnung der Fa. Kr. sind die reinen Transportkosten mit brutto 673,38 Euro sowie Kosten für das Aufstellen der Parkverbotsschilder mit 71,92 Euro angegeben. Sie übersteigen damit die marktüblichen Preise um 148,83 Euro. Um diesen Betrag war der Kostenansatz des K. vom 20.10.2004 herunter zu setzen. Das Gericht verkennt dabei auch nicht die Schwierigkeiten des Gerichtsvollziehers bei der Festsstellung des marktüblichen Preises für Transportleistungen. Diesen Schwierigkeiten kann der Gerichtsvollzieher dadurch entgehen, dass er dem Gläubiger die Möglichkeit einräumt, ein zuverlässiges Transportunternehmen zu bestimmen. So könnte beispielsweise in der Ankündigung der Vollstreckung nach § 180 Nr. GVGA der Hinweis enthalten sein, dass der Gerichtsvollzieher ein bestimmtes Transportunternehmen beauftragen wird, wenn nicht der Gläubiger binnen einer Frist von einer Woche ein anderes zuverlässiges Unternehmen benennt. Gem. § 66 Abs. 2 GKG war die Beschwerde für die Justizkasse zuzulassen. Die Pflichten eines Gerichtsvollziehers bei der Auswahl der im Rahmen der Zwangsvollstreckung herangezogenen Unternehmen betrifft nicht nur den vorliegenden Fall. Permalink: http://openjur.de/u/712326.html Kommentare

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.