Tenor 1. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 30. März 2006 - 27 O 336/06 - verletzt das Grundrecht der Beschwerdeführerinaus Art. 14 Abs. 1 der Verfassung von Berlin. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Berlin zurückverwiesen. 2. ... 3. ... Gründe I. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Berlin vom 30. März 2006, mit dem ihr Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Hinblick auf eine von ihr erhobene und noch nicht entschiedene Vollstreckungsgegenklage vom 29. März 2006 zurückgewiesen wurde. Diesem Verfahren liegt ein rechtskräftiger Beschluss des Landgerichts vom 5. Januar 2006 zugrunde, womit der Beschwerdeführerin auf Antrag des Beteiligten zu 2. aufgegeben wurde, im Rahmen der nächsten erreichbaren KLARTEXT-Sendung folgende Gegendarstellung verlesen zu lassen und auszustrahlen: "Gegendarstellung Am 14.12. 2005 wurde in der Sendung KLARTEXT im Rahmen eines Beitrages über IM-Vorwürfe gegen einen meiner Mandaten u. a. wie folgt berichtet: 'Leipziger Stasi-Zentrale. Hier liegen auch die Akten über (…). I. H. hat 1990 mit anderen dafür gesorgt, dass diese Unterlagen nicht vollständig vernichtet wurden - obwohl P. D., damals Innenminister, das verlangte.'Darüber hinaus wurde ich in dem Beitrag als "Aktenvernichter von 1990" bezeichnet. Hierzu stelle ich fest: 1990 bestätigte ich ein Verlangen auf Herausgabe von Leipziger Stasi-Unterlagen zu deren Vernichtung. Das geschah aber aufgrund eines Beschlusses des Zentralen Runden Tisches. Auf meine Veranlassung wurden 1990 keine Stasi-Unterlagen vernichtet. Z., den 3.1. 2006 Dr. P. D." Die Beschwerdeführerin strahlte die Gegendarstellung in der KLARTEXT-Sendung vom 22. März 2006 aus und ließ im Anschluss daran folgenden Text verlesen: "Hierzu bemerkt die Redaktion: Dr. D. sagt die Unwahrheit. Den von ihm behaupteten Beschluss des Zentralen Runden Tisches hat es nie gegeben. Dies ist ihm sogar schon von einem Oberlandesgericht bescheinigt worden und ergibt sich im Übrigen aus den vollständig dokumentierten Wortprotokollen des Zentralen Runden Tisches, in denen kein derartiger Beschluss enthalten ist." Mit Schreiben vom 24. März 2006 ließ der Beteiligte zu 2. der Beschwerdeführerin mitteilen, dass er die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung vom 5. Januar 2006 weiter betreiben werde, da die verlesene Gegendarstellung durch die redaktionelle Anmerkung entwertet worden sei. Die Beschwerdeführerin erhob darauf hin unter dem 29. März 2006 Vollstreckungsgegenklage und beantragte die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung. Das Landgericht wies den Antrag durch Beschluss vom 30. März 2006 mit der Begründung zurück, die Beschwerdeführerin sei ihrer Verpflichtung zum Abdruck der Gegendarstellung nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Sie sei nicht berechtigt gewesen, die Gegendarstellung mit dem streitgegenständlichen Redaktionsschwanz abzudrucken. Redaktionelle Anmerkungen, die eine Gegendarstellung entwerteten, seien wegen Verstoßes gegen das Gebot der Waffengleichheit unzulässig. Anstatt darauf hinzuweisen, dass die Gegendarstellung unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt zu veröffentlichen sei, habe die Redaktion ausdrücklich, noch dazu mit detaillierter Begründung, deren Unwahrheit hervorgehoben und sie damit gänzlich entwertet. Mit der gegen den Beschluss des Landgerichts erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Grundrechts auf Presse- und Meinungsfreiheit. Das Landgericht habe zum einen verkannt, dass es bereits an einer Verbotsnorm für den streitgegenständlichen Redaktionsschwanz fehle; insbesondere enthalte der Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg kein solches Verbot oder auch nur eine Beschränkung. Zum anderen habe das Landgericht bei seiner Entscheidung einseitig nur das Persönlichkeitsrecht des Beteiligten zu 2. beachtet, dieses aber nicht mit dem Grundrecht auf Presse- und Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin abgewogen. Eine solche Abwägung hätte sich dem Landgericht aber schon deshalb aufdrängen müssen, weil die Gegendarstellung Tatsachenbehauptungen enthalte, die im Ausgangstext keinerlei Entsprechung gefunden hätten. Die Beschwerdeführerin habe in der Ausgangssendung keine Ausführungen zur Existenz eines Beschlusses des Runden Tisches gemacht; erstmals in der Gegendarstellung werde behauptet, dass es einen solchen Beschluss gegeben habe. Es werde dem Gebot der Waffengleichheit nicht gerecht, wenn dem Gläubiger im Rahmen einer Gegendarstellung die Möglichkeit zu neuen Tatsachenbehauptungen eröffnet würde, der Beschwerdeführerin aber verwehrt sei, sich hierzu zu äußern. Das Landgericht habe auch im Ergebnis verfassungsrechtliche Wertungen verletzt. Soweit eine Entwertung der Gegendarstellung angenommen werde, gehe dies fehl, denn der Beteiligte zu 2. habe das Recht und die Möglichkeit, Sachverhalte, die er für unzutreffend halte, wiederum mit einer Gegendarstellung oder einem Unterlassungsbegehren anzugreifen. Die Beteiligten haben gemäß § 53 Abs. 1 und 2 VerfGHG Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet. 1. Zweifel an der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bestehen nicht, insbesondere steht nicht das Gebot der Rechtswegerschöpfung entgegen, denn sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ( BGHZ 159, 14 ff.) als auch nach der Rechtsprechung des Kammergerichts (Beschluss vom 29. Juli 2005 - 5 W 93/05 -, Magazindienst 2005, 1052 ff.) ist die sofortige Beschwerde gegen die einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 769 ZPO zurückweisende Entscheidung in entsprechender Anwendung von § 707 Abs. 2 Satz 2, § 717 Abs. 1 ZPO nicht statthaft. Die Beschwerdeführerin kann ferner nicht auf die Möglichkeit einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO verwiesen werden, weil sie mit der Verfassungsbeschwerde keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Landgericht geltend macht. Ferner kann die Beschwerdeführerin nicht auf die Erschöpfung des Rechtsweges in der Hauptsache verwiesen werden. Zwar kann es, wenn - wie hier - eine im Eilverfahren ergangene Entscheidung Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist, nach dem Grundsatz der Subsidiarität geboten sein, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten; dies gilt jedoch nur, wenn sich dort nach der Art des gerügten Grundrechtsverstoßes die Chance bietet, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen (Beschluss vom 29. August 2001 - VerfGH 115/00 - Grundeigentum 2001, 1332 <1333 f.>; vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 79, 275 <278 f.>). Daran fehlt es hier, weil die Beschwerdeführerin wegen des angegriffenen Beschlusses gezwungen wäre, die Gegendarstellung des Beteiligten zu 2. ohne den streitgegenständlichen Redaktionszusatz noch vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens auszustrahlen, der geltend gemachte Grundrechtseingriff damit irreversibel wäre. Auch Zweifel an der Grundrechtsfähigkeit der Beschwerdeführerin bestehen nicht. Zwar sind die Grundrechte und der zu ihrer Verteidigung geschaffene Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde auf juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen, grundsätzlich nicht anwendbar. Ausnahmen bestehen aber dann, wenn es entweder um die Verletzung von Verfahrensgrundrechten geht oder es sich um eine juristische Person handelt, die den Bürgern zur Verwirklichung ihrer individuellen Grundrechte dient und als eigenständige, vom Staat unabhängige oder jedenfalls distanzierte Einrichtung Bestand hat, wie dies üblicherweise bei Kirchen, Universitäten und auch Rundfunkanstalten der Fall ist (vgl. BVerfGE 15, 256 <259 f.>; 21, 362 <374>; 23, 353 <372>). So können sich öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten mit der Verfassungsbeschwerde auf eine Verletzung der grundgesetzlich in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Rundfunkfreiheit berufen, weil ihr Status als vom Staat unabhängige, sich selbst verwaltende Anstalten des öffentlichen Rechts der Verwirklichung dieses Grundrechts dient ( BVerfGE 31, 314 <322>; 59, 231 <254>). Die Beschwerdeführerin ist eine solche Rundfunkanstalt. Zwar ist die Rundfunk- und Pressefreiheit in der Verfassung von Berlin - anders als im Grundgesetz - nicht ausdrücklich geschützt. Die Beschwerdeführerin kann sich stattdessen jedoch auf das für ihre Tätigkeit gleichfalls unmittelbar einschlägige Grundrecht der Meinungsfreiheit in Art. 14 Abs. 1 der Verfassung von Berlin (VvB) berufen. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 16. Juni 1993 ( LVerfGE 1, 99 <102>) festgestellt, dass aus dem Fehlen eines eigenständigen grundrechtlichen Schutzes der Pressefreiheit im Verfassungsrecht des Landes Berlin nicht der Schluss gezogen werden kann, dass eine Tätigkeit, die bundesrechtlich innerhalb des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG liegt, nach der Verfassung von Berlin keinen grundrechtlichen Schutz genösse. Die Presse habe vielmehr selbstverständlich teil an der verbürgten Meinungsäußerungs- und Unterrichtungsfreiheit. Dies muss entsprechend für die Tätigkeit der Rundfunkanstalten gelten, zumal auch die grundgesetzlich geschützte Rundfunkfreiheit nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts letztlich der gleichen Aufgabe dient wie alle Garantien des Art. 5 Abs. 1 GG: der Gewährleistung freier und individueller Meinungsbildung in einem umfassenden, nicht bloß auf Berichterstattung oder die Vermittlung politischer Meinungen beschränkten Sinne ( BVerfGE 57, 295 <319>; 74, 297 <323>). Rundfunkfreiheit ist primär eine der Freiheit der Meinungsbildung in ihren subjektiv- und objektivrechtlichen Elementen dienende Freiheit ( BVerfGE 74, 297 <323>). 2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Der angegriffene Beschluss beruht auf einer Verletzung der in Art. 14 Abs. 1 VvB verbürgten Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin und ist daher aufzuheben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.