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AG Tiergarten, Urteil vom 16. Oktober 2008 - Az. (257) 52 Js 4301/08 Ls (16/08)

  1. Wer sich ein modernes Mobiltelefon unter Vortäuschung der Rückgabebereitschaft auf öffentlichem Straßenland geben lässt, begründet am Telefon bereits mit dessen Ergreifen alleinigen Gewahrsam und macht sich nicht des Diebstahls, sondern des Betruges schuldig.
  2. Wer sich den betrügerisch erlangten Gewahrsam an einer Sache aufgrund eines zwischen Vollendung und Beendigung des Betruges neu gefassten Tatentschlusses dadurch sichert, dass er den Geschädigten gewaltsam an der Durchsetzung seines Rückforderungsanspruchs hindert, macht sich selbst dann nicht einer räuberischen Erpressung, sondern einer Nötigung und eines Betruges schuldig, wenn Betrug und Nötigung tateinheitlich begangen werden. Tenor Der Angeklagte wird wegen versuchter Nötigung und jeweils in Tateinheit mit Nötigung begangener vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Betrug, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Er hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe (abgekürzte Fassung gemäß § 267 Abs. 4 StPO) I. … II.
  3. Am
  4. August 2008 gegen 23.30 Uhr forderte der Angeklagte auf öffentlichem Straßenland in Höhe der in den Zeugen auf, seinen Namen zu nennen. Als dieser sich weigerte, verlieh der Angeklagte seiner Forderung Nachdruck, indem er mit der flachen Hand in das Gesicht des Zeugen schlug. Darauf nannte der Zeuge, wie vom Angeklagten beabsichtigt, seinen Namen. Aufgrund des Schlages erlitt der Zeuge zudem, wie vom Angeklagten zumindest billigend in Kauf genommen, Schmerzen im Gesicht. Spätere Verletzungsfolgen blieben jedoch aus.
  5. Als dem Angeklagten sodann ein nicht näher bekannter Gegenstand zu Boden fiel, leuchtete der Zeuge, welcher den Zeugen begleitete, die dunkle Umgebung mit der Taschenlampenfunktion seines relativ kleinen Mobiltelefons Sony Ericsson K800i ab, um dem Angeklagten bei dessen Suche behilflich zu sein und die Situation nicht weiter eskalieren zu lassen. Nach erfolgloser Suche schaltete der Zeuge die Taschenlampenfunktion wieder ab. Nunmehr auf das Mobiltelefon des Zeugen aufmerksam geworden, bat der Angeklagte den Zeugen darum, ihm kurz das Mobiltelefon zu geben, damit er, der Angeklagte, erneut nach dem fallengelassenen Gegenstand suchen könne. In der irrtümlichen Annahme, der Angeklagte werde ihm das Mobiltelefon nach erfolgter Suche zurückgeben, übergab der Zeuge dem Angeklagten das Telefon. Der Angeklagte jedoch steckte das Mobiltelefon, wie von Anfang an beabsichtigt, in seine Tasche, um es zu behalten bzw. zu verwerten. Auf das Herausgabeverlangen des Zeugen hin schlug der Angeklagte mit seiner Faust in das Gesicht des Zeugen. Darauf schwoll die Augenbraue des Zeugen, wie vom Angeklagten zumindest billigend in Kauf genommen, an. Zudem äußerte der Angeklagte dem Zeugen gegenüber, dass er ihn abstechen werde, wenn er nicht endlich sein „Maul halten“ würde. Aus Angst vor weiteren Übergriffen des Angeklagten sah der Zeuge, wie vom Angeklagten beabsichtigt, von weiteren Rückgabeforderungen ab.
  6. und
  7. Der Angeklagte hatte unmittelbar vor den Taten zwar Alkohol zu sich genommen, zeigte jedoch noch keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen.
  8. Anlässlich eines Treffens zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen am
  9. August 2008 gegen 16 Uhr im Bereich und in, bei welchem der Zeuge absprachegemäß sein Mobiltelefon zurückerhielt, äußerte der Angeklagte dem Zeugen gegenüber sinngemäß die Worte „Wenn du mich bei den Bullen anscheißt, dann habe ich genug Kumpels, die an deine Familie gehen. Die finden dich. Die Adresse bekomme ich schon ‘raus. Meine Kumpels haben genug schlimme Sachen gemacht.“ Hierdurch sollte der Zeuge von einer den Angeklagten belastenden Aussage abgehalten werde. Der Zeuge ließ sich hierdurch jedoch nicht von weiteren wahrheitsgemäßen und vollständigen Bekundungen abhalten. III. 6Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen versuchter Nötigung (Fall 3) und jeweils in Tateinheit mit Nötigung begangener vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen (Fälle 1 und 2), davon in einem Fall (Fall 2) in Tateinheit mit Betrug, gemäß §§ 223 Abs. 1, 240 Abs. 1 bis 3, 263 Abs. 1, 22, 23, 52 , 53 StGB strafbar gemacht. Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit oder Schuldunfähigkeit (§§ 20 f. StGB) bestanden nicht. 8Hinsichtlich der Tat zu
  10. schied die Annahme eines (räuberischen) Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB (§ 252 StGB) aus, da der Angeklagte das Mobiltelefon des Zeugen nicht weggenommen hat. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Zeuge sein Mobiltelefon vielmehr freiwillig, wenngleich irrtumsbedingt, übergeben. Die Annahme eines sog. Trickdiebstahls wäre hier nur möglich gewesen, wenn der Gewahrsam des Zeugen nach erfolgter Übergabe des Mobiltelefons lediglich gelockert und nicht bereits vollständig aufgehoben gewesen wäre, so dass der Angeklagte erst durch eine weitere Handlung alleinigen Gewahrsam am Mobiltelefon hätte erlangen können. Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Bei kleinen Gegenständen – hier einem modernen Mobiltelefon – erfolgt ein vollständiger Gewahrsamswechsel nämlich grundsätzlich bereits mit Ergreifen des Gegenstands (vgl. BGH, Urteil vom
  11. Juni 2008, – 3 StR 182/08 –, zitiert nach juris). Eine hiervon ausnahmsweise abweichende Beurteilung kommt zwar in Betracht, wenn sich der Täter nach Ergreifen des Gegenstands noch in der Gewahrsamssphäre des früheren Gewahrsamsinhabers – so beispielsweise bei Ladendiebstählen – befindet (vgl. BGH a.a.O.). Hier erfolgte die Übergabe des Mobiltelefons indes auf öffentlichem Straßenland. Bereits aufgrund fehlender Wegnahme des Mobiltelefons kam auch eine Verurteilung wegen Raubes (§ 249 StGB) nicht in Betracht. Da die Übergabe des Mobiltelefons den getroffenen Feststellungen entsprechend freiwillig erfolgt ist, schied ebenso eine Verurteilung wegen (räuberischer) Erpressung gemäß § 253 StGB (§ 255 StGB) aus. 10Das sich anschließende gewaltsame Abhalten von der Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen am vom Angeklagten betrügerisch erlangten Mobiltelefon erfüllt ebenfalls nicht den Tatbestand der (räuberischen) Erpressung gemäß § 253 StGB (§ 255 StGB). Vielmehr stellt die gewaltsame Sicherung des betrügerisch erlangten Vermögensvorteils – hier der Gewahrsam am Mobiltelefon – eine Nötigung (§ 240 StGB) dar. Denn das Gericht hat nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststellen können, dass der Angeklagte bereits bei der geäußerten Bitte um Herausgabe des Mobiltelefons beabsichtigt hat, sich den betrügerisch zu erlangenden Vermögensvorteil auch gewaltsam zu sichern. Vielmehr war der Gewahrsamswechsel zum Zeitpunkt der Gewaltandrohung und -anwendung bereits vollständig erfolgt und der Tatbestand des Betruges somit schon vollendet, so dass der frühere Gewahrsamsinhaber auf keinen weiteren Vermögensvorteil verzichtet hat. Die theoretische Möglichkeit, das Mobiltelefon dem neuen Gewahrsamsinhaber wieder gewaltsam abzunehmen, stellt insofern noch keinen (hinreichend eigenständigen) Vermögensvorteil im Sinne des § 253 StGB dar. Vielmehr war aufgrund des zuvor vollständig erfolgten Gewahrsamswechsels bereits ein entsprechender Vermögensschaden beim früheren Gewahrsamsinhaber entstanden, neben welchem der sich anschließende Verzicht auf die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen keine eigenständige Bedeutung mehr hat (vgl. BGH in NJW 1984, 501 ). Insoweit kann der bereits durch den Betrug vollständig entstandene Schaden dem Angeklagten auch nicht unter den Gesichtspunkten der Schadensvertiefung oder -verfestigung erneut und somit doppelt strafbegründend angelastet werden. Darüber hinaus war die aktuelle Rückforderungsmöglichkeit für den Zeugen ohnehin nicht realisierbar und damit wirtschaftlich wertlos. 11Dass die Nötigung (und die mit ihr zusammentreffende vorsätzliche Körperverletzung) und der Betrug aufgrund des besonders engen zeitlichen, räumlichen und sachlichen Zusammenhangs im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB) zueinander stehen, steht der Verneinung des Vorliegens einer (räuberischen) Erpressung nicht entgegen. Denn insoweit kommt es allein auf die – hier gegebene – zeitlich vor der gewaltsamen Vorteilssicherung liegende Vollendung des Betruges (BGH a.a.O.) und nicht auf dessen – hier noch nicht vorliegende – Beendigung an. IV. Bei der Strafzumessung ist das Gericht hinsichtlich der Taten zu
  12. und
  13. von einem Strafrahmen von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und hinsichtlich der Tat zu
  14. von einem Strafrahmen von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen. Eine fakultative Strafmilderung gemäß §§ 240 Abs. 3, 49 StGB hat das Gericht im Fall
  15. für nicht angezeigt gehalten. Im Rahmen der Strafzumessung war erheblich zugunsten des Angeklagten dessen umfassendes und glaubhaftes Geständnis zu berücksichtigen. Zudem hat der Angeklagte die Zeugen und in der Hauptverhandlung um Verzeihung gebeten und ihnen nicht unerhebliche Wiedergutmachungszahlungen angeboten. Strafmildernd hat das Gericht ferner eine nicht auszuschließende alkoholbedingte Enthemmung bei Begehung der Taten zu
  16. und
  17. gewertet. Für den Angeklagten sprach zudem, dass er das Mobiltelefon – wenngleich ohne SIM-Karte – letztlich zurückgegeben hat. Während bei den Taten zu
  18. und
  19. eine situativ bedingte Eigendynamik des Geschehens nicht fern liegend erschien, galt dies nicht für die offensichtlich wohl geplante Tat zu
  20. Deutlich zulasten des Angeklagten hat das Gericht berücksichtigt, dass der Angeklagte seit 2002 immer wieder einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Selbst eine erhebliche (vollstreckte) Jugendstrafe und Jugendarreste vermochten den Angeklagten nicht von der Begehung immer wieder einschlägiger Delikte abzuhalten. Unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechender Umstände hielt das Gericht die Verhängung der folgenden Einzelfreiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen: für die Taten zu
  21. und
  22. jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von 6 Monaten undfür die Tat zu
  23. eine Einzelfreiheitsstrafe von 8 Monaten.Hieraus hat das Gericht die erkannte, ebenfalls tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe gebildet und hierbei auch den engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen den Taten berücksichtigt. Die Vollstreckung der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe konnte – unter Hintanstellung nicht unerheblicher Bedenken – für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden, da zu erwarten stand, dass sich der Angeklagte nun diese Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56 Abs. 1 StGB). Der Angeklagte hat sich bereiterklärt, an einer Alkoholentwöhnungstherapie teilzunehmen, was ihm auch ebenso zur Bewährungsauflage gemacht worden ist wie die Zusammenarbeit mit einem Bewährungshelfer. Das Gericht ist insofern und im Hinblick auf die nicht unerhebliche Dauer der Untersuchungshaft zuversichtlich, dass der – erstmals nach Erwachsenenstrafrecht verurteilte – sehr junge Angeklagte nun begriffen hat, dass die Fortsetzung seines bisherigen Lebensweges zu deutlich erheblicheren Sanktionen führen wird als dies bisher – nach Jugendstrafrecht – der Fall gewesen ist. Das Gericht ist der begründeten Hoffnung, dass der in der Hauptverhandlung vermittelte, insgesamt positive Eindruck vom Angeklagten nicht lediglich temporärer Natur gewesen ist und der Angeklagte seine unterstützenswerten Zukunftspläne in die Tat umzusetzen vermag. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO. Permalink: http://openjur.de/u/712480.html Kommentare

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