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LG Potsdam, Urteil vom 12.12.2007 - 52 O 67/07

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, 1. es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,--, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten zu u

eingestuft werden, da der Merchant keinen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluß habe, sondern der Affiliate grundsätzlich selbst bestimme, wie er werbe. Wolle man eine Mithaftung bejahen, führte dies zu einer uferlosen Haftung mit dem Ergebnis des faktischen Endes des Affiliate-Marketings in Deutschland. Zum Verjährungseinwand macht der Kläger geltend, von der E-Mail des Herrn J. erst am 31.10.2006 erfahren zu haben habe. Die Internet-Beschwerdestelle werde - insoweit unstreitig - nicht von ihr, sondern vom Verband der Internetwirtschaft e.V. betrieben. Im übrigen hält er der Beklagten entgegen, daß diese vergeblich vermeintliche systemimmanente Besonderheiten für sich in Anspruch nehme, indem sie für sich einerseits ein aus ihrer Sicht augenscheinlich günstiges System reklamiere, sich andererseits aber im Ergebnis zugleich auf mangelnde Kontrollierbarkeit berufe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen. Gründe Die Klage ist gemäß §§ 3 , 7 Abs. 2 Nr. 3

begründet. Der Unterlassungsanspruch des Klägers ist nicht verjährt, da er geltend macht, daß er als Unterlassungsgläubiger (§ 11 Abs. 2 Nr. 2

) - auf die Kenntnis der Internet-Beschwerdestelle kommt es hierbei nicht an - erst am 31.10.2006 von dem Sachverhalt Kenntnis erlangt habe und die Klage damit in nicht verjährter Zeit anhängig gemacht wurde (§§ 11 Abs. 1

, 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, 167 ZPO). Mit diesem Vortrag hat der Kläger seiner Erklärungslast Genüge getan; dies zu widerlegen, wäre Sache der Beklagten (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl.,

§ 11Rn 1.54). Die P. Gmb

H hat sich mit der Übermittlung der E-Mail - was auch die Beklagte letztlich nicht mehr in Frage stellt - wettbewerbswidrig verhalten, da eine unzumutbare Belästigung eines Marktteilnehmers insbesondere dann gegeben ist, wenn eine Werbung unter Verwendung elektronischer Post erfolgt, ohne daß eine Einwilligung des Adressaten vorliegt. Hierbei kann dahinstehen, ob die von der P. GmbH bemühte Einwilligung vorlag. Denn der Kläger rügt zu Recht, daß die Einwilligung für den konkreten Fall erteilt sein muß, eine Generaleinwilligung gegenüber jedermann mithin unwirksam ist (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O.,

§ 7Rn 73).

Hinzu kommt, daß es ohnehin fraglich erscheint, ob die behauptete Teilnahme an einem Gewinnspiel im Jahr 2004 mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar ist, da bei der Beklagten für die Teilnahme ein Entgelt zu entrichten ist (zur Voraussetzung der „Ähnlichkeit“ der beworbenen Ware oder Dienstleistung vgl. Hefermehl/Köhler, a.a.O.,

§ 7Rn 89).

26Dieses wettbewerbswidrige Verhalten muß sich die Beklagte dergestalt zurechnen lassen, daß auch sie hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs passivlegitimiert ist. Hierbei stellt sich allerdings nicht das Problem, unter welchen Voraussetzungen eine Störerhaftung über §§ 823 , 1004 BGB gegeben sein kann, hiermit einhergehend auch nicht die Frage nach Prüfungspflichten bzw. -möglichkeiten (vgl. hierzu - sämtlich zur Störerhaftung in Fällen von Markenverletzungen, bei denen eine Haftung als Betriebsinhaber von vorneherein nicht in Betracht kam - etwa BGH, NJW 2004, 3102 ff.; LG Hamburg, Urteil vom 03.08.2005, Az. 315 O 296/05 ; LG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.12.2005, Az. 2/03 O 537/04 ). Entscheidend ist vielmehr und allein, daß die P. GmbH als Beauftragte der Beklagten i.S.d. § 8 Abs. 2

handelte. Die Kammer teilt die Auffassung, daß auch bei Affiliates, jedenfalls wenn das Verhältnis zum Händler wie im vorliegenden Fall ausgestaltet ist, die erforderliche, aber auch ausreichende Zugehörigkeit zum betrieblichen Organismus des Händlers zu bejahen ist, zumal sich bei anderer Betrachtung der Händler bei Verstößen des Affiliates im Wettbewerb, der schließlich ihm zugute kommen soll, hinter diesem verstecken könnte; das von der Beklagten prognostizierte Aus dieses Geschäftsmodells braucht nicht weiter hinterfragt zu werden, da auch dies ein anderes Ergebnis nicht rechtfertigen würde (vgl. OLG Köln, Urteil vom 24.05.2006, Az. 6 U 200/05 ; LG Berlin, MMR 2006, 118 f.). Der Zahlungsanspruch - der Höhe nach bestehen keine Bedenken (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm,

§ 12

Rn 1.98), werden von der Beklagten auch nicht geltend gemacht - ergibt sich aus §§ 12 Abs. 1 S. 2

, 288 Abs. 1 S. 2, 291 BGB. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: EUR 30.200,--. Permalink: https://openjur.de/u/712491.html ( https://oj.is/712491 ) Volltext Druckansicht Zitate 10 Zitiert 0 Referenzen 3 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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