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LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2014 - 4 Sa 157/14 4 Sa 238/14

Obsah (5)§ 15§ 22§ 13§ 10§ 611

1. Die Bestimmung des Inhalts des § 9 Abs. 1 AGG kann nicht losgelöst von den europarechtlichen Vorgaben erfolgen. Soweit eine Ungleichbehandlung wegen der Religion betroffen ist, setzt das AGG die RL

§ 15AGG Nr.

17 = AP Nr. 4 zu § 22 AGG; Schleusener/Suckow/Voigt-Schleusener AGG 4. Aufl. § 3 Rn. 7a). Für die Beurteilung der damit stets erforderlichen objektiven Eignung ist nicht nur auf das formelle und bekannt gegebene Anforderungsprofil, das der Arbeitgeber erstellt hat, zurückzugreifen und abzustellen. Maßgeblich sind vielmehr die Anforderungen, die der Arbeitgeber an einen Bewerber in redlicher Weise stellen durfte. Allerdings darf der Arbeitgeber über den einer Stelle zugeordneten Aufgabenbereich und die dafür geforderten Qualifikationen des Stelleninhabers grundsätzlich frei entscheiden. Durch überzogene Anforderungen, die nach der im Arbeitsleben herrschenden Verkehrsanschauung unter keinem nachvollziehbaren Gesichtspunkt durch die Erfordernisse der wahrzunehmenden Aufgaben gedeckt sind, darf er allerdings die Vergleichbarkeit der Situation nicht willkürlich gestalten und dadurch den Schutz des Allgemeinen Diskriminierungsschutzes de facto beseitigen.. (BAG 14.11.2013 – 8 AZR 997/12 – NZA 2014, 489

(491)mwN; BAG 07.04.2011 – 8 AZR 679/09 – AP Nr. 6 zu § 15 AGG =

§ 15AGG Nr.

13; BAG 07.04.2011 – 8 AZR 679/09 -

§ 15AGG Nr.

17 = AP Nr. 4 zu § 22 AGG). b. Ausweislich der Stellenausschreibung war Anforderungsmerkmal der Stelle ein „Abgeschlossenes Hochschulstudium der Rechtswissenschaften oder vergleichbare Qualifikation“. aa. Die Klägerin hat kein abgeschlossenes Hochschulstudium der Rechtswissenschaft. bb. Das Arbeitsgericht ist mit der Klägerin davon ausgegangen, dass eine „vergleichbare Qualifikation“ nicht die Absolvierung eines wissenschaftlichen Hochschulstudiums voraussetzt, sondern gleichermaßen durch die bei der Klägerin vorhandene langjährige einschlägige Erfahrung in der Antirassismusarbeit erworben werden kann. Infolge dessen hat es angenommen, die Klägerin habe eine einem abgeschlossenen Hochschulstudium der Rechtswissenschaften vergleichbare Qualifikation.

(1)Dass langjährige einschlägigen Erfahrungen und Kenntnissen in der Antirassismusarbeit und den damit verbundenen Tätigkeiten eine vergleichbare Qualifikation begründen können, wie das Arbeitsgericht mit der Klägerin meint, ist mit dem objektivierbaren Willen des Beklagten, wie er sich aus der Systematik der Stellenausschreibung ergibt, nicht vereinbar. Die Stellenausschreibung nennt neben der Anforderung „Abgeschlossenes Hochschulstudium der Rechtswissenschaften oder vergleichbare Qualifikation“ kumulativ das Erfordernis „Fundierte Kenntnisse im Völkerrecht und der Antirassismusarbeit“. Die vom Arbeitsgericht zur Begründung der vergleichbaren Qualifikation herangezogenen unbestrittenen Erfahrungen und Kenntnisse der Klägerin in der Antirassismusarbeit sind damit nach dem eindeutigen Inhalt der Stellenausschreibung eine weitere Voraussetzung des Anforderungsprofils neben der Voraussetzung „Abgeschlossenes Hochschulstudium der Rechtswissenschaften oder vergleichbare Qualifikation“. Werden neben der einem rechtswissenschaftlichen Hochschulstudium zumindest „vergleichbaren Qualifikation“ „fundierte Kenntnisse in der Antirassismusarbeit“ verlangt, so wird deutlich, dass allein die durch praktische Erfahrung gewonnenen Kenntnisse in der Antirassismusarbeit eine „vergleichbare Qualifikation“ nicht begründen können. Vielmehr folgt aus der Systematik der Stellenausschreibung, dass es für das Vorliegen einer „vergleichbaren Qualifikation“ auf die formale Qualifikation ankommt. Das Anforderungsprofil benennt unter den Spiegelstrichen 2 – 7 tatsächliche Anforderungen an den Stelleninhaber und im Spiegelstrich 1 mit dem Erfordernis „abgeschlossenes Hochschulstudium der Rechtswissenschaften“ eine rein formale Qualifikation. Insoweit statuiert der erste Spiegelstrich formale Anforderungen an die Qualifikation, die sich auch bei dem Merkmal „vergleichbare Qualifikation“ wiederfinden müssen. Würden die Kammer entgegen diesem klar in der Stellenausschreibung zu Tage getreten Willen des Beklagten, eine „vergleichbare Qualifikation“ allein aufgrund der unbestrittenen Erfahrungen und Kenntnisse der Klägerin in der Antirassismusarbeit und ihrer während der Tätigkeit erworbenen Kenntnisse des Völkerrechts annehmen, setzte sie sich über das Recht der Beklagten hinweg, über den der Stelle zugeordneten Aufgabenbereich und die dafür geforderte Qualifikation des Stelleninhabers im Grundsatz frei zu entscheiden. Ebenso wenig wie das reine Absolvieren eines Hochschulstudiums der Rechtswissenschaften dazu führt, dass der Bewerber die Stellenanforderung erfüllt, wird durch „fundierte Kenntnisse im Völkerrecht und der Antirassismusarbeit“ allein das Anforderungsprofil erfüllt.
(2)Insoweit wird das Merkmal der „vergleichbare Qualifikation“ nur von einem Bewerber erfüllt, der ein Studium absolviert hat, das einem Hochschulstudium der Rechtswissenschaften vergleichbar ist. Hierbei handelt es sich in Bezug auf die ausgeschriebene Stelle auch nicht um eine überzogene Anforderung, die nach der im Arbeitsleben herrschenden Verkehrsanschauung unter keinem nachvollziehbaren Gesichtspunkt durch die Erfordernisse der wahrzunehmenden Aufgaben gedeckt ist.
(3)Die Klägerin hat ein Fachholschulstudium der Sozialpädagogik an einer Fachhochschule für Sozialarbeit/Sozialpädagogik absolviert. Ob dies eine „vergleichbare Qualifikation“ begründet, erscheint deswegen zweifelhaft, weil sich die Studieninhalte erheblich unterscheiden. Das Fachholschulstudium der Sozialpädagogik vermittelt keine schlechtere, aber eine andere Qualifikation als das Hochschulstudium der Rechtswissenschaften. Es spricht auch vieles dafür, dass eine vergleichbare Qualifikation iSd. der Stellenausschreibung nur bei Absolvierung eines Hochschul- nicht aber Fachhochschulstudiums vorliegt. Insoweit ist zu berücksichtigen, die die Vergütung auf der ausgeschriebene Stelle mit der Vergütungsgruppe E13 TVöD erfolgen sollte. Eine Eingruppierung in der Vergütungsgruppe E13 TVöD erfordert aber grundsätzlich die Absolvierung eines wissenschaftlichen Hochschulstudiums bzw. die Erlangung eines Masters. II. Die Frage bedarf indes keiner Entscheidung. Auch wenn man annähme, die Klägerin habe sich mit den zum Vorstellungsgespräch eingeladenen Bewerbern unter Zugrundelegung der Stellenausschreibung in einer vergleichbaren Situation befunden, läge eine rechtswidrige Benachteiligung nicht vor. Zwar hat die Klägerin eine weniger günstige Behandlung erfahren als die zum Vorstellungsgespräch eingeladenen Mitbewerber. Da in der Stellenausschreibung die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland (ACK) angehörenden Kirche vorausgesetzt wurde, liegen Tatsachen vor, die indizieren, dass für die Nichteinladung der Klägerin zum Vorstellungsgespräch die Religionszugehörigkeit zumindest auch ein Motiv war. Für die Benachteiligung wegen eines Merkmals iSd. § 1 AGG reicht es aus, wenn das entsprechende Merkmal nur Bestandteil eines Motivbündels ist, das die Entscheidung beeinflusst hat (BAG 28.04.2011 – 8 AZR 515/10 - AP Nr. 7 zu § 15 AGG =

§ 22AGG Nr. 4; Schleusener/Suckow/Voigt-Schleusener AGG 4. Auf. § 3 Rn. 12 mw

N). Die unterschiedliche Behandlung war indes nach § 9 Abs. 1 AGG gerechtfertigt.

  1. Nach § 9 Abs. 1 AGG ist ungeachtet des § 8 AGG eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften oder die ihnen zugeordneten Einrichtungen auch zulässig, wenn eine bestimmte Religion unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt. a. Nach dem Wortlaut der Norm ist eine Differenzierung nach der Religion auch dann zulässig, wenn die Religion unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt. § 9 Abs. 1 AGG stellte im Hinblick auf die gerechtfertigten beruflichen Anforderungen das Selbstverständnis alternativ neben die „Art der Tätigkeit“. b. Ob entsprechend dem Wortlaut aus § 9 Abs. 1 AGG das Recht der Religionsgemeinschaften folgt, unter Beachtung ihres Selbstverständnisses für die bei ihnen Beschäftigten eine bestimmte Religionszugehörigkeit zu fordern oder ob § 9 Abs. 1 AGG einer einschränkenden Auslegung im Hinblick auf europarechtliche Vorgaben bedarf, ist in der arbeitsrechtlichen Literatur umstritten. Teilweise wird unter Bezug auf den Wortlaut der Norm und die Gesetzesbegründung (Vgl. BT-Drucks 16/1780 S. 35 ) davon ausgegangen wird, dass es das Recht der Religionsgemeinschaft sei, die Religion als berufliche Anforderung für die bei ihnen Beschäftigten zu bestimmen, auch wenn Tätigkeiten ausgeübt werden, die keine Nähe zum Verkündungsauftrag der Kirchen haben (MüKo-BGB/Thüsing
  2. Aufl. § 9 AGG Rn. 12-13; Adomeit/Mohr AGG
  3. Aufl. § 9 Rn. 6-7; Mohr/v. Fürstenberg BB 2008, 2122

(2126)). Nach anderer Auffassung lässt sich aus dem Selbstverständnis der Religionen nur bei einem Kernbereich von Berufsfeldern, die inhaltlich direkt mit der Vermittlung der Inhalte der Religionen befasst sind oder die der unmittelbaren Ausübung des Glaubens dienen, eine Unterscheidung nach der Religion rechtfertigen (Däubler/Bertzbach-Däubler AGG
  1. Aufl. § 9 Rn. 41). Teilweise wird vertreten, dass im Hinblick auf eine unionskonforme Auslegung zwar die Art der Tätigkeit der maßgebliche Bezugspunkt sei, dass aber insoweit hinsichtlich der Frage, ob für die Tätigkeit die Religionszugehörigkeit wesentlich ist, das Selbstverständnis der Religion zu beachten sei (Meinl/Heyn/Herms AGG
  2. Aufl. § 9 Rn. 18-20). Ähnlich wird teilweise eine richtlinienkonforme Auslegung des § 9 Abs. 1 AGG dahingehend für notwendig erachtet, dass nicht das Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft allein eine Differenzierung wegen der Religion rechtfertigt, sondern dass die Religion im Hinblick auf das Selbstbestimmungsrecht nach der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellen muss (Schleusener/Suckow/Voigt-Voigt AGG
  3. Aufl. § 9 Rn. 24; KR/Treber
  4. Aufl. AGG § 9 Rn. 12; ErfK/Schlachter
  5. Aufl. AGG § 9 Rn. 3). c. Die Bestimmung des Inhalts des § 9 Abs. 1 AGG kann nicht losgelöst von den europarechtlichen Vorgaben erfolgen. Soweit eine Ungleichbehandlung wegen der Religion betroffen ist, setzt das AGG die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (im Folgenden: RL 2000/78/EG) um. aa. Das innerstaatliche Gericht muss das nationale Recht so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auslegen, um das in der Richtlinie festgelegte Ziel zu erreichen und damit Artikel 288 Abs. 3 AEUV (ex-Artikel 249 EGV) zu genügen (vgl. EuGH 16.07.2009 - C-12/08 - [Mono Car Styling] Rn. 60,

EG-Vertrag 1999 Richtlinie 98/59 Nr. 2; BAG 17.11.2009 - 9 AZR 844/08 -

§ 13BUrl

G Nr. 59; BAG 23.3.2011 - 5 AZR 7/10 - AP § 10 AÜG Nr. 23 =

§ 10AÜG Nr.

15). Dabei sind Richtlinien ihrerseits wieder entsprechend den Vorgaben des europäischen Primärrechts auszulegen. bb. Nach dem bei der Auslegung des § 9 AGG zu berücksichtigenden Art. 4 Abs. 2 RL 2000/78/EG können die Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf berufliche Tätigkeiten innerhalb von Kirchen und anderen öffentlichen oder privaten Organisationen, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht, Bestimmungen in ihren zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie geltenden Rechtsvorschriften beibehalten oder in künftigen Rechtsvorschriften Bestimmungen vorsehen, die zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie bestehende einzelstaatliche Gepflogenheiten widerspiegeln und wonach eine Ungleichbehandlung wegen der Religion oder Weltanschauung einer Person keine Diskriminierung darstellt, wenn die Religion oder die Weltanschauung dieser Person nach der Art dieser Tätigkeiten oder der Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Organisation darstellt. cc. Die Auslegung des Art. 4 Abs. 2 RL 2000/78/EG darf allerdings ihrerseits nicht unabhängig von den Vorgaben des europäischen Primärrechts erfolgen. Art. 4 Abs. 2 RL 2000/78/EG ist vielmehr seit dem 01.12.2009 seinerseits im Lichte von Art. 17 Abs. 1 AEUV auszulegen (BAG 25.04.2013 – 2 AZR 579/12 -

§ 611BGB 2002 Kirchliche Arbeitnehmer Nr.

26 = AP Nr. 243 zu § 626 BGB). Seit Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon am 01.12.2009 ist mit Art. 17 Abs. 1 AEUV der Status der Kirchen in der EU primärrechtlich verankert. Nach Art. 17 Abs. 1 AEUV achtet die Union den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedsstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen und beeinträchtigt ihn nicht. An diese primärrechtliche Entscheidung des europäischen Gesetzgebers, den in den Mitgliedsstaaten existierenden Status der Kirchen anzuerkennen und ihn nicht zu beeinträchtigen, sind sowohl die europäischen, wie auch die nationalen Gerichte bei der Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts gebunden. Durch den europäischen Gesetzgeber vorgegeben ergibt sich damit für die primärrechtliche Auslegung der sekundärrechtlichen Vorschrift des Art. 4 Abs. 2 Satz 1 RL 2000/78/EG, dass das in den Mitgliedsstaaten geltende Recht maßgeblich ist (Schoenauer KuR 2012, 30 (35 f)). Zu dem in den Mitgliedsstaaten geltenden Recht gehört insbesondere auch das Verfassungsrecht, soweit es den Status der Kirchen und religiösen Vereinigungen regelt. Vermittelt das nationale Verfassungsrecht den Kirchen und religiösen Vereinigungen bestimmte Rechte, sind diese auch von der Union zu achten. Art. 17 Abs. 1 AEUV enthält damit nicht nur eine Anerkennung des Status der Körperschaften des öffentlichen Rechts der Kirchen, sondern bezieht das gesamte Rechtsverhältnis zwischen den Mitgliedsstaaten und Kirchen ein; für Deutschland wird das gesamte Staatskirchenrecht wie es in Art. 140 GG und den inkorporierten Artikeln der Weimarer Reichsverfassung seine Gestalt gefunden hat, einbezogen (Callies/Rufert-Waldhoff EUV/AEUV 4. Aufl. Art. 17 AEUV Rn. 12; Limbach KuR 2013, 42

(48); Schoenauer KuR 2012, 30
(35)). Art. 17 Abs. 1 AEUV gebietet deswegen seinerseits eine Auslegung von Art. 4 Abs. 2 RL 2000/78/EG im Sinne einer Wahrung der sich aus Art. 140 GG iVm. Art. 137 WRV ergebenden kirchlichen Selbstbestimmungsrechts gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Fischermeier ZMV-Sonderheft Tagung 2012, 30
(34); KR/Fischermeier
  1. Aufl. Kündigung Kirchlicher Arbeitnehmer Rn. 8; Schoenauer KuR 2012, 30 (35 f.)). dd. Die seit dem 01.12.2009 primärrechtlich gebotene Auslegung des Art. 4 Abs. 2 RL 2000/78/EG überschreitet auch nicht die durch den Wortlaut der RL 2000/78/EG gezogene Grenze. Art. 4 Abs. 2 RL 2000/78/EG nimmt bereits auf das Ethos der Organisation Bezug. Zwar war umstritten, ob bereit vor dem 01.12.2009 durch die Bezugnahme auf das Ethos der Organisation, den Kirchen ein weitgehender Freiraum bei einer Differenzierung nach der Religionszugehörigkeit gewährt wurde (in diesem Sinne Thüsing/Fink-Jamann/v. Hoff ZfA 2009 153, (160 ff). Fischermeiner ZMV-Sonderheft Tagung 2009, 7 (10 f.); Schoenauer KuR 2012, 30 (34 f)) oder ob diese Entscheidungskompetenz der Kirchen durch das Merkmal „Art dieser Tätigkeit oder der Umstände ihrer Ausübung“ zu relativieren ist (vgl. Däubler/Bertzbach-Däubler AGG
  2. Aufl. § 9 Rn. 41; Meinl/Heyn/Herms AGG
  3. Aufl. § 9 Rn. 18-20; Schleusener/Suckow/Voigt-Voigt AGG
  4. Aufl. § 9 Rn. 24; ErfK/Schlachter
  5. Aufl. AGG § 9 Rn. 3; KR/Treber
  6. Aufl. AGG § 9 Rn. 11). Zumindest steht der Wortlaut der Norm angesichts des ausdrücklichen Bezugs auf das Ethos der Organisation der primärrechtlich gebotenen Auslegungen nicht entgegen. Dies wird bestätigt durch den Erwägungsgrund Nr. 24 der RL 2000/78/EG. Dieser nimmt explizit Bezug darauf, dass die Europäische Union in ihrer der Schlussakte zum Vertrag von Amsterdam beigefügten Erklärung Nr. 11 zum Status der Kirchen und weltanschaulichen Gemeinschaften ausdrücklich anerkannt hat, dass sie den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, achtet und ihn nicht beeinträchtigt. Die in dem Erwägungsgrund Nr. 24 der RL 2000/78/EG benannte der Schlussakte zum Vertrag von Amsterdam beigefügten Erklärung Nr. 11 zum Status der Kirchen ist aber gerade durch Art. 17 AEUV primärrechtlich umgesetzt und anerkannt worden. ee. Die entsprechende seit dem 01.12.2009 gebotene europarechtlich Auslegung des § 9 AGG steht auch im Einklang mit Wortlaut der Norm und dem in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommenen Willen des deutschen Gesetzgebers. Nach dem Wortlaut von § 9 Abs. 1 AGG ist eine Differenzierung nach der Religion auch dann zulässig, wenn die Religion unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt. § 9 Abs. 1 AGG stellte im Hinblick auf die gerechtfertigten beruflichen Anforderungen das Selbstverständnis alternativ neben die „Art der Tätigkeit. Dass der deutsche Gesetzgeber mit § 9 AGG gerade das grundgesetzlich durch Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV geschützte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen wahren wollte, ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung. Diese führt zu § 9 Abs. 1 AGG aus BT-Drucks. 16/1780 S. 35 ): „Grundsätzlich darf wegen der Religionszugehörigkeit nach den §§ 1 und 7 Abs. 1 keine unterschiedliche Behandlung der Beschäftigten erfolgen. Die Richtlinie 2000/78/EG ermöglicht es aber den Mitgliedstaaten, bereits geltende Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten beizubehalten, wonach eine Ungleichbehandlung wegen der Religion oder Weltanschauung keine Benachteiligung darstellt, wenn die Religion oder Weltanschauung einer Person nach der Art der Tätigkeit oder der Umstände ihrer Ausübung angesichts des Ethos der Organisation eine wesentliche und gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt. Von dieser Möglichkeit wird mit dieser Vorschrift Gebrauch gemacht. Nach deutschem Verfassungsrecht (Artikel 140 GG in Verbindung mit Artikel 136 ff. der Weimarer Reichsverfassung (WRV)) steht den Kirchen und sonstigen Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften nicht nur hinsichtlich ihrer körperschaftlichen Organisation und ihrer Ämter, sondern auch den der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform das Recht zu, über Ordnung und Verwaltung ihrer Angelegenheiten selbstständig zu entscheiden. Nach geltender Rechtsprechung steht der Kirche die Regelungs- und Verwaltungsbefugnis nach Artikel 137 Abs. 3 WRV nicht nur hinsichtlich ihrer körperschaftlichen Organisation und ihrer Ämter zu, sondern auch hinsichtlich ihrer „Vereinigungen, die sich nicht die allseitige, sondern nur die partielle Pflege des religiösen oder weltanschaulichen Lebens ihrer Mitglieder zum Ziel gesetzt haben. …. Dieses Recht umfasst grundsätzlich auch die Berechtigung, die Religion oder Weltanschauung als berufliche Anforderung für die bei ihnen Beschäftigten zu bestimmen. Auch der europäische Gesetzgeber hat insoweit im Erwägungsgrund 24 der Richtlinie 2000/78/EG ausdrücklich klargestellt, dass die Europäische Union „den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, achtet und ihn nicht beeinträchtigt und dass dies in gleicher Weise für den Status von weltanschaulichen Gemeinschaften gilt“. Der Erwägungsgrund lässt es deshalb zu, dass die Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht spezifische Bestimmungen über die wesentlichen, rechtmäßigen und gerechtfertigten beruflichen Anforderungen beibehalten oder vorsehen, die Voraussetzung für die Ausübung einer diesbezüglichen beruflichen Tätigkeit sein können. Entsprechend erlaubt § 9 Abs. 1 es Religionsgemeinschaften und den übrigen dort genannten Vereinigungen, bei der Beschäftigung wegen der Religion oder der Weltanschauung zu differenzieren, wenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt. Das verdeutlicht, dass der Gesetzgeber auch eine Unterscheidung wegen der Religion allein auf Grund des ausgeübten Selbstbestimmungsrechts der Kirchen zulassen wollte (KR/Treber
  7. Aufl. AGG § 9 Rn. 11). ff. Soweit die Klägerin auf das 2008 eingeleitete und später aufgehobene Vertragsverletzungsverfahren der Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland verweist, ist dies nicht rechtserheblich. Der Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens im Jahre 2008 lag bereits nicht die nunmehr seit dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon am 01.12.2009 geltende Rechtslage zugrunde. gg. Soweit die Klägerin die Ansicht vertritt, die Gewährung der aus Art. 17 Abs. 1 AEUV folgenden Rechte für die Religionsgemeinschaften führe dazu, dass nunmehr auch Weltanschauungen wie Scientology oder Veganern dieselben Rechte zuständen, trifft dies nicht zu. Zwar achtet nach Art. 17 Abs. 2 AEUV die Union in gleicher Weise den Status, den weltanschauliche Gemeinschaften nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genießen. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei Scientology überhaupt um Weltanschauungsgemeinschaften handelt (vgl. hierzu Schleusener/Suckow/Voigt-Schleusener AGG
  8. Aufl. § 1 Rn. 52 mwN; KR/Fischermeier
  9. Aufl. Kündigung Kirchlicher Arbeitnehmer Rn. 1) übersieht die Klägerin, dass der Status sich allein nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, in der Bundesrepublik also nach bundesdeutschem Recht, richtet. Ein wie für Religionsgemeinschaften nach Art. 140 GG iVm. § 137 Abs. 3 WRV verfassungsrechtlich abgesicherte Rechtsstellung besteht für die benannten Gruppen nach bundesdeutschem Recht nicht.
  10. Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV gewährt den Religionsgesellschaften, also auch den Kirchen, die Freiheit, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten. Bedienen sich die Kirchen wie jedermann der Privatautonomie zur Begründung von Arbeitsverhältnissen, so findet auf diese das staatliche Arbeitsrecht Anwendung. Das ist die schlichte Folge einer Rechtswahl. Die Einbeziehung der kirchlichen Arbeitsverhältnisse in das staatliche Arbeitsrecht hebt indessen deren Zugehörigkeit zu den "eigenen Angelegenheiten" der Kirche nicht auf. Deswegen können Kirchen bei der Gestaltung des kirchlichen Dienstes auch dann, wenn sie ihn auf der Grundlage von Arbeitsverträgen regeln, das besondere Leitbild einer christlichen Dienstgemeinschaft aller ihrer Mitarbeiter zugrunde legen (BVerfG 04.06.1985 - 2 BvR 1703/83 ua. -

§ 611BGB Kirchliche Arbeitnehmer Nr.

24 = AP Nr. 24 zu Art 140 GG) Die Arbeitsgerichte haben die vorgegebenen kirchlichen Maßstäbe zugrunde zu legen, soweit die Verfassung das Recht der Kirchen anerkennt, hierüber selbst zu befinden. Es bleibt danach grundsätzlich den verfassten Kirchen überlassen, verbindlich zu bestimmen, was "die Glaubwürdigkeit der Kirche und ihrer Verkündigung erfordert", was "spezifisch kirchliche Aufgaben" sind, was "Nähe" zu ihnen bedeutet (BVerfG 04.06.1985 - 2 BvR 1703/83 ua. -

§ 611BGB Kirchliche Arbeitnehmer Nr.

24 = AP Nr. 24 zu Art 140 GG). Die Gestaltungsfreiheit des kirchlichen Arbeitgebers nach Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV für die auf Vertragsebene begründeten Arbeitsverhältnisse steht allerdings unter dem Vorbehalt des für alle geltenden Gesetzes. Zu diesen gehören auch das AGG und die in diesem enthaltenen Diskriminierungsverbote sowie die Regelungen zur Zulässigkeit unterschiedlicher Behandlung. Die im Grundgesetz inkorporierten Kirchenartikel der Weimarer Reichsverfassung erfordern jedoch dem Selbstverständnis der Kirchen ein besonderes Gewicht beizumessen (BVerfG 04.06.1985 - 2 BvR 1703/83 ua. -

§ 611BGB Kirchliche Arbeitnehmer Nr.

24 = AP Nr. 24 zu Art 140 GG). Dies ist auch bei der Interpretation des Individualarbeitsrechts zu beachten. Daraus folgt: Gewährleistet die Verfassungsgarantie des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts, dass die Kirchen bei der arbeitsvertraglichen Gestaltung des kirchlichen Dienstes das Leitbild einer christlichen Dienstgemeinschaft zugrunde legen und die Verbindlichkeit kirchlicher Grundpflichten bestimmen können, so ist diese Gewährleistung bei der Anwendung des § 9 AGG aus verfassungsrechtlichen Gründen zu berücksichtigen und ihre Tragweite festzustellen (vgl. zu den kündigungsschutzrechtlichen Bestimmungen BVerfG 04.06.1985 - 2 BvR 1703/83 ua. -

§ 611BGB Kirchliche Arbeitnehmer Nr.

24 = AP Nr. 24 zu Art 140 GG). Eine Rechtsanwendung, bei der die vom kirchlichen Selbstverständnis her gebotene Verpflichtung der kirchlichen Arbeitnehmer auf grundlegende Maximen kirchlichen Lebens arbeitsrechtlich ohne Bedeutung bliebe, widerspräche dem verfassungsverbürgten Selbstbestimmungsrecht der Kirchen (BVerfG 04.06.1985 - 2 BvR 1703/83 ua. -

§ 611BGB Kirchliche Arbeitnehmer Nr.

24 = AP Nr. 24 zu Art 140 GG). 3. Aus dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen folgt jedoch nicht, dass die Entscheidung, ob für eine Tätigkeit eine bestimmte Religionszugehörigkeit erforderlich ist, gar nicht justiziabel wäre. a. Die Kirchen müssen sich an ihre selbst gestellten Anforderungen halten. Sehen die kirchenrechtlichen Vorschriften das Erfordernis einer Religionszugehörigkeit nicht vor, kann auch aus dem Selbstverständnis keine Rechtfertigung folgen. Insoweit obliegt den staatlichen Gerichten auch eine Missbrauchskontrolle der kirchlichen Anforderungen an deren Mitarbeiter auf der Grundlage der durch die Religionsgemeinschaft selbst vorgegebenen Maßstäbe (vgl. Reichold NZA 2001, 1054

(1059); Thüsing/Fink-Jamann/v. Hoff ZfA 2009 153
(167)). b. Dass der Beklagte für die hier in Frage stehende Stelle eines Referenten/einer Referentin eine Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der ACK angehörenden Kirche voraussetzt, hält unter Beachtung des Selbstbestimmungsrechts der Beklagten einer Missbrauchskontrolle statt. aa. Gemäß § 3 Abs. 1 der Richtlinie des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland nach Art. 9 Buchst. b Grundordnung über die Anforderungen der privatrechtlichen beruflichen Mitarbeit in der evangelischen Kirche in Deutschland und des Diakonischen Werkes vom
  1. Juli 2005 setzt die berufliche Mitarbeit in der Evangelischen Kirche und ihrer Diakonie grundsätzlich die Zugehörigkeit zu einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche voraus, mit der die evangelische Kirche in Deutschland in Kirchengemeinschaft verbunden ist. Hiervon kann nach § 3 Abs. 2 der Richtlinie für Aufgaben, die nicht der Verkündigung, Seelsorge, Unterweisung oder Leistung zuzuordnen sind, abgewichen werden, wenn andere geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht zu gewinnen sind. In diesem Fall können auch Personen eingestellt werden, die einer anderen Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland oder der Vereinigung Evangelischer Freikirchenangehören sollen. Damit verlangt der Beklagte nach seinem insoweit nach außen manifestierten Selbstverständnis grundsätzlich die Zugehörigkeit zu einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche, mit der die evangelische Kirche in Deutschland in Kirchengemeinschaft verbunden ist. Davon kann zwar bei Tätigkeiten, die nicht allein der Verkündigung, Seelsorge, Unterweisung oder Leistung zuzuordnen sind, abgewichen werden. Aber auch außerhalb von Tätigkeiten, die allein der Verkündigung, Seelsorge, Unterweisung oder Leistung zuzuordnen sind, ist grundsätzlich zumindest eine Mitgliedschaft in einer Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland erforderlich. Die in der Stellenausschreibung geforderte eine Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der ACK angehörenden Kirche entspricht damit den in § 3 der Richtlinie vom
  2. Juli 2005 statuierten Anforderungen bb. Dass die Forderung nach der Religionszugehörigkeit bei der hier in Frage stehenden Stelle ausgehend vom Selbstverständnis des Beklagten rechtsmissbräuchlich wäre, ist nicht ersichtlich. Dass bei dem Beklagten bei Referentenstellen der ausgeschriebenen Art auf eine Mitgliedschaft zumindest in einer Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland in anderen Fällen verzichtet worden wäre, ist nicht ersichtlich. Dies trägt die Klägerin auch nicht vor. Soweit der Beklagte auf anderen Positionen, in der der jeweilige Stelleninhaber nicht nach außen für den Beklagten tätig wird, auch Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht zumindest Mitglied in einer Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen sind, hat das für die Frage, ob der Beklagte eine entsprechende Religionszugehörigkeit gerade für die streitbefangene Stelle verlangen kann, keine Bedeutung. Vielmehr hat die Überprüfung der kirchlichen Anforderungen an den Mitarbeiter auf der Grundlage der durch die Religionsgemeinschaft selbst vorgegebenen Maßstäbe jeweils bezogen auf die konkrete Tätigkeit zu erfolgen. cc. Im Übrigen würde auch dann, wenn man nicht - entsprechend der Vorgaben von Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV - nur eine Missbrauchskontrolle gemessen am Selbstverständnis des Beklagten vornähme, sondern auch eine Plausibilitätskontrolle hinsichtlich des Bedürfnisses nach einer Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der ACK angehörenden Kirche erforderlich erachtete, das entsprechende Begehren des Beklagten für konkret die ausgeschriebene Stelle nicht zu beanstanden. Mit der Tätigkeit der ausgeschriebenen Stelle tritt der jeweilige Stelleninhaber für den Beklagten unmittelbar nach außen auf und vertritt dessen Standpunkt, auch im Rahmen der Erstellung des Parallelberichts zu dem Staatenbericht. Dass es für den Beklagten insoweit bedeutsam ist, dass der Stelleninhaber im Einklang mit seinen Werten und Überzeugungen agiert, ist plausibel. Soweit die Klägerin vorträgt, der zu fertigende Bericht werde ihrer Kenntnis nach auch aus projektbezogenen Fördermitteln der Klassenlotterie finanziert, folgt daraus nicht, dass der Beitrag zu dem Bericht durch den Referenten/die Referentin nicht aus Sicht der evangelischen Kirche zu erfolgen hätte. Im Übrigen lässt sich das Maß der religiösen Bindung nicht in wirtschaftlicher Betrachtungsweise vom Anteil der Fremdfinanzierung abhängig machen (Schleusener/Suckow/Voigt-Voigt AGG
  3. Aufl. § 9 Rn. 26). Die Mitgliedschaft zu einer Kirche ist auch ein geeignetes Kriterium, um eine Identifikation mit dem Kirchlich-diakonischer Auftrag wie er in § 2 DVO-EKD niedergelegt ist und dem in der Satzung vom 14.06.2012 in der Präambel formulierten Leitbild des Beklagten (Bl. 61-62 d. A.) zu gewährleisten. Der Beklagte nimmt keine Glaubensprüfung bei seinen Mitarbeitern vor; eine solche wäre auch gar nicht möglich. Insoweit ist es nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte aus der durch die Mitgliedschaft in der christlichen Kirche nach außen demonstrierten Zugehörigkeit folgert, dass die Mitarbeiter die christlichen Werte achten und bei ihrer täglichen Arbeit berücksichtigen. Die Berufung des Beklagten ist nach alledem begründet. C. Die Berufung der Klägerin ist von ihr fristgemäß und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 519 , 520 Abs. 1 und 3 ZPO, § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG). Die Berufung ist auch gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. b. ArbGG statthaft. Zwar hat das Arbeitsgericht in dem Tenor des Urteils (Bl. Bl. 366 d. A.) die Klage der Klägerin nicht auch nur teilweise abgewiesen und die gesamten Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. Aus den Urteilsgründen ergibt sich jedoch, dass das Arbeitsgericht angesichts der Mindestforderung der Klägerin von 9.788,65 EUR die Klage in Höhe eines Teilbetrags von 7830,92 EUR abgewiesen hat. Die nach § 64 Abs. 2 Ziff. b ArbGG erforderliche Beschwer liegt damit vor. D. Die Berufung der Klägerin ist jedoch unbegründet, da der Klägerin bereits dem Grunde nach kein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG zusteht. E. Die Kostenentscheidung beruht soweit die Berufung der Klägerin zurückgewiesen worden ist auf § 97 Abs. 1 ZPO und im Übrigen auf § 91 Abs. 1 ZPO. F. Die Entscheidung über die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Permalink: https://openjur.de/u/713039.html ( https://oj.is/713039 ) Verweise Volltext Zitate 12 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English

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