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LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.02.2014 - 2 Sa 19/14

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17.01.2013 - 50 Ca 15420/12 - wird auf seine Kosten bei unverändertem Streitwert zurückgewiesen. 2. Die Revision wird

§ 77Betr

VG 2001 Nr. 8, zu B II 1 c aa der Gründe; BAG 19.05.2009 – 9 AZR 241/08 –

§ 618BGB 2002 Nr.

4, zu B II 1 der Gründe; BAG 13.02.2003 - 6 AZR 536/01 –

§ 618BGB 2002 Nr.

1, zu

  1. der Gründe: „Verpflichtung, dem Kläger Dienstkleidung bestehend aus Hose und Kasack in weißer Farbe und in einem bis 60 Grad waschbaren Material zu stellen“).
  2. Der Antrag war und ist jedoch auch in der zuletzt gestellten Form nicht begründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht Berlin diesen Anspruch aus § 618 Abs. 1 BGB auf Stellen der gewünschten Winterkleidung für nicht gegeben erachtet und deshalb die Klage abgewiesen. 39Denn gemäß § 618 Abs. 1 BGB hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung so zu regeln, dass der Arbeitnehmer gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, wie die Natur der Arbeitsleistung es gestattet. Daher ist das Stellen von Kleidung nicht isoliert im Hinblick auf bestimmte Temperaturen im Sommer oder im Winter zu bewerten, sondern in Abhängigkeit von der konkreten Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. 40Der Kläger war vor Wintertemperaturen bereits durch die Einrichtung der 8/4-Schichten, des Postenhäuschens und der Umstände seiner Tätigkeit (Objektschutz) insoweit geschützt, dass die für den Außendienst ausgegebene Winterkleidung als Zusatz ausreichend war: Der Kläger musste nicht seine gesamte Schicht in der Kälte verbringen, sondern verbrachte nach zwei Stunden außen vor dem zu bewachenden Objekt eine Stunde im Objekt, hier in der T. Botschaft. Ihm stand außen ein Wachhäuschen zur Verfügung, welches selbst nach seiner Behauptung jedenfalls 16 Grad Celsius warm war. Dieses Häuschen war auch nicht blitzeinschlaggefährdet (vgl. dazu die Gefährdungsbeurteilung Postenhäuschen des Objektschutzes Bl. 118 ff. d. A.). Er hatte unstreitig für seine Streifentätigkeit einen Raum von 50 Meter Breite vor dem Grundstück zur Verfügung, auf dem er sich bewegen konnte. Gerade im Hinblick auf den Objektschutz eines Gebäudes ist das Streifegehen vor dem gesamten Gebäude Bestandteil der Schutzaufgabe und gleichzeitig wärmebildend. Im Hinblick darauf waren die dem Kläger zur Verfügung gestellten Ganzjahresstiefel mit einer waschbaren, herausnehmbaren Funktionseinlegesohle, Funktionssocken sowie die nach dem „Zwiebel-Prinzip“ ihm zur Verfügung gestellten Winterschutzjacke, Fleece-Jacke, Strickjacke etc. nicht nur für kalte Temperaturen wie im Winter 2012/2013 ausreichend, sondern geeignet auch für warme Winter wie den aktuellen 2013/2014, für den der Kläger mit einer sehr warmen einlagigen Kleidung eher gesundheitsschädigend ausgestattet worden wäre. III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 a; 97 Abs. 1 ZPO. IV. Für eine Zulassung der Revision bestand kein Anlass. Permalink: https://openjur.de/u/713052.html ( https://oj.is/713052 ) Volltext Druckansicht Zitate 5 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.