Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung die Anhaltung derzeit in Bayern befindlicher archäologischer Fundstücke des kolumbianischen Kulturerbes nach dem Kulturgüterrückgabegesetz. Aufgrund einer Beschlagnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft München I, bestätigt durch Beschluss des Amtsgerichts München vom
(2)Ein unrechtmäßig nach dem 26. April 2007 aus dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats in das Bundesgebiet verbrachter Gegenstand ist dem Vertragsstaat auf sein Ersuchen zurückzugeben, wenn 1. dieser Gegenstand vor der Verbringung oder im Fall von archäologischen Gegenständen, die vor der Verbringung unbekannt waren, innerhalb eines Jahres, nachdem die zuständige Behörde des betroffenen Vertragsstaats von dem Gegenstand Kenntnis erlangen konnte, von dem ersuchenden Vertragsstaat aus religiösen oder weltlichen Gründen als für die Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft besonders bedeutsam bezeichnet wurde oder ein Verfahren zur Bezeichnung eingeleitet und die Einleitung des Verfahrens öffentlich bekannt gemacht wurde und 2. der Gegenstand einer der in Art. 1 des Kulturgutübereinkommens genannten Kategorien angehört. Als „besonders bedeutsam bezeichnet“ im Sinne von Satz 1 Nr. 1 gilt ein Gegenstand, wenn er individuell identifizierbar von einem anderen Vertragsstaat in ein Verzeichnis des bedeutenden öffentlichen und privaten Kulturgutes aufgenommen worden ist. Das Verzeichnis muss im Bundesgebiet ohne unzumutbare Hindernisse öffentlich zugänglich sein. Lässt sich nicht klären, ob ein Gegenstand, der vor dem 26. April 2007 als besonders bedeutsam im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, vor oder nach diesem Tag ins Bundesgebiet verbracht worden ist, so gilt er als nach diesem Tag ins Bundesgebiet verbracht.“ Das Verwaltungsgericht ging zu Recht davon aus, dass die Voraussetzungen für einen Rückgabeanspruch nach dieser Vorschrift in mehrerlei Hinsicht nicht erfüllt sind.
- a)Die im vorliegenden Verfahren maßgebliche Rechtsgrundlage ist das Kulturgüterrückgabegesetz. Die völkerrechtlichen Verpflichtungen aus dem UNESCO-Kulturgutübereinkommen vom 14. November 1970 (vgl. Gesetz zu dem Übereinkommen vom 14.11.1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut vom 20. April 2007, BGBl II S. 626 ) sind nicht unmittelbar anwendbar, sondern wurden durch das Kulturgüterrückgabegesetz vom 18. Mai 2007 ( BGBl I 2007, 757 ) in nationales Recht umgesetzt (vgl. dazu Begründung zum Gesetzentwurf BT-Drs. 16/1371 S. 12 ). Im Übrigen stützt auch die Antragstellerin selbst ihren geltend gemachten Anspruch ausdrücklich auf § 8 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 KultGüRückG. Demgegenüber wäre dem UNESCO-Übereinkommen auch keine konkrete, unmittelbar anwendbare Anspruchsgrundlage zu entnehmen. Zwar ist nach allgemeiner Meinung eine völkerrechtsfreundliche Interpretation des nationalen Rechts geboten (vgl. Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 10. Aufl. 2009, RdNr. 4 zu Art. 25 m.w.N.), d.h. dass Gesetze möglichst im Einklang mit den völkerrechtlichen Verträgen auszulegen sind (vgl. auch Herdegen, Völkerrecht, 7. Aufl. 2008, RdNr. 21 zu § 22 m.w.N.). Jedoch darf im Wege der Auslegung einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Norm nicht grundlegend neu bestimmt und das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden (BVerfG vom 11.6.1980 BVerfGE 54, 277 /299).
- b)Die streitgegenständlichen Kulturgüter sind nicht binnen eines Jahres nach Möglichkeit der Kenntnisnahme im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 KultGüRückG als besonders bedeutsam bezeichnet worden. Wie das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, läuft die Jahresfrist von der Möglichkeit der Kenntnisnahme an. Dies ergibt sich auch bei völkerrechtsfreundlicher Interpretation des Gesetzes (vgl. oben
- a)aus dem eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut des § 6 Satz 1 Abs. 2 Nr. 1 KultGüRückG („innerhalb eines Jahres, nachdem die zuständige Behörde…. Kenntnis erlangen konnte“). Bereits im Jahr 1997 waren nahezu alle streitgegenständlichen Kulturgüter in Spanien im Rahmen der Ausstellung „Der Geist des prähispanischen Amerikas, 3000 Jahre Kultur“ im Museo do Pobo Galego und in der Kirche San Domingos de Banaval gezeigt bzw. im dazugehörigen Ausstellungskatalog abgebildet worden. Damit war für die Antragstellerin die Möglichkeit einer Kenntnisnahme gegeben. Eine weitere umfassende Möglichkeit der Kenntnisnahme bot sich für die Antragstellerin im Jahre 2007. Im Februar 2007 hatte die spanische Polizei nämlich die gesamte „Sammlung Patterson“ in einer Lichtbildmappe zusammengestellt und auf dem Interpolwege an alle betroffenen Länder übermittelt (vgl. Bl. 300 der Verwaltungsakten). Selbst wenn die Qualität der Fotos auf dieser CD nicht ausgereicht haben sollte, um die Eigenschaft als national wertvolles Kulturgut abschließend zu beurteilen, so waren der Antragstellerin die Gegenstände dennoch von diesem Zeitpunkt an bekannt, so dass die Jahresfrist spätestens von da an zu laufen begann. Schließlich ergibt sich aus einer Anfrage von IP Bogota vom 30. April 2008 an Interpol Deutschland (Bl. 308 der Verwaltungsakten), dass die Antragstellerin von der Ausstellung in Santiago de Compostela Kenntnis hatte und dass in diesem Zusammenhang offenbar in Kolumbien auch ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Beigeladenen eingeleitet worden war.
- c)Die Kulturgüter wurden bis heute auch noch nicht „als besonders bedeutsam bezeichnet“ im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 KultGüRückG. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin genügt die Aufnahme der Kulturgüter in ein Register des ICANH nicht diesen Anforderungen. Zum einen ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass diese Eintragungen innerhalb der seit 1997 oder spätestens seit Februar 2007 laufenden Jahresfrist vorgenommen wurden. Das auf den vorgelegten Ausdrucken rechts unten vermerkte Datum „9/02/2009“ lässt vielmehr allenfalls auf eine Eintragung erst im Februar 2009 schließen. Dies widerspricht allerdings dem Vortrag der Antragstellerin, wonach das ICANH die Fundstücke mit Wirkung zum 6. August 2009 als besonders bedeutsam bezeichnet hätte. Zum anderen muss nach § 6 Abs. 2 Satz 3 KultGüRückG das Verzeichnis der bedeutenden Kulturgüter im Bundesgebiet ohne unzumutbare Hindernisse öffentlich zugänglich sein. Es ist jedoch in keiner Weise dargelegt oder glaubhaft gemacht, ob, ab wann und auf welche Weise das Verzeichnis im Bundesgebiet – sei es auch nur über das Internet – öffentlich zugänglich war. Insoweit kann ergänzend auch auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen werden. Die Antragstellerin kann auch mit ihrem Einwand, der deutsche Gesetzgeber gehe mit seinen Anforderungen an ein Verzeichnis der Kulturgüter über die Regeln der UNESCO-Konvention hinaus, nicht durchdringen. Zum einen sind die Bestimmungen des primär maßgeblichen Kulturgüterrückgabegesetzes (vgl. oben 1. a)) eindeutig und unmissverständlich. Zum anderen ergibt sich aus Art. 5 Buchstabe b des UNESCO-Übereinkommens vom 14. November 1970 (vgl. BGBl 2007 II S. 630) die Verpflichtung der Vertragsstaaten, ein nationales Bestandsverzeichnis des bedeutsamen öffentlichen und privaten Kulturguts zu führen. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kulturgüterrückgabegesetzes ist schon insofern unerheblich, als vor dessen Inkrafttreten für Vertragsstaaten, die nicht Mitgliedsstaaten der EU sind, die nunmehr denkbaren Ansprüche auf Anhaltung oder Rückgabe von Kulturgut überhaupt noch nicht existierten.
- d)Schließlich vermittelt § 12 Abs. 1 Nr. 2 KultGüRückG der Antragstellerin auch keinen Anspruch auf Begutachtung der streitgegenständlichen Kulturgüter. Abgesehen davon, dass diese Bestimmung der Antragstellerin schon nach ihrem Wortlaut keinen Anspruch vermittelt, könnten damit auch nicht die gesetzlichen Voraussetzungen der § 8 Abs. 2 bzw. § 6 Abs. 2 KultGüRückG modifiziert werden. 2. Nach alldem konnte die Beschwerde nicht zum Erfolg führen und war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Antragstellerin hat billigerweise auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu erstatten, zumal dieser durch seine Antragstellung selbst ein Kostenrisiko einging (vgl. § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 , § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Permalink: https://openjur.de/u/713066.html ( https://oj.is/713066 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 1 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.