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Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.04.2010 - 7 CE 10.354

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung die Anhaltung derzeit in Bayern befindlicher archäologischer Fundstücke des kolumbianischen Kulturerbes nach dem Kulturgüterrückgabegesetz. Aufgrund einer Beschlagnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft München I, bestätigt durch Beschluss des Amtsgerichts München vom

  1. April 2008, wurde am
  2. April 2008 in den Räumlichkeiten einer Münchner Spedition eine große Anzahl archäologischer Fundstücke (so genannte „Sammlung Patterson“) beschlagnahmt. Der Beschlagnahme lag ein internationales Rechtshilfeersuchen wegen des Verdachts der illegalen Einfuhr der Kunstsammlung nach Deutschland durch den Beigeladenen zugrunde. Die Fundstücke kamen aus Santiago de Compostela, Spanien, wo sie bereits 1997 Teil der Ausstellung „der Geist des prähispanischen Amerikas, 3000 Jahre Kultur“ waren. Am
  3. Mai 2009 wurde der Botschaft der Antragstellerin in Deutschland über das Auswärtige Amt eine CD des Bayerischen Landeskriminalamts mit einer Bestandsaufnahme und einem Fotoregister der sichergestellten Stücke übergeben. Daraufhin bat die Antragstellerin auf diplomatischen Wege beim Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland wiederholt um die Rückgabe von 77 Objekten, die Teil des prähispanischen Kulturerbes von Kolumbien seien. Aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsgerichts München im Verfahren eines anderen lateinamerikanischen Staates ordnete das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst am
  4. Oktober 2009 vorläufig die Anhaltung der beschlagnahmten Fundstücke nach dem Kulturgüterrückgabegesetz an. Mit Beschluss vom gleichen Tage hob das Amtsgericht München die Beschlagnahme vom April 2008 auf, da die Voraussetzungen der Beschlagnahme für Zwecke der internationalen Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten entfallen seien. Am
  5. Dezember 2009 beantragte die Antragstellerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Anhaltung von 41 im einzelnen aufgelisteten archäologischen Fundstücken, die gemeinsam mit anderen archäologischen Fundstücken am
  6. April 2008 beschlagnahmt wurden, anzuordnen. Es bestehe der dringende Verdacht, dass die Kulturgüter unrechtmäßig aus der Republik Kolumbien ausgeführt worden seien. Zudem bestehe der für eine Anhaltung erforderliche Rückgabeanspruch nach dem Kulturgüterrückgabegesetz. Die Anordnung der Anhaltung sei dringlich, da die Beschlagnahme der Sammlung aufgehoben worden sei. Mit Beschluss vom
  7. Januar 2010 lehnte das Verwaltungsgericht München den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Anhaltung nach § 8 Abs. 2 des Kulturgüterrückgabegesetzes (KultGüRückG) lägen nach summarischer Prüfung nicht vor. Zwar bestehe der dringende Verdacht der unrechtmäßigen Verbringung der streitgegenständlichen Kulturgüter in das Bundesgebiet. Die Antragstellerin habe jedoch keinen Rückgabeanspruch gemäß § 6 Abs. 2 KultGüRückG glaubhaft machen können. Die Antragstellerin habe die archäologischen Fundstücke nicht binnen Jahresfrist vor ihrer Verbringung nach Spanien bzw. in die Bundesrepublik Deutschland als besonders bedeutsam im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 KultGüRückG bezeichnet. Es handle sich auch nicht um vor ihrer Verbringung unbekannte Gegenstände, die binnen Jahresfrist nach Kenntnisnahmemöglichkeit von ihrer Existenz als besonders bedeutsam bezeichnet worden seien. Insbesondere reiche hierfür die mit Wirkung zum
  8. August 2009 vorgenommene Bezeichnung durch das Kolumbianische Institut für Anthropologie und Geschichte (ICANH) nicht aus. Am
  9. August 2009 sei die Jahresfrist bereits abgelaufen gewesen, für deren Beginn die Möglichkeit der Erlangung der Kenntnis von den Kulturgütern maßgeblich sei. Bereits 1997 seien die archäologischen Fundstücke im Rahmen einer öffentlich zugänglichen Ausstellung gezeigt worden; noch dazu in Kombination mit dem Vorhandensein eines Ausstellungskataloges hätten die Behörden des Herkunftsstaates die Möglichkeit einer Kenntnisnahme gehabt. Zudem hätte im Jahr 2007 erneut die Möglichkeit bestanden, von den Gegenständen Kenntnis zu nehmen. Die spanische Polizei habe nämlich bereits im Februar 2007 die gesamte in Spanien lagernde „Sammlung Patterson“ in einer Lichtbildmappe zusammengestellt sowie eine CD erstellt und via Interpol allen betroffenen Ländern zur Verfügung gestellt. Auf dieser CD seien alle weiteren von der Antragstellerin geforderten Gegenstände enthalten, soweit sie nicht ohnehin zu den aus der spanischen Ausstellung bzw. dem dazugehörigen Katalog „bekannten“ streitgegenständlichen Fundstücken zählten. Soweit überhaupt noch angenommen werden könne, dass bezüglich der streitgegenständlichen Kulturgüter im August 2009 die Möglichkeit bestanden hätte, sie noch „nachträglich“ als besonders bedeutsam zu bezeichnen, sei diese nicht genutzt worden. Die laut Antragstellerin durch das ICANH vorgenommene nachträgliche Bezeichnung als besonders bedeutsam entspreche nicht den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 2, 3 KultGüRückG. Insbesondere sei weder dargelegt noch nachgewiesen worden, dass das betreffende Verzeichnis im Bundesgebiet frei zugänglich sei. Die Bezeichnung sei ausweislich des Vortrags der Antragstellerin vorliegend lediglich im Rahmen eines gutachtlichen Schreibens des ICANH an die Botschaft der Republik Kolumbien erfolgt. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Das Verwaltungsgericht verkenne durch seine strikte Anwendung des Kulturgüterrückgabegesetzes die Besonderheiten des vorliegenden Falles und das im UNESCO-Übereinkommen von 1970 verankerte Recht eines jeden Vertragsstaates, selbst zu bestimmen, welche Kulturgüter er als schützenswert erachte. Die Jahresfrist für die nachträgliche Aufnahme der Kulturgüter in ein Verzeichnis nach § 6 Abs. 2 KultGüRückG sei noch gar nicht angelaufen; sie könne erst beginnen, wenn der Antragstellerin - auch im Hinblick auf etwaige Fälschungen - die Möglichkeit zur Begutachtung durch Experten gegeben worden sei. Die Frist habe frühestens mit der Übersendung der vom Landeskriminalamt erstellten CD im Mai 2009 beginnen können. In Santiago de Compostela seien weitaus weniger Gegenstände ausgestellt worden, als tatsächlich nach Deutschland verbracht und dort ausgestellt. Auch der Ausstellungskatalog enthalte nicht alle nach Deutschland verbrachten Gegenstände. Die von der spanischen Polizei im Februar 2007 übersandte CD habe sich als nur bedingt brauchbar herausgestellt, da einzelne Bilder ganze Objektgruppen erfassten und insofern Einzelaufnahmen der Objekte fehlten. Das ICANH habe mit Schreiben vom
  10. August 2009 die Kulturgüter als für die Republik Kolumbien besonders bedeutsam erklärt; zudem führe das ICANH ein Register für die archäologischen Kulturgüter des Landes, in dem auch die im vorliegenden Fall relevanten Kulturgüter aufgeführt seien. Die Ablehnung der Anordnung der Anhaltung könne im übrigen nicht darauf gestützt werden, dass die Aufnahme der Kulturgüter in ein Verzeichnis nach § 6 Abs. 2 KultGüRückG innerhalb eines Jahres nach Übersendung der spanischen CD hätte erfolgen müssen, da das Kulturgüterrückgabegesetz erst mit Wirkung zum
  11. Februar 2008 in Kraft getreten sei. Ferner enthalte dieses Gesetz nahezu unerfüllbare Voraussetzungen und verstoße deshalb gegen höherrangiges Recht in Gestalt des UNESCO-Übereinkommens über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtwidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut vom
  12. November
  13. Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom
  14. Januar 2010 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, die Anhaltung der im Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom
  15. Dezember 2009 auf den Seiten drei bis fünf aufgelisteten archäologischen Fundstücke des kolumbianischen Kulturerbes, die gemeinsam mit anderen archäologischen Fundstücken am
  16. April 2008 von den deutschen Zollbehörden beschlagnahmt wurden, anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Nicht das Kulturgüterübereinkommen sondern das Kulturgüterrückgabegesetz sei die hier maßgebliche deutsche Rechtsgrundlage. Deren Auslegung durch das Verwaltungsgericht sei nicht unvertretbar restriktiv. Es bestehe kein Anspruch der Antragstellerin auf Begutachtung. § 12 Abs. 1 KultGüRückG sei eine reine Aufgabennorm. Aus Art. 5 Buchstabe b des UNESCO-Übereinkommens vom
  17. November 1970 ergebe sich ausdrücklich und unmissverständlich die Pflicht, ein Verzeichnis des national wertvollen Kulturguts in jedem Vertragsstaat zu führen. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kulturgüterrückgabegesetzes sei deshalb völlig unerheblich. Jedenfalls sei die Jahresfrist ab möglicher Kenntnisnahme durch die spanische Interpol-CD nicht eingehalten. Aus dem Gesetz ergebe sich auch kein Anspruch auf Begutachtung. Im Übrigen sei nicht glaubhaft gemacht, dass die beanspruchten Gegenstände in ein Verzeichnis des besonders wertvollen nationalen Kulturguts eingetragen worden seien; jedenfalls sei eine öffentliche Zugänglichkeit eines solchen Verzeichnisses nicht ersichtlich. Der Beigeladene schließt sich den Ausführungen des Antragsgegners an und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Nach einem Abgleich auf der CD des Landeskriminalamts enthalte die im Februar 2007 von den spanischen Behörden an die Antragstellerin übersandte CD alle vom Rückgabegesuch umfassten Objekte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
  18. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO zu Recht abgelehnt, da die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch auf Anhaltung archäologischer Fundstücke nach dem Kulturgüterrückgabegesetz nicht glaubhaft machen konnte (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Die dargelegten und vom Senat allein geprüften Beschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen keine andere Entscheidung. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Kulturgüterrückgabegesetzes (KultGüRückG) ordnen die zuständigen Behörden die Anhaltung von Kulturgut an, wenn der dringende Verdacht besteht, dass es unrechtmäßig aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat in das Bundesgebiet verbracht worden und an diesen Staat zurückzugeben ist. Gemäß § 8 Abs. 5 Satz 4 KultGüRückG ist der Rückgabeanspruch glaubhaft zu machen. Nach summarischer Prüfung fehlt es im vorliegenden Fall jedoch an der Glaubhaftmachung eines Rückgabeanspruchs nach § 6 Abs. 2 KultGüRückG. Diese Bestimmung lautet: „

(2)Ein unrechtmäßig nach dem 26. April 2007 aus dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats in das Bundesgebiet verbrachter Gegenstand ist dem Vertragsstaat auf sein Ersuchen zurückzugeben, wenn 1. dieser Gegenstand vor der Verbringung oder im Fall von archäologischen Gegenständen, die vor der Verbringung unbekannt waren, innerhalb eines Jahres, nachdem die zuständige Behörde des betroffenen Vertragsstaats von dem Gegenstand Kenntnis erlangen konnte, von dem ersuchenden Vertragsstaat aus religiösen oder weltlichen Gründen als für die Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft besonders bedeutsam bezeichnet wurde oder ein Verfahren zur Bezeichnung eingeleitet und die Einleitung des Verfahrens öffentlich bekannt gemacht wurde und 2. der Gegenstand einer der in Art. 1 des Kulturgutübereinkommens genannten Kategorien angehört. Als „besonders bedeutsam bezeichnet“ im Sinne von Satz 1 Nr. 1 gilt ein Gegenstand, wenn er individuell identifizierbar von einem anderen Vertragsstaat in ein Verzeichnis des bedeutenden öffentlichen und privaten Kulturgutes aufgenommen worden ist. Das Verzeichnis muss im Bundesgebiet ohne unzumutbare Hindernisse öffentlich zugänglich sein. Lässt sich nicht klären, ob ein Gegenstand, der vor dem 26. April 2007 als besonders bedeutsam im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, vor oder nach diesem Tag ins Bundesgebiet verbracht worden ist, so gilt er als nach diesem Tag ins Bundesgebiet verbracht.“ Das Verwaltungsgericht ging zu Recht davon aus, dass die Voraussetzungen für einen Rückgabeanspruch nach dieser Vorschrift in mehrerlei Hinsicht nicht erfüllt sind.
  1. a)Die im vorliegenden Verfahren maßgebliche Rechtsgrundlage ist das Kulturgüterrückgabegesetz. Die völkerrechtlichen Verpflichtungen aus dem UNESCO-Kulturgutübereinkommen vom 14. November 1970 (vgl. Gesetz zu dem Übereinkommen vom 14.11.1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut vom 20. April 2007, BGBl II S. 626 ) sind nicht unmittelbar anwendbar, sondern wurden durch das Kulturgüterrückgabegesetz vom 18. Mai 2007 ( BGBl I 2007, 757 ) in nationales Recht umgesetzt (vgl. dazu Begründung zum Gesetzentwurf BT-Drs. 16/1371 S. 12 ). Im Übrigen stützt auch die Antragstellerin selbst ihren geltend gemachten Anspruch ausdrücklich auf § 8 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 KultGüRückG. Demgegenüber wäre dem UNESCO-Übereinkommen auch keine konkrete, unmittelbar anwendbare Anspruchsgrundlage zu entnehmen. Zwar ist nach allgemeiner Meinung eine völkerrechtsfreundliche Interpretation des nationalen Rechts geboten (vgl. Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 10. Aufl. 2009, RdNr. 4 zu Art. 25 m.w.N.), d.h. dass Gesetze möglichst im Einklang mit den völkerrechtlichen Verträgen auszulegen sind (vgl. auch Herdegen, Völkerrecht, 7. Aufl. 2008, RdNr. 21 zu § 22 m.w.N.). Jedoch darf im Wege der Auslegung einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Norm nicht grundlegend neu bestimmt und das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden (BVerfG vom 11.6.1980 BVerfGE 54, 277 /299).
  2. b)Die streitgegenständlichen Kulturgüter sind nicht binnen eines Jahres nach Möglichkeit der Kenntnisnahme im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 KultGüRückG als besonders bedeutsam bezeichnet worden. Wie das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, läuft die Jahresfrist von der Möglichkeit der Kenntnisnahme an. Dies ergibt sich auch bei völkerrechtsfreundlicher Interpretation des Gesetzes (vgl. oben
  3. a)aus dem eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut des § 6 Satz 1 Abs. 2 Nr. 1 KultGüRückG („innerhalb eines Jahres, nachdem die zuständige Behörde…. Kenntnis erlangen konnte“). Bereits im Jahr 1997 waren nahezu alle streitgegenständlichen Kulturgüter in Spanien im Rahmen der Ausstellung „Der Geist des prähispanischen Amerikas, 3000 Jahre Kultur“ im Museo do Pobo Galego und in der Kirche San Domingos de Banaval gezeigt bzw. im dazugehörigen Ausstellungskatalog abgebildet worden. Damit war für die Antragstellerin die Möglichkeit einer Kenntnisnahme gegeben. Eine weitere umfassende Möglichkeit der Kenntnisnahme bot sich für die Antragstellerin im Jahre 2007. Im Februar 2007 hatte die spanische Polizei nämlich die gesamte „Sammlung Patterson“ in einer Lichtbildmappe zusammengestellt und auf dem Interpolwege an alle betroffenen Länder übermittelt (vgl. Bl. 300 der Verwaltungsakten). Selbst wenn die Qualität der Fotos auf dieser CD nicht ausgereicht haben sollte, um die Eigenschaft als national wertvolles Kulturgut abschließend zu beurteilen, so waren der Antragstellerin die Gegenstände dennoch von diesem Zeitpunkt an bekannt, so dass die Jahresfrist spätestens von da an zu laufen begann. Schließlich ergibt sich aus einer Anfrage von IP Bogota vom 30. April 2008 an Interpol Deutschland (Bl. 308 der Verwaltungsakten), dass die Antragstellerin von der Ausstellung in Santiago de Compostela Kenntnis hatte und dass in diesem Zusammenhang offenbar in Kolumbien auch ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Beigeladenen eingeleitet worden war.
  4. c)Die Kulturgüter wurden bis heute auch noch nicht „als besonders bedeutsam bezeichnet“ im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 KultGüRückG. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin genügt die Aufnahme der Kulturgüter in ein Register des ICANH nicht diesen Anforderungen. Zum einen ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass diese Eintragungen innerhalb der seit 1997 oder spätestens seit Februar 2007 laufenden Jahresfrist vorgenommen wurden. Das auf den vorgelegten Ausdrucken rechts unten vermerkte Datum „9/02/2009“ lässt vielmehr allenfalls auf eine Eintragung erst im Februar 2009 schließen. Dies widerspricht allerdings dem Vortrag der Antragstellerin, wonach das ICANH die Fundstücke mit Wirkung zum 6. August 2009 als besonders bedeutsam bezeichnet hätte. Zum anderen muss nach § 6 Abs. 2 Satz 3 KultGüRückG das Verzeichnis der bedeutenden Kulturgüter im Bundesgebiet ohne unzumutbare Hindernisse öffentlich zugänglich sein. Es ist jedoch in keiner Weise dargelegt oder glaubhaft gemacht, ob, ab wann und auf welche Weise das Verzeichnis im Bundesgebiet – sei es auch nur über das Internet – öffentlich zugänglich war. Insoweit kann ergänzend auch auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen werden. Die Antragstellerin kann auch mit ihrem Einwand, der deutsche Gesetzgeber gehe mit seinen Anforderungen an ein Verzeichnis der Kulturgüter über die Regeln der UNESCO-Konvention hinaus, nicht durchdringen. Zum einen sind die Bestimmungen des primär maßgeblichen Kulturgüterrückgabegesetzes (vgl. oben 1. a)) eindeutig und unmissverständlich. Zum anderen ergibt sich aus Art. 5 Buchstabe b des UNESCO-Übereinkommens vom 14. November 1970 (vgl. BGBl 2007 II S. 630) die Verpflichtung der Vertragsstaaten, ein nationales Bestandsverzeichnis des bedeutsamen öffentlichen und privaten Kulturguts zu führen. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kulturgüterrückgabegesetzes ist schon insofern unerheblich, als vor dessen Inkrafttreten für Vertragsstaaten, die nicht Mitgliedsstaaten der EU sind, die nunmehr denkbaren Ansprüche auf Anhaltung oder Rückgabe von Kulturgut überhaupt noch nicht existierten.
  5. d)Schließlich vermittelt § 12 Abs. 1 Nr. 2 KultGüRückG der Antragstellerin auch keinen Anspruch auf Begutachtung der streitgegenständlichen Kulturgüter. Abgesehen davon, dass diese Bestimmung der Antragstellerin schon nach ihrem Wortlaut keinen Anspruch vermittelt, könnten damit auch nicht die gesetzlichen Voraussetzungen der § 8 Abs. 2 bzw. § 6 Abs. 2 KultGüRückG modifiziert werden. 2. Nach alldem konnte die Beschwerde nicht zum Erfolg führen und war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Antragstellerin hat billigerweise auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu erstatten, zumal dieser durch seine Antragstellung selbst ein Kostenrisiko einging (vgl. § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 , § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Permalink: https://openjur.de/u/713066.html ( https://oj.is/713066 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 1 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.