← Deutschland

BGH, Beschluss vom 04.08.2009 - 4 StR 171/09

Tenor 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 13. Oktober 2008 im Ausspruch über den Feststellungsantrag wie folgt geändert und neu gefasst: Es wird festgestel

§ 247Satz 2 Begründungserfordernis 1 ).

2. Der Senat hat auf die Sachrüge den Adhäsionsausspruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich aus folgenden Gründen geändert und ergänzt:

  1. a)Soweit das Landgericht festgestellt hat, dass der Angeklagte verpflichtet ist, die der Nebenklägerin aus den in den Fällen II. 1 bis 13 der Urteilsgründe festgestellten Verletzungshandlungen in Zukunft noch entstehenden Schäden zu ersetzen, hat es bei der Fassung der Urteilsformel übersehen, dass es den Angeklagten im Fall II. 4 der Urteilsgründe freigesprochen hat.
  2. b)Zudem hat das Landgericht, obwohl die Nebenklägerin den Feststellungsantrag "vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs" gestellt hat, entgegen § 308 Abs. 1 ZPO, der auch im Adhäsionsverfahren gilt (

§ 404Abs.

1 Entscheidung 2 ), ohne den hier im Hinblick auf § 116 SGB X erforderlichen Vorbehalt festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, "sämtliche" künftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen. c) Das Landgericht hat den hinsichtlich aller angeklagten Taten gestellten Anträgen auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und auf Feststellung der Verpflichtung des Angeklagten, sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die der Nebenklägerin aus den angeklagten Taten noch entstehen werden, nur insoweit stattgegeben, als es den Angeklagten verurteilt hat. Soweit das Verfahren hinsichtlich der übrigen angeklagten Taten gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, hat es demgemäß von einer Entscheidung abgesehen. Gleiches gilt für die hinsichtlich des Falles II. 4 der Urteilsgründe, in dem der Angeklagte freigesprochen worden ist, geltend gemachten Ansprüche. Das teilweise Absehen von einer Entscheidung ist im Hinblick auf § 406 Abs. 3 Satz 2 StPO zur Verdeutlichung ausdrücklich zu tenorieren (vgl.

§ 406Teilentscheidung 1 ).

3. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Tepperwien Athing Solin-Stojanovi Ernemann Mutzbauer Permalink: https://openjur.de/u/71324.html ( https://oj.is/71324 ) Verweise Volltext Zitate 7 Zitiert 7 Faksimile Referenzen 1 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.