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ArbG Frankfurt am Main, Urteil vom 19. März 2009 - Az. 1 Ca 7751/08

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 12.900,00 festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirk

§ 626BGB 2002 Nr.

16), auf die das Gericht die Parteien bereits in der Güteverhandlung ausdrücklich hingewiesen und diese mit ihnen erörtert hat, zum Vorliegen eines wichtigen Grundes zur fristlosen Kündigung auch bei einer erheblichen Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, insbesondere einer Verletzung der vertraglichen Rücksichtnahmepflichten iSv. § 241 Abs. 2 BGB, die dem Schutz und der Förderung des Vertragszwecks dienen, wie folgt ausgeführt: 26"Eine schwere, regelmäßig schuldhafte Vertragspflichtverletzung kann eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund an sich rechtfertigen. Dabei kann ein wichtiger Grund an sich nicht nur in einer erheblichen Verletzung der vertraglichen Hauptleistungspflichten liegen. Auch die erhebliche Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, insbesondere eine Verletzung der vertraglichen Rücksichtnahmepflichten iSv. § 241 Abs. 2 BGB, die dem Schutz und der Förderung des Vertragszwecks dienen (Stahlhacke/Preis/Vossen, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 9. Aufl., Rn 661),kann ein wichtiger Grund an sich zur außerordentlichen Kündigung sein. Die vertragliche Rücksichtnahmepflicht verlangt von den Parteien eines Arbeitsverhältnisses, gegenseitig auf die Rechtsgüter und die Interessen der jeweils anderen Vertragspartei Rücksicht zu nehmen (Senat 24. Juni 2004 – 2 AZR 63/03 – AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 49 =

KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 65). Der Arbeitnehmer hat seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis so zu erfüllen und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie dies von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung im Betrieb, seiner eigenen Interessen und der Interessen der anderen Arbeitnehmer des Betriebes nach Treu und Glauben billigerweise verlangt werden kann. Dabei ergibt sich der konkrete Inhalt aus dem jeweiligen Arbeitsverhältnis (vgl. Schaub/Linck Arbeitsrechts-Handbuch,

  1. Aufl., § 53 Rn 1). Insbesondere bei Arbeitnehmern in einer leitenden Position im Betrieb oder Arbeitnehmern, die mit ihrer Tätigkeit spezifische Vertragspflichten übernommen haben, hat deren Stellung unmittelbaren Einfluss auf die vertragliche Pflichtenstruktur (vgl. BAG
  2. September 1995 – 8 AZR 828/93 – BAGE 81, 15 ;
  3. März 1999 – 2 AZR 507/98 – AP BGB § 626 Nr. 149 =

BGB § 626 nF Nr. 176; Stahlhacke/Preis/Vossen, a. a. O., Rn 663).Dies gilt umso mehr, wenn berechtigte Belange des Arbeitgebers erheblich gestört werden, weil das Verhalten des Arbeitnehmers geeignet ist, den Ruf des Arbeitgebers im Geschäftsverkehr zu gefährden (ErfK-Ascheid, 6. Aufl., § 1 KSchG Rn 290; Senat 6. November 2003 – 2 AZR 631/02 – AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 39 =

BGB 2002 § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 2; 20. August 1997 – 2 AZR 620/96 – AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 27 =

BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 7)." Unter Beachtung dieser Grundsätze, die für die Kammer trotz einer nicht gegebenen leitenden Position hier anzuwenden sind, hat der Kläger durch sein Verhalten im Crew-Hotel am

  1. September 2008 auf seinem Flugeinsatz München-Tokio-München jedenfalls seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht gegenüber der Beklagten schwerwiegend verletzt. Den Kläger trafen als Flugbegleiter der Beklagten hinsichtlich der Wahrung des Ansehens seines Arbeitgebers während eines Flugeinsatzes im sogenannten Crew-Hotel (= Vertragshotel) spezifische Vertragspflichten, die sich unmittelbar auf die vertragliche Pflichtenstruktur der Parteien auswirkten. So heißt es in der Dienstvorschrift "OM-A" in Ziffer 13.1.7.2 in Satz 1: "In den Vertragshotels haben sich alle Besatzungsmitglieder in Uniform oder Zivil so zu verhalten, dass das Ansehen der Lufthansa nicht geschädigt wird." Der Kläger hat durch sein Verhalten am
  2. September 2008, in dem er sich mit seinem minderjährigen Partner während seines Flugeinsatzes München-Tokio-München in seinem Hotelzimmer im Crew-Hotel in Tokio aufhielt, diese spezifischen Vertragspflichten und damit seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht in eklatanter Weise verletzt und sich zudem nach einer jedenfalls in der Präfektur Chiba geltenden Verordnung strafbar gemacht. Er hat hierdurch eine von ihm selbst nicht in Abrede gestellte breite Medienberichterstattung in der japanischen Öffentlichkeit unter Nennung seines Namens, seiner Tätigkeit als Flugbegleiter und der Beklagten als sein Arbeitgeber ausgelöst. Damit hat der Kläger zu erkennen gegeben, dass er entgegen seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zu einem Verhalten, durch das das Ansehen der Beklagten als seiner Arbeitgeberin nicht geschädigt wird, nicht bereit ist. Dies gilt umso mehr, als der Kläger durch das anonyme Schreiben und das Gespräch mit seiner Teamleiterin bei der Beklagten ... vom
  3. Juli 2008 hätte gewarnt und sensibilisiert sein müssen. Durch sein Fehlverhalten und den Folgen hieraus werden für die Kammer, ohne dass es hier auf nähere Einzelheiten ankommen müsste, die Interessen der Beklagten auf dem japanischen Markt und das Ansehen der Beklagten bei ihren japanischen Kunden in nicht hinnehmbarer Weise erheblich beeinträchtigt. Dieser Umstand ist geeignet, den Ruf der Beklagten zu gefährden. bb)Die Kammer sieht die Erteilung einer Abmahnung im hier vorliegenden Fall als nicht erforderlich an. Bei einer Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen ist auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Abmahnung jedenfalls nicht erforderlich, wenn es – wie vorliegend oben im Einzelnen dargelegt – um eine schwere Pflichtverletzungen geht, deren Rechtswidrigkeit für den Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar und deren Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist (BAG, Urteil vom
  4. Februar 1999 – 2 ABR 31/98 – AP Nr. 42 zu § 15 KSchG 1969 =

§ 15n. F. KSch

G Nr. 47). Eine Abmahnung ist dann grundsätzlich entbehrlich, weil in diesen Fällen regelmäßig davon auszugehen ist, dass das pflichtwidrige Verhalten das für ein Arbeitsverhältnis notwendige Vertrauen auf Dauer zerstört hat (BAG, Urteil vom 11. Dezember 2003 – 2 AZR 36/03 – AP Nr. 179 zu § 626 BGB =

§ 626BGB 2002 Nr.

5). Bei Pflichtverletzungen, deren Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist, muss dem Arbeitnehmer bewusst sein, dass er seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzt. Letzteres ist nach Überzeugung der Kammer hier der Fall. Der Kläger musste bei gehöriger Anspannung seiner Treue- und Sorgfaltspflichten erkennen, dass sein Verhalten am

  1. September 2008 unter Berücksichtigung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten insbesondere zum Verhalten in Vertragshotels und des Gesprächs mit seiner Teamleiterin bei der Beklagten ... vom
  2. Juli 2008 sowie aufgrund des Inhalts des anonymen Briefes pflicht- und treuwidrig und dessen Hinnahme durch die Beklagte offensichtlich ausgeschlossen war (BAG, Urteil vom
  3. Februar 1999 – a. a. O. – ebd.). cc)Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile ist die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom
  4. Oktober 2008 gerechtfertigt. Zwar war der 43-jährige (geboren am
  5. April 1965) Kläger, der ledig und ohne Unterhaltspflichten ist, bereits seit dem
  6. Juni 1992 und damit im Kündigungszeitpunkt seit über sechzehn Jahren bei der Beklagten beschäftigt. Trotz dieses sozialen Besitzstandes überwiegt für die Kammer gleichwohl das Beendigungsinteresse der Beklagten. Zu Lasten des Klägers sind hier der hohe Stellenwert des geschäftlichen Rufs der Beklagten auf dem japanischen Markt sowie das Ansehen der Beklagten bei ihren japanischen Kunden und daraus resultierend die Schwere des hier in Streit stehenden arbeitsvertraglichen Pflichtenverstoßes zu berücksichtigen. dd)Die Kündigung wurde von der Beklagten auch innerhalb der zweiwöchigen Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgesprochen. Danach kann die außerordentliche Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Diese Frist beginnt nach § 626 Absatz 2 Satz 2 BGB in dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. § 626 Absatz 2 BGB ist ein gesetzlich konkretisierter Verwirkungstatbestand. Ziel des § 626 Absatz 2 BGB ist es demnach, für den betroffenen Arbeitnehmer rasch Klarheit darüber zu schaffen, ob ein Kündigungsberechtigter einen Sachverhalt zum Anlass für eine außerordentliche Kündigung nimmt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Kündigungsberechtigte für die Einhaltung der Ausschlussfristen darlegungs- und beweispflichtig (so zum Beispiel BAG, Urteil vom
  7. März 2005 – 2 AZR 245/04 – AP Nr. 46 zu § 626 BGB Ausschlussfrist, zu B I 1 der Gründe). Die Ausschlussfrist des § 626 Absatz 2 BGB beginnt, wenn der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung ermöglichen, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht. Unter Berücksichtigung dessen hat die Beklagte die zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB im Streitfalle gewahrt. Die Beklagte durfte nach pflichtgemäßer Ausübung des ihr zustehenden Ermessens zunächst die Anhörungen des Klägers nach seiner Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland am
  8. Oktober 2008 und
  9. Oktober 2008 abwarten. Gerechnet ab diesen Zeitpunkten hat die Beklagte die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB unter Beachtung der §§ 187 ff. BGB mit Zugang ihrer außerordentlich fristlosen Kündigung vom
  10. Oktober 2008 beim Kläger noch am gleichen Tage gewahrt. ee)Die außerordentlich fristlose Kündigung der Beklagten vom
  11. Oktober 2008 ist auch nicht wegen mangelhafter Anhörung der Personalvertretung unwirksam. Die Beklagte hat insoweit unwidersprochen (§ 138 Abs. 3 ZPO) vorgetragen, sie habe die Personalvertretung mit ihrer Anhörungsvorlage vom
  12. Oktober 2008 (Bl. 54 bis 57 d. A.) ordnungsgemäß iSd. § 90 TV PV angehört, die mit ihrer Stellungnahme vom
  13. Oktober 2008 (Bl. 58 und 59 d. A.) unter Bezugnahme auf die Anhörungsvorlage vom
  14. Oktober 2008 die beabsichtigten außerordentlichen Kündigungen als sozial nicht gerechtfertigt angesehen habe. ff)Die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom
  15. Oktober 2008 konnte durch die Beklagte auch nicht im Wege der Umsetzung des Klägers als mildere Maßnahme vermieden werden. Auch unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 162 BGB muss die Beklagte den Kläger aufgrund seiner fehlenden Deutschkenntnisse nicht außerhalb des japanischen Streckengebietes auf anderen Strecken einsetzen. gg)Andere Unwirksamkeitsgründe sind nicht ersichtlich und der Kläger hat insoweit konkrete Tatsachen auch nicht vorgetragen, so dass das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Zugang der außerordentlich fristlosen Kündigung der Beklagten vom
  16. Oktober 2008 am gleichen Tage endete.
  17. Da das Arbeitsverhältnis der Parteien bereits aufgrund der außerordentlich fristlosen Kündigung der Beklagten vom
  18. Oktober 2008 beendet wurde, fällt der Kammer die hilfsweise mit sozialer Auslauffrist zum
  19. Juni 2009 erklärte außerordentliche Kündigung der Beklagten vom
  20. Oktober 2008 nicht zur Entscheidung an. II. Die Kosten des Rechtsstreits hat das Gericht gemäß §§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG; 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO dem Kläger als unterlegene Partei auferlegt. Der Wert des Streitgegenstandes beruht für die Kündigungsschutzklage gemäß § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG auf einem dreifachen Bruttomonatsgehalt des Klägers bei der Beklagten. Permalink: http://openjur.de/u/713245.html Kommentare

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