(2007), § 278, Rn. 20 m. w. N.). Hier bestanden jedoch keine Pflichten der Beklagten gegenüber den Klägern, die durch die A-Bank (schlecht oder nicht) erfüllt wurden. Es lässt sich insbesondere nicht erkennen, dass diese durch die Beklagten „gesteuert“ worden wäre oder im Interesse der Beklagten die Kunden informiert hat. Sie handelte vielmehr in Erfüllung einer eigenen Vertragspflicht aufgrund des zumindest konkludent mit dem Kläger geschlossenen Beratungsvertrags. Sie vertrieb beziehungsweise vermittelte die Fondsbeteiligung, womit das Handeln in eigenem Interesse erfolgte. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Urteil des OLG Stuttgart vom 22.01.2007, Az. 10 U 189/06 , lag dort doch gerade der umgekehrte Fall vor. Die beratende Bank bediente sich nämlich des Verbandes als Erfüllungsgehilfe, um Bewertungen vornehmen zu lassen. Es ist insoweit nicht ersichtlich, wie die Stellung als „Koordinatorin“ des Vertriebs durch die Volksbanken zu einer direkten Haftung gegenüber Kunden der Volksbanken führt. Die A- und B-Banken sind rechtlich selbständige juristische Personen, bei der A-Bank O1 handelt es sich um eine eingetragene Genossenschaft nach dem Genossenschaftsgesetz. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass, worauf der
- Zivilsenat des OLG Frankfurt am Main in der Entscheidung vom
- März 2007, Az.: 3 U 107/06 , zutreffend hingewiesen hat, zwischen der Beratung über das Anlageobjekt und die Beratung des Anlegers selbst zu trennen ist. Letztere beinhaltet die Klärung der Frage, ob das konkrete Anlageobjekt anlegergerecht ist, also zu dem Anlageverhalten und -ziel des Kunden passt. Eine Beratung zu diesem Punkt war – möglicherweise – von der A-Bank geschuldet, nicht hingegen von den Beklagten, so dass die A-Bank nicht in deren Verantwortungsbericht tätig war. Mangels Anspruch in der Hauptsache ist die Klage auch nicht in den weiteren Forderungen begründet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Das Urteil ist nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird im Hinblick auf die Berücksichtigung des Mietausfallrisikos im Prospekt zugelassen, weil die Sache insofern grundsätzliche Bedeutung hat und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 ZPO). Permalink: https://openjur.de/u/713260.html ( https://oj.is/713260 ) Volltext Druckansicht Zitate 23 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.