1. Der Gerichtsstand nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO ist ein ausschließlicher. Er kann nicht vertraglich abbedungen werden. 2. Für Anfechtungsklagen des inländischen Insolvenzverwalters gegen einen Massegläubiger, der im Bundesgebiet keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Insolvenzschuldnerin. Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 45.692,41 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2005 zu zahlen. II. Weiter wird die Beklagte verurteilt, den Kläger von dessen Verbindlichkeit gegenüber den Rechtsanwälten … für die im Rahmen der außergerichtlichen Rechtsverfolgung entstandenen Anwaltsgebühren in Höhe von 1.379,80 € freizustellen. III. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Anfechtung nach § 131 InsO. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. …..(im Folgenden Insolvenzschuldnerin bzw. A). Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft belgischen Rechts; sie stand mit der Insolvenzschuldnerin in Geschäftsbeziehungen. Die A stellte am 6. Juni 2005 Insolvenzantrag bei dem Amtsgericht X. Dieses ordnete durch Beschluss vom 9. Juni 2006 die vorläufige Insolvenzverwaltung an. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der A wurde am 1. Juli 2005 eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Bereits zuvor hatte die Beklagte bezüglich des Geschäftsgirokontos der Insolvenzschuldnerin bei der Bank Y einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in Höhe von 50.482,21 € erwirkt. Dieser Beschluss wurde der kontoführenden Bank am 19. April 2005 zugestellt. Am 18. Mai 2005 wurde von dem betreffenden Konto ein Betrag von 53.485,32 € gepfändet und an die Beklagte überwiesen. Einen Teilbetrag von 7.792,91 € überwies die Beklagte zurück. Der Kläger forderte die Beklagte außergerichtlich durch Schreiben vom 19. Juli 2005 zur Rückzahlung auch der restlichen erhaltenen Summe bis zum 29. Juli 2005 auf. Seine Prozessbevollmächtigten beauftragte er am 4. Oktober 2005 mit der weiteren Geltendmachung der Forderung. Zuletzt wurde der streitgegenständliche Betrag gegenüber der Beklagten durch Anwaltsschreiben vom 15. Mai 2006 geltend gemacht. Der Kläger ficht die Auskehrung von 45.692,40 € an die Beklagte an. Er vertritt die Rechtsmeinung, dass die aufgrund einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme erlangte Befriedigung stets inkongruent sei. Hinsichtlich des Zeitpunkts der angefochtenen Handlung sei nicht auf den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses abzustellen, sondern auf das Wirksamwerden der Pfändung. Dem gemäß sei vorliegend die Vorschrift des § 131 Nr. 1 InsO anzuwenden. Hilfsweise beruft sich der Kläger auf den Anfechtungstatbestand des § 131 Nr. 2 InsO; wegen des Sachvortrages zu einer Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin und zur Kenntnis der Beklagten von einer Gläubigerbenachteiligung wird Bezug genommen auf die Ausführungen Bl. 96 und Bl. 236 f. d. A. Weiter meint der Kläger, dass das Landgericht Gießen sowohl international als auch örtlich zuständig sei. Er bestreitet, dass die Insolvenzschuldnerin mit der Beklagten eine abweichende Gerichtstandsvereinbarung geschlossen habe; entsprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten hätten der Gemeinschuldnerin zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Selbst wenn eine derartige Vereinbarung bestanden haben sollte, sei sie in dem vorliegend zu entscheidenden Fall unanwendbar. Der Kläger beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 45.692,41 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2005 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von seiner Verbindlichkeit gegenüber den Rechtsanwälten … für die im Rahmen der außergerichtlichen Rechtsverfolgung angefallenen Anwaltsgebühren in Höhe von 1.379,80 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie rügt zunächst die internationale und örtliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts und vertritt die Rechtsmeinung, aufgrund ihrer wirksam in die Rechtsgeschäfte mit der Insolvenzschuldnerin einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliege auch der Rechtsstreit zwischen den Prozessparteien der ausschließlichen Zuständigkeit des Gerichtsbezirkes Z in Belgien. Im Übrigen sei die Klage unbegründet, da entgegen der Rechtsmeinung des Klägers hinsichtlich des Zeitpunkts der angefochtenen Rechtshandlung auf den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, nicht aber auf die Vornahme der Überweisung abzustellen sei. Dem gemäß wäre nicht § 131 Nr. 1 InsO einschlägig, sondern allenfalls § 131 Nr. 2; dessen Voraussetzungen seien jedoch nicht erfüllt. Es fehle bereits an einer Gläubigerbenachteiligung. Die unstreitig zwischen der Beklagten und der Insolvenzschuldnerin mit Blick auf die Kontenpfändung getroffene Teilzahlungsabrede vom 18. Mai 2005 stelle ein vertragliches Pfandrecht dar, das eine Benachteiligung Dritter ausschließe. Da die A die mehrfach angebotene Ratenzahlungsabrede offenbar bewusst bis kurz vor Stellen des Insolvenzantrages hinausgezögert habe, stelle sich ihr Verhalten darüber hinaus als rechtsmissbräuchlich dar. Des Weiteren sei ein eventueller Anspruch des Klägers sowohl verjährt als auch verwirkt. Nachdem der Kläger seinen vermeintlichen Anspruch seit dem Jahre 2006 nicht weiter verfolgt habe, sei für die Beklagte mit einer gerichtlichen Geltendmachung nicht mehr zu rechnen gewesen. Erstmals durch Schriftsatz vom 5. Mai 2009 hat die Beklagte vorgetragen, dass gemäß ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Insolvenzschuldnerin ein Eigentumsvorbehalt vereinbart gewesen sei, so dass auch von daher ein Fall inkongruenter Sicherung nicht vorliege. Der Kläger hat für einen Entwurf der verfahrensgegenständlichen Klage am 16. Dezember 2008 um Prozesskostenhilfe bei dem Landgericht Frankfurt am Main ersucht. Dieses hat sich nach Zustellung des Antrages am 23. Dezember 2008 durch Beschluss vom 6. Februar 2009 im Rahmen des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens für örtlich unzuständig erklärt und die Sache an das erkennende Gericht verwiesen. Gründe I. Die zulässige Klage ist in vollem Umfange aus § 143 in Verbindung mit den §§ 129 , 131 Nr. 1 InsO beziehungsweise aus den §§ 286 , 288 BGB begründet. 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere vor dem zuständigen Gericht erhoben.
- a)Die deutschen Gerichte sind für den Streitgegenstand gemäß Art. 3 I EuInsVO international zuständig. Zwar regelt diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach nur die Zuständigkeit für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; ausweislich des sechsten Erwägungsgrundes der genannten Verordnung hat der europäische Gesetzgeber aber einen engen Regelungszusammenhang zwischen der Verfahrenseröffnung und allen weiteren Entscheidungen gesehen, die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens getroffen werden müssen und mit diesem in einer sachlichen Verbindung stehen. Aufgrund dieser von dem Verordnungsgeber betonten Konnexität sowie zur Gewährleistung des in dem achten Erwägungsgrund der Verordnung hervorgehobenen Zwecks der Verbesserung der Effizienz und der Geschwindigkeit von Insolvenzverfahren hat der Europäische Gerichtshof daher in seinem Urteil vom 12. Februar 2009 bindend entschieden, dass über Anfechtungsklagen des Insolvenzverwalters die Gerichte desjenigen Mitgliedsstaates zu entscheiden haben, in dem gemäß Art. 3 I EuInsVO auch das Insolvenzverfahren zu betreiben ist (EuGH C-339/07 ). Ein Anderes folgt vorliegend auch nicht aus einer abweichenden Gerichtsstandsvereinbarung. Hierbei kann dahinstehen, ob die Beklagte mit der Insolvenzschuldnerin für zwischen ihnen entstehende zivilrechtliche Streitigkeiten wirksam eine Zuständigkeit der belgischen Gerichte vereinbart hat. Denn selbst wenn eine solche Abrede - durch Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten in die mit der Insolvenzschuldnerin geschlossenen Verträge - zustande gekommen sein sollte, würde sie in dem hier zu entscheidenden Fall keine Wirkung entfalten. Zwar ist der Insolvenzverwalter grundsätzlich an Gerichtsstandsvereinbarungen des Schuldners gebunden (vgl. Zöller/Vollkommer, § 38 ZPO, Rn. 10, m. w. N.); eine Prorogation nach § 38 ZPO ist aber gemäß § 40 II Nr. 2 ZPO ausgeschlossen, wenn sie einen ausschließlichen Gerichtsstand abänderte. So verhält es sich hier. Denn ausdrücklich stellt der Europäische Gerichtshof in dem bereits zitierten Urteil fest, dass Sinn und Zweck von Art. 3 I EuInsVO gerade (auch) darin besteht, eine Zuständigkeit der Gerichte unterschiedlicher Mitgliedsstaaten für Anfechtungsklagen ein und desselben Insolvenzfalles auszuschließen und ein forum shopping zu verhindern (vgl. EuGH C-339/07 , Rz. 23 f.). Mit einer dispositiven Zuständigkeitsregel ließe sich dieses Ziel gerade nicht umsetzen; vielmehr setzt es eine ausschließliche Gerichtsstandsbestimmung voraus.
- b)Innerhalb Deutschlands ist das erkennende Gericht örtlich zuständig.
- aa)Allerdings enthält das nationale Recht keine Bestimmung über die örtliche Zuständigkeit für Anfechtungsklagen gegen einen Massegläubiger, der im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. § 19a ZPO lässt sich auf den vorliegenden Fall nicht (direkt) anwenden, da der Regelungsbereich der Vorschrift nach der Legaldefinition des allgemeinen Gerichtsstands in § 12 ZPO auf Passivprozesse des Insolvenzverwalters begrenzt ist. Ebenso wenig ist § 15 I 2 ZPO heranzuziehen, da es sich bei der Beklagten bereits nicht um eine natürliche Person handelt, noch weniger um einen deutschen Staatsbürger.
- bb)Auch eine analoge Anwendung der vorgenannten Bestimmungen ist ausgeschlossen. α) § 15 I 2 ZPO enthält eine Spezialregelung für eine entlegene Fallkonstellation, da die Vorschrift im Wesentlichen nur für Klagen gegen im Ausland geborene Kinder deutscher Diplomaten einschlägig ist. Die zentrale Voraussetzung für eine Analogie, nämlich die Vergleichbarkeit des gesetzlich geregelten Falles mit der nicht ausdrücklich geregelten Konstellation, ist damit nicht gegeben. β) Sachlich näher läge eine entsprechende Anwendung von § 19a ZPO, da diese Bestimmung sich gerade und ausschließlich mit Prozessen des Insolvenzverwalters befasst. Eine Heranziehung auch für Aktivprozesse des Verwalters ist daher vereinzelt bereits vor der jüngsten EuGH-Entscheidung vertreten worden. Denn die Tatbestandsvoraussetzung „Klagen, die sich auf die Insolvenzmasse beziehen“ sei stets auch bei Klagen des Insolvenzverwalters selbst erfüllt; im Übrigen müsse der Anwendungsbereich der Norm ihrem Zweck entsprechend weit ausgelegt werden (Baumbach/Lauterbach, § 19a ZPO, Rn. 4). Der Bundesgerichtshof hat diese Auffassung aber gerade auch für den Fall der Auslandsberührung ausdrücklich abgelehnt (BGH MDR 2003, 1256 ).
- cc)Damit bleibt für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nur die Anknüpfung an dieselben Tatsachen, die bereits für die Begründung der internationalen Zuständigkeit des Gerichts herangezogen worden sind. Denn den §§ 12 ff. ZPO liegt als allgemeine Erwägung zugrunde, dass eine Gerichtsstandsregel stets Doppelfunktion besitzt: Ist eine örtliche Zuständigkeit gegeben, so ergibt sich unter denselben Tatbestandsvoraussetzungen zugleich eine internationale Zuständigkeit (vgl. Zöller/Geimer, IZPR, Rn. 36d). Das erlaubt den Umkehrschluss, dass subsidiär, d. h. bei Fehlen einer ausdrücklichen Regelung der örtlichen Zuständigkeit, einer Bestimmung über die internationale Zuständigkeit dieselbe Doppelfunktion in entgegengesetzter Richtung zukommt. Maßgebend ist hiernach der Sitz der Gemeinschuldnerin; dieser befindet sich im Bezirk des erkennenden Gerichts. 2. Die Klage ist in der Hauptsache aus § 143 in Verbindung mit den §§ 129 , 131 Nr. 1 InsO begründet. Die Beklagte hat dem Kläger den noch nicht zurückgezahlten Restbetrag der Überweisung vom 18. Mai 2005 zurückzugewähren, da die betreffende Rechtshandlung wirksam angefochten worden und der Anspruch aus § 143 InsO weder verwirkt noch verjährt ist.
- a)Die Anfechtung durch den Kläger geschah wirksam.
- aa)Dem Kläger steht der Anfechtungsgrund des § 131 Nr. 1 InsO zur Seite, da die Pfändung und Überweisung der streitgegenständlichen Summe innerhalb des letzten Monats vor dem Insolvenzantrag der Schuldnerin vom 6. Juni 2005 stattgefunden hat. Zwar wurde der zugrunde liegende Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) der kontoführenden Bank bereits am 19. April 2005 zugestellt; auf diesen Zeitpunkt ist indes nicht abzustellen. Vielmehr kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf das Wirksamwerden der angefochtenen Rechtshandlung - hier: der Pfändung - an. Der Rechtserfolg einer Forderungspfändung tritt aber erst mit Entstehen des gepfändeten Anspruchs ein, d. h. mit Eingang des betreffenden Betrages auf dem von dem PfÜB erfassten Konto (vgl. BGH MDR 1997, 153 , m. w. N.). Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die gepfändete Summe dem Konto der Insolvenzschuldnerin bereits vor dem 6. Mai 2005 gutgeschrieben worden wäre, zumal die Überweisung an die Beklagte aufgrund des PfÜB ihrerseits erst am 18. Mai 2005 erfolgte. Die Monatsfrist des § 131 Nr. 1 InsO ist damit gewahrt.
- bb)Auch die weitere Tatbestandsvoraussetzung des § 131 Nr. 1 InsO liegt vor, da die Beklagte eine Befriedigung erlangt hat, die ihr in dieser Weise nicht zugestanden hätte: Eine durch Maßnahmen der Zwangsvollstreckung erlangte Befriedigung ist stets inkongruent im Sinne von § 131 InsO, da sie einer ihrerseits inkongruenten Sicherung entstammt (vgl. MüKo-Kirchhof, § 131 InsO, Rn. 26a). Denn es entspricht allgemeine Auffassung, dass das im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkte Pfändungspfandrecht unterschiedslos eine inkongruente Sicherheit darstellt (so Kirchhof a. a. O., Rn. 26; Wimmer/Dauernheim, § 131 InsO, Rn. 24; Hess, Insolvenzrecht, § 131 InsO, Rn. 45; jeweils m. w. N. aus der Rechtsprechung des BGH).
- cc)Die Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, dass ihr die eingetretene Befriedigung aufgrund anderer - kongruenter - Sicherheiten zugestanden habe. Soweit sie sich in diesem Zusammenhange auf vorhandenes Sicherungseigentum beruft, ist bereits nicht dargetan, wann und in welchem Umfange dieses zur Entstehung gelangt wäre; der erstmals durch Schriftsatz vom 5. Mai 2009 und damit erheblich verspätet in das Verfahren eingeführte Vortrag zu einem zwischen der Beklagten und der Insolvenzschuldnerin vereinbarte Eigentumsvorbehalt beinhaltet keinerlei Angaben zu Umfang und Bestand des Sicherungsgutes und ist schon deshalb als unsubstantiiert zurückzuweisen. Ebenso wenig ändert die zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten getroffene Teilzahlungsvereinbarung vom 18. Mai 2005 etwas an der Inkongruenz des im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkten Sicherungsmittels; denn die betreffende Abrede wurde erst am Tage der Pfändung und Überweisung getroffen und geschah nach dem eigenen Vortrag der Beklagten gerade in Hinblick auf die von dieser bereits erwirkte Kontensperre. Sie stellt sich damit gleichfalls als Ergebnis einer inkongruenten Sicherung dar.
- b)Der Anspruch des Klägers ist entgegen der Rechtsmeinung der Beklagten nicht verwirkt. Hierbei bedarf nicht der Klärung, ob das für eine Verwirkung erforderliche Zeitmoment bereits nach etwa zweieinhalbjähriger Untätigkeit des Insolvenzverwalters erfüllt ist. Denn jedenfalls fehlt es vorliegend an dem Umstandsmoment einer Verwirkung. Die Beklagte hat nicht dargetan, dass und weshalb sich eine verspätete Geltendmachung der Forderung für sie als eine mit Treu und Glauben unvertretbare Härte darstellen würde; insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sie in Hinblick auf die Nichtgeltendmachung des Anfechtungsrechts Vermögensdispositionen getroffen oder sonstige Vertrauensinvestitionen getätigt hätte. Dies wäre aber, jedenfalls bei einmalig zu erbringenden Leistungen, Voraussetzung für die Annahme einer Verwirkung des geltend gemachten Zahlungsanspruchs (vgl. Palandt-Heinrichs, § 242 BGB, Rn. 95).
- c)Endlich kann sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung berufen. Maßgebend sind insoweit gemäß § 146 I InsO die Vorschriften der §§ 195 ff. BGB. Hiernach wäre Verjährung an sich zum Ablauf des Jahres 2008 eingetreten. Die Verjährungsfrist wurde jedoch durch Einreichung des Prozesskostenhilfegesuchs vom 16. Dezember 2008 und dessen am 23. Dezember 2008 veranlasste, am 5. Januar 2009 bewirkte Zustellung an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten gemäß § 204 Nr. 14 BGB gehemmt. Dass der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zunächst bei einem örtlich unzuständigen Gericht angebracht wurde, ist in diesem Zusammenhang unschädlich (Palandt-Heinrichs, § 204 BGB, Rn. 30 u. Rn. 5). 3. Freistellung hinsichtlich seiner Anwaltskosten kann der Kläger als Verzugsschaden ersetzt verlangen, da die Voraussetzungen des § 286 BGB seit der Mahnung zum 29. Juli 2005 vorlagen und Auftrag an den klägerischen Prozessbevollmächtigten erst am 4. Oktober 2005 erteilt wurde. 4. Die zuerkannten Zinsen stehen dem Kläger ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu, § 143 I 2 InsO i. V. m. den §§ 819 I, 818 IV, 288 II BGB (vgl. OLG Karlsruhe, ZIP 2004, 2064 ). II. 1. Die Kostenentscheidung erging gemäß § 91 I ZPO, da die Klägerin vollständig obsiegt hat. 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/713263.html Kommentare
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