← Deutschland

AG Rotenburg an der Fulda, Urteil vom 7. April 2009 - Az. 2 C 490/08 (70), 2 C 490/08

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin oder ihrem Bevollmächtigten die Einsicht in das Gutachten des Ortsgerichts C vom ... über das Grundstück C zu gewähren.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf bis zu 300 Euro festgesetzt. Tatbestand Gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO wird von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen. Gründe Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet. I. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Einsicht in das streitgegenständliche Gutachten aus §§ 810 , 811 BGB. 4Der Anspruch wird nicht von § 2314 BGB verdrängt, sondern der Anspruch aus § 810 BGB steht neben dem Anspruch aus § 23 14 BGB. Ziel des Auskunftsanspruches aus § 2314 BGB ist die Möglichkeit der Bezifferung der Pflichtteilsklage, was dem Kläger oft nur auf Grundlage eines Bestandsverzeichnisses möglich ist. Im Bestandsverzeichnis müssen jedoch detaillierte Wertangaben nicht zwingend vorhanden sein, so dass der Pflichtteilsberechtigte über seinen Anspruch aus § 2314 hinaus zudem auch noch den Anspruch aus § 810 BGB geltend machen können muss, vgl. Auwera, ZEV 2008, 359 ff. Die Voraussetzungen des Anspruchs aus § 810 BGB liegen vor. Bei dem streitgegenständlichen Gutachten handelt es sich um eine Urkunde i. S. v. § 810 BGB. Das streitgegenständliche Gutachten wurde auch im Interesse der Klägerin errichtet. Dies ist dann der Fall, wenn die Urkunde auch dazu bestimmt ist, Anspruchssteller als Beweismittel zu dienen oder sonst seine rechtlichen Beziehungen zu fördern, vgl. BGH WM 1987, 323 . Für die Beurteilung ist der Zweck nicht der Inhalt der Urkunde ausschlaggebend. Die Parteien haben sich gemeinschaftlich geeinigt, ein Gutachten des Ortsgerichts zum Wert einer Immobilie der Beklagten einzuholen. Die Einholung des Gutachtens ist auf die Initiative der Klägerin zurückzuführen, da diese meinte das Gutachten zur Grundlage der Pflichtteilsansprüche machen zu können. Ein rechtliches Interesse setzt voraus, dass die Einsichtnahme der Förderung, Erhaltung oder Verteidigung einer Rechtsposition dient, BGH NJW 1981, 1733 . Hierbei genügt jede Rechtsposition, vgl. MüKo-Habersack, § 810 BGB Rn.
  4. Hier dient die Einsichtnahme in das Gutachten der Förderung der Pflichtteilsansprüche. Die Rechtsposition ist nicht dadurch entfallen, dass die Beklagte bereits 73.780,51 Euro an die Klägerin gezahlt hat. Denn es ist gerade streitig, ob durch diese Zahlung tatsächlich die Pflichtteilsansprüche ausgeglichen sind. Diese bemessen sich auch am Wert der Immobilie, um welchen es im streitgegenständlichen Gutachten geht. Das Interesse der klagenden Partei ist auch schutzwürdig. Zweck der Einsichtnahme ist nicht die bloße Ausforschung, da ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Urkundeninhalt und der Rechtsposition besteht. Ein berechtigtes Interesse der Beklagten an der Geheimhaltung der Urkunde ist nicht ersichtlich. Die Beklagte kann die Einsichtnahme nicht dadurch verhindern, dass sie behauptet, der Inhalt des Gutachtens wäre unzutreffend und für die Klägerin nicht von Wert. Diese Bewertung muss die Klägerin selbst vornehmen können. § 810 BGB würde konterkariert, wenn der Einsichtnahmeanspruch dadurch zu Fall gebracht werden könnte, dass der Anspruchsgegner behauptet, die Urkunde wäre nicht von Wert für die Anspruchsstellerin. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 , 708 Nr. 11, 713 ZPO. Der Streitwert folgt aus §§ 3 ZPO, 48 II GKG. Er bemisst sich hier nach dem Aufwand, der durch die Einsichtnahme in das streitgegenständliche Gutachten erfordert und wird vom Gericht dementsprechend auf bis zu 300 Euro festgesetzt, vgl. AG Bad Hersfeld Urteil vom 22.11.2005, Az. 10 C 766/05 juris. Permalink: http://openjur.de/u/713286.html Kommentare

(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Europ. Gerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · Blog · in English

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.