G besteht. Die Frage der
G ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2004, 865 , 866 - Mustang; GRUR 2004, 598 , 599 - Kleiner Feigling; GRUR 2004, 783 , 784 - NEURO-VIBO-LEX/NEURO-FIBRAFLEX; GRUR 2006, 60 , 61 Rdnr. 12 - coccodrillo; GRUR 2006, 859 , 860 Rdnr. 16 - Malteserkreuz I; MarkenR 2008, 405 Tz. 10 - SIERRA ANTIGUO; GRUR 2008, 906 - Pantohexal; GRUR 2008, 258 , 260 Rdnr. 20 - INTERCONNECT/T-InterConnect; GRUR 2009, 484 , 486 Rdnr. 23 - METROBUS; GRUR 2010, 235 Rdnr. 15 - AIDA/AIDU; EuGH GRUR 2006, 237 , 238 - PICARO/PICASSO). 1. Ausgehend von der Registerlage werden die Vergleichsmarken zur Kennzeichnung identischer Dienstleistungen verwendet. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen. Hierzu gehören insbesondere die Art der Waren und Dienstleistungen, ihr Verwendungszweck, ihre Nutzung sowie die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen. In die Beurteilung einzubeziehen ist, ob die Waren oder Dienstleistungen regelmäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle hergestellt oder erbracht werden oder ob sie beim Vertrieb Berührungspunkte aufweisen (EuGH GRUR 1998, 922 Rdnr.15 - Canon; BGH, GRUR 2007, 321 Rdnr. 20 - COHIBA; GRUR 2009, 484 Rdnr.25 - METROBUS; GRUR 2012, 1145 , 1148 Rdnr. 34 f. - Pelikan). Die Dienstleistungen "Unternehmensberatung" und "Marktforschung" sind jeweils identisch in den Dienstleistungsverzeichnissen der Vergleichsmarken enthalten. Die für die angegriffene Marke in den Klassen 35 und 42 registrierten Dienstleistungen "Trend- und Zukunftsforschung" bzw. "Trend- und Zukunftsforschung auf dem Gebiet der Wissenschaft und Technik" fallen unter den Oberbegriff der für die Widerspruchsmarke in Klasse 42 geschützten Dienstleistungen "wissenschaftliche und industrielle Forschung", so dass auch insoweit Identität vorliegt. Da die in Klasse 41 registrierten Dienstleistungen der jüngeren Marke "Veranstaltung und Durchführung von Workshops, nämlich Trend-Workshops (Ausbildung)" lediglich spezifische Dienstleistungen im Bereich der Widerspruchsdienstleistung "Ausbildung" darstellen, ist hier ebenfalls von Dienstleistungsidentität auszugehen. Identität ist auch gegeben zwischen den "wissenschaftlichen und technologischen Dienstleistungen" der jüngeren Marke in Klasse 42 und den Widerspruchsdienstleistungen "wissenschaftliche und industrielle Forschung". 2. Ausgehend von diesen identischen Dienstleistungen kommt hier vorwiegend der Fachverkehr und, soweit die Ausbildung betroffen ist, auch der Endverbraucher als Adressat in Betracht, die beide bei der Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen mit gewisser Sorgfalt vorgehen. 3. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist bei "Unternehmensberatung" und "Marktforschung" durchschnittlich und bei "wissenschaftliche und industrielle Forschung" sowie "Ausbildung" unterdurchschnittlich. Das aus dem Lateinischen stammende Substantiv "Universum" bedeutet "das zu einer Einheit zusammengefasste Ganze", "Weltall", "Kosmos" oder "eine unendliche Vielfalt" (Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006 [CD-ROM]; Duden - Das Fremdwörterbuch, 9. Aufl. 2007 [CD-ROM]). Über die im Identitätsbereich befindlichen Widerspruchsdienstleistungen "Unternehmensberatung" und "Marktforschung" trifft dieser Ausdruck keine Sachaussage. Die "wissenschaftliche und industrielle Forschung" sowie die "Ausbildung" können sich allerdings mit dem Weltall befassen, so dass wegen dieses beschreibenden Anklangs insoweit eine leicht geschwächte Kennzeichnungskraft anzunehmen ist. Einen beschreibenden Charakter nimmt insoweit auch der Zusatz "Science Center Bremen" ein, der lediglich angibt, dass diese Dienstleistungen von einem Wissenschaftszentrum in Bremen erbracht werden. 4. Ausgehend von einer durchschnittlichen bis unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke bei identischen Dienstleistungen und Anwendung einer gewissen Sorgfalt hält die angegriffene Marke den erforderlichen Abstand noch ein. Maßgebend für die Beurteilung der Markenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken, wobei von dem allgemeinen Erfahrungsgrundsatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u.a. EuGH GRUR 2004, 428 , 431 Rdnr. 53 - Henkel; BGH MarkenR 2000, 420 , 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; GRUR 2001, 1151 , 1152 - marktfrisch). Der Grad der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen ist dabei im Klang, im (Schrift-)Bild und im Bedeutungs-(Sinn-)Gehalt zu ermitteln. Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (EuGH GRUR 2005, 1042 Rdnr. 28 f. - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2009, 487 Rdnr. 32 - Metrobus; GRUR 2006, 60 Rdnr. 17 coccodrillo). Weiterhin ist es nicht ausgeschlossen, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbstständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt (EuGH a. a. O. Rdnr. 30 - THOMSON LIFE; BGH a. a. O. - Metrobus; GRUR 2004, 865 , 866 - Mustang). Die sich hier gegenüberstehenden Marken werden weder (schrift-)bildlich noch klanglich noch begrifflich ähnlich wahrgenommen.
G zu bejahen sein, weil dadurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (BGH GRUR 2006, 859 Rdnr. 18 - Malteserkreuz I). Zwar wird der Wortbestandteil "Universum" der Widerspruchsmarke in der jüngeren Marke vollständig übernommen, aber "TREND" ist weder ein Unternehmenskennzeichen noch eine bekannte Marke des Beschwerdegegners. Hinzu kommt, dass das gemeinsame Element "UNIVERSUM" in der jüngeren Marke zusammen mit dem Bestandteil "TREND" eine gesamtbegriffliche Einheit bildet, weshalb ihm keine eigenständig kennzeichnende Stellung zukommt. c) Auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne liegt nicht vor. Eine solche wird angenommen, wenn die Vergleichskennzeichnungen zwar als unterschiedlich und als solche verschiedener Unternehmen aufgefasst werden, jedoch gleichwohl aufgrund besonderer Umstände, insbesondere wegen ihrer teilweisen Übereinstimmung, geschlossen wird, dass zwischen den Unternehmen Beziehungen geschäftlicher, wirtschaftlicher oder organisatorischer Art bestehen. Von einer solchen Verwechslungsgefahr kann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung regelmäßig nur dann ausgegangen werden, wenn die ältere Marke zugleich Unternehmenskennzeichen ist (BGH GRUR 2004, 598 , 599 - Kleiner Feigling; GRUR 2004, 865 , 867 - Mustang). Dies ist aber vorliegend nicht der Fall. Permalink: https://openjur.de/u/713747.html ( https://oj.is/713747 ) Volltext Druckansicht Zitate 33 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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