1. Der Arbeitnehmer tritt im Blockmodell der Altersteilzeit während der Arbeitsphase mit seiner vollen Arbeitsleistung in Vorleistung. Er erarbeitet sich hierdurch im Umfang seiner Vorleistungen zum e
§ 4TVG Altersteilzeit Nr.
6; BAG 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04 - AP Nr. 16 zu § 3 ATG =
§ 4TVG Altersteilzeit Nr.
18) folgt nicht, dass Altersteilzeitarbeitnehmer anders als andere Teilzeitbeschäftigte von einer Tariferhöhung - soweit diese in der Freistellungsphase erfolgt - auszunehmen sind. aa. Allerdings weisen sowohl das Arbeitsgericht als auch die Beklagte zutreffend darauf hin, dass eine Tariflohnerhöhung in der Freistellungsphase dann nicht zugunsten von Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell wirken kann, wenn in der Freistellungsphase lediglich ein in der Arbeitsphase angespartes Geldguthaben zur Auszahlung kommt. bb. Dieses Verständnis entspricht indes (wohl) - zumindest nicht mehr - der Rechtsprechung des BAG. Der Arbeitnehmer tritt im Blockmodell der Altersteilzeit während der Arbeitsphase mit seiner vollen Arbeitsleistung in Vorleistung. Er erarbeitet sich hierdurch im Umfang seiner Vorleistungen zum einen Ansprüche auf die spätere Zahlung der Bezüge und zum anderen einen entsprechenden Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistungspflicht (BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 423/10 - zitiert nach juris, zu A. I. 2 ff
(1)der Gründe; BAG 24. Juni 2003 - 9 AZR 353/02 -
§ 4TVG Altersteilzeit Nr. 6 = AP Nr. 1 zu § 4 ATG, zu A II 1 b bb
(2)der Gründe). Er erarbeitet sich damit ein Zeitguthaben (BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 423/10 - zitiert nach juris, zu A. I. 2 ff
(1)der Gründe). Das Zeitguthaben kommt dadurch zur Auszahlung, dass der Arbeitnehmer in der Freistellungsphase von der Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der - laufenden - Bezüge freigestellt ist. Der Arbeitnehmer ist dementsprechend so zu behandeln, als hätte er seine Arbeitsleistung - im reduzierten Umfang - in der Freistellungsphase erbracht. Dies führt dazu, dass der Arbeitgeber auch in der Freistellungsphase im Rahmen des arbeitsvertraglichen Synallagmas diejenigen Bezüge zu leisten hat, die unter Ansehung der tariflichen Vorschriften einem Teilzeitbeschäftigten mit der entsprechenden Arbeitszeit geschuldet sind. cc. Das Verständnis des erarbeiteten Guthabens als "Zeitguthaben" und nicht als - nicht mehr änderbares - "Geldguthaben" entspricht aus Sicht der Kammer auch dem TV ATZ.
(1)Das Verständnis als Zeitguthaben folgt bereits aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 TV ATZ. Nach dem Wortlaut der Tarifnorm leistet der Arbeitnehmer seine Arbeit und wird anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt. Dem entspricht das Verständnis des Vorleistens und damit des Ansparens von Arbeitszeit, die durch Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge wieder ausgezahlt wird. Ein Ansparen von Vergütung regelt die Vorschrift gar nicht. Vielmehr betrifft das Arbeitsentgelt allein die Frage der Gegenleistung für die angesparte Leistung. Diese ist im Rahmen des § 320 BGB dann fällig, wenn das angesparte Zeitguthaben durch Freistellung von der Arbeitsleistung zur Auszahlung kommt.
(2)Etwas anderes folgt auch nicht aus § 9 Abs. 3 TV ATZ. Dort ist ausschließlich für das Blockmodell geregelt, wie der Arbeitnehmer bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu entschädigen ist. Eine solche Regelung macht nur Sinn, wenn nach den Vorstellungen der Tarifvertragsparteien etwas zu entschädigen ist. Das BAG hat in der Vergangenheit angenommen, dies seien im Blockmodell typischerweise die durch Vorarbeit erworbenen, jedoch nicht ausgezahlten Vergütungen (BAG 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04 - AP Nr. 16 zu § 3 ATG =
§ 4TVG Altersteilzeit Nr.
18, zu B I 3 c der Gründe). Sollte das BAG damit die Auffassung vertreten haben, aus § 9 Abs. 3 TV AZ folge, das erarbeitete Guthaben könne allein als "Geldguthaben" angesehen werden, folgt dem die Kammer nicht. Die Ausgestaltung als Zahlungsanspruch folgt vielmehr daraus, dass die Erfüllung des Primäranspruchs durch vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses unmöglich geworden ist. Der Primäranspruch ist nach § 3 Abs. 2 TV ATZ gerichtet auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge. Dieser Primäranspruch wird durch entsprechende Erarbeitung eines Zeitguthabens erlangt. Endet das Arbeitsverhältnis kann der Primäranspruch nicht mehr erfüllt werden, so dass die Tarifvertragsparteien an seine Stelle einen Zahlungsanspruch nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 TV ATZ haben treten lassen. Dies stellt aber nicht in Frage, dass der Arbeitnehmer durch die Vorarbeit im Blockmodell ein Zeit- und nicht ein Geldguthaben erlangt. dd. Einem Verständnis als Zeitguthaben steht auch nicht § 7b Nr. 3 SGB IV entgegen. Zwar liegt nach § 7b Nr. 3 SGB IV eine Wertguthabenvereinbarung vor, wenn Arbeitsentgelt in das Wertguthaben eingebracht wird, um es für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu entnehmen. Dies betrifft - wie sich aus § 7c Abs. 1 Ziff. 2a SGB IV - ergibt auch Altersteilzeitvereinbarungen. Auch sind die Wertguthaben nach § 7d Abs. 1 Satz 1 SGB IV als Arbeitsentgeltguthaben einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu führen. Daraus ergibt sich indes nicht, dass das erarbeitete Guthaben nicht als "Zeitguthaben" sondern als - nicht mehr änderbares - "Geldguthaben" angesehen werden muss (a. A. wohl noch BAG 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04 - AP Nr. 16 zu § 3 ATG =
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18, zu B I 3 b der Gründe). Die entsprechenden Wertguthaben dienen der Sicherung der Arbeitnehmeransprüche auf Arbeitsentgelt. Sie betreffen damit nicht die angesparte Arbeitszeit, sondern die hierfür geschuldete Gegenleistung. Die Tatsache, dass die Wertguthaben als Arbeitsentgeltguthaben zu führen sind, spricht damit nicht dagegen, dass das erarbeiteten Guthabens als "Zeitguthaben" anzusehen ist. ee. Nur ergänzend sei angemerkt, dass aus Sicht der Kammer aus dem Verständnis des angesparten Guthabens als Zeitguthaben auch folgt, dass eine etwaige Absenkung tariflicher Leistungen in der Freistellungsphase bei Altersteilzeitbeschäftigten im Blockmodell - ebenso wie bei allen anderen Teilzeitbeschäftigten auch - ebenfalls zu berücksichtigen ist (a. A. wohl BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 423/10 - zu A. I. 2 ff
(1)der Gründe, wonach für den Fall, dass es ein der Freistellungsphase zu Lohnerhöhungen, einem Einfrieren oder einer Kürzung von Zuwendungszahlungen kommt, (mindestens) das auszuzahlen ist, was der Altersteilzeitarbeitnehmer erarbeitet hat). Geht man davon aus, dass der Arbeitnehmer sich ein Zeitguthaben erarbeitet (so BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 423/10 - zitiert nach juris, zu A. I. 2 ff
(1)der Gründe) und kommt das Zeitguthaben dadurch zur Auszahlung, dass der Arbeitnehmer in der Freistellungsphase von der Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der - laufenden - Bezüge freigestellt ist, muss der der Arbeitnehmer so behandelt werden, als hätte er seine Arbeitsleistung - im reduzierten Umfang - in der Freistellungsphase erbracht. Dies führt dazu, dass für ihn in diesem Zeitraum die maßgeblichen Entgeltbestimmungen gelten, auch wenn diese sich in der Freistellungsphase für alle Arbeitnehmer aufgrund einer tariflichen Vergütungsabsenkung verschlechtert haben. Dies folgt nach Auffassung der Kammer auch bereits aus dem Wortlaut von § 3 Abs. 2 TV ATZ iVm. § 4 Abs. 1 TV ATZ. Werden Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 2 Ziff a) TV-ATZ anschließend, dh. in der Freistellungsphase, von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge nach Maßgabe der §§ 4 und 5 freigestellt und verweist § 4 Abs. 1 TV ATZ auf "die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften ... ergebenden Beträge", so gibt es für die Zahlung einer höheren als der nach dem Tarifvertrag für die entsprechende Teilzeitkräfte ergebenden Beträge keine Rechtsgrundlage. III. Die Klage ist auch mit dem Leistungsantrag zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 150,00 EUR brutto aus dem Arbeitsvertrag iVm. § 9 ETV Charité iVm. § 4 Abs. 1 TV ATZ. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1 BGB, 291 BGB. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Danach hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. D. Die Entscheidung über die Zulassung der beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Permalink: https://openjur.de/u/714579.html ( https://oj.is/714579 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 6 Zitiert 5 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.